{"status":"available","doknr":"OLD288951","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0115.3K115.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"3 K 115/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenem Vorbringen kurdische Volkszugehörige mit der \nHeimat Türkei. Sie reisten Anfang Dezember 2000 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von Asyl.\n\n3\n\nWährend der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 11. Dezember 2000 führte die Klägerin zu 1. zur \nBegründung aus, ihr Ehemann I. L. habe vor ca. 7 bis 8 Jahren die Heimat aus \npolitischen Gründen verlassen. Er sei wegen der HADEP-Sache an der Universität \naktiv gewesen, habe viel diskutiert und sich unterhalten. Ihr Ehemann habe auch den \nWehrdienst nicht abgeleistet. Sie habe seinetwegen ständig Ärger mit der Polizei und \nmit den Soldaten gehabt. Sie selbst sei Mitglied der HADEP gewesen, habe sich \naber nicht politisch betätigt. Die Polizeibeamten und Soldaten hätten sie immer zur \nWache mitgenommen und nach der Anschrift des Ehemannes gefragt. Die Ladung \nsei meist durch einen Telefonanruf ausgesprochen worden. Auch ihr Schwager I1. \nwerde gesucht, weil er Mitglied der HADEP sei. Sie sei vor ca. 6 Monaten nach \nIstanbul gereist. Dort habe sie bei I1. L. und dessen Ehefrau Unterkunft \ngenommen. Versuche, mit diesen zusammen einen Pass zu bekommen, seien \nwegen Mitgliedschaft in der HADEP gescheitert. Die Polizisten seien später in der \nWohnung des Schwagers erschienen, hätten alles durchsucht und die \nPersonalausweise verlangt. Dann seien sie ausgereist. Der letzte Vorfall sei auf \neinen Zeitpunkt etwa einen Monat vor der Ausreise zu datieren. Danach sei nichts \nmehr geschehen. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 20. \nDezember 2000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Kläger \nzur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. \n\n5\n\nAm 15. Januar 2001 haben die Kläger gegen diesen am 04. Januar 2001 \nzugestellten Bescheid Klage erhoben, mit der die Klägerin zu 1. bemängelt, sie habe \nsich nicht in ihrer Sprache Zaza ausdrücken können, da nur eine Übersetzerin für \ntürkisch zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe es Probleme bei der \nAnhörung gegeben. Sie reicht desweiteren zwei Bescheinigungen zu den Akten, die \ndas Siegel „HADEP\" tragen.\nIm Näheren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag \nverwiesen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 20. Dezember 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes, ferner der \nGerichts- und Verwaltungsakten des Ehemannes I. L. (Beiakten Hefte 3 bis 14 \nzu 3 K 114/01.A) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, \nStellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf \nGewährung von Asyl im Sinn des § 13 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht zu. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG sind nicht ersichtlich; \ndie in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n13\n\nDen Klägern stehen materielle Asylgründe im Sinn des Art. 16 a GG bzw. § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht zu,\n\n14\n\nvgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315, 333.\n\n15\n\nDie Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts ihre Heimat nicht aus Furcht \nvor eingesetzter oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen. Zwar \ngenügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) insoweit, wenn \ndie Vorgänge im Herkunftsland, aus denen die Verfolgungsfurcht abgeleitet wird, \nglaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt indes eine schlüssige, \nnachprüfbare Darlegung der in die Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignisse, \ninsbesondere der persönlichen Erlebnisse voraus, mithin eine in sich stimmige \nSchilderung, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. \nEine derartige Überzeugung konnten die Kläger dem Gericht weder mit dem Vortrag \nim Verwaltungs- und Gerichtsverfahren noch im Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung vom heutigen Tag vermitteln.