{"status":"available","doknr":"OLD288924","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0116.1L1944.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"1 L 1944/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 22. Dezember 2003 gegen Ziffern 1. und 3. des Bescheides des \nAntragsgegners vom 17. Dezember 2003 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 12.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 22. Dezember 2003 gegen die Ziffern \n1. und 3. des Bescheides des Antragsgegners vom \n17. Dezember 2003 zur Ergänzung der Erlaubnis nach \n§ 11 Tierschutzgesetz vom 20. Januar 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an einer s o f o r t i g e n Vollziehung der \nOrdnungsverfügung einerseits und dem Interesse der Antragstellerin \nandererseits, vorläufig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, \nfällt zu Lasten des Antragsgegners aus. \n\n5\n\nDie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 \nZiffer 4. VwGO entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht wiederherzustellen,\n\n6\n\n- wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und \ndemnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht \nbestehen kann oder\n\n7\n\n- wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen \ndaran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein \nberücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann \nausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme \noffensichtlich rechtmäßig ist.\n\n8\n\nDer Antrag hat nach Maßgabe dieser Voraussetzungen Erfolg, weil die vom \nAntragsgegner getroffenen Anordnungen - jedenfalls - nicht offensichtlich \nrechtmäßig und keine überwiegenden öffentlichen Interessen für ihre sofortige \nVollziehung festzustellen sind. \n\n9\n\n1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 ist nicht \no f f e n s i c h t l i c h rechtmäßig, so dass ein überwiegendes privates \nInteresse der Antragstellerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. \n\n10\n\nOb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2a des \nTierschutzgesetzes (TierSchG) für die Anordnung (nachträglicher) Auflagen zu \nder der Antragstellerin erteilten Erlaubnis zur Zucht und Haltung von \nWirbeltieren für Versuchszwecke vom 20. Januar 2003 (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und \nNr. 3b TierSchG) erfüllt sind, ist auf der Grundlage der hier allein möglichen \nsummarischen Prüfung zweifelhaft. Ungeachtet der übrigen zahlreichen \nrechtlichen und tatsächlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen die für \nsofort vollziehbar erklärten Anordnungen\n\n11\n\n- in Räumen des Betriebes der Antragstellerin, in denen mit Affen \numgegangen wird (Arbeitsräume), zu gewährleisten, dass der Umgang mit \nAffen per Videokamera aufgezeichnet wird und \n\n12\n\n- die betroffenen Beschäftigten im Betrieb der Antragstellerin auf die \nVideoüberwachung hinzuweisen sowie das Filmmaterial täglich von der \nTierschutzbeauftragten des Unternehmens auswerten zu lassen, die \nAufzeichnungen einen Monat lang unter Verschluss aufzubewahren und \ngegebenenfalls den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme und \nAuswertung auszuhändigen,\n\n13\n\nbegegnen diese bereits deshalb Bedenken, weil sie allein auf den im ZDF-\nMagazin \"Frontal 21\" am 9. Dezember 2003 ausgestrahlten Bericht sowie die \ndem Gericht ebenfalls vorgelegte Langfassung des Filmmaterials der britischen \nTierschutzorganisation BUAV (British Union for the Abolition of Vivisection) \ngestützt sind, das ein Journalist heimlich im Betrieb der Antragstellerin \naufgenommen hat und aus dem der Filmbericht im Magazin \"Frontal 21\" erstellt \nworden ist.