{"status":"available","doknr":"OLD288762","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0123.7K3919.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"7 K 3919/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht \nder Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin stellt in ihrem Betrieb in N feindispergierte Pulverlacke (so genannte \nPowderslurry) her, die in der Autoindustrie als schützende Abschlussschicht auf \nKarosserien aufgetragen werden und die bislang üblichen lösemittelhaltigen \nKlarlacke ersetzen sollen. Im Rahmen der Produktion wird das erwärmte Lösemittel \nXylol als Verdünnungsmedium eingesetzt und nach der Polymerisation durch so \ngenannte Strippkondensation wieder entfernt. Die verbleibende Lackschmelze wird \neinem Rotoformer zugeführt, der sie in einzelne Tropfen zerlegt, die nach Abkühlung \nund Erstarrung abgefüllt und weiteren Produktionsschritten zugeführt werden. Das \nwieder gewonnene Lösungsmittel, das zu etwa 20 % mit Reaktionsprodukten \nversetzt ist, wird in der Harzfabrik nicht erneut verwandt, sondern in Container \nabgeleitet und als Sonder- bzw. Ersatzbrennstoff im betriebseigenen \nEnergieversorgungszentrum eingesetzt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16.10.1997 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der \nvorhandenen Harzfabrik zur Aufnahme der beschriebenen Produktion. Als „Zweck \nder Anlage\" gab die Klägerin an „Herstellung von Bindemittel Pastillen (Pellets)\"; die \nKapazitäten in diesem Bereich bezifferte sie - vor dem Hintergrund einer \nGesamtkapazität der Harzfabrik von 57.250 t/a - auf 440 t/a. Die Menge des für die \nProduktion benötigten Xylol wurde mit 200 t/a angegeben. Auf Nachfrage des \nBeklagten teilte die Klägerin unter dem 20.02.1998 „ergänzend zu den im Antrag \ngemachten Angaben\" mit, dass „momentan ausschließlich eine Verwendung des \nDestillats in der Rückstandsverbrennungsanlage in unserem Werk vorgesehen\" sei, \n„eine externe Verwendung (sei) derzeit nicht avisiert.\"\n\n4\n\nDer Beklagte erteilte unter dem Datum des 08.05.1998 die beantragte \nGenehmigung. Sie enthielt unter Ziffer IV 2.1 folgende „Nebenbestimmung\":\n\n5\n\n„Für die Entsorgung der bei der Produktion \nanfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle \n- Destillat, Verpackungsmaterial, Reinigungsmittel - mit \nden Abfallschlüsselnummern \n\n6\n\nASN 59703 Destillationsrückstände, lösemittelhaltig \n(ohne halogenierte organische Lösemittel)\n\n7\n\n... (es folgen zwei weitere \nAbfallschlüsselnummern) ...\n\n8\n\nist nach § 3 Nachweisverordnung - NachwV - vom \n10.09.1996 (BGBl. I S. 1382) der Entsorgungsnachweis zu \nführen.\n\n9\n\nSofern die Entsorgung in der betriebseigenen \nRückstandsverbrennunganlage erfolgt, ist der Nachweis \nder ordnungsgemäßen Entsorgung anstatt über den \nEntsorgungsnachweis über das der Bezirksregierung N \nvorzulegende Abfallwirtschaftskonzept und die Abfallbilanz \ngemäß §§ 44, 47 i. V. m. §§ 19, 20 Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl. I \nS. 2705) zu erbringen.\"\n\n10\n\nGegen diese Nebenbestimmung legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie \ngeltend machte, das bei der Acrylatharzsynthese anfallende Lösemitteldestillat sei \nkein Abfall; deshalb müsse hierzu auch kein Entsorgungsnachweis erbracht \nwerden.\n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998 ersetzte die Bezirksregierung \nMünster lediglich die Abfallschlüsselnummer in der angefochtenen \nNebenbestimmung durch die ASN 55370 („Lösemittelgemische ohne halogenierte \norganische Lösemittel\"), wies den Widerspruch aber im Übrigen mit folgender \nBegründung zurück: Der Anfall der Lösemitteldestillate bei der Synthese sei ein \nunvermeidbarer Vorgang, der nicht vom Zweck der eigentlichen Anlage erfasst \nwerde. Das zunächst „saubere\" Lösungsmittel werde im Produktionsprozess \nverunreinigt, wodurch ein Wiedereinsatz als Synthesehilfsmittel ausgeschlossen sei. \nInsofern entstehe kein marktgängiges, nach Qualitätsgesichtspunkten hergestelltes \nProdukt, sondern Abfall. Die Klägerin selbst habe in ihren Antragsunterlagen die \nEntwicklung eines Fertigungsprozesses ohne anfallende Destillate als wichtiges \nEntwicklungsziel herausgestellt. Das spreche gegen den behaupteten Nebenzweck \neiner Brennstoffgewinnung. Hierfür fehle es auch an marktüblichen \nQualitätsstandards.