{"status":"available","doknr":"OLD289415","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1211.2K1385.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"2 K 1385/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung N., Flur 00, Flurstück \n00 mit der postalischen Bezeichnung S.-Straße 000 in S.-N. Sie erwarben das \nGrundstück auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 12. September 2001 von \nFrau B. T. Das Grundstück wird durch einen von der S.-Straße in westliche Richtung \nabzweigenden Stichweg ebenso wie das 1957 als Behelfsheim genehmigte Haus auf \ndem Flurstück 00 erschlossen. Unmittelbar östlich an das Flurstück 00 angrenzend, \nbefinden sich das mit einem Trafostationshaus bebaute Flurstück 000 sowie südlich \ndieses Grundstückes zwei Wohnhäuser auf den Flurstücken 000 und 000. Die \nsüdlich, westlich und nördlich angrenzenden Grundstücke sind weitflächig unbebaut \nund werden landwirtschaftlich genutzt. Sämtliche oben genannten Grundstücke \nwerden von keinem Bebauungsplan erfasst; der Flächennutzungsplan der Stadt S. \nweist diese Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft aus. \n\n3\n\nAuf dem Grundstück der Kläger befand sich seit Ende des zweiten Weltkrieges \neine als Behelfsheim gebaute ehemalige Arbeitsdienst-Baracke aus Holz ohne \nUnterkellerung auf Betonstreifenfundamenten mit Sockel sowie mit einem \nflachgeneigten Satteldach. Dieses Gebäude verfügte 1977 über eine Grundfläche \nvon (6,65 x 9,44) 62,77 qm. Einen Bauantrag des ehemaligen Eigentümers (Herrn \nS1.) vom 22. November 1977 für die nachträgliche Genehmigung des in der \nZwischenzeit als Wochenendhaus genutzten Gebäudes lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 14. Dezember 1977 zwar ab, stellte zugleich aber fest, dass das \nWochenendhaus in seinem tatsächlichen Bestand geduldet werden müsse. An \nBaumaßnahmen seien lediglich Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen gestattet. \nUmfangreiche Maßnahmen, z. B. Erneuerung des Daches oder völlige Veränderung \nder Außenfassade bedürften einer bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung. \n\n4\n\nAnlässlich einer Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2001 stellte der Beklagte fest, \ndass auf dem Grundstück der Kläger ein 2,20 m hoher Holzschuppen mit einer \nGrundfläche von ca. 30 qm im süd/südwestlichen Grundstücksbereich nahe der \nGrenze zum Flurstück 00 errichtet worden war. Ferner wurde festgestellt, dass das \nvorhandene Wochenendhaus umgebaut werden sollte. Es waren bereits sämtliche \nInnenwände und tragende Holzbalken beseitigt und das Dach nach Entfernung der \nDachpfetten provisorisch durch Stahlträger abgestützt worden. Die vormals \nvorhandenen Holzinnenwände waren teilweise beseitigt und mit der Mauerung von \nKalksandsteinen begonnen worden. Ferner wurden im Gebäude neue Fundamente \ngefertigt und war die Grundfläche durch vollständige Schließung und \nDacherweiterung des vormals vorhandenen offenen Freisitzes um (8,44 m x 2,80 m) \n23,63 qm vergrößert worden. Die Holzaußenfassaden sollten neu verblendet werden. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. November 2001 gab der Beklagte den Klägern \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Umbauarbeiten sofort \neinzustellen und drohte ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in \nHöhe von 3.000 DM an. \n\n6\n\nMit weiterer Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 forderte der Beklagte die \nKläger auf, bis zum 31. Mai 2002 „sämtliche auf dem Grundstück S.-Straße 000 \nvorhandenen baulichen Anlagen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen\". Für den Fall \nder Nichteinhaltung wurde den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro \nangedroht. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die formelle und materielle \nBaurechtswidrigkeit der Bauwerke, nachdem es durch die vorgenommenen \nUmbauarbeiten zu einer Identitätsveränderung des Gebäudes gekommen sei. Der \nnachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung stehe § 35 BauGB entgegen, da \ndem nicht privilegierten Vorhaben der Kläger mehrere öffentliche Belange im Sinne \ndes § 35 Abs. 3 BauGB entgegenständen. Der im südwestlichen/südlichen \nGrundstücksbereich befindliche Schuppen sei, unabhängig davon, ob er sich bereits \nseit 1977 auf dem Grundstück befinde, als dem Hauptgebäude dienendes Bauwerk \nnicht (mehr) zulässig, zumal er auch gegen § 6 BauO NRW verstoße.\n\n7\n\nDie gegen die beiden Ordnungsverfügungen eingelegten Widersprüche der \nKläger vom 15. November 2001 und vom 28. Februar 2002 sind bis heute nicht \nbeschieden worden.\n\n8\n\nAm 10. Mai 2002 haben die Kläger die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, \nmit der sie sich gegen beide Ordnungsverfügungen des Beklagten zur Wehr setzen. \nSie tragen vor, die von ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten seien \ngenehmigungsfrei; es sollten nur nicht tragende, morsche Bauteile im Innern des \nGebäudes ersetzt werden und das vorhandene Fundament teilweise verstärkt \nwerden. Eine Erweiterung des Baukörpers sei durch sie nicht erfolgt. Insbesondere \nsei bei Erwerb des Objektes der ehemals offene Freisitz bereits seitlich geschlossen \nund überdacht gewesen. Aus der vom Beklagten im Jahre 1977 ausgesprochenen \nDuldung folge auch eine Duldungspflicht gegenüber den Klägern. Ferner bestreiten \nsie, dass das Grundstück der Kläger im so genannten Außenbereich gelegen sei, da \nes im Zusammenhang mit weiteren Grundstücken einen Bebauungszusammenhang \nbilde. Schließlich halten sie die Beseitigungsverfügung für unverhältnismäßig, da \nallenfalls ein Rückbau des wenige Quadratmeter umfassenden Freisitzes in Frage \nkommen könnte, wie dies vom Beklagten auch in anderen Fällen lediglich gefordert \nwerde.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\n1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. \nNovember 2001 aufzuheben, \n\n11\n\n2. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar \n2002 in der Fassung der Modifizierung vom 4. Februar \n2003 aufzuheben.\n\n12\n\n hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die \ndurchgeführten Umbauarbeiten an dem Gebäude \n(ehemaliges Behelfsheim) keine statische Nachberechnung \nfür das gesamte Gebäude erforderlich machten, die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass nicht nur \nSanierungsarbeiten im Innern des Hauses durchgeführt worden seien. Insbesondere \nsei die Grundfläche des Hauses um ca. 1/3 vergrößert, das Gebäude vollständig \nentkernt, das Dach durch Stahlstützen abgefangen und die aus Holz bestehenden \nInnenwände durch Kalksandsteinwände ersetzt worden. All diese Bauarbeiten seien \nohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen worden und seien auch nicht \ngenehmigungsfähig, da das Vorhaben gegen § 35 BauGB verstoße. Durch die \nUmbaumaßnahmen hätten die Kläger versucht aus dem nur als Wochenendhaus \ngeduldeten Gebäude ein Wohnhaus zu machen, so dass der Charakter des \nGebäudes komplett verändert worden sei. Damit sei die Duldungspflicht des \nBeklagten weggefallen, so dass nunmehr die Beseitigung der baulichen Anlage die \nlogische Folge sei.\n\n16\n\nAm 4. Februar 2003 hat der Einzelrichter das Gebäude in richterlichen \nAugenschein genommen und mit den Erschienenen die Sach- und Rechtslage \nerörtert. Im Rahmen dieses Termines modifizierte der Beklagte seine \nOrdnungsverfügung vom 6. Februar 2002 dahingehend, dass die Beseitigung der \nbaulichen Anlagen innerhalb eines Monates nach Bestandskraft dieser Verfügung zu \nerfolgen hat.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie auf die von dem Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n20\n\nSie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO \nzulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtenen Ordnungsverfügungen des \nBeklagten vom 6. November 2001 und vom 6. Februar 2002 in der Fassung der \nModifizierung vom 4. Februar 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nZunächst begegnet die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November \n2001 keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Beklagte hat zu Recht auf der \nGrundlage von § 61 Abs. 1 BauO NRW wegen formeller Illegalität der \nBaumaßnahme die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Dieser Verfügung ging eine \nvon ihm am 30. Oktober 2001 vorgenommene Ortsbesichtigung voraus, bei der er \nfestgestellt hatte, dass bei den von den Klägern durchgeführten Umbauarbeiten die \nInnenwände vollständig beseitigt und mit der Fertigung neuer Fundamente innerhalb \ndes Gebäudes begonnen worden ist. Bereits hierbei handelte es sich um \ngenehmigungspflichtige Bauarbeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 BauO NRW. \nInsbesondere gibt es für das Gericht nach richterlicher Inaugenscheinsnahme des \nGebäudes am 4. Februar 2003 keinerlei Zweifel daran, dass die vorgenommenen \nUmbauarbeiten nicht unter § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW fallen, da auch tragende - \nmorsche - Holzstützen beseitigt worden sind, die ein Abstützen durch Stahlträger \nerforderlich machten. Ob die weiteren Umbaumaßnahmen, durch die der ehemals \nvorhandene Freisitz geschlossen und die damit einhergehende Dacherweiterung von \nden Klägern durchgeführt worden ist oder von diesen bei Erwerb des Objektes \nbereits vorgefunden worden ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren \nAufklärung.\n\n22\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung gemäß \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem \nangefochtenen Bescheid vom 6. November 2001 Bezug genommen.