{"status":"available","doknr":"OLD289590","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1202.5K2188.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"5 K 2188/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \neinmalige Beihilfe für den Erwerb eines Polsterbettes, eines Couchtisches, eines \nStaubsaugers und eines Wäschetrockners zu bewilligen.\n\n3\n\nDer 0 geborene Kläger zog im Februar 2002 von Emsdetten nach Münster. Das \nArbeitsamt Münster bewilligte ihm mit Wirkung vom 3. März 2002 Arbeitslosenhilfe in \nHöhe von 124,32 EUR wöchentlich.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte bei dem Beklagten am 15. Mai 2002 eine einmalige \nBeihilfe für den Erwerb eines Polsterbettes, eines kleinen Couchtisches, eines \nStaubsaugers sowie eines Wäschetrockners. Zur Begründung führte er anlässlich \neiner Vorsprache im Sozialamt des Beklagten am 27. Mai 2002 aus, er sei von \nEmsdetten nach Münster umgezogen; die Möbel in seiner bisherigen Wohnung seien \nalt und unbrauchbar gewesen; er habe sie weggeworfen; er schlafe nun auf einer \nMatratze; er benötige ein Bett, einen Wohnzimmertisch und einen Wäschetrockner, \nweil er keine andere Möglichkeit habe, die Wäsche zu trocknen; derzeit bringe er \nseine Wäsche zu einem Bekannten. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Mai 2002 ab. Seiner \nEntscheidung legte er einen Bedarf des Klägers in Höhe von 211,50 EUR zu Grunde, \nund zwar für das Bett 89,50 EUR, für den Wohnzimmertisch 46 EUR, für den \nStaubsauger 51 EUR sowie für den Wäscheständer an Stelle eines Wäschetrockners \n25 EUR. Zur Begründung seiner Entscheidung, an Stelle des beantragten \nWäschetrockners den Betrag für den Erwerb eines Wäscheständers in Höhe von 25 \nEUR anzusetzen, führte der Beklagte aus, dass es dem Kläger zuzumuten sei, seine \nWäsche in der Wohnung auf einem Wäscheständer zu trocknen. Für den laufenden \nmonatlichen Bedarf des Klägers errechnete der Beklagte einen Bedarf in Höhe von \n461,83 EUR, und zwar einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 286,83 EUR \nabzüglich einer Energiekostenpauschale in Höhe von 28 EUR, da Strom- und \nWarmwasserkosten in der Miete enthalten waren, sowie Unterkunftskosten in Höhe \nvon 300 EUR abzüglich des Wohngeldes in Höhe von 97 EUR. Diesen laufenden \nBedarf stellte der Beklagte die monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 538,72 EUR \ngegenüber und kam so zu dem Ergebnis, dass das Einkommen des Klägers seinen \nmonatlichen laufenden Bedarf um 76,89 EUR übersteigt. Auf dieser Grundlage \nentschied der Beklagte gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG), dass es dem Kläger zugemutet werden könne, den einmaligen Bedarf in \nHöhe von 211,50 EUR dadurch zu decken, dass er vier Monate lang den \nEinkommensüberschuss in Höhe von 76,89 EUR einsetze.\n\n6\n\nDer Kläger legte gegen den Bescheid vom 27. Mai 2002 am 6. Juni 2002 \nWiderspruch ein und ließ anwaltlich vertreten vortragen, dass er auf Grund seines \nfortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen \nAnspruch darauf habe, einen Mehrbedarf zu erhalten; er leide seit 1998 unter einem \nBandscheibenvorfall und an einer Verkrampfung der Hüfte; dies mache ständige \ntägliche Arztbesuche und Therapieanwendungen notwendig; unter Berücksichtigung \ndieser Mehrbelastungen sei er nicht in der Lage, den vom Beklagten errechneten \nEinkommensüberschuss anzusparen, um die beantragen Gegenstände zu erwerben; \nhinzu komme, dass unter Berücksichtigung der Belüftung der Wohnung ein \nWäscheständer nicht ausreiche, um die Wäsche zu trocknen; vielmehr sei er auf \neinen Wäschetrockner angewiesen.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid \nvom 25. Juni 2002 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:\n\n8\n\nBei der Entscheidung, dem Kläger eine Eigenbeteiligung für den Zeitraum von \nvier Monaten zuzumuten, sei das Interesse des Klägers als Hilfesuchender einerseits \nund der Grundsatz der Gleichbehandlung und des Nachranges der Sozialhilfe \nandererseits berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden; der erst im \nWiderspruch erwähnte Mehrbedarf könne dem Kläger nicht zugestanden werden, \nweil er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle; er sei nicht erwerbsunfähig im Sinne \nder gesetzlichen Rentenversicherung und besitze auch keinen \nSchwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G\"; Krankenkosten könne er \ngegenüber seiner Krankenversicherung geltend machen.