\n\n14\n\nNach § 11 Abs. 2a TierSchG können der nach § 11 Abs. 1 TierSchG \nerteilten Erlaubnis Auflagen beigefügt werden. Diese kommen in Betracht, \n\"soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist\". Ob die Vorschrift mithin auch \nzur Anordnung einer sogenannten Gefahrenerforschungsmaßnahme berechtigt, \nkann letztlich offenbleiben. Denn auch für eine solche Maßnahme müssen \njedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der \nAntragstellerin gehaltenen und gezüchteten Tiere tierschutzrechtlichen \nGefahren ausgesetzt sind, die ihren entsprechenden, durch das \nTierschutzgesetz beanspruchten Schutz erfordern. Dabei ist zu beachten, dass \nder Antragstellerin neben der vom Antragsgegner erteilten Züchtungs- und \nHaltungserlaubnis für näher bestimmte Wirbeltiere ferner mit Bescheid der \nBezirksregierung Münster vom 10. Juli 2002 die Genehmigung für \nnachstehende Versuchsvorhaben erteilt ist: \"Pharmakologische und \ntoxikologische Prüfungen an nicht-humanen Primaten, bestehend aus einer \nSerie von Einzelversuchen, die im Rahmen der Registrierung (Zulassung) von \npharmazeutischen und chemischen Wirkstoffen durchgeführt werden.\" Dass bei \nder Ausführung der u. a. für die Testung von Medikamenten erlaubten Versuche \ndie von der Antragstellerin gehaltenen und gezüchteten Tiere zwangsläufig \nbestimmten Einschränkungen, Beeinträchtigungen, Schmerzen und sonstigen \nLeiden unterworfen sind, dürfte - auch aus der Sicht der Erlaubnisbehörde - \nunvermeidbar sein. Der daraus resultierende Umgang mit den Tieren, der bei \nvielen mit der Sache nicht befassten Betrachtern negative Empfindungen und \nEmotionen auslösen dürfte, liegt allerdings in der Sache selbst begründet, \nnämlich der zugelassenen Durchführung der Versuche und den damit \nverbundenen Folgen für die Tiere. In diesem Lichte betrachtet kommen als \nGrundlage für die getroffenen Anordnungen nur Verstöße bei der Haltung und \nBehandlung von Tieren in dem Betrieb der Antragstellerin gegen die \nGrundvorschriften des § 1 Satz 2 und § 2 TierSchG (die vom Antragsgegner \nebenfalls herangezogenen Regelungen des § 2a Abs. 1 Ziffern 4 und 5 \nTierSchG dürften, da sie lediglich Verordnungsermächtigungen enthalten, \nersichtlich nicht zugrundegelegt werden können) in Betracht, die durch die \nerteilten Erlaubnisse n i c h t gedeckt sind bzw. bei der Erlaubniserteilung \nnicht voraussehbar waren. Dass dies der Fall ist, ist aber weder auf Grund des \nim ZDF ausgestrahlten Magazin-Berichts noch der dem Gericht vom \nAntragsgegner unter dem 14. Januar 2004 vorgelegten \"Langfassung\" des im \nBetrieb der Antragstellerin aufgenommenen Filmmaterials offensichtlich.\n\n15\n\nWelche Anforderungen nach den Vorgaben des § 1 Satz 1 und § 2 \nTierSchG insoweit im Einzelnen zu stellen sind, ist weder im Tierschutzgesetz \nnoch einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2a \nTierSchG) ausdrücklich definiert. Die Anforderungen ergeben sich danach \nunmittelbar aus dem Gesetz. § 2 TierSchG selbst ist auch ohne Konkretisierung \ndurch eine Rechtsverordnung hinreichend bestimmt und vollziehbar\n\n16\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. August 1994 - 3 B 27.94 -, \nBuchholz 406.401 § 24 BNatSchG Nr. 1; vgl. auch \nBVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, zu C. II. 1. \nb. bb), z.B. BVerfGE 101, 1,\n\n17\n\nund kann gegebenenfalls mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen \nverhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen \nausgelegt und angewendet werden.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 a. a. O.\n\n19\n\nDer Antragsgegner wirft der Antragstellerin vor, die Filmsequenzen des \nMagazinbeitrags spiegelten geschmacklose und den einzelnen Tieren \ngegenüber als respektlos empfundene Szenen wieder und erhöben \"Vorwürfe, \nwie z.B.\n\n20\n\n- Hören von lauter Musik beim operativen Eingriff beim \nTier\n\n21\n\n- ein Mensch im roten Overall lässt einen Affen \ntanzen\n\n22\n\n- Hospitalismussymptome von Tieren\n\n23\n\n- keine ausreichende postoperative Versorgung von \nTieren \n\n24\n\n- unzureichende Handhabung von Affen während der \nTierversuchsdurchführungen etc.