{"status":"available","doknr":"OLD288923","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0116.7K1778.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"7 K 1778/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 \nverpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis \ni. S. d. § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegt. \nZiffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung \nin den Iran angedroht worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \njeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1975 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste nach \neigenen Angaben am 20. Februar 1998 in Begleitung eines Schleppers auf dem \nLuftweg nach Syrien und von dort am 24. Februar 1998 in die Bundesrepublik \nDeutschland nach Frankfurt. Sie stellte am 3. März 1998 einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte, zu dessen Begründung sie bei der persönlichen \nAnhörung im Rahmen der Vorprüfung am 5. März 1998 Folgendes ausführte: Ihr \nVater sei 1992 wegen politischer Aktivitäten im Iran festgenommen worden. Sie habe \nseitdem nichts mehr von ihm gehört. Ihre Mutter lebe seit dem 5. Oktober 1997 \ngemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder als Asylbewerberin in Deutschland. Sie habe \n1992 ihr Abitur gemacht und eine Aufnahmeprüfung an der Universität für das Fach \nElektrotechnik abgelegt, sei aber wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters nicht \naufgenommen worden. Sie habe danach eine Stellung als Büromitarbeiterin \nangenommen. Sie sei im Iran verheiratet gewesen. Ihr Ehemann habe den Kontakt \nzu der Schlepperorganisation hergestellt, mit deren Hilfe sie ausgereist sei. Anlass \nfür die Ausreise sei folgender Vorfall gewesen: Sie habe eine Freundin gehabt, mit \nder sie politische Aktivitäten gegen die Regierung unternommen habe, sie hätten \nFamilien politischer Häftlinge unterstützt und Flugblätter verteilt. Sie vermute, dass \ndie Freundin bei einer monarchistischen Organisation gewesen sei, hierüber wisse \nsie aber nichts. Zu einer Verabredung sei die Freundin nicht erschienen, sie sei auch \ninnerhalb der nächsten 48 Stunden nicht erschienen. Hieraus habe sie geschlossen, \ndass die Freundin verhaftet worden sei, weil sie sich sonst bei ihr gemeldet hätte. Sie \nhätten eine dementsprechende Vereinbarung getroffen. Ihr Ehemann habe ihr \ndaraufhin geraten, sie solle nicht in der Wohnung bleiben, sie solle sich zu einer \nFreundin begeben. Dies habe sie getan. Telefonisch habe sie von ihrem Ehemann \nerfahren, dass man sie zuhause gesucht habe. Man habe ihm aber nur gesagt, es \nhandele sich um eine Routinekontrolle. Ihr Ehemann habe dann über einen Freund \nKontakt zu dem Schlepper aufgenommen und ihre Ausreise organisiert. Dass sie \nnach Deutschland gebracht worden sei, sei Entscheidung des Schleppers gewesen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen \nwird, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAusländergesetz nicht vorliegen. \n\n4\n\nZur Begründung der am 17. Juni 1998 erhobenen Klage verweist die Klägerin \nergänzend auf exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie \nnehme an Veranstaltungen des „Vereins zur Verteidigung politischer Gefangener im \nIran\" teil und an solchen monarchistischer Organisationen. Sie sei Teilnehmerin des \nKongresses der Partei iranischer Konstitutionalisten (CPI) gewesen und habe auch \nBücherstände betreut. Sie legt hierzu zahlreiche Unterlagen und Fotos vor, die sie \nbei der Teilnahme an solchen Aktionen zeigen. Sie sei auch bei Fernsehberichten \nüber Demonstrationen als Teilnehmerin im Bild zu sehen. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen\n\n9\n\nund bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. \n\n10\n\nDie Mutter der Klägerin ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 5. Oktober 2000 (Az.: 14 a 7836/97.A) als Asylberechtigte anerkannt worden. Im \nFebruar 2003 hat die Klägerin eine nicht eheliche Tochter geboren. \n\n11\n\nWegen der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf \ndie Niederschrift Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im \nÜbrigen ist sie unbegründet. \n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. \n16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Sie kann auch die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - nicht \nverlangen, weil sie keine politisch Verfolgte im Rechtssinn ist. \n\n16\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der politischen \nVerfolgung Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, \nSeite 315, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), \n1990, Seite 21; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl), 1991, Seite 1089.\n\n17\n\nDie Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. Nach der aus dem Gesamtergebnis \ndes Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts hat sie vor ihrer Ausreise \nkeine asylerhebliche Verfolgung erlitten. \n\n18\n\nSie hat nicht glaubhaft machen können, dass sie im Iran wegen regimefeindlicher \nAktivitäten in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten und von diesen gesucht \nworden ist. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang sind pauschal und \nnichtssagend. Sie lassen weder ein besonderes politisches Interesse der Klägerin \nerkennen noch zeigen sie auf, wie die Sicherheitskräfte auf sie als Regimegegnerin \nhätten aufmerksam werden können. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes \nvom 5. Juni 1998 verwiesen, in denen umfassend dargelegt ist, dass deren \nVorbringen zu ihren politischen Aktivitäten im Iran sowie dem behaupteten \nfluchtauslösenden Geschehen nicht glaubhaft ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, \ndass schon die Verhaftung der Freundin lediglich eine Vermutung der Klägerin ist, \ndie sie auch im nachhinein durch nichts bestätigen kann. Es erscheint \nunwahrscheinlich, dass sie nicht zumindest Versuche unternommen hat, über Dritte \netwas über das Schicksal der Freundin zu erfahren. Auch dieser Umstand bestärkt \ndas Gericht in der Überzeugung, es handele sich nicht um tatsächlich Erlebtes\n\n19\n\nFür die Klägerin liegen auch keine asylrechtlich relevanten Nachfluchtgründe vor. \nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung der Klägerin \nwegen der von ihr aufgezeigten Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ist \nnicht gegeben. Insoweit reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, \nsondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche \nOrganisation erfolgtes Auftreten aus.\n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen Beschlüsse vom 16. April 1999 \n- 9 A 5338/98.A - m. w. N., vom 23. Oktober 2000 \n- 6 A 4899/00.A - und vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A -\n.\n\n21\n\nWelche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt \nwerden müssen, damit diese im Sinn der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das \nerkennende Gericht anschließt, als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht \nallgemein beantworten. Die „exponierte\" Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils \nvöllig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls geprägt. \n\n22\n\nDie Klägerin verweist hinsichtlich der Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland auf ihre Teilnahme an Veranstaltungen der Monarchisten und des \n„Vereins zur Verteidigung der politischen Gefangenen im Iran\". Diesen Tätigkeiten \nkommt keine asylerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für den Fall, dass sie auf \nFotos bzw. in Fernsehberichten als Teilnehmerin im Bild zu erkennen ist. Auch die \nvorgelegte Bescheinigung des „Vereins zur Verteidigung der politischen Gefangenen \nim Iran\" bezieht sich lediglich auf die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, \nenthält aber keine Hinweise auf besondere Aufgaben der Klägerin. \n\n23\n\nDa eine Gefahr politischer Verfolgung für die Klägerin in ihrem Heimatstaat zu \nverneinen ist, ist die Beklagte auch nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Heimatstaat verpflichtet. Denn der Begriff \nder politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG ist, soweit es um die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung geht, identisch mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.2.1992 \n- 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n25\n\nEs sind aber die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in der Person der \nKlägerin erfüllt. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 2. November 1950 (BGBl. 1952 II Seite 686) - EMRK - ergibt, \ndass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen \nwerden.\n\n26\n\nMit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren, dass sie im Februar \n2003 ein nichteheliches Kind geboren habe, und den Umstand, dass ihr Ehemann \nweiterhin im Iran lebt, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den \nIran einer menschenrechtswidrigen Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt \nwird; ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran eine Bestrafung nach den \nBestimmungen des Islamischen Gesetzbuches wegen unzüchtiger Handlungen. \n\n27\n\nZwar ist es unwahrscheinlich, dass die Klägerin wegen unerlaubten \nGeschlechtsverkehrs nach Artikel 63 ff (Artikel 88) des Zweiten Buches des \nIslamischen Strafgesetzbuches bestraft wird; diese „Hadd\"-Bestrafung dürfte wegen \nder sehr strengen Beweisanforderungen \n\n28\n\nvgl. hierzu Deutsches Orientinstitut an \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003; \nAuswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Wiesbaden vom \n23. April 2001, \n\n29\n\nnicht in Betracht kommen.\n\n30\n\nDie Klägerin hat jedoch mit einer Bestrafung nach Artikel 637 des Fünften \nBuches des Islamischen Strafgesetzbuches zu rechnen. Nach dieser Vorschrift droht \ndem Beschuldigten eine Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben. In diesem Fall kommt \nes nicht auf die strengen Beweisanforderungen der oben genannten Hadd- Strafen \nan, der Richter ist frei in der Beweisführung. Insoweit kann sich aus den Umständen, \ndass der Ehemann der Klägerin während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland ständig im Iran gelebt hat und die Klägerin mit einem Kind \nzurückkommt, eine entsprechende Beweisführung ableiten lassen. Diese \nPrügelstrafe kann zwar nach Ermessen des zuständigen Richters in eine Geldstrafe \numgewandelt werden. Es besteht jedoch auf der Grundlage der dem Gericht \nvorliegenden Erkenntnisse die ernst zu nehmende Möglichkeit, dass der für die \nKlägerin zuständige Richter angesichts des Umstandes, dass es um die Verhängung \neiner solchen Strafe gegen eine Frau geht, von der Umwandlung der Prügelstrafe in \neine Geldstrafe absieht.\n\n31\n\nAus den besonderen Umständen der familiären Situation der Klägerin - die \nMutter ist in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt, der \nVater nach ihren Angaben im Iran wegen regimefeindlicher Aktivitäten inhaftiert - \nspricht auch eine genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie bei einer Rückkehr \nin ein solches Strafverfahren einbezogen wird.\n\n32\n\nDie Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG rechtswidrig und deshalb \naufzuheben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in den Iran angedroht \nworden ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n34\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-16/7-k-1778-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-16/7-k-1778-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288923","retrieved":"2026-07-09 03:07:43.824257+00:00"}}