{"status":"available","doknr":"OLD288761","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0123.7K2312.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"7 K 2312/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nwurde.\n\nIm Übrigen wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. November \n2000 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 rechtswidrig \nwaren.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu \n2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Schreiben vom 7. September 2000 reichte die Klägerin einen \nNotifizierungsantrag zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bei der \nBeklagten ein. Bei diesem Abfall handelte es sich ausweislich der beigefügten \nUnterlagen um entwässerten Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserreinigung. \nDas Material sollte zu einer Anlage in C transportiert werden, um dort in einer \nZementfabrik als Brennstoff eingesetzt zu werden. Der Notifizierungsantrag betraf \nden Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. November 2000 erhob die Beklagte gegen die geplante \ngrenzüberschreitende Abfallverbringung Einwände:\nMit dem Notifizierungsverfahren sei eine Verbringung von Abfällen zur Verwertung \nbeantragt worden, tatsächlich handele es sich jedoch um eine Verbringung zur \nBeseitigung. Eine energetische Verwertung liege erst dann vor, wenn der Abfallstoff \neinen Heizwert von wenigstens 11.000 kJ/kg aufweise. Der hier in Rede stehende \nSchlamm aus Kläranlagen werde im Inland entwässert, wodurch ein Abfallstoff \nhergestellt werde, der lediglich einen Heizwert von 4.800 kJ/kg aufweise und ohne \nweitere Behandlungsschritte (Trocknen) im Ausland nicht eingesetzt werden könne. \nEs handele sich lediglich daher um Abfall zur Beseitigung.\n\n4\n\nAngesichts vorhandener inländischer Anlagekapazitäten widerspreche die \ngrenzüberschreitende Verbringung zudem dem Prinzip der Entsorgungsautarkie.\nGleichzeitig wurde in dem Bescheid eine Gebühr in Höhe von 2.109,08 Euro \nfestgesetzt.\n\n5\n\nDie Klägerin legte Widerspruch ein und begründete ihn unter anderem wie folgt: \nDer in Klärwerken anfallende Klärschlamm werde eingedickt und dann unter Zugabe \nvon Kohle als Konditionierungsmittel auf einen Wassergehalt von ca. 55 % \nentwässert. Das dabei entstehende Material weise einen Heizwert von ca. 4.400 \nkJ/kg auf. Eine weitere Entwässerung finde in der Anlage in C selbst statt. Nach \nDurchlaufen des Verfahrens betrage der Wassergehalt des Klärschlamms lediglich \n10 bis maximal 20 %, der Heizwert liege mit ca. 13.000 kJ/kg erheblich über 11.000 \nkJ/kg. Vor Zuführung in den Verbrennungsprozess werde das Material erneut \ngetrocknet, sodass der Wassergehalt lediglich 5 % betrage. Anschließend werde \nSägemehl und/oder Feinkohle zugegeben, damit der Ersatzbrennstoff eine feste \nForm erlange und so ein gleichmäßiger Verbrennungsprozess Gewähr leistet sei. In \nseiner Endform weise das Produkt (getrockneter Kohlenstoff) einen Heizwert von \n30.000 bis 33.000 kJ/kg auf. Organische Bestandteile und nach der Verbrennung \nübrig gebliebene Substanzen würden bei der Produktion von Zement benötigt und \nhierfür eingesetzt werden.\n\n6\n\nNach den hier anzuwendenden EG Vorschriften handele es sich um Abfälle zur \nVerwertung; das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sei hierzu nicht einschlägig. \nBei der Bestimmung des Heizwertes komme es nicht darauf an, ob die Trocknung \nder Schlämme noch im Inland erfolge oder erst im Bestimmungsstaat vorgenommen \nwerde. Auch stehe das Prinzip der Entsorgungsautarkie und der Entsorgungsnähe \nnicht entgegen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September 2001, zugestellt \nam 17. September 2001, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. \n\n8\n\nAm 00. P 0000 hat die Klägerin Klage erhoben; zur Begründung wird \nausgeführt:\n\n9\n\nObwohl der Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 verstrichen sei, \nhabe sich der angefochtene Bescheid nicht erledigt. Dieser sei Rechtsgrundlage für \ndie festgesetzten Gebühren, von ihm würden daher noch Rechtswirkungen \nausgehen.