\n\n9\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 27. Juni 2002 zugestellt \nworden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 29. Juli 2002 Klage erhoben. Er vertritt unter \nBezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren die Ansicht, dass er \nnicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die von ihm beantragten \nGegenstände zu kaufen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. \nMai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n25. Juni 2002 zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe für \nden Erwerb eines Polsterbettes, eines Couchtisches, eines \nStaubsaugers und eines Trockners in Höhe von 211,50 EUR zu \nbewilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. September 2003 auf \nden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n16\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nKlageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kallin ist durch Beschluss vom \n19. September 2003 abgelehnt worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für den Erwerb der von ihm \nbeantragten Gegenstände zu bewilligen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten \nvom 27. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 \nrechtmäßig.\n\n20\n\nEinmalige Leistungen sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar \nkeine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt \njedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Dieser Fall liegt \nhier vor. Der Kläger kann keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen, \nweil sein Einkommen in Form der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 538,72 EUR \nausreicht, um seinen monatlichen Bedarf in Höhe von 461,83 EUR zu decken. Er \nkann allerdings den Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigenen Kräften und \nMitteln beschaffen, weil der von ihm geltend gemachte Bedarf in Höhe von 211,50 \nEUR nicht mit dem Betrag in Höhe von 76,89 EUR gedeckt werden kann, den das \nlaufende Einkommen des Klägers seinen laufenden Bedarf übersteigt.\n\n21\n\nIn diesem Fall kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen \nberücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb \neines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in \ndem über die Hilfe entschieden worden ist. Der Beklagte hat es in Anwendung dieser \nVorschrift zu Recht abgelehnt, die beantragte Beihilfe zu bewilligen.\n\n22\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Entscheidung \neinen einmaligen Bedarf in Höhe von 211,50 EUR zugrundegelegt hat. Insbesondere \nbegegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte seiner Berechnung an \nStelle des vom Kläger beantragten Wäschetrockners einen Wäscheständer mit \neinem Teilbetrag von 25 EUR zugrundegelegt hat. Der vom Kläger in diesem \nZusammenhang geltend gemachte Bedarf, Wäsche zu trocknen, gehört zum \nnotwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, denn der \nnotwendige Lebensunterhalt umfasst nach dieser Vorschrift u. a. Kleidung. Damit \nwird auch das Trocknen der Kleidung erfasst. Die Entscheidung darüber, wie dieser \nBedarf zu decken ist, betrifft die Form der Sozialhilfe, über die der zuständige Träger \nder Sozialhilfe gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden hat, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. Für die Form \nder Bewilligung einmaliger Beihilfen ist dieses Ermessen nicht kraft Gesetzes \nausgeschlossen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die \nAblehnung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen \ndes Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei dieser \neingeschränkten Überprüfung der Entscheidung des Beklagten, an Stelle eines \nWäschetrockners einen Wäscheständer zur Verfügung zu stellen, kommt das Gericht \nzum Ergebnis, dass der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, denn wenn einem \nallein stehenden Hilfeempfänger zum Trocknen seiner Wäsche ein Wäscheständer \nzur Verfügung steht, ist es ihm möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. \n§ 1 Abs. 2 BSHG). Dem gegenüber gehört es bei allein stehenden Hilfeempfängern \nnicht zur Aufgabe der Sozialhilfe, einen Wäschetrