{"status":"available","doknr":"OLD289270","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1218.2L1771.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"2 L 1771/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers \ngegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 - (i.d.F. \ndes Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2003) wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.\n\nDer Streitwert wird für die Zeit bis zur Trennung der Verfahren (Beschluß \nvom 17. Dezember 2003) auf 10 000 Euro und für die Zeit danach auf 5 000 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches \ngegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n20. Oktober 2003 wiederherzustellen,\n\n3\n\nist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig. \n\n4\n\nDer Aussetzungsantrag hat auch bei der hier gebotenen Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen (§§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) in \nder Sache selbst Erfolg. Das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der \nBaugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung. Denn bei \nder in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, \ndaß bei einer Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf der Grundlage der \nBaugenehmigung vom 20. Oktober 2003 in ihrer derzeitigen Fassung der \ngebotene Schutz des Wohnhauses des Antragstellers Iweg 1 in X vor \nunzumutbarem Schattenwurf nicht gewährleistet ist. \n\n5\n\nDas Wohnhaus des Antragstellers Iweg 1 in X gehört nach dem eindeutigen \nRegelungsgehalt der Nr. 53 der \"Auflagen\" zur Baugenehmigung vom \n20. Oktober 2003 nicht zu den Immissionsorten, an denen die genehmigte \nWindenergieanlage keinen periodischen Schattenwurf verursachen darf. Das \nAnwesen des Antragstellers ist auch nicht etwa dem Immissionspunkt \"IP 7/8\" \n(ungeachtet der Hausnummer \"2\") - zuzurechnen: Die in der Nr. 53 der \n\"Auflagen\" zur Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 erfolgte Ansprache der \nImmissionspunkte bezieht sich mit ihrer Nummernfolge und den \nwiedergegebenen Grundstücksbezeichnungen offenkundig auf die \nFestlegungen auf Seite 38 des von der P-GmbH verfaßten \"Berichts zur Schall- \nund Schatten-Immissionsprognose\" vom 16. Mai 2003 (Bl. 370 ff. der \nbeigezogenen Verwaltungsakten). Ausweislich dieser Tabelle und ausweislich \ndes dieser Schattenwurfprognose beigefügten Lageplans (Blatt 430 der \nVerwaltungsakten) unterliegt es jedoch keinem Zweifel, daß mit dem \nImmissionspunkt 7/8 nur das Anwesen H, Iweg 2 (Rezeptor D) gemeint ist; \neinen \"Immissionspunkt 8\" hat die Schattenwurfprognose nicht festgelegt (vgl. \nBl. 413 ff. der Verwaltungsakten). \n\n6\n\nEs spricht viel dafür, daß die Baugenehmigung in dieser Fassung, also \nsoweit sie periodischen Schattenwurf auf dem Grundstück des Antragstellers \nIweg 1 nicht verbietet, mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unvereinbar ist und \nnachbarliche Rechte des Antragstellers verletzt. Um das Ausmaß des auf dem \nAnwesen des Antragstellers Iweg 1 zu erwartenden periodischen \nSchattenwurfes abschätzen zu können, kann auf die Prognose der P-GmbH \nzurückgegriffen werden, obwohl diese - wie bereits erwähnt - für dieses \nGrundstück weder einen Schattenrezeptor vorgesehen noch Berechnungen \nerstellt hat (vgl. Hauptergebnisse Bl. 413 - 427 der Verwaltungsakten). Bei \nüberschlägiger Auswertung des Gutachtens kann angenommen werden, daß \nauf dem Anwesen Iweg 1 ähnliche Verschattungszeiten wie bei dem Rezeptor \nD (Iweg 2) zu erwarten sind, weil sich der Rezeptor D in annähernd gleichem \nradialen Abstand zur Windenergieanlage, nur etwa 150 Meter nordnordwestlich \ndes Anwesens des Antragstellers, befindet. Bei dem Rezeptor D wird die \nWindenergieanlage nach den Berechnungen des Gutachters an 64 Tagen des \nJahres, zwischen dem 14. Januar und 14. Februar sowie zwischen dem 28. \nOktober und dem 28. November - jeweils am frühen Nachmittag - periodischen \nSchattenwurf erzeugen. Das nach sachverständiger Einschätzung \n\n7\n\ndie aber noch näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren \nbedarf (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Beschluß vom 7. August 2002 - 10 B 940/02 -, S. \n8),\n\n8\n\nfür vertretbar gehaltene Jahresmaximum von 30 Stunden wird an dem \nRezeptor D nur knapp unterschritten (29:30 h/a), das für vertretbar gehaltene \nTagesmaximum von 30 Minuten wird an dem Rezeptor D sogar überschritten \n(0:36 h/d). Da die Schattenwurfprognose darüberhinaus für punktförmige \nSchattenrezeptoren berechnet ist, also das \"Durchwandern\" des Schattens auf \neinem flächigen Gebilde (wie etwa einem Haus) vernachlässigt - obwohl nach \nNr. 53 der \"Auflagen\" zur Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 die \nSchutzobjekte flächig definiert sind - ist es bei dem derzeitigen Erkenntnisstand \nwahrscheinlich, daß ein uneingeschränkter Betrieb der Windenergieanlage \nunzumutbaren periodischen Schattenwurf auf dem Grundstück Iweg 1 bewirken \nwird. \n\n9\n\nIn Anbetracht dieser überschlägig eingeschätzten Sach- und Rechtslage \nüberwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Inbetriebnahme der \ngenehmigten Windenergieanlage solange verschont zu bleiben, bis eine \nergänzte Schattenwurfprognose (Festlegung eines Rezeptors auf dem \nAnwesen Iweg 1) die Verschattungszeiträume auf dem Grundstück des \nAntragstellers annähernd verläßlich abschätzbar macht. Sollten die \nBerechnungen des Gutachters die oben beschriebenen Erwartungen \nbestätigen, wäre das Grundstück Iweg 1 in den Katalog jener Anwesen \naufzunehmen, die - nach der rechtsfehlerfreien Zielsetzung des Antragsgegners \n(Nr. 53 der \"Auflagen\" zur Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003) - \nvollständigen Schutz vor periodischem Schattenwurf genießen sollen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Sie berücksichtigt die Entfernung der genehmigten \nWindenergieanlage von den drei Anwesen des Antragstellers, Art und Umfang \nder geltend gemachten Beeinträchtigungen, die Vorläufigkeit der im \nvorliegenden Verfahren angestrebten Regelung und folgt im übrigen den \nBewertungsgrundsätzen in der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (vgl. z.B. Beschluß vom 7. August 2002 - 10 B \n940/02). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-18/2-l-1771-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-18/2-l-1771-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289270","retrieved":"2026-07-09 03:08:13.630522+00:00"}}