\"\n\n25\n\nFerner legt er in dem angegriffenen Bescheid dar, in dem Fernsehbericht \nseien Filmaufzeichnungen mit Vorhaltungen über die unsachgemäße \nBehandlung von Affen, eine nicht artgerechte und unsachgemäße Haltung der \nTiere, eine unzureichende postoperative Versorgung der Tiere und eine \nunzureichende Ausbildung der Tierpflegehelfer in dem Betrieb der \nAntragstellerin enthalten.\n\n26\n\nDiesen Vorwürfen ist die Antragstellerin zum einen mit einer umfangreichen \neigenen Analyse der einzelnen Filmszenen entgegengetreten, mit der sie \nherausstellt, dass die Schnittfolge des Filmberichts manipulative Tendenzen \nenthält und kein unverfälschtes Bild von der Haltung und Behandlung der \nVersuchstiere wiedergibt. Zum anderen hat die Antragstellerin eingehende \nStellungnahmen zu den Filmszenen von Prof. Dr. S \nund des Toxikologen Dr. M vorgelegt und \ndamit dem durch den Fernsehbericht erzeugten Eindruck widersprochen, in \nihrem Betrieb würden die Versuchstiere nicht im Einklang mit den erteilten \ntierschutzrechtlichen Erlaubnissen und unter Verstoß gegen die o.g. \nVorschriften des Tierschutzgesetzes gehalten und Versuchen unterworfen.\n\n27\n\nProf. Dr. S ist - wie er in seiner zum bei Gericht gestellten Antrag \nbeigefügten (ersten) Stellungnahme darlegt - bis zu seiner Emeritierung als \nLeiter der tierexperimentellen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der \nWestfälischen Universität X beschäftigt gewesen. Mit Fragen \ndes Tierschutzes und des Tierschutzrechtes im Zusammenhang mit \nTierversuchen ist er - wie er weiter angibt - auch heute noch als Vorsitzender \nder Tierschutzkommission bei der Bezirksregierung Y eng verbunden. \nDr. M führt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 aus, über \n30jährige Erfahrung im Umgang mit Versuchstieren in der pharmazeutischen \nForschung zu besitzen.\nBeide - wenn auch von der Antragstellerin beauftragten - Gutachter haben \nangesichts dieser wissenschaftlichen Reputation und Erfahrung in der \nForschung mit Versuchstieren hinreichende Qualifikation und den notwendigen \nSachverstand, Haltung und Pflege von Versuchstieren sowie die Art und Weise \nder an ihnen durchgeführten Versuche unter tierschutzrechtlichen \nAnforderungen zu beurteilen.\n\n28\n\nBeide Gutachter kommen unter konkreten Darlegungen zu den einzelnen \nFilmszenen sowie den im Fernsehbericht und im angegriffenen Bescheid damit \nverbundenen Vorwürfen zu dem Ergebnis, dass die Filmaufnahmen keine \nVerstöße gegen das Tierschutzgesetz nachwiesen. Sie räumen zwar ein (Dr. \nM), dass in Einzelfällen unnötige oder unschöne Vorgehensweisen des \nPersonals (lautstarkes Schimpfen; Pfleger bewegt die Hand eines narkotisierten \nAffen im Takt; Tanzszene eines Pflegers mit einem Affen) festzustellen seien. \nEin Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen sei daraus jedoch nicht \nabzuleiten, weil den Tieren nicht etwa - wie es § 1 S. 1 und § 2 TierSchutzG \nverböten - Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt würden. Prof. Dr. \nS macht unter Berücksichtigung der \"Langfassung\" des Filmmaterials \nferner in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Januar 2004 zur Darstellung \neines Affen, der eine Schonhaltung des linken Armes aufweist und - wie \nzwischenzeitlich feststeht - dessen Arm gebrochen war, nachvollziehbar \ndeutlich, dass diese Fraktur nicht etwa mit der Herausnahme eines Affens aus \ndem Käfig in einer zuvor gezeigten Filmsequenz in Verbindung steht, weil es \nsich um zwei verschiedene Tiere handelt. Die Gutachter schließen weiterhin \naus, dass die Versuchstiere durch das Tierpfleger- und Tierhelferpersonal der \nAntragstellerin unsachgemäß behandelt werden. Sie erläutern, inwiefern die \nAnwendung bestimmter Griffe und der Einsatz von Vorrichtungen sowie \nInstrumenten erforderlich ist. Beide Gutachter verneinen ebenfalls, dass die in \neinigen Filmszenen gezeigten sogenannten Stereotypien und \nManegebewegungen