\n\n16\n\nBereits während der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Dezember 2000 und \ndamit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ereignis der Ausreise hat die Klägerin zu \n1. eine stimmige Schilderung, die geeignet wäre, staatliche Verfolgung, die ihrer \nPerson wegen politischer Überzeugung oder anderer unverzichtbarer Merkmale \ngegolten hätte oder die sie gegenwärtig treffen könnte und sie deshalb in eine \nSituation der Ausweglosigkeit stellen könnte, nicht vorgetragen. Die gesamte erste \nSchilderung weist keine Substanz für Verfolgungshandlungen mit ausgrenzender \nIntensität auf; ausser den Mitnahmen zur Wache und den Befragungen nach dem \nEhemann bzw. nach dessen Adresse sind solche nicht einmal im Ansatz, \ngeschweige denn im Ablauf greifbar geworden. Angesichts der geringen Intensität \nder vorbezeichneten Kontakte mit staatlichen Sicherheitskräften hat die Klägerin \nauch den Zeitpunkt des Entstehens eines Fluchtwillens nicht nachvollziehbar \nvermitteln können. Ein konkret fluchtauslösendes Ereignis ist ansonsten im Dunkeln \ngeblieben.\nVor allem fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass die von der Klägerin vage \numschriebenen psychischen Belastungen vor der Ausreise eine Ursache in \npolitischer Verfolgung finden. \n\n17\n\nDie mündliche Verhandlung vom heutigen Tag hat weder die für die erforderliche \nasylrechtliche Substanz notwendige Konkretisierung noch einen Anhalt für die \nGlaubhaftigkeit eines subjektiv gefassten, auf Asylgründe zurückzuführenden \nEntschlusses zur Ausreise erbracht. Trotz mehrfacher Thematisierung ist es der \nKlägerin zu 1. insbesondere nicht gelungen, die zur Ausreise führenden \ntatsächlichen und zugleich ihr persönlich geltenden Nachstellungen in anderer Weise \nals vage und oberflächlich darzustellen. Ein Mensch, der sich in wirklicher Not \nbefindet bzw. befunden hat, ist auf solche Art des Vorbringens selbst bei geringem \nBildungsstand nicht angewiesen. Überdies hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung gezeigt, dass sie durchaus zu wortreichem und teilweise auch \nkonkretem Vortrag befähigt ist. An einer schlüssigen und zugleich substantiierten \nVerdeutlichung der in ihre Sphäre fallenden asylbedeutsamen Ereignisse vor \nVerlassen der Heimat hat sie es indes fehlen lassen.\n\n18\n\nMangels glaubhafter Darlegung der im Gesetzessinn ausreichenden staatlichen \nNachstellungen bleibt der Vortrag über die Verbindungen zur HADEP ohne \nselbständige Bedeutung. Die von der Klägerin zu 1. geschilderte unauffällige \nMitgliedschaft in dieser Partei führte zu keinem Zeitpunkt zu politischer Verfolgung. \nDie mit Schriftsatz vom 27. April 2001 vorgelegten Bescheinigungen, versehen mit \neinem Stempel, der den Namen „HADEP 1994\" trägt, (Beiakte Heft 2) sind ohne \nAussagekraft. Es handelt sich um den für einen Aufnahmeantrag in der HADEP \nvorgesehenen Quittungsabschnitt, \n\n19\n\nvgl. hierzu Serafettin Kaya, Gutachten vom 26. April 2001 \nfür das VG Stuttgart. \n\n20\n\nDieser stimmt aber inhaltlich nicht mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1. \nüberein, da der Abschnitt das Datum „29.06.2000\" trägt, während die Klägerin zu 1. \nden Beginn der Mitgliedschaft während der Anhörung beim Bundesamt auf das Jahr \n1997 datiert hat. Die weitere Bescheinigung ohne Ausstellungsdatum stellt sich \nebenfalls als schriftliche Lüge dar. Denn die darin bescheinigte Folterung vom 20. \nMärz 1999 wurde von der Klägerin selbst bei keiner Gelegenheit verbalisiert. \nÜberdies sind die HADEP-Vorstände in der Türkei auch gar nicht befugt, derartige \nBescheinigungen abseits eines Parteibezuges zu erstellen. Der benutzte Stempel \n„HADEP 1994\" lässt allein keine Schlussfolgerung auf die inhaltliche Richtigkeit der \nSchriftstücke zu. Denn Stempel der HADEP werden vielfältig für \nGefälligkeitsbescheinigungen verwendet, dies selbst unter Einsatz des offiziellen \nSiegels der HADEP mit dem bekannten Emblem des Schmetterlings.\n\n21\n\nVgl. etwa Serafettin Kaya, Gutachten vom 26. Oktober 1999 \nfür das VG Stuttgart, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. \nJuni 2000 an das VG Würzburg sowie Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 15. November 2002 an das VG \nBremen.\nDie Bedeutung der mit Schriftsatz vom 27. April 2001 vorgelegten Schriftstücke \nerschöpft sich deshalb in dem Zweck, das Gericht zu täuschen. Dies erschüttert die \nGlaubwürdigkeit der Klägerin zu 1. in Person und führt unter Berücksichtigung des \nnur vagen Vortrags über ein politisches Engagement für diese Partei zu der \nÜberzeugung des Gerichts, dass die geschilderten Tatsachen über Verbindungen \nzur HADEP eine freie Erfindung darstellen.\n\n22\n\nDie Kläger zu 2. und 3. haben sich unabhängig von dem - wie gezeigt - \nbelanglosen Schicksal der Klägerin zu 1. nicht auf ihnen geltende staatliche \nVerfolgung berufen. \n\n23\n\nAbgeleitetes Asyl im Sinn des § 26 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG kommt ebenfalls \nnicht in Betracht. Denn der Ehemann der Klägerin zu 1., zugleich Vater der Kläger zu \n2., Herr I. L. ist ausweislich der ihn betreffenden Verfahrensakten (Beiakten \nHefte 3 bis 14 zu 3 K 114/01.A) auf seine Asylanträge vom 4. Januar 1994 sowie die \nFolgeanträge vom 27. September 1994 und 17. Dezember 1996 nicht als \nAsylberechtigter anerkannt worden. Das Gericht ist nicht gehalten, das Ergebnis des \nzu dem letzten Folgeantrag noch beim OVG NRW - 15 A 2662/01.A - schwebende \nGerichtsverfahren abzuwarten. Insoweit existiert kein prozessual bindender \nRechtssatz. \n\n24\n\nVgl. zu den Fallgruppen unterschiedlicher Entwicklung der \nVerfahren des „Stammberechtigten\" und des Familienmitgliedes \nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 C 10.2 -. \n\n25\n\nProzessökonomische Gesichtspunkte gebieten ebenfalls ein weiteres Abwarten \nnicht. Denn ausweislich der beigezogenen Gerichts- und Verfahrensakten zu dem \nAsylgesuch des Herrn I. L. (a.a.O) ist dieser im Dezember 1993 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; deshalb steht keine \nAsylgewährung i. S. d. Art. 16 a GG, sondern auch im Rahmen einer endgültigen \nrechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Folgeantrag allenfalls eine \nAnerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG, ggfs. § 53 AuslG, an. \nDieser Status ist nicht in der Lage, ein Ehegatten- oder Familienasyl i.S.d. § 26 \nAsylVfG zu vermitteln.\n\n26\n\nEs ist weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass die Kläger vor der \nAusreise einer Sippenverfolgung ausgesetzt waren oder bei der Rückkehr in die \nHeimat ausgesetzt wären. Von dieser Art staatlicher Verfolgung sind in der Türkei im \nAllgemeinen nur Personen betroffen, die durch entsprechende persönliche Nähe \n(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister) zu durch Haftbefehl \nlandesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation \ngekennzeichnet sind. Eine entsprechende Qualifizierung weist die Familie der Kläger \nnicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nÄnderungen eingetreten sind, die die Klage insoweit in ein günstigeres Licht stellen \nkönnten. Insbesondere weist das behauptete Asylschicksal des Herrn I. L. die \nqualifizierten persönlichen Merkmale eines Sippenhaftvermittlers nicht auf. Vielmehr \nist dies auf Grund eigenen Vortrags des I. L. in den bereits bezeichneten \nAsylverfahren sowie den zugehörigen Gerichtsentscheidungen auszuschließen. \nInsoweit tritt