\n\n10\n\nIm Übrigen sei auch ein Feststellungsinteresse gegeben. Die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Bescheide sei für einen offenbar nicht aussichtslosen \nSchadensersatzanspruch erheblich. Des Weiteren bestehe eine hinreichend \nkonkrete Wiederholungsgefahr. Es seien zwar seit Klageerhebung bislang keine \nvergleichbaren Notifizierungsanträge mehr bei der Beklagten gestellt worden. Die \nKlägerin habe aber inzwischen alle notwendigen Unterlagen zusammengestellt, um \nbei gleichem Sachverhalt erneut bei der Beklagten einen Notifizierungsantrag zu \nstellen. Die Antragstellung habe sich im Hinblick auf notwendige Rücksprachen bei \nder Firma in C, Entscheidungen des EuGH und die Ausführungen der Beklagten in \ndiesem Prozess hinausgezögert.\n\n11\n\nIn der Sache selbst sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der EuGH habe \ndurch Urteil vom 00. G 0000 entschieden, dass das von der Beklagten angewandte \nKriterium des Mindestheizwertes nicht relevant sei für die Entscheidung, ob die \nVerwendung von Abfällen als Brennstoff in einem Zementofen eine Beseitigungs- \noder Verwertungsmaßnahme darstelle.\n\n12\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. \nNovember 2000 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September \n2001 aufzuheben, \n\n13\n\nhilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September 2001 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 7. September 2000, \nKlärschlämme nach C zu verbringen, zuzustimmen,\n\n14\n\nhilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. November \n2000 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 rechtswidrig \nwaren.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Anträge zu 1. und 2. \nzurückgenommen.\n\n16\n\nSie beantragt nunmehr, \n\n17\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 \nund ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 rechtswidrig \nwaren.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung wird vorgetragen:\n\n21\n\nEin Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Schadensersatz- oder \nEntschädigungsansprüche seien nicht erkennbar, da die Klägerin zu keiner Zeit \ngehindert gewesen sei, die notifizierten Verbringungen tatsächlich durchzuführen. \nEine konkrete Wiederholungsgefahr könne ebenfalls ausgeschlossen werden. \nKünftige Entscheidungen würden unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen \nRechtslage und Rechtsprechung getroffen werden; auf Grund dieses ständigen \nAktualisierungsprozesses sei eine konkrete Wiederholungsgefahr \nauszuschließen.\n\n22\n\nDurch das von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH werde das Klagebegehren \nnicht gestützt. Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils dürfte der ungetrocknete \nKlärschlamm mit seinem geringen Heizwert einer energetischen Verwertung nicht \nzugänglich sein.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen.\n\n25\n\nIm Übrigen hat die Fortsetzungsfeststellungsklage Erfolg.\n\n26\n\nEs handelt sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der \nVerpflichtungsklage, da im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens ein Klageantrag \nerforderlich ist, der auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet ist, der Verbringung \nder Abfälle zuzustimmen. \n\n27\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 6. November 2003 \n- 7 C 2.03 -.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n29\n\nIm Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war Erledigung eingetreten, da der in \nRede stehende Notifizierungsantrag den schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung \nabgelaufenen Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 betraf. Gegen eine \nErledigung spricht nicht, dass hier noch eine vom Hauptverwaltungsakt abgeleitete \nGebührenentscheidung im Raum steht.\n\n30\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 15. November 1990 - 3 C \n49.87 -, NVwZ 1991, S. 570 ff. \n\n31\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne einer Wiederholungsgefahr ist \ngegeben, da der zwischen der Klägerin und der c Firma bestehende Vertrag, der die \nVerbringung des Klärschlamms zum Gegenstand hat, erst am 31. Dezember 2004 \nendet (Blatt 290 der Beiakte Heft 1) und der Klägerin die Möglichkeit der Überprüfung \nder ablehnenden Entscheidung für den Fall eingeräumt werden muss, dass sie \nerneute Notifizierungsanträge stellen möchte.\n\n32\n\nEine Klagefrist ist bei einem vorprozessual erledigten Verwaltungsakt nicht \neinzuhalten.\n\n33\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 - \nNVwZ 2000, S. 63 ff.\n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet.\nDie Ablehnung der Notifizierung durch die Beklagte war rechtswidrig und verletzte die \nKlägerin in ihren Rechten.\n\n35\n\n1.\n\n36\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes des falschen Verfahrens.\n\n37\n\nDie Beklagte war als zuständige Behörde am Versandort zwar berechtigt, einer \nVerbringung mit dem Einwand des falschen Verfahrens entgegenzutreten.\n\n38\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 6. November 2003, \na. a. O.\n\n39\n\nJedoch hat sie diesen Einwand in der Sache zu Unrecht erhoben; die notifizierten \nAbfälle waren nicht zur Beseitigung, sondern zur Verwertung bestimmt.\n\n40\n\nAbzustellen ist bei dieser Prüfung auf die Verordnung Nr. 259/93 des Rates vom \n1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, \nin die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung). Ob eine \nVerbringung zur Verwertung (Art. 6 bis 8 der Verordnung) und nicht eine Verbringung \nzur Beseitigung (Art. 3 bis 5 der Verordnung) vorliegt, bestimmt sich bei zu \nverbrennenden Stoffen nach 3 Kriterien:\n\n41\n\n- Hauptzweck des fraglichen Verfahrens muss die Verwendung der Abfälle als \nMittel der Energieerzeugung sein; das Verfahren muss im Wesentlichen dazu dienen, \ndie Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, \neinzusetzen;\n\n42\n\n- durch die Verbrennung muss mehr Energie erzeugt und erfasst werden als \nbeim Verbrennungsvorgang verbraucht wird, der Energieüberschuss muss \ntatsächlich genutzt werden (Verbrennungswärme oder Umwandlung in \nElektrizität);\n\n43\n\n- der größere Teil der Abfälle muss bei dem Vorgang verbraucht und der größere \nTeil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden.\n\n44\n\nVgl. Urteil des EuGH vom 13. Februar 2003 - C - 228/00 -, \nDVBl. 2003, S. 511 ff.\n\n45\n\nBesteht ein Abfallbehandlungsverfahren aus mehreren aufeinander folgenden \nAbschnitten, so ist für die Frage, ob die Behandlung als Verwertung oder Beseitigung \neinzustufen ist, allein auf den ersten im Ausland durchzuführenden Vorgang \nabzustellen.\n\n46\n\nVgl. Urteil des EuGH vom 3. April 2003 - C - 116/01 -, Rn. \n48; Urteil des BVerwG vom 6. November 2003, a. a. O.\n\n47\n\nUnter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen liegt hier eine Verbringung zur \nVerwertung vor:\n\n48\n\nDas Entsorgungsverfahren im Ausland gliedert sich in mehrere aufeinander \nfolgende Prozesse. Der im Inland auf ca. 55 % Wassergehalt entwässerte \nKlärschlamm, der einen Heizwert von 4.400 kJ/kg aufweist, durchläuft zunächst \nmehrere Trocknungsverfahren, wobei in gewissem Umfang andere Stoffe \nbeigemengt werden, damit ein gleichmäßiger Verbrennungsprozess Gewähr leistet \nist. Wenn das Material schließlich als Brennstoff eingesetzt wird, weist es einen \nHeizwert von 30.000 bis 33.000 kJ/kg auf. Bestimmte Substanzen, die nach der \nVerbrennung übrig bleiben, werden anschließend bei der Produktion von Zement \neingesetzt.