einzelner Affen hinreichende Hinweise auf \nVernachlässigung oder unzureichende Haltungsbedingungen ergäben. Sie \nmonieren im Übrigen beide, dass in dem im ZDF ausgestrahlten Filmbeitrag \nkurze aus einem Gesamtzusammenhang entnommene Szenen \naneinandergereiht wurden, die zeitlich und örtlich unterschiedliche Abläufe \nzeigen, aber gleichwohl auf den ersten Blick zuweilen den Eindruck \nvermittelten, aus einem einheitlichen Geschehen zu stammen. Dieser Umstand \nerschwere nicht nur die Beurteilung, sondern löse bei Betrachtern, die keine \npraktische Erfahrung mit Tierversuchen hätten, Überlegungen aus, dass gegen \ndas Tierschutzgesetz verstoßen worden sei.\n\n29\n\nGemessen an den vorstehend - ausschnittsweise referierten - \nSachverständigenfeststellungen ist es - jedenfalls - offen, dass der Filmbericht - \nsowohl in der im Fernsehen ausgestrahlten Fassung als auch in seiner \nLangfassung - Verstöße im Betrieb der Antragstellerin gegen das \nTierschutzgesetz nachweist. \n\n30\n\nDas gilt desto mehr, als der Antragsgegner eine widersprechende \nfachkundige gutachtliche Stellungnahme zu den Filmsequenzen bisher nicht hat \neinholen können, sondern sich allein auf den Fachverstand seines \nVeterinäramtes gestützt hat, das jedoch - wie aus den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen deutlich wird - Zweifel hat, dass sich aus dem Magazin-\nBericht (gravierende) Verstöße gegen das Tierschutzgesetz feststellen lassen \nund deshalb ein unabhängiges Sachverständigengutachten einholen will. \nFerner räumt auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung (S. 5 und 6) \nein, es gebe auf Grund der Darstellungen in dem Filmbericht keine Gewissheit, \ndass die Tiere nicht art- und bedürfnisgerecht gepflegt würden, weil \neffekthaschende Manipulationen bei der Erstellung des Filmberichts nicht sicher \nausgeschlossen werden könnten. Die von seiner - des Antragsgegners - \nabweichende Bewertung durch Prof. Dr. S und Dr. M möge das \nGericht nach Inaugenscheinnahme des Filmbeitrags selbst würdigen. Dazu ist \nlediglich anzumerken, dass das erkennende Gericht ebenso wie der \nAntragsgegner nicht ohne (weitere) sachverständige Hilfe beurteilen kann, ob \ndie Filmszenen schon nachweisen, dass den Versuchstieren über die erteilten \ntierschutzrechtlichen Erlaubnisse hinaus (unnötige) Schmerzen und Leiden \nzugefügt werden und sie nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes \nentsprechend gehalten und gepflegt werden. Da eine Beweisaufnahme in \neinem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel - wie auch hier - \nnicht in Betracht kommt, bedarf es einer konkreten Aus- und Bewertung der \nvorhandenen sachverständigen Äußerungen, die dem Hauptsacheverfahren \nund damit zunächst dem Widerspruchsverfahren - evtl. nach Durchführung \neiner Beweisaufnahme (§§ 79, 24, 25 VwVfG) - vorzubehalten ist.\n\n31\n\n2. Ist der Bescheid des Antragsgegners nicht offensichtlich rechtmäßig und \ndamit das Ergebnis der Hauptsache - zumindest - offen, kann die Kammer auch \nsonst kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine sofortige Vollziehung \nder Anordnungen feststellen.\n\n32\n\nIm Rahmen der Abwägung hat die Kammer die Interessen der \nAntragstellerin für den Fall, dass sie den Anordnungen zu Ziffern 1. und 3. des \nBescheides nachkommen müsste und später in der Hauptsache obsiegen \nwürde, mit den bestehenden öffentlichen Interessen zu vergleichen, wenn die \nAntragstellerin die Auflagen nicht sofort erfüllen muss, sie aber später in der \nHauptsache unterliegen würde.