{"status":"available","doknr":"OLD289440","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1210.22K1359.02PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"22 K 1359/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin greift die am 23. April 2002 durchgeführte Personalratswahl bei \nder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an. Diese ist Trägerin der \ngesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie ist eine landesunmittelbare \nKörperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 der Satzung \nder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen) ohne \nDienstherreneigenschaft. \nDie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im ehemaligen Land Preußen \nstanden nach ihrer Entstehung in enger Verbindung zu den Provinzialverbänden. \nDiese stellten nicht nur das Personal, sondern führten auch die Verwaltung in dem \nSinne, dass leitende Beamte Geschäftsführer der landwirtschaftlichen \nBerufsgenossenschaft waren. Das Selbstverwaltungsgesetz schuf 1953 einen \nWandel und brachte den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eigene \nOrgane, gebildet aus den Vertretern der Mitglieder und der Versicherten. Gleichzeitig \nerhielten die Provinzialverbände in Nordrhein-Westfalen den Namen \n„Landschaftsverband\" und eine neue Rechtsgrundlage durch die \nLandschaftsverbandsordnung. Da eine Fortdauer der personellen Verbindungen \nzwischen beiden Körperschaften für sinnvoll gehalten wurde, schlossen diese \nerstmals im Jahre 1954 einen Personalgestellungsvertrag. Auf der Grundlage des § 5 \nAbs. 4 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LVerbO \n-, wonach der Landschaftsverband nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der \nWestfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Personal zur Erledigung \nihrer Aufgaben zur Verfügung stellt, wurde der Personalgestellungsvertrag in der \nFolgezeit, zuletzt am 15. Juni 1987 erneuert. In einer Zusatzvereinbarung vom 18. \nAugust 1994 stimmten die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und der \nLandschaftsverband darin überein, dass die Berufsgenossenschaft etwa ab Januar \n1996 Einstellungen unmittelbar vornehmen und der Personalgestellungsvertrag \nauslaufen solle. Darüber hinaus wurde vereinbart, in 1996 zu prüfen, ob den bei der \nBerufsgenossenschaft tätigen Dienstkräften eine Übernahme in ein Anstellungs-\n/Arbeitsverhältnis angeboten werden könne, um die Auslauffrist des \nPersonalgestellungsvertrages zu verkürzen. Auf der Grundlage des \nPersonalgestellungsvertrages wurde sodann letztmalig im Jahre 1996 der \nBerufsgenossenschaft Personal vom Landschaftsverband zur Verfügung gestellt. \nBei der Vorbereitung der auf den 23. April 2002 angesetzten Personalratswahl bei \nder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wurden neben den unmittelbar bei \nder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Beschäftigten erstmals auch die \nMitarbeiter des Landschaftsverbandes in das Wählerverzeichnis aufgenommen. \nHiergegen gerichtete Einsprüche wies der Wahlvorstand mit Schreiben vom 19. März \n2002 mit Hinweis darauf zurück, dass in das Wählerverzeichnis nur Bedienstete des \nLandschaftsverbandes aufgenommen worden seien, die auf Grund des \nPersonalgestellungsvertrages mit dem Landschaftsverband mehr als ein halbes Jahr \nausschließlich für die Berufsgenossenschaft tätig seien. Dieser Tatbestand komme \neiner formellen Abordnung nach § 10 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - LPVG - gleich. \nDie Personalratswahl wurde am 23. April 2002 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt \nwaren insgesamt 354 Mitarbeiter beschäftigt. 115 Mitarbeiter waren Beschäftigte des \nLandschaftsverbandes. Von den insgesamt 329 Wahlberechtigten nahmen 256 teil. \nEs fand eine Gruppenwahl statt. In der Gruppe der Beamten (1 zu wählender \nVertreter) erfolgt eine Personenwahl. In der Gruppe der Angestellten (8 zu wählende \nVertreter) fand eine Listenwahl statt. Die Bekanntmachung des Ergebnisses erfolgte \nunter dem 23. April 2002 durch Aushang am 24. April 2002.