{"status":"available","doknr":"OLD289113","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2004:0106.5L1964.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-01-06","aktenzeichen":"5 L 1964/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihm zum 1. Januar 2004 eine \neinmalige Beihilfe in Höhe von 35,52 Euro für den \nEigenanteil an der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen \naus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung unter anderem zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn \ndiese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen \nAntragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese \nVoraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, denn er hat nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte \nLeistung zusteht und dass es notwendig ist, den Antragsgegner in dem \nbeantragten Umfang vorläufig zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von \n35,52 Euro zu zahlen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen \neines Anspruchs auf Bewilligung von 35,52 Euro nicht dargelegt und glaubhaft \ngemacht. \n\n7\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, \nvor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der \nnotwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders \nErnährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und \npersönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen \nBedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch \nBeziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Der zwischen den Beteiligten streitige \nBetrag soll nicht verwendet werden, um den Bedarf zu decken, der in § 12 \nAbs. 1 BSHG beschrieben wird. Vielmehr soll das vom Antragsteller geforderte \nGeld eingesetzt werden, um seine gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. \nFür diese Bedarfsdeckung ist nicht Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen, nämlich Hilfe bei Krankheit gemäß § 37 BSHG, \nvorgesehen.\n\n8\n\nDie am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Regelung über die Bewilligung \nvon Hilfe bei Krankheit enthält keine Vorschriften mehr darüber, dass der von \neinem gesetzlich krankenversicherten Empfänger von Hilfe zum \nLebensunterhalt zu tragende Eigenanteil vom Sozialamt zu übernehmen ist. Bis \nzum 31. Dezember 2003 regelte § 38 Abs. 2 BSHG in der Fassung von \nArtikel 15 Nr. 6 des zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046, S. 1110, \ndass Hilfe bei Krankheit den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe \nbefriedigen musste, wenn finanzielle Eigenleistungen von Versicherten, \ninsbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der \nKosten, eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen waren und nach den \n§§ 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollständige oder \nteilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgte. Diese Regelung ist \nmit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Artikel 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur \nModernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-\nModernisierungsgesetz - GMG -) vom 19. November 2003, BGBl I S. 2190, \nS. 2255, aufgehoben worden. An dessen Stelle regelt nunmehr § 37 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG in der Fassung von Artikel 28 Nr. 3 GMG, dass die Regelungen \nzur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch \n(SGB V) den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Satz 1 BSHG \nvorgehen. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 Nr. 152 c \nGMG bestimmt, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender \nLeistungen zum Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen wird. Für \ndiesen Personenkreis gelten gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der \nvorgenannten Fassung die §§ 61 und 62 SGB V entsprechend. § 62 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 Nr. 40 GMG regelt, dass \nVersicherte während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur \nBelastungsgrenze zu leisten haben. Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 \nAbs. 1 Satz 2 SGB V in der vorgenannten Fassung zwei Prozent der jährlichen \nBruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen \nderselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein \nProzent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend \nhiervon regelt § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der vorgenannten Fassung, dass für \nden in § 264 SGB V genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum \nLebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des \nHaushaltsvorstandes nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich ist. Dies \nbedeutet, dass der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit dem \n1. Januar 2004 einen Eigenanteil in Höhe von zwei Prozent, bei chronisch \nKranken von einem Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \naufbringen muss. Bei dem gegenwärtig geltenden Regelsatz eines \nHaushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro monatlich (vgl. § 1 der Verordnung \nüber die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, Gesetz- und \nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2003, S. 304) beträgt der \nEigenanteil von zwei Prozent 71,04 Euro jährlich und der Eigenanteil von einem \nProzent 35,52 Euro jährlich. Eine Übernahme dieses Eigenanteils aus Mitteln \nder Sozialhilfe ist - anders als in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden \nRegelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG - nicht vorgesehen. Die Übernahme \neines Eigenanteils durch Empfänger von Sozialhilfe ist mit der Aufgabe der \nSozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG vereinbar, dem Empfänger der Hilfe \ndie Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen \nentspricht. Soll die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger die Führung eines \nmenschenwürdigen Lebens ermöglichen, muss sie der sozialen Ausgrenzung \ndes Hilfebedürftigen begegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von \nNichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des \n§ 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese zu leben (ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts; vgl. statt aller das Urteil vom 1. Oktober 1998 \n- 5 C 19.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - \n107, 234 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte - FEVS - 49, 49 = Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, \n664). Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil \nvon zwei Prozent ihres jeweiligen Bruttoeinkommens leisten müssen, wird der \nEmpfänger von Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn er ebenfalls einen \nEigenanteil von zwei Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \nleisten muss. Auch wird durch die Regelung in § 264 Abs. 4 in Verbindung mit \n§ 62 Abs. 2 SGB V das Lohnabstandsgebot zwischen Hilfeempfängern und \nHaushalten in unteren Einkommensgruppen beachtet und zugleich \nsichergestellt, dass der Empfänger von Sozialhilfe unter Berücksichtigung des \nihm auferlegten Eigenanteils ähnlich wie Nichthilfeempfänger unterer Lohn- und \nGehaltsgruppen leben kann.\n\n9\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft \ngemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei der \nGeltendmachung von Regelsatzleistungen nach gefestigter Rechtsprechung \ngrundsätzlich nur im Umfang des unabwendbar Notwendigen in Betracht, d.h. in \nHöhe von 80 % des für den jeweiligen Hilfebegehrenden geltenden Regelsatzes \n(vgl. statt aller den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 10. Mai 2003 - 12 B 423/02 -, FEVS \n54, 174). \n\n10\n\nWird somit einem Hilfeempfänger zugemutet, einstweilen mit einem um \n20 % geminderten Regelsatz auszukommen, folgt daraus auch, dass sonstige \nSozialhilfeansprüche, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, also 20 % \ndes Regelsatzes nicht übersteigen, einstweilen aus dem Regelsatz aufgebracht \nwerden und daher nicht - zusätzlich zum vollen Regelsatz - im Wege der \neinstweiligen Anordnung erstritten werden können (OVG NRW, Beschluss vom \n29. September 2003 - 16 B 1371/03 -).\n\n11\n\nSo liegt der Fall des Antragstellers. 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen \nbelaufen sich auf der Grundlage des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in \nHöhe von 296 Euro auf 236,80 Euro. 20 % des Regelsatzes betragen danach \n59,20 Euro. Der vom Antragsteller hier geltend gemachte Betrag in Höhe von \n35,52 Euro kann mithin aus dem 20 %-igen Regelsatzanteil aufgebracht \nwerden.\n\n12\n\nAn der Darlegung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes fehlt es im Übrigen auch deshalb, \nweil der Antragsteller nicht nachvollziehbar beschrieben hat, dass er im Januar \n2004 auf die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen angewiesen sein \nwird, die den von ihm geltend gemachten Eigenanteil in Höhe von 35,52 Euro \nerreichen werden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-06/5-l-1964-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-01-06/5-l-1964-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289113","retrieved":"2026-07-09 03:08:00.268585+00:00"}}