das Gericht den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in \ndem Urteil vom 28. Mai 2001 - 4 K 2957/97.A - bei. Die seitens des Klägers I. \nL. unter dem 26. Juni 2001 bzw. 6. September 2001 im Berufungszulassungs- \nbzw. Berufungsverfahren (OVG NRW -15 A 2662/01.A-) bezeichneten Tätigkeiten \nlassen ebenfalls nicht erkennen, dass er - unter besonderer Berücksichtigung der \nauslandspolitischen Aktivitäten - als Sippenhaftvermittler in Frage käme. Denn über \ndie ggfs. im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu beachtenden Auffälligkeiten hinaus \nhat Herr I. L. zu keiner Zeit eine politische Leitfunktion an zentraler Stelle des \nkurdischen Widerstandes in Deutschland oder eine vergleichbare Funktion ausgeübt. \n\n27\n\nVgl. zu der Sippenhaftvermittlung eines exilpolitisch tätigen \nVerwandten OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -.\n\n28\n\nEine allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit bezogene staatliche Verfolgung \nfindet - wie die gefestigte Rechtsprechung der Kammer sowie des OVG Nordrhein-\nWestfalen auch aktuell ausweisen - in der Türkei nicht statt. \n\n29\n\nVor dem gegebenen Hintergrund scheiden Abschiebungshindernisse \n- namentlich im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ersichtlich aus. Dies gilt - da es \nan jeglichem Anhalt fehlt - nicht nur für die Kläger zu 2. und 3., sondern - unter \nBerücksichtigung der mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 geltend gemachten \nErkrankungen - auch für die Klägerin zu 1. \nMit Blick auf krankheitsbedingte Hintergründe besteht die nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG vorauszusetzende Gefahr für Leib oder Leben nur dann, wenn sich der \nGesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im \nZielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.\n\n30\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 105, 183 ff.\n\n31\n\nEine qualifizierte Gefahr in diesem Sinn droht der Klägerin bei Rückkehr in die \nHeimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn die eingereichten ärztlichen \nAtteste (E. . Raßfeld vom 00.00.0000, E. . E1. T. vom 00.00.0000) \nstellen in der Therapie übereinstimmend auf eine antidepressive Medikation ab. Die \nnotwendige medikamentöse Versorgung wird in der Türkei jedoch gewährleistet. Dies \nentspricht angesichts des mitteleuropäischen Verhältnissen durchaus genügenden \nVersorgungsstandards einer seit langem gesicherten Rechtsprechung. \n\n32\n\nUngeachtet dessen ist auch eine über die Medikamentenversorgung \nhinausgehende Therapierbarkeit in der Türkei gesichert. Die Frage der psychischen \nund psychotherapeutischen Versorgung in der Heimat der Klägerin ist in jüngster Zeit \nmehrfach in der Rechtsprechung erörtert worden. Die dabei zugrundegelegten \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen \n\n33\n\n- Erkenntnisliste der Kammer, Stand 06. Oktober 2003, zu \n„Medizinische Versorgung\" -\n\n34\n\nhaben sich dahin verdichtet, dass entsprechende psychische Defizite nicht an \nden medizinischen Einrichtungen scheitern müssten. Dies gilt insbesondere auch für \nggfs. notwendige Sofortmaßnahmen und für Übergangshilfen bis zum Einsetzen \neiner ggfs. längerfristigen Therapie. Auch diese Rechtsprechung kann inzwischen als \ngesichert gelten,\n\n35\n\nvgl. im Einzelnen Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2003 - 3 \nK 2619/99.A -, hierzu Beschluss des OVG NRW vom 24. \nSeptember 2003 - 8 A 3602/03.A -.\n\n36\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen genügen als solche den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1, \n38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-15/3-k-115-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-15/3-k-115-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288951","retrieved":"2026-07-09 03:07:46.265349+00:00"}}