\nDie Antragstellerin, eine in der Dienststelle des Beteiligten vertretene \nFachgewerkschaft des Deutschen Beamtenbundes, hat mit am 7. Mai 2002 bei der \nFachkammer eingegangenem Schreiben die Wahl zum örtlichen Personalrat \nangefochten. Sie ist der Auffassung, dass die Wahlen ungültig seien, weil unter \nVerstoß gegen § 10 LPVG Beschäftigte des Landschaftsverbandes an der Wahl \nteilgenommen hätten. Hierbei handele es sich um Beamte und Angestellte des \nLandschaftsverbandes, die in keiner beamten- oder arbeitsrechtlichen Beziehung zur \nBerufsgenossenschaft stünden. Die Wahlberechtigung folge nicht aus § 10 Abs. 2 \nLPVG, weil es an einer Abordnung fehle. Es komme auch keine analoge Anwendung \ndes § 10 Abs. 2 LPVG in Betracht. Die tatsächlichen Voraussetzungen, bei deren \nVorliegen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein faktisches \nBeschäftigungsverhältnis und damit eine Wahlberechtigung bejaht worden sei, seien \nnicht gegeben. Voraussetzung für ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis in \ndiesem Sinne sei eine Ausgliederung der Beschäftigten aus der bisherigen und die \nEingliederung in die neue Dienststelle. Von beidem könne im Verhältnis \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe - Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft \nnicht gesprochen werden. Einer solchen Wertung stünden schon die Regelungen im \nPersonalgestellungsvertrag entgegen. Sämtliche Entscheidungen, die den \ndienstlichen Status beträfen, würden weiterhin vom Landschaftsverband getroffen, \nder auch Disziplinarvorgesetzter der gestellten Beschäftigten bleibe. Dieser \nentscheide etwa über Beförderungen, Höher- und Rückgruppierungen, über \nKündigungen oder Versetzungen. Auch die Entscheidungen über die Gewährung von \nUrlaub ohne Dienstbezüge und über die Verlängerung der Probezeit würden vom \nLandschaftsverband getroffen. Zudem werde die Besoldung und Vergütung über den \nLandschaftsverband abgewickelt. Alle wichtigen Personalfragen, die zum \nKernbestand der Mitbestimmung gehörten, stünden ausschließlich dem \nLandschaftsverband zu. Die Zuordnung zur Landwirtschaftlichen \nBerufsgenossenschaft werde auch nicht von einem Direktionsrecht bei der \nAusführung der täglichen Arbeit geprägt. Soweit nach § 4 des Gestellungsvertrages \nder Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine \nVorgesetztenfunktion erlange, handele es sich im Wesentlichen um die Funktion \neines reinen Fachvorgesetzten. Dieses Direktionsrecht bestehe zudem nicht auf \nGrund eigener Dienstherreneigenschaft sondern allein auf Grund der vertraglichen \nAbsprache.\nDie Antragstellerin beantragt,\ndie am 23. April 2002 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei \nder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für unwirksam \nzu erklären.\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nEr ist der Ansicht, dass die auf Grund des Gestellungsvertrages bei der \nBerufsgenossenschaft tätigen Mitarbeiter gemäß § 10 Abs. 2 LPVG wahlberechtigt \ngewesen seien. Für eine Eingliederung in die Landwirtschaftlichen \nBerufsgenossenschaft spreche das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis sowie die \nRegelung in § 4 des Gestellungsvertrages, wonach der Geschäftsführer der \nBerufsgenossenschaft Vorgesetzter des bei der Berufsgenossenschaft beschäftigen \nPersonals sei. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, sei der Antrag \nunbegründet, weil zumindest die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 LPVG \ngerechtfertigt sei. Eine entsprechende Anwendung habe die Rechtsprechung in \nFällen einer beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 123 a \nBeamtenrechtsrahmengesetz -BRRG - bejaht. Ob eine Zuweisung voraussetze, dass \neine dauerhafte, vollständige und weisungsgebundene Eingliederung vorliege oder \nob es unerheblich sei, ob die Weisungsbefugnis beim Dienstherrn verbleibe, habe \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - in \nseiner Rechtsprechung offen gelassen. Es habe vielmehr entscheidend darauf \nabgestellt, dass die privatrechtliche Einrichtung der öffentlichen Hand die konkreten \nBedingungen der Dienstleistungen der Beamten in persönlicher und sachlicher \nHinsicht festlege. Im Übrigen weise auch die Zusatzvereinbarung zum \nGestellungsvertrag vom 18. August 1994, wonach auf Dauer die Personalgestellung \nauslaufe und die Berufsgenossenschaft ab etwa Januar 1996 Einstellungen \nunmittelbar vornehme, auf eine weitgehende Lösung des Personals von der \nStammdienststelle hin, die der Situation der Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 \nLPVG gleichkomme, wenn nicht gar darüber hinausgehe, weil sich die Maßnahme im \nErgebnis als Versetzung darstelle.\nDer Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.\nEr weist darauf hin, dass er sich auf Grund der Regelungen im \nPersonalgestellungsvertrag auch an die dortigen Regelungen zur Vertretung der \nBeschäftigten in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht gebunden fühle. Was den \ntäglichen Arbeitsablauf betreffe, gebe es keinen Unterschied zwischen den \nMitarbeitern der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den dort tätigen \nMitarbeitern des Landschaftsverbandes.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Wahlunterlagen und auf den Inhalt der vom \nBeteiligten zu 2. übersandten Unterlagen zu den Personalgestellungsverträgen \nBezug genommen.\nII.\n\n3\n\nDer Wahlanfechtungsantrag hat keinen Erfolg.\nEr ist gemäß § 22 Abs. 1 LPVG zulässig. Die Antragstellerin ist eine in der \nLandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vertretene Gewerkschaft. Der Antrag ist \nauch fristgerecht eingegangen, weil unabhängig davon, ob das Wahlergebnis bereits \nam Wahltag - dem 23. April 2002 - oder erst durch die Aushängung des \nWahlergebnisses am 24. April 2002 bekannt gegeben wurde, der am 7. Mai 2002 \neingegangene Antrag noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gestellt worden ist. \nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\nEin Wahlanfechtungsantrag ist gemäß § 22 Abs. 1 LPVG begründet, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden und eine \nBerichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis \nnicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Ein danach erheblicher Verstoß stellt \ndie Missachtung der in § 10 LPVG normierten Bestimmungen über die \nWahlberechtigung dar.\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. \nMai 2002 - 6 P 18.01 - , Der Personalrat 2002, S. 438.\nEin Verstoß gegen § 10 LPVG liegt jedoch nicht vor. Die Mitarbeiter des \nLandschaftsverbandes, die an der am 23. April 2002 erfolgten Personalratswahl bei \nder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft teilgenommen haben, waren \nvielmehr gemäß § 10 Abs. 2 LPVG wahlberechtigt.\nEtwas anderes folgt nicht bereits aus § 1 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrages \nzwischen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und dem \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe, wonach Einvernehmen darüber bestand, dass \ndie bei der Berufsgenossenschaft Beschäftigten in personalvertretungsrechtlicher \nHinsicht dem Landschaftsverband zuzuordnen sind. § 10 LPVG stellt zwingendes \nRecht dar. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nach § 4 LPVG unzulässig.\nNach § 10 Abs. 1 LPVG sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltage das \n18. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 10 Abs. 2 LPVG wird derjenige, der zu \neiner Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger \nals sechs Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei \nseiner bisherigen Dienststelle. Ein Doppelwahlrecht sieht das LPVG - abgesehen von \nhier nicht gegebenen Ausnahmefällen - nicht vor.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 A \n5174/97. PVL -, Der Personalrat 2000, S. 429; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand April \n2003, § 10 Rdnr. 7.\nDie Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 LPVG liegen vor. \nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Berufsgenossenschaft die \nVoraussetzungen einer personalratsfähigen Dienststelle nach § 1 Abs. 2 2. Halbsatz \nLPVG erfüllt. Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn sind \norganisatorische Einheiten, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit \norganisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung \nausgestattet sind. Die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer \nVerselbstständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und \nsachlichen Bereich schafft die Grundlage für das in § 2 LPVG geforderte \nvertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und der Personalvertretung.\nVgl. zum Dienststellenbegriff BVerwG, Beschluss vom \n13. August 1986 - 6 P 7.85 - , ZBR 1987, S. 54, \nLorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, \nBundespersonalvertretungsrecht, Stand September 2003, § 8 \nRdnr. 8 ; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 1 \nRdnr. 24, 46.\nDie Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen \nRechts mit einem eigenen Aufgabengebiet - sie ist Träger der Landwirtschaftlichen \nUnfallversicherung (§ 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft) \n- organisatorisch verselbstständigt. Ihr bzw. dem Dienststellenleiter obliegt zudem \nauch in personeller Hinsicht eine eigene Regelungskompetenz (vgl. etwa § 13 Nr. 7 \nsowie § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen \nBerufsgenossenschaft). Die mangelnde Dienstherrenfähigkeit (vgl. § 121 BRRG) \nsteht definitionsgemäß der Annahme der Dienststellenfähigkeit nicht entgegen. \nEs liegt ferner eine Abordnung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe (§ 5 Abs. 1 S. 1 LPVG) an die Landwirtschaftliche \nBerufsgenossenschaft vor. \nDem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 \nLPVG kommt ein über die reine beamtenrechtliche Abordnung hinausgehender \nAnwendungsbereich zu. So findet er in personeller Hinsicht auch Anwendung auf \nTarifbedienstete. \nVgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. November 1958 - \nBVerwG VII P 3.58 -, BVerwGE 7, S. 331.