\n\n33\n\nWürde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, müsste die \nAntragstellerin zur Installierung der Videoüberwachung in den Arbeitsräumen, in \ndenen mit Affen umgegangen wird, nach dem Inhalt des von ihr eingeholten \nKostenvoranschlages mit Kosten in Höhe von mindestens 300.000 Euro \nrechnen. Diese Folgen der angeordneten Maßnahmen fielen der Antragstellerin \nwahrscheinlich endgültig zur Last. Darüber hinaus wären zusätzliche \nArbeitsanstrengungen zu leisten, weil die Tierschutzbeauftragte des Betriebes \nneben ihren bisherigen Aufgaben eine ständige Auswertung der \nVideoaufzeichnungen vornehmen soll. Daneben wäre der Antragstellerin \nauferlegt, die Videoüberwachung gegenüber ihren Beschäftigten \ndurchzusetzen. Ungeachtet aller von der Antragstellerin daran angeknüpften \nÜberlegungen, ob sie diese Verpflichtung in einwandfreier rechtlicher Art und \nWeise umsetzen könnte - und ob insoweit sich überhaupt eine hinreichende \nRechtsgrundlage für die vom Antragsgegner aufgestellte Forderung aus dem \nTierschutzgesetz ergibt -, führte dies zu einem erheblichen Eingriff in die \nPersönlichkeits- und Arbeitsrechte der Mitarbeiter der Antragstellerin. Die \nAntragstellerin führt dazu in ihrem bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag \nnachvollziehbar an, dass mit erheblichen Abwehrreaktionen ihrer Arbeitnehmer \nzu rechnen sei, zumal diese angesichts ständiger Bedrohungen und \nBelästigungen radikaler Tierversuchsgegner sich ohnehin subjektiv bedroht \nfühlten. Auf Grund der Abwehrreaktionen ihrer Angestellten seien Störungen \ndes Arbeitsbetriebes zu befürchten, die letztlich die Fortführung laufender \nVersuchsreihen gefährden würden. \n\n34\n\nWürde die aufschiebende Wirkung jedoch wiederhergestellt und unterliegt \ndie Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, würde das öffentliche Interesse am \nTierschutz, dessen Bedeutung durch seine Aufnahme als Staatsziel in Art. 20 a \ndes Grundgesetzes und Art. 29 a der Landesverfassung NRW betont wird, für \ndie Dauer des Hauptsacheverfahrens beeinträchtigt.\n\n35\n\nDas öffentliche Interesse ist unter Berücksichtigung der besonderen \nUmstände des vorliegenden Einzelfalls geringer zu bewerten, weil nach den \nbisher vorliegenden sachverständigen Äußerungen von der Antragstellerin die \nzu beachtenden (Mindest-)Standards des Tierschutzes bei der Haltung ihrer \nVersuchstiere und der an diesen vorgenommenen Versuchen eingehalten \nwerden sollen. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ausweislich der \nin den Verwaltungsakten enthaltenen Aufzeichnungen der Antragsgegner durch \nseine Tierärzte nach Ausstrahlung des Filmberichts im ZDF kontinuierlich \nintensivierte Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin durchgeführt hat. Diese \nhaben ausnahmslos keinerlei Beanstandungen ergeben. Mit Blick darauf und \nden Umstand, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, durch weitere \nKontrollen und gegebenenfalls noch zu erlassende andere Auflagen die \nEinhaltung des Tierschutzes sicherzustellen, sind hinreichende Anhaltspunkte \ndafür vorhanden, dass die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben derzeit \ngewährleistet wird. Das gilt desto mehr, als die in der Ordnungsverfügung für \neine sofortige Vollziehung angeführten Gründe sich im Wesentlichen auf die \nBehauptung beschränken, die Anforderungen des § 1 S. 1 und des § 2 \nTierSchG seien verletzt worden. Diese Anforderungen haben den Gesetzgeber \njedoch nicht veranlasst, eine Ausnahmevorschrift zur gesetzlichen Grundregel \ndes § 80 Abs. 1 VwGO zu schaffen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so dass nach der \ndadurch vorgegebenen Wertung des Gesetzgebers die Anordnung des \nSofortvollzuges auch im Rahmen des Tierschutzrechts entsprechender \nbesonderer Gründe bedarf.\n\n36\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts des \nwirtschaftlichen Hintergrundes der angegriffenen Auflagen hält die Kammer den \nAnsatz des dreifachen sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ergebenden \nAuffangwertes für angemessen. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-16/1-l-1944-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-16/1-l-1944-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288924","retrieved":"2026-07-09 03:07:43.909447+00:00"}}