\n\n12\n\nMit der am 23.12.1998 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Das Lösemittel \nfalle nicht erstmalig im Rahmen der Kunstharzproduktion an. Vielmehr werde es zum \nZwecke der Synthese für 500,- bis 600,- Euro je Tonne bei einem Lieferanten \ngekauft, nach der Verwendung von dem übrigen Produkt abgetrennt und einer \nzweiten, von vorneherein vorgesehenen Verwendung zugeführt. Es werde dadurch \nnicht zu einem anderen, nunmehr erstmals anfallenden Stoff. Vielmehr bleibe das \nLösemittel ungeachtet der zusätzlichen Inhaltsstoffe ohne weitere Aufbereitung \nwirtschaftlich einsetzbar. Es könne mit entsprechenden Qualitätsabstrichen für \nandere Kunden bei der Lackherstellung wieder verwendet, als Verdünnungsmittel, \nPinselreiniger o. ä. weiterverkauft oder als Brennstoff am Standort I oder anderswo \neingesetzt werden. Für den Weiterverkauf lägen seit Produktionsbeginn zwei \nkonkrete Kaufangebote für ca. 100,- Euro je Tonne Destillat vor, und es gebe hierzu \nauch ein EG-Sicherheitsdatenblatt. Welche der genannten Möglichkeiten letztlich \ngewählt werde, sei eine unternehmerische Produktionsentscheidung, die von den zu \nerzielenden Erlösen bzw. der Preisrelation zu Heizöl (250,- bis 300,- Euro je Tonne) \nabhänge. Sie, die Klägerin, könne die Produktpalette jederzeit so verändern, dass \nlösemittelhaltige Lacke hergestellt würden. Dies zeige, dass der Anfall von \nLösemitteldestillaten entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht \nunvermeidbar sei, sondern von der jeweiligen Produktionsabsicht abhänge. \nQualitätsstandards seien so lange kein Kriterium für ein Produkt, wie dessen \nVermarktung nicht erforderlich sei, weil der Absatz - wie hier als Ersatz für Heizöl - \nunternehmensintern gesichert und angesichts hoher Brennstoffkosten auch \nwirtschaftlich vernünftig sei. Für die Rückstandsverbrennung ergäben sich die \nverlangten Qualitätsanforderungen aus dem entsprechenden \nGenehmigungsbescheid. Die Verunreinigung des Lösemittels spiele hierbei keine \nRolle. Im Übrigen sei der Begriff „Verunreinigung\" nicht zutreffend, weil bereits das \nXylol nicht chemisch rein, sondern zu etwa 20 bis 25 % mit Ethylbenzol versetzt \nangeliefert werde.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt in Abänderung der erhobenen Anfechtungsklage,\n\n14\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Ziffer IV \n2.1 des Genehmigungsbescheides vom 08.05.1998 sowie \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom \n27.11.1998 zu verpflichten, die Genehmigung zur \nwesentlichen Änderung der Harzfabrik und zum Betrieb \nder geänderten Anlage gemäß dem Antrag vom \n16.10.1997 ohne das Erfordernis eines \nEntsorgungsnachweises im Sinne der Ziffer IV 2.1 Sätze 1 \nund 2 des Genehmigungsbescheides für das bei der \nProduktion von Bindemittel-Pastillen anfallende Lösemittel \nzu erteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr betrachtet das wiedergewonnene Lösemittel als Abfall, hält dementsprechend \neinen Entsorgungsnachweis für erforderlich und führt hierzu aus: Das Lösemittel falle \nverunreinigt als Rückstand in einem industriellen Prozess an. Es handele sich nicht \num ein Sekundärprodukt, welches zielgerichtet als Brennstoff hergestellt werde. \nVielmehr werde es lediglich als Reaktionshilfsstoff verwendet, habe damit seine \nFunktion erfüllt und müsse auf bestmögliche Weise entsorgt werden. Der Kaufpreis \ndes Xylol übersteige den Marktwert des abgestrippten Lösemittels, die \nProduktionskosten lägen daher deutlich über einem etwaigen Verkaufserlös. Für die \nAbnahme durch einen Entsorgungsbetrieb müsse die Klägerin sogar eine Zuzahlung \nleisten. Bereits aus dem in den Antragsunterlagen beschriebenen Anlagenzweck \nergebe sich, dass das streitige Lösemittel Abfall sei. Als Zweck der Anlage habe die \nKlägerin allein die Herstellung von Bindemittel-Pastillen (Pellets) angegeben. Das \nLösemittel erscheine bei dieser Angabe nicht einmal als Nebenzweck. Vielmehr \nwerde es in Ziffer 8.3 der Antragsunterlagen unter der Überschrift „Rest- und \nAbfallstoffe\" von der Klägerin selbst als Abfall eingestuft.