\nDarüber hinaus erstreckt er sich in der Sache auch auf Fälle, in denen die dienst- \noder oder arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Abordnung zweifelhaft \nerscheinen, bei denen jedoch eine Ausgliederung eines Bediensteten aus einer \nDienststelle, der er früher angehört hat, und eine Eingliederung in eine andere \nDienststelle stattgefunden hat.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29/82 -, \nZBR 1984, S. 80 = PersV 1985, S. 164; \nLorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatman/Rehak, a.a.O., § 13 \nRdnr. 41.\nDies wird zwar in § 10 Abs. 2 LPVG nicht ausdrücklich erklärt, ergibt sich jedoch aus \ndem Sinn und Zweck des Gesetzes. § 10 Abs. 2 LPVG bezweckt eine eine \nAnpassung des Wahlrechts an die tatsächlichen Verhältnisse. Maßgebliche \nBedeutung soll nicht der durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründeten \nrechtlichen Beziehung, sondern dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis \nzukommen. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Belange des jeweiligen \nBeschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden soll, die am \nehesten zu seinem Wohl (vgl § 2 LPVG ) tätig werden kann. Das ist aber der \nPersonalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, der die konkreten Bedingungen der \nDienstleistung des Beschäftigen in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und \nder die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle gibt dem \nDienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber und \nBeamten/Arbeitnehmer in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es \ndamit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des \nBediensteten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. \nGegenüber dieser Dienststelle kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat \ndie der Personalvertretung nach dem LPVG obliegenden Aufgaben am ehesten \nsinnvoll zum Wohl der Bediensteten wahrnehmen. Dieser ist wegen seiner Sachnähe \nund Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigen \neinerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und \nin Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete \nAusgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29/82 -, \na.a.O..\nDie Frage, in welche Dienststelle ein Bediensteter tatsächlich eingliedert ist, ist unter \nBerücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nach Maßgabe der konkreten \näußeren Umstände zu beurteilen.\nVon einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn \nDaueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer \nArt und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der \nDienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und \nsachliche Berührungspunkte bestehen. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - BVerwG 6 \nP 44.93 -, BVerwGE 99, S. 230 (232).\nZudem ist ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen \narbeitsrechtlichen Beziehungen erforderlich. Dieser Mindestbestand ist vorhanden, \nwenn im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diejenigen \narbeitsvertraglichen Rechte bestehen oder zumindest beabsichtigt sind, die das Bild \nder Eingliederung prägen. Das sind insbesondere ein Weisungsrecht der \nDienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, sowie eine \nWeisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers verbunden mit \nentsprechenden Schutzrechten.\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 1995 - VerwG 6 \nP 44.93 -, BVerwGE 99, S. 230 (232), und vom 15. Mai 2002 - 6 \nP 18.01 - , a.a.O., S. 438.\nVorliegend ist von einer Ausgliederung der Beschäftigten aus der Dienststelle des \nLandschaftsverbandes und einer Eingliederung in die Dienststelle \nBerufsgenossenschaft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 LPVG auszugehen.