\n\n23\n\nAuch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2002 in der \nFassung der Modifizierung vom 4. Februar 2003 ist rechtmäßig.\n\n24\n\nErmächtigungsgrundlage für die vom Beklagten verfügte Beseitigung „der auf \ndem Grundstück S.-Str. 000, 00000 S. vorhandenen baulichen Anlagen\" ist ebenfalls \n§ 61 Abs. 1 BauO NRW.\n\n25\n\nZu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die auf dem o.g. \nGrundstück befindlichen baulichen Anlagen sowohl formell als auch materiell illegal \n(geworden) sind. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob für ein Behelfsheim auf Grund \ndes Führererlasses vom 9. September 1943 eine Baugenehmigung nicht erforderlich \nwar, da eine hieraus abzuleitende formelle Legalität des Hauses spätestens mit \nAufhebung der Wohnraumbewirtschaftung im Jahre 1965 verloren gegangen \nwäre.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B \n1687/99 -.\n\n27\n\nDenn an dem ehemaligen „Behelfsheim\" ist eine Identitätsänderung eingetreten, \nso dass das Bauwerk in seiner heutigen Gestalt nicht mehr von einem evtl. \nBestandsschutz für ein Behelfswohnheim erfasst wird. \n\n28\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kennzeichen der \n(bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerkes, dass das ursprüngliche \nGebäude nach wie vor als „Hauptsache\" erscheint. Hieran fehlt es, wenn der mit der \nInstandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass \ner die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische \nNachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die \nInstandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder \ngar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen \nwesentlich erweitert wird.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, \nBRS Bd. 64, Nr. 90\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend bereits durch die - zumindest teilweise \nauch von den Klägern - durchgeführten Bauarbeiten an dem ehemaligen \nBehelfsheim erfüllt. Denn die Erweiterung des Daches von mehr als 1/3 über dem \nvormals als offener Freisitz genutzten Bereiches berührte die Standfestigkeit des \ngesamten Gebäudes und machte eine statische Nachberechnung des gesamten \nGebäudes erforderlich. Für diese Einschätzung bedarf es auf Grund der Erfahrungen \ndes Gerichts auch keines Sachverständigengutachtens, da dies „auf der Hand liegt.\" \nZudem wurde durch die Schließung des Freisitzes das vorhandene Bauvolumen des \nGebäudes um mehr als 1/3 erweitert, und wurde und mit der Beseitigung tragender \nHolzstützen, der bereits begonnenen vollständigen Neuverschalung der Innenwände \nmit Kalksandsteinen ein derart intensiver Eingriff in den vorhandenen Bestand \nvollzogen, der in Anbetracht der vorhandenen morschen Bausubstanz einem Neubau \ngleichkommt oder zumindest den Aufwand für einen Neubau erreichen dürfte. \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von den Klägern in Aussicht \ngenommene Dauerwohnnutzung ebenfalls nicht mehr von einem - unterstellten - \nBestandsschutz für ein vorübergehendes Wohnen, sei es als Behelfsheim oder als \nWochenendhaus gedeckt wäre.\n\n31\n\nDas Vorhaben der Kläger ist auch nicht (nachträglich) genehmigungsfähig, da es \nnach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, so dass öffentlich-rechtliche \nVorschriften i.S.d. § 75 BauO NRW entgegenstehen. \n\n32\n\nEs ist es nicht ernstlich zweifelhaft, das Grundstück der Kläger dem \nAußenbereich zuzurechnen. Denn ausweislich des dem Gericht vorliegenden \nKartenmaterials bilden weder die Baulichkeiten auf den Flurstücken 00, 00 und 000 \nbis 000 mangels hinreichender Anzahl und städtebaulichen Gewichtes einen eigenen \nBebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB noch können sie als ein Bestandteil \ndes südlich an der S.-Str. gelegenen Ortsteiles angesehen werden, da sich zwischen \ndem Wohnhaus auf dem Flurstück 000 und dem nächstgelegenen Bauwerk \nunbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen entlang einer Strecke von ca. 150 \nMetern anschließen, die den Bebauungszusammenhang unterbrechen. \nEntsprechendes gilt für die Gebäudeansammlungen nordwestlich des klägerischen \nGrundstückes. Auch diese bilden auf Grund der sie trennenden weitflächigen \nWiesenflur keinen Bebauungszusammenhang mit den Baulichkeiten auf den \nFlurstücken 00, 00 und 000 bis 000. Dieser sich bereits auf Grund des \nKartenmaterials ergebende Eindruck bestätigte sich eindrucksvoll bei der Anfahrt \nzum Klägergrundstück und Besichtigung der baulichen Anlagen anlässlich des \nOrtstermines am 4. Februar 2003. \n\n33\n\nAls nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben der Kläger gleich \nmehrere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB.\n\n34\n\nEs widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den Bereich \nals Fläche für die Landwirtschaft ausweist, führt zur Zersiedelung der Landschaft und \nerfüllt damit die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB. \n\n35\n\nInsbesondere ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Tatbestand des \nBefürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraussetzt, dass - als \nFolge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens \n- ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. \nEs genügt bereits, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten \nwerden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das Vorhaben nicht \naus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der \nGenehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der \nGenehmigung soll bereits \"den Anfängen gewehrt\" werden.\n\n36\n\nBVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27/99 - \nBRS Bd. 62, Nr. 117.\n\n37\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte auch bereits zutreffend dargelegt, warum die \ngenannten öffentlichen Belange beeinträchtigt sind. Zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen wird deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen \nBescheid vom 6. Februar 2002 Bezug genommen und von einer weiteren eigenen \nDarstellung abgesehen, zumal die Kläger sich gegen diese rechtliche Bewertung \nnicht gewandt haben und sie allseits akzeptierte Grundlage in der mündlichen \nVerhandlung war.\n\n38\n\nDie Beseitigungsverfügung wurde zu Recht an die Kläger als Eigentümer und \nBauherren der im Herbst 2001 durchgeführten Baumaßnahmen gerichtet und weist \nauch keine im Rahmen des § 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler \nauf.\n\n39\n\nNamentlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte nicht \nmehr an die im Bescheid vom 14. Dezember 1977 gegenüber Herrn S1. ausdrücklich \nerklärte Duldung gebunden sieht. Denn diese Duldung beinhaltete ein Absehen von \nVollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem vom Beklagten als formell und materiell \nillegal angesehenen Wochenendhaus in seinem damaligen tatsächlichen Bestand \nmit einer Grundfläche von 62,77 qm. Dieser ist durch den - zumindest teilweise von \nden Klägern selbst - vorgenommenen intensiven Eingriff in die Bausubstanz aber gar \nnicht mehr vorhanden, sondern ein gegenüber dem ehemaligen \n„Behelfsheim/Wochenendhaus\" anderes Gebäude (sog. aliud) entstanden. Ein auch \nden Klägern zugute kommender Vollstreckungsschutz hätte sich aber allenfalls für \nden damaligen Bestand von 1977 als Wochenendhaus ergeben. Einen weiter \ngehenden Genehmigungsanspruch für das durch den Umbau entstandene (neue) \nGebäude können die Kläger demnach aus der Duldung von 1977 nicht \nbeanspruchen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Kläger sämtliche \nUmbauarbeiten selbst durchgeführt haben und, ob sie wussten oder hätten wissen \nkönnen, dass der Beklagte seine Duldung an den damaligen Bestand geknüpft hatte, \nda sich hieraus kein weiter gehender Vertrauensschutz ergeben kann. Denn - wie \nsich aus obigen Ausführungen ergibt - ist die Identität des (passiv) \nbestandsgeschützten Gebäudes nicht mehr gegeben, so dass die Forderung nach \nder vollständigen Beseitigung der im Außenbereich unzulässigen baulichen Anlagen \ngerechtfertigt ist. Diese Forderung widerspricht entgegen der Behauptung der Kläger \nauch nicht der sonstigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Da die Kläger diese \nBehauptung nicht näher substantiiert haben, bedarf es zur Begründung lediglich des \nHinweises auf ca. 15 von dem Einzelrichter allein im Jahre 2003 verhandelter \ngleichartiger Verfahren aus S., in denen ebenfalls die vollständige Beseitigung \nformell und materiell illegaler Außenbereichsvorhaben im Streit war.\n\n40\n\nAls Folge des (nunmehr) entfallenen Vollstreckungsschutzes ist die Forderung \ndes Beklagten, auch den im südlichen/südwestlichen Grundstücksbereich \nbefindlichen Holzschuppen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, rechtlich nicht zu \nbeanstanden, zumal dieser auch bauordnungswidrig an der Grundstückgrenze ohne \nEinhaltung einer Abstandsfläche und ohne die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO \nNRW in Anspruch nehmen zu können, gelegen ist. \n\n41\n\nSchließlich ist auch die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig, nachdem der \nBeklagte im Rahmen des Ortstermines am 4. Februar 2003 seine \nOrdnungsverfügung vom 6. Februar 2002 hinsichtlich der Frist modifiziert hat.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-11/2-k-1385-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-11/2-k-1385-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289415","retrieved":"2026-07-09 03:08:26.169484+00:00"}}