\n\n18\n\nDie Klägerin tritt der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung der \nAntragsunterlagen und des Betriebszwecks entgegen und verweist darauf, dass die \nBegriffe „Rest- und Abfallstoffe\" nicht im Sinne der Terminologie des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwendet worden seien. Die Beschreibung \nder Anlage habe sich auf deren Hauptzweck beschränkt, die Herstellung von \nNebenprodukten sei dadurch nicht ausgeschlossen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, insbesondere die Antrags- und Genehmigungsunterlagen, Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nSie ist zulässig; insbesondere stellt die Umstellung von einem Anfechtungs- auf \neinen Verpflichtungsantrag eine zulässige Klageänderung dar. Sie ist sachdienlich im \nSinne des § 91 VwGO, weil allein die Verpflichtungsklage der Klägerin ermöglicht, \ndurch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes eine uneingeschränkte, \nerweiterte Genehmigung ihres Antrages vom 16.10.1997 zu erlangen. Die von der \nKlägerin angegriffene Ziffer IV 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 08.05.1998 \nbetrifft die Frage, welche im Rahmen der zur Genehmigung gestellten \nProduktionsänderung anfallenden Stoffe als Abfälle anzusehen sind und in welcher \nWeise für sie von der Klägerin ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist. Nach der \nSystematik des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den erkennbaren \nIntentionen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt es sich \ninsoweit nicht nur um unwesentliche Begleitpflichten, die ergänzend zur \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinzutreten. Die abfallrechtliche \nRegelung dient vielmehr unmittelbar der Bestimmung des \nGenehmigungsgegenstandes und legt - in Verbindung mit weiteren Anforderungen - \nkonkret das betrieblich erlaubte Handeln fest. \n\n23\n\nVgl. zur Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung und \nAuflage im Immissionsschutzrecht OVG NRW, Urteil vom \n10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, 671. \n\n24\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung für eine \ngenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG (nur) zu erteilen, wenn \nu. a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt \nwerden. Dazu zählen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auch die Pflichten, Abfälle zu \nvermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende \nAbfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die hier \nallein in Betracht kommende Verwertung von Abfällen erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz \n1 KrW-/AbfG nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften \ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen \nVorschriften steht. Zu dem in Bezug genommenen Regelwerk zählen für besonders \nüberwachungsbedürftige Abfälle auch §§ 46, 47 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 3 der \nVerordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) vom \n10.09.1996, BGBl I S. 1382. Danach hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die \nZulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger \nAbfälle durch einen speziellen Entsorgungsnachweis in einem im Einzelnen \ngeregelten förmlichen Verfahren zu erbringen. Soweit eine Verwertung in eigenen, in \neinem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen \nerfolgt - wie im Harzwerk der Klägerin - werden die Nachweise gemäß § 47 Abs. 1 \nKrW-/AbfG durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt.\n\n25\n\nDie Hervorhebung des Abfallrechts im Rahmen der Pflichten der Betreiber \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen, das Erfordernis der „Sicherstellung\" dieser \nPflichten für die Erteilung der Genehmigung und der bindende Charakter der \nNachweispflichten zusammengenommen ergeben Regelungselemente, die \nGegenstand und Umfang der immissionsrechtlichen Genehmigung festlegen, sodass \ndie Nachweispflicht zu deren Inhaltsbestimmung zu rechnen ist. \n\n26\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung ohne eine solche \nNachweisverpflichtung. Die genannten Vorschriften sind vielmehr anwendbar, weil \ndie Lösemittelrückstände, die bei der Herstellung der Powderslurry-Klarlacke \nanfallen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der genannten \nVerordnung sind. \n\n27\n\nDie besondere Überwachungsbedürftigkeit ergibt sich - unter der noch zu \nerörternden Voraussetzung, dass es sich um „Abfall\" handelt - aus der im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung maßgeblichen Verordnung über das Europäische \nAbfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.12.2001, BGBl I S. \n3379. Dort sind unter der Abfallschlüsselnummer 08 01 11 Farb- und Lackabfälle aus \nHerstellung, Zubereitung, Vertrieb, Anwendung und Entfernung von Farben und \nLacken aufgeführt, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe \nenthalten. Die Hervorhebung dieser Abfallart mit einem *-Zeichen kennzeichnet \ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV die besondere Überwachungsbedürftigkeit im Sinne \ndes § 41 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit \nden zuvor geltenden, in der Genehmigung genannten Katalogen die Nachweispflicht \nauslöst.\n\n28\n\nDie zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Lösemittelrückstände \nAbfall oder ein eigenständiges Produkt des Fertigungsprozesses darstellen, ist im \nSinne der erstgenannten Alternative zu beantworten. Sie beurteilt sich nach §§ 1 bis \n3 KrW-/AbfG. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten \ngemäß § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Vermeidung, die Verwertung und die \nBeseitigung von Abfällen. Abfälle im Sinne des Gesetzes sind alle beweglichen \nSachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen - hierzu \ngehören Stoffe oder Produkte aller Art (Gruppe Q 16) wie auch das streitige \nLösemittelgemisch - und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder \nentledigen muss. Jedenfalls die zweite der hier genannten Alternativen ist zu \nbejahen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung \nhinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die u. a. bei der Herstellung \nvon Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen \nHandlung hierauf gerichtet ist. \n\n29\n\nDass das abgestrippte Lösungsmittel bei der Lackherstellung „anfällt\", ist nicht \nzweifelhaft. Dieser Begriff umfasst im Sinne eines verallgemeinernden Oberbegriffes \nsowohl die Beibehaltung eines in den Herstellungsvorgang eingebrachten Stoffes als \nauch die Entstehung eines neuen Stoffes während dieses Vorganges.\n\n30\n\nDer Zweck des betrieblichen Handelns im Harzwerk der Klägerin ist jedoch nicht \nauf die Erzeugung des Lösemittelgemisches gerichtet.\n\n31\n\n § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG unterstellt all diejenigen Stoffe dem Regime \ndes Abfallrechts, die als sogenannte Produktionsabfälle bei dem Betrieb einer Anlage \nanfallen, ohne dass dieses zweckgerichtet beabsichtigt ist. \n\n32\n\nVgl. Breuer in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, \nKommentar, Stand: August 2000, Rdn 91 zu § 3.\n\n33\n\nAn einer derartigen Zweckgerichtetheit fehlt es, wenn der Anfall und die weitere \nNutzung des Stoffes vor der maßgeblichen betrieblichen Handlung nicht geplant oder \neingeplant waren und somit nicht den bestimmenden oder zumindest \nmitbestimmenden Anlass der Handlung bilden. \n\n34\n\nVgl. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), \n„Definition und Abgrenzung von Abfallverwertung und \nAbfallbeseitigung sowie von Abfall und Produkt nach dem \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)\", \nBeschluss vom 17./18.03.1997, abgedruckt bei \nJarass/Ruchay/Weidemann, a. a. O., Nr. 100. 