{"status":"available","doknr":"OLD288599","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0201.5K1464.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-02-01","aktenzeichen":"5 K 1464/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24. \nSeptember 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates \ndes Kreises T. vom 30. April 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von \nAugust 2001 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne \nAnrechnung des Arbeitsförderungsgeldes nach § 43 SGB IX zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des ihr gezahlten \nArbeitsförderungsgeldes gemäß § 43 SGB IX zu bewilligen.\n\n3\n\nDie 1956 geborene Klägerin ist behindert. Im Schwerbehindertenausweis des \nVersorgungsamtes N. vom 4. Februar 1993 ist der Grad der Behinderung mit \nWirkung vom 9. November 1981 auf 100 % festgesetzt, worden\n\n4\n\nDie Klägerin lebt im Rahmen Betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Sie \narbeitet seit 1995 in einer Werkstatt für Behinderte.\n\n5\n\nDie Klägerin erhält vom Beklagten seit Jahren laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Mit Schreiben vom 4. August 2001 teilte ihre Betreuerin dem \nSozialamt des Beklagten mit, dass die Klägerin von der Werkstatt für Behinderte \ngemäß § 43 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 50 DM \nerhalte.\n\n6\n\nDaraufhin bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 24. September 2001 mit \nWirkung von August 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung des \nArbeitsförderungsgeldes in Höhe von 50 DM monatlich als Einkommen.\n\n7\n\nDie Klägerin legte am 23. Oktober 2001 Widerspruch ein und machte geltend, \ndass das Arbeitsförderungsgeld nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet \nwerden dürfe, weil es einen anderen Zweck verfolge als die ihr bewilligte Hilfe zum \nLebensunterhalt; das Arbeitsförderungsgeld sei dazu bestimmt, die Bereitschaft \nbehinderter Menschen zu fördern, in einer Werkstatt für Behinderte tätig zu sein; \ndieser Zweck werde nicht erreicht, wenn das Arbeitsförderungsgeld auf die Hilfe zum \nLebensunterhalt angerechnet werde; die Entscheidung des Beklagten führe auch \ndazu, dass in eigenen Wohnungen lebende und in Werkstätten für Behinderte \nbeschäftigte Empfänger von Sozialhilfe ohne sachlichen Grund schlechter gestellt \nwürden als in Einrichtungen lebende ebenfalls in Werkstätten für Behinderte \nbeschäftigte Hilfeempfänger, weil der letztgenannte Personenkreis gemäß § 85 Abs. \n2 BSHG das ihm gezahlte Arbeitsförderungsgeld nicht für die Kosten der \nUnterbringung einsetzen müsse.\n\n8\n\nDer Landrat des Kreises T. wies den Widerspruch der Klägerin durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 2002 im Wesentlichen mit der Begründung \nzurück, dass das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX nicht zu einem \nausdrücklich genannten Zweck bewilligt werde und deshalb bei der Bewilligung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen angerechnet werden \nmüsse.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 17. Mai 2002 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt im \nEinzelnen näher dar, dass die Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes auf die \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt gegen § 77 Abs. 1 BSHG verstoße, weil keine \nZweckidentität zwischen dem Arbeitsförderungsgeld und der Hilfe zum \nLebensunterhalt bestehe. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 24. \nSeptember 2001 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. \nvom 30. April 2002 zu verpflichten, ihr von August 2001 bis \nDezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des \nArbeitsförderungsgeldes in Höhe von monatlich 50 DM bzw. 26 \nEUR zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der \nangefochtenen Bescheide,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der \nKlägerin für die Zeit von August 2001 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes \ngemäß § 43 SGB IX zu gewähren. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten \nund des Landrates des Kreises T. sind rechtswidrig und beeinträchtigen die \nKlägerin deshalb in ihren Rechten. \n\n17\n\nDer streitgegenständliche Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung erstreckt sich \nauf die Zeit von August 2001 bis Dezember 2004. Zwar kann ein Anspruch auf \nLeistungen der Sozialhilfe in der Regel nur bis zum Zeitpunkt der jeweils letzten \nVerwaltungsentscheidung, im Klageverfahren also bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides, zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \ngemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Beklagte im \nWiderspruchsbescheid die beantragte Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt \nhat. In Fällen dieser Art ist wiederum auf den Zeitpunkt der jeweils letzten \ntatrichterlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C \n9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 \nA 1305/98 -, FEVS 52, 138). Hiernach müsste auf den 1. Februar 2005 abgestellt \nwerden. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall der Zeitraum der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Dies ergibt \nsich zum einen daraus, dass das Bundessozialhilfegesetz als Rechtsgrundlage für \ndie Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum 31. Dezember 2004 \naufgehoben (Artikel 68 Abs. 1 Nr. 1, Artikel 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung \ndes Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. \n3022, S. 3070, S. 3071) und durch das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB \nXII) ersetzt worden ist (Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes zur Einordnung des \nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Die Begrenzung auf den 31. Dezember \n2004 folgt zum anderen daraus, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für \ndas Sachgebiet der Sozialhilfe ebenfalls am 31. Dezember 2004 endet und seit dem \n1. Januar 2005 die Sozialgerichte in Angelegenheiten der Sozialhilfe sachlich \nzuständig sind (Artikel 1 Nr. 10 b, 6 a und Artikel 4 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes \nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, \nS. 3304). Hinzu kommt, dass das Arbeitsförderungsgeld gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 5 \nSGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vom Einkommen abzusetzen ist, so dass \nsich der Streit zwischen den Beteiligten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erledigt hat. \n(vgl. Wahrendorf, in Grube-Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 82 Rz. \n43).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes zu bewilligen, \nist § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, \nBGBl. I S. 646.\n\n19\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören gemäß § 76 \nAbs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter hier \nnicht einschlägiger Leistungen. (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - \nBVerwGE 108, 296 = FEVS 51,1) § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht vor, dass \nLeistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich \ngenannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen \nsind, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient. Nach dieser Vorschrift \nist das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX nicht als Einkommen zu \nberücksichtigen, weil keine Zweckidentität zwischen dieser Leistung und der Hilfe \nzum Lebensunterhalt besteht.\n\n20\n\nDie Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen setzt \nnach Maßgabe des § 77 Abs. 1 BSHG zunächst einmal voraus, dass sie auf Grund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird. Ferner ist erforderlich, dass der \nZweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall \ngewährte Sozialhilfe nicht dem selben Zweck dient. Sinn und Zweck dieser Vorschrift \nist es nämlich, einerseits zu verhindern, dass Leistungen, die der nach öffentlichem \nRecht Leistende mit einer besonderen Zweckbestimmung gewährt, vom \nHilfesuchenden zu anders gearteten Zwecken eingesetzt werden müssen. \nAndererseits soll durch die Regelung auch der Ausschluss von Doppelleistungen aus \nöffentlichen Mitteln für ein- und denselben Zweck erreicht werden (BVerwG, Urteil \nvom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 = FEVS 33, 353 und Urteil vom \n15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 -, FEVS 47, 63 sowie OVG NRW, Urteil vom 10. \nJanuar 1989 - 8 A 1753/87 -, FEVS 39, 338, 339). \n\n21\n\nBei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist deshalb in einem ersten Schritt zu \nprüfen, ob in dem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsgesetz der Zweck der \nLeistung ausdrücklich genannt ist, wobei es ausreicht, wenn der Zweck hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck kommt. Hat sich der Zweck der anderen Leistung in diesem \nSinne feststellen lassen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage \nstehenden Sozialhilfeleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so \nfestgestellten Zwecke der Leistungen einander gegenüberzustellen. Fehlt es an der \nIdentität der Zwecke, ist die andere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung \nder Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Wird eine \nZweckidentität festgestellt oder wird die andere Leistung ohne ausdrückliche \nNennung eines Zwecks „zweckneutral\" gewährt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass \neine Einkunft in Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. \nApril 1984 - 5 C 3.83 -, a. a. O. und OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1989 - 8 A \n1753/87 - u.a.O; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 E \n159/00 -, FEVS 53, 573).\n\n22\n\nHieran anknüpfend ist das der Klägerin bewilligte Arbeitsförderungsgeld nicht auf \ndie ihr ebenfalls bewilligte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen.\n\n23\n\nDas Arbeitsförderungsgeld wurde der Klägerin auf Grund öffentlich-rechtlicher \nVorschriften gewährt. Rechtsgrundlage ist § 43 SGB IX. Nach Satz 1 dieser \nVorschrift erhalten die Werkstätten für behinderte Menschen von dem zuständigen \nRehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten \nbehinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 SGB IX ein \nArbeitsförderungsgeld. Selbst wenn die Auszahlung an die im Arbeitsbereich einer \nWerkstatt beschäftigten behinderten Menschen auf der Grundlage eines \nprivatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihnen und der Werkstatt für \nbehinderte Menschen erfolgt, beruht die Bewilligung des Arbeitsförderungsgeldes \ndurch den Rehabilitationsträger sowohl gegenüber der Werkstatt als auch gegenüber \ndem behinderten Menschen auf der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 43 SGB IX. \nEine Aufteilung der Bewilligung und Auszahlung in einen öffentlich-rechtlichen \nVorgang im Verhältnis Rehabilitationsträger/Werkstatt einerseits und in einem \nprivatrechtlichen Vorgang im Verhältnis Werkstatt/behinderter Mensch ist mit dem \nnachfolgend beschriebenen Zweck des Arbeitsförderungsgeldes nicht vereinbar.\n\n24\n\nDas Arbeitsförderungsgeld wird, wie § 77 Abs. 1 Satz 1 des Weiteren \nvoraussetzt, zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Hierfür reicht schon \nder Begriff „Arbeitsförderungsgeld\" aus, denn in diesem Begriff kommt deutlich zum \nAusdruck, dass durch diese Leistung die Arbeit behinderter Menschen gefördert \nwerden soll. Der Zweck des Arbeitsförderungsgeldes wird in § 33 Abs. 1 SGB IX \ndahin beschrieben, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen, \nzu denen das Arbeitsförderungsgeld gehört, erbracht werden, um die \nErwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen \nentsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder \nwiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu \nsichern. Darüber hinaus regelt § 39 SGB IX, dass Leistungen in anerkannten \nWerkstätten für behinderte Menschen, zu denen das Arbeitsförderungsgeld gehört, \nerbracht werden, um die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen \nzu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit \ndieser Menschen weiter zu entwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder \nzu sichern. Aus der Verwendung des Begriffes „Arbeitsförderungsgeld\" i. V. m. den in \n§ 33 SGB IX allgemein und in § 39 SGB IX im Besonderen beschriebenen Zwecken \ndes Arbeitsförderungsgeldes lässt sich der vorbeschriebene Zweck dieser Leistung \nausdrücklich feststellen.\n\n25\n\nDer Zweck des Arbeitsförderungsgeldes, die Leistungsfähigkeit behinderter \nMenschen und damit ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern, wird durch die \nEntstehungsgeschichte des § 43 SBG IX bestätigt. Diese Vorschrift ist auf Vorschlag \ndes Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in das SGB IX aufgenommen \nworden. In dem Beschluss des Ausschusses vom 4.4.2001 heißt es u.a.: „Diese \nzusätzliche Leistung (gemeint ist das Arbeitsförderungsgeld) soll in vollem Umfang \ndemjenigen behinderten Beschäftigten zukommen, deren Arbeitsentgelt den Betrag \nvon 580 DM nicht übersteigt.\" (BT-Drucksache 14/5786, abgedruckt bei Hauck-Nofz, \nSGB IX, M 031, Seite 54). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn das \nArbeitsförderungsgeld bei der Bewilligung von Hilfe von Lebensunterhalt \nangerechnet wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der \nAuslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches gemäß § 2 Abs. 2 SGB I das \nRecht auf Teilhabe behinderter Menschen (§ 10 SGB I) zu beachten und dabei \nsicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht \nwerden. Das Recht behinderter Menschen auf Teilhabe am Arbeitsleben gebietet es, \ndas Arbeitsförderungsgeld nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen, weil \nder behinderte Mensch nur dann ausreichend motiviert wird, in einer Werkstatt für \nbehinderte Menschen zu arbeiten, wenn er das Arbeitsförderungsgeld behalten darf. \nDas in der Werkstatt erzielte Arbeitseinkommen muss sich der Empfänger von Hilfe \nzum Lebensunterhalt gemäß § 76 BSHG anrechnen lassen. \n\n26\n\nDemgegenüber besteht der Zweck der konkret in Frage stehenden laufenden \nHilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG darin, mit dieser Hilfe \nden notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen. Der notwendige Lebensunterhalt \numfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, \nKleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen \nLebens.\n\n27\n\nBei einem Vergleich des oben beschriebenen Zweckes des \nArbeitsförderungsgeldes mit dem oben beschriebenen Zweck der laufenden Hilfe \nzum Lebensunterhalt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine Zweckidentität \nvorliegt. Daraus folgt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass das \nArbeitsförderungsgeld nicht auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet \nwerden darf (wie hier im Ergebnis Brühl in (LPK-BSHG, 6. Auflage 2003), § 78 Rz. \n15; a. A. wohl Pahlen in Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen, SBG IX : Zwar kein \nArbeitsentgelt iSd SGB IX, aber Einkommen iSd BSHG).\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-01/5-k-1464-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-01/5-k-1464-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288599","retrieved":"2026-07-09 03:07:15.883045+00:00"}}