\n\n4\n\nFür eine Ausgliederung der Beschäftigten aus dem Landschaftsverband und für \neine Eingliederung in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft spricht bereits, \ndass die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes tatsächlich aus dem Dienstbetrieb \ndes Landschaftsverbandes ausscheiden, indem sie nicht nur dessen Räumlichkeiten \nverlassen, sondern überdies Aufgaben der Landwirtschaftlichen \nBerufsgenossenschaft erfüllen. Zwar findet die Personalgestellung in § 5 Abs. 4 \nLVerbO eine gesetzliche Grundlage. Dies dies rechtfertigt hingegen nicht die \nAnnahme, die Beschäftigten des Landschaftsverbandes erledigten gleichwohl noch \nAufgaben des Landschaftsverbandes. Einer solchen Annahme steht bereits \nentgegen, dass die Personalgestellung in der Umschreibung der dem \nLandschaftsverband nach § 5 Abs. 1 LVerbO obliegenden eigenen Aufgaben keine \nGrundlage findet und § 5 Abs. 4 LVerbO die Personalgestellung an die Westfälische \nLandwirtschaftliche Berufsgenossenschaft allein zur Erledigung der Aufgaben der \nBerufsgenossenschaft vorsieht. \nFür die Eingliederung in die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft spricht \nferner, dass der Berufsgenossenschaft in fachlicher als auch in organisatorischer \nHinsicht die Befugnis obliegt, die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse \nauszugestalten und den konkreten Arbeitseinsatz zu bestimmen. Nach § 4 des \nGestellungsvertrages sind der Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft und die \nvon ihm beauftragten Mitarbeiter zudem Vorgesetzte des bei der \nBerufsgenossenschaft beschäftigten Personals. Mithin besteht ein Weisungsrecht \ndes Geschäftsführers gegenüber sämtlichen dort beschäftigen Mitarbeitern des \nLandschaftsverbandes. Dass es sich hinsichtlich der Mitarbeiter des \nLandschaftsverbandes lediglich um ein abgeleitetes Weisungsrecht handelt, ist \nunerheblich. Für die beschäftigten Mitarbeiter des Landschaftsverbandes \nunterscheidet sich ein solches abgeleitetes Weisungsrecht in seinen tatsächlichen \nAuswirkungen nicht von einem originären Weisungsrecht. Auch für den Inhalt \nmöglicher Weisungen ist unerheblich, ob es sich um ein abgeleitetes oder um ein \noriginäres Weisungsrecht handelt. \nFür eine Eingliederung spricht ferner, dass sich weder der tägliche Arbeitsablauf, \nnoch der Gegenstand der täglichen Arbeit unterscheidet. Den Mitarbeitern des \nLandschaftsverbandes werden die selben Aufgaben zur Erledigung übertragen, wie \nden übrigen Beschäftigten der Berufsgenossenschaft. Dienstanweisungen und \nVerfügungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes gelten uneingeschränkt \nauch für die Mitarbeiter des Landschaftsverbandes. Zeichnungs- und \nAnordnungsbefugnisse im Geschäfts- oder Kassenverkehr werden sämtlichen \nMitarbeitern - auch denen des Landschaftsverbandes - unmittelbar von der \nBerufsgenossenschaft erteilt. Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten bestehen keine \ntatsächlichen Unterschiede. \nDass die Beschäftigten des Landschaftsverbandes von sich aus ohne Zutun der \nBerufsgenossenschaft die arbeitsrechtlichen Beziehungen mit der \nBerufsgenossenschaft abbrechen können, spricht nicht gegen deren Eingliederung. \nFür die Frage, ob eine tatsächliche Eingliederung und damit eine Bindung an die \nDienststelle erfolgt ist, ist nicht entscheidend, in welcher Weise das Arbeitsverhältnis \nwieder gelöst werden kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 \n- BVerwG 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, S. 230 (232).\nDie dem Landschaftsverband verbleibenden Befugnisse sprechen ebenfalls nicht \ngegen eine Eingliederung der Beschäftigten bei der Landwirtschaftlichen \nBerufsgenossenschaft. Sie sind zwar von erheblichen rechtlichen Gewicht, sie \nbeschränken sich aber im Wesentlichen auf den statusrechtlichen „Überbau\" des \ntatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses. \n\n6\n\nVgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 2. September \n1983 - 6 P 29/82 -, a.a.O..\nDass diesem keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zeigt sich nicht zuletzt \ndaran, dass eine Vielzahl der im LPVG benannten Mitwirkungs- und \nMitbestimmungsrechte nicht hieran, sondern an das tatsächliche \nBeschäftigungsverhältnis und dessen konkrete Ausgestaltung anknüpfen.\n\n7\n\nDa die bei der Berufsgenossenschaft beschäftigten Mitarbeiter des \nLandschaftsverbandes im Zeitpunkt der Wahl mindestens sechs Monaten \nabgeordnet waren, waren sie dort wahlberechtigt.\n\n8\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-10/22-k-1359-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-10/22-k-1359-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289440","retrieved":"2026-07-09 03:08:28.353409+00:00"}}