\n\n49\n\nBei dem letzteren Umstand (Verwendung der Verbrennungsrückstände in der \nZementindustrie) handelt es sich allerdings um einen selbstständigen \nEntsorgungsvorgang, der bei der Frage, welchem Zweck die Verbringung der Abfälle \ndient, außer Betracht zu lassen ist. \n\n50\n\nVgl. hierzu Urteil des EuGH vom 3. April 2003, \na. a. O., Rdnr. 47, 48.\n\n51\n\nDahinstehen kann, ob der vor der eigentlichen Verbrennung vorgenommene \nTrocknungsvorgang als rechtlich separater Abschnitt anzusehen ist oder ob es sich \nbei der Trocknung und dem darauf folgenden Einsatz als Brennstoff um einen \neinheitlichen Vorgang handelt. In beiden Fällen liegt eine Verwertungsmaßnahme \nvor:\n\n52\n\nWäre die Trocknung und Verbrennung des Endstoffes als Einheit zu betrachten, \nbestünden keine Zweifel daran, dass es sich um eine Verwertungsmaßnahme \nhandelt. Insbesondere angesichts des hohen Heizwertes von ca. 30.000 kJ/kg und \nunter Berücksichtigung des aufwändigen Trocknungsverfahrens liegt offensichtlich \neine Hauptverwendung als Brennstoff im Sinne der oben genannten Kriterien vor. \nDies ist - soweit es die Verwendung des Materials als Brennstoff in seiner in C \nhergestellten endgültigen Form betrifft - auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt \nworden. Der Hauptzweck einer Verwertungsmaßnahme wird damit erfüllt; es werden \nAbfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt, sie ersetzen also andere Materialien, \ndie sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, wodurch natürliche \nRohstoffquellen erhalten werden.\n\n53\n\nVgl. hierzu Urteil des EUGH vom 13. Februar 2003, \na. a. O.\n\n54\n\nWäre nicht von einem einheitlichen Vorgang auszugehen, dann würde die isoliert \nzu betrachtende Trocknungsmaßnahme (ohne die anschließende Verwendung als \nBrennstoff) gleichwohl ebenfalls eine Verwertung darstellen. Denn durch diese \nVorbehandlung wird ein (hochwertiger) Ersatzbrennstoff hergestellt, wodurch das \nursprünglich angelieferte Material seine Abfalleigenschaft verliert.\n\n55\n\nEine Verwertung ist auch dann zu bejahen, wenn man der Ansicht folgt, dass \ntrotz einer entsprechenden Vorbehandlung weiterhin die Abfalleigenschaft \nbesteht.\n\n56\n\nVgl. Kropp, Abfallverwertung in Zementwerken und \nMüllverbrennungsanlagen, NVwZ 2003, S. 430, 433.\n\n57\n\nNach dieser Ansicht wäre nämlich dann darauf abzustellen, ob anschließend \neine energetische Verwertung oder eine thermische Behandlung der vorbehandelten \nAbfälle beabsichtigt ist. \n\n58\n\nVgl. Kropp, a. a. O., S. 434.\n\n59\n\nHier würde mit dem Einsatz des vorbehandelten Abfalls als Brennstoff aus den \noben genannten Gründen eine energetische Verwertung vorliegen.\n\n60\n\n2.\n\n61\n\nDer weitere Einwand gemäß Art. 4 Abs. 3 b) i) der Verordnung ist daran \nanknüpfend schon deswegen rechtswidrig, weil sich Art. 4 nicht auf das hier \neinschlägige Verwertungsverfahren, sondern auf das Beseitigungsverfahren \nbezieht.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, \nauf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der \nKostenverteilung im Rahmen von § 155 Abs. 1 VwGO ist insbesondere zu \nberücksichtigen, dass hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge keine \nUrteilsgebühren gemäß der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG entstanden sind.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-23/7-k-2312-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-23/7-k-2312-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288761","retrieved":"2026-07-09 03:07:29.482986+00:00"}}