1 D.\n\n35\n\nZu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Produktionsabsicht sich auch auf \nNebenprodukte erstrecken kann. Die Erzeugung einer Sache braucht nach § 3 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG weder der alleinige noch der Hauptzweck der Handlung zu \nsein; auch die Herstellung von Nebenprodukten kann als untergeordneter \nProduktionszweck beabsichtigt sein und begründet als solche nicht deren \nAbfalleigenschaft.\n\n36\n\nVgl. Breuer, a.a.O., Rdn. 92.\n\n37\n\nDie enge gesetzliche Rückführung der Abgrenzung von Produkt und Abfall auf \ndie betriebliche Zweckrichtung führt dazu, dass eine allgemein verbindliche \nEinstufung nicht möglich ist. Maßgeblich sind vielmehr jeweils alle Umstände des \nEinzelfalles, wobei schon geringfügige Zweckverschiebungen dazu führen können, \ndass die Einstufung geändert werden muss.\n\n38\n\nZwar sieht § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG vor, dass für die Beurteilung der \nZweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers der beweglichen \nSache maßgeblich ist, um deren Einstufung es geht. Das bedeutet jedoch nicht, dass \ndieser - ggfls. im Nachhinein - durch seine Willenserklärung über die \nZweckbestimmung entscheiden kann. Zum einen hat das Gesetz selbst ein Korrektiv \nangeführt, indem es die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (§ 3 Abs. 3 Satz \n2 KrW-/AbfG) verlangt. Darunter werden allgemein die Anschauungen der beteiligten \nWirtschaftskreise sowie der überwiegenden Mehrheit der Allgemeinheit verstanden. \nZu den danach neben der Auffassung des Erzeugers heranzuziehenden allgemein \ngültigen Anhaltspunkten zählen etwa der Marktwert, Produkt- und Qualitätsnormen, \nQualitätskontrollen, Handels- und Übernahmeverträge sowie weitere Kriterien. \n\n39\n\nVgl. LAGA, Beschluss vom 17./18.03.1997, a.a.O., \nZiff. 2.3.1.\n\n40\n\nZum anderen ergibt sich in den Fällen, in denen die Sache - wie hier - in einer \ngenehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne der §§ 4 ff. BImschG entsteht, eine \nBindung des Anlagenbetreibers an die Angaben, die er bezüglich der Anlagendaten, \ndes konkreten Anlagenzwecks und des Produktionsablaufs im \nGenehmigungsverfahrens zur Erlangung der Anlagengenehmigung gemacht hat. Da \ndiese Angaben die erteilte Genehmigung prägen, sind sie für die Bestimmung des \nAnlagenzwecks im besonderen Maße aussagekräftig. \n\n41\n\nVgl. Breuer, a.a.O., Rdn. 97; LAGA, a.a.O.\n\n42\n\nInsofern weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin in den \nAntragsunterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als „Zweck der Anlage\" \nnur die „Herstellung von Bindemittel-Pastillen (Pellets)\" angegeben hat. Die \nErzeugung eines Lösemittelgemisches oder eines Ersatzbrennstoffes ist nicht einmal \nals Nebenzweck erwähnt. Auch die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (Ziffer 7.4.1) \nbefasst sich mit dem Ablauf der „Bindemittelherstellung\" in einer Weise, die keinen \nZweifel daran lässt, dass es ausschließlich um ein einzelnes Produkt, nämlich den \nAutolack, geht. Da dieses Produkt besonders hochwertig ist, - nach Angaben der \nKlägerin sogar nach weltweitem Maßstab - ist auch nachvollziehbar, dass alle \nProduktionsschritte allein hierauf bezogen sind. Demgemäß wird dem Lösungsmittel \nnur eine Hilfsfunktion zugeschrieben. Hierzu heißt es in der genannten Ziffer: „Im \nzweiten Schritt wird das angesetzte Lösungsmittel (Xylol) in der Reaktorstraße R 330 \n(4 m³) durch Strippen entfernt\". Die Beschreibung wendet sich sodann wieder der \nBindemittelschmelze zu und schildert die Pastillenherstellung, ohne auf einen \netwaigen Produktionsgang „Lösemittel\" zurück zu kommen. Die Hilfsmittelfunktion \ndes Destillats kommt auch in der einleitenden Bemerkung der Beschreibung zum \nAusdruck, dass die Klägerin mit Nachdruck an der Entwicklung und Einführung \nneuartiger Wasserklarlacke arbeite, die in der Automobilindustrie lösemittelhaltige \nKlarlacke ersetzen sollten. Das Auffangen des Destillats wird demgemäß folgerichtig \nunter der untergeordneten Beschreibung des „Behälters B 335\" abgehandelt, und \ndas Destillat selbst ist im Antragsformular Ziffer 8.3 unter „Rest- und Abfallstoffe\" \naufgeführt. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass von ihr in den \nAntragsunterlagen keine rechtlich exakte Abgrenzung im Sinne der Terminologie des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verlangt worden ist. Darauf kommt es jedoch \nauch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin mit eigenen \nFormulierungen die Bedeutung des Lösemittels für ihren Betrieb abgeschwächt und \nden Ablauf der Produktion so geschildert hat, dass deren Ausrichtung auf ein \netwaiges Produkt oder zumindest Nebenprodukt „Lösungsmittel\" ausgeschlossen \nwerden muss.\n\n43\n\nDieser Eindruck wird durch weitere Gesichtspunkte bestätigt. Es ist zwar \nzweifelhaft, ob die Klägerin die behauptete Zweckrichtung auch auf \nVerwertungsmöglichkeiten außerhalb des Betriebes stützen kann. Es spricht vieles \ndafür, dass dem ihre Erklärung vom 20.02.1998 im Genehmigungsverfahren \nentgegen steht, wonach eine Verwendung des Destillats ausschließlich in der \nRückstandsverbrennungsanlage des Werkes vorgesehen und eine externe \nVerwendung nicht avisiert sind. Diese Erklärung ist vom Beklagten ausdrücklich \nverlangt worden und Gegenstand der Genehmigungsunterlagen geworden. Selbst \nwenn aber eine Bindung im Hinblick auf die in der Erklärung enthaltenen Wendungen \n„momentan\" und „derzeit\" nicht eingetreten sein sollte, begründet eine \nVerkaufsmöglichkeit nicht die Annahme, der Produktionszweck sei (auch) auf ein \nverkäufliches Produkt „Lösemittel\" gerichtet. Insbesondere fehlt es an einer \nProduktpflege. Das abgestrippte Lösungsmittel hat keinen Produktnamen. Die \nKlägerin wirbt nicht hierfür, sie baut keinen entsprechenden Markt auf und sucht nicht \ngezielt nach Käufern. Das würde auch weder zu ihrem spezifischen sonstigen \nProduktkatalog noch zu ihrem Image technischer Hochwertigkeit passen. Gerade das \nim vorliegenden Falle besonders große Wertgefälle zwischen Lack und Lösemittel \nspricht dagegen, dass ein beabsichtigter Lösemittelverkauf zumindest Mitanlass für \ndie Bindemittelproduktion ist. Außerdem wird die anfallende Menge des Lösemittels \nallein vom Hauptherstellungsprozess bestimmt, nicht aber von der Nachfrage nach \ngerade diesem Stoff. Es gibt keine Qualitätsnorm und keine Qualitätskontrolle, wie \nsie für Produkte typisch sind. Der nach Angaben der Klägerin zu erzielende Preis - \n100 Euro pro Tonne - liegt erheblich unter dem Preis - 500 bis 600 Euro -, zu dem die \nKlägerin das Xylol eingekauft hat.\n\n44\n\nAus den genanten Umständen lässt sich schließen, dass im Betrieb der Klägerin \nbei hypothetischer Betrachtungsweise keine Lösungsmittel mehr anfielen, wenn sie \nden Lack als eigentliches Hauptprodukt auch ohne den Strippvorgang herstellen \nkönnte. Dementsprechend hat sie in Ziffer 8.4 der Antragsunterlagen die \n„Entwicklung eines Fertigungsprozesses ohne anfallende Destillate\" als „wichtiges \nEntwicklungsziel\" beschrieben. Darin kommen deutlich die Unerwünschtheit des \nverbleibenden Lösungsmittels und der diesbezügliche Entledigungswillen der \nKlägerin zum Ausdruck.\n\n45\n\nDas Lösemittel kann auch nicht als Produkt „Ersatzbrennstoff\" angesehen \nwerden. Im Vordergrund des Einsatzes steht hierbei die günstige \nVerwertungsmöglichkeit im eigenen Betrieb, nicht aber ein Heiz- oder Preisvorteil \ngegenüber Primärbrennstoffen. Die Klägerin würde, wenn Lösungsmittel in ihrem \nBetrieb nicht anfielen, sicher nicht in Erwägung ziehen, Lösemittel speziell zum \nZwecke der Heizung einzusetzen.\n\n46\n\nNach alledem ist für die Lösemittelrückstände zu Recht ein Entsorgungsnachweis \ngefordert worden, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § \n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-23/7-k-3919-98","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-23/7-k-3919-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288762","retrieved":"2026-07-09 03:07:29.568541+00:00"}}