{"status":"available","doknr":"OLD288827","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0121.9K1357.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"9 K 1357/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.05.2001 \nverpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers das \nAbschiebungshindernis des § 53 AuslG bezüglich Guinea vorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger hat angegeben, am 00.00.0000 geboren und sierra-leonischer \nStaatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit Sousou zu sein, seine Heimat Sierra-\nLeone verlassen zu haben, nach Guinea gegangen zu sein, sich im Flüchtlingslager \nForecariah aufgehalten zu haben und in Conakri ein Schiff bestiegen zu haben, mit \ndem er am 13.5.2001 über den Hafen Bremen in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sei.\n\n3\n\nAm 14.5.2001 stellte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - Außenstelle Düsseldorf - einen Asylantrag und erklärte bei seiner \nAnhörung: \nIm Jahr 1999 sei sein Wohnort Pamelap an der Grenze zu Guinea von den Rebellen \nniedergebrannt worden. Auch sein Haus sei zerstört worden, er habe keine Familie \nmehr, sein Taxi sei angezündet worden. Er sei angeschossen worden und deshalb in \nForecariah operiert worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30.05.2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers \nals offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Der Bescheid wurde \ndem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 12.6.2001 zugestellt.\n\n5\n\nMit der am 18.6.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein \nAsylbegehren weiter und hat begehrt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30.05.2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 14.1.2004 teilte der Kläger mit, dass er bei dem Bundesamt \nüber seine persönlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat. Sein Name \nlaute richtigerweise U. B. C. . Er sei am 00.00.0000 geboren und \nguineischer Staatsangehöriger.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, \nsoweit er die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beantragt hat.\n\n9\n\nIm übrigen beantragt der Kläger,\n\n10\n\nunter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. Mai 2001 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bezüglich Guinea vorligen,\nhilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger \nguineischer Staatsangehöriger ist, ein Sprachgutachten eines \nanerkannten Sprachsachverständigen einzuholen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, insbesondere des \nVorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. \nDie zu den Gerichtsakten genommene Liste von Erkenntnissen war Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG in der mündlichen \nVerhandlung vom 21. Januar 2004 zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 VwGO eingesellt.\n\n16\n\nIm übrigen ist die Klage begründet. Dabei legt die Kammer den in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag unter Berücksichtigung des \nVorbringens des Klägers zu seiner Erkrankung dahin aus, dass er die Feststellung \ndes Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich des Staates Guinea \nbegehrt. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er guineischer Staatsangehöriger ist. \nZwar hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt dargelegt, dass er aus Sierra \nLeone stamme. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber nachvollziehbar \nden Grund für seine damalige Falschaussage genannt und betont, dass er nunmehr \ndiesbezüglich seiner Staatsangehörigkeit die Wahrheit sage, wozu er insbesondere \nvon seinem Prozessbevollmächtigten gedrängt worden sei. Hinzu kommt, dass sich \nbereits dem Einzelentscheider vor dem Bundesamt wegen der \nFranzösischkenntnisse des Klägers der Eindruck aufdrängte, dass der Kläger aus \nGuinea stammt. Insoweit bedarf es der Beweiserhebung durch die Einholung eines \nSprachgutachtens nicht. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG liegen bei dem Kläger vor. Danach \nkann von der Abschiebung eines Ausländers in einem anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben, \nLeib oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann auch eine lebensbedrohende Krankheit eine \nkonkrete Gefahr darstellen, wenn zu befürchten ist, dass sich diese in dem \nHeimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend \nsind. \n\n18\n\nVgl. Urteil vom 9.9.1997, AuslR 1998, 125, Urteil vom \n25.11.1997 BVerwGE 105, 187 und Urteil vom 217.4.1998, \nNVwZ 1998, 973\n\n19\n\nDer Kläger hat ausgeführt, dass er an einer HIV Infektion im Stadium CDC A 3 \nleidet und er antiretroviral behandelt werden muss. Zum Nachweis dieser Erkrankung \nhat der Kläger ärztliche Bescheinigungen der Universitätskliniken Düsseldorf vom 4. \nund 10.3.2003, vom 27.6.2003 und vom 22.8.2003 vorgelegt. Daraus ergibt sich, \ndass eine antiretrovirale Therapie lebensnotwendig ist. Eine entsprechende \nBehandlungsmöglichkeit ist indessen bei einer Rückkehr des Klägers nach Guinea \nnicht gesichert. Nach der Erkenntnislage kann eine HIV-Erkrankung in Guinea nicht \nwirksam behandelt werden. Zwar können antiretrovirale Substanzen über \nPrivatapotheken beschafft werden (was mit einem erheblichen Kostenaufwand \nverbunden ist), der Einsatz scheitert aber daran, dass es keine Gelegenheit gibt, den \nVerlauf der Behandlung mit Laboruntersuchungen zu verfolgen. So gibt es keine \nMöglichkeit regelmäßige Viruslastbestimmungen durchzuführen, die gerade für die \nIndikationsstellung des Einsatzes von antiretroviralen Substanzen absolut notwendig \nsind (vgl. Missionsärtztliches Institut Würzburg an VG Wiesbaden vom 2.5.2000). \nDafür, dass sich der medizinische Standard in Guinea seitdem wesentlich verändert \nhat, ergibt die Erkenntnislage keine Anhaltspunkte. Dem gemäß ist dem Kläger das \nVorliegen des Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-21/9-k-1357-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-21/9-k-1357-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288827","retrieved":"2026-07-09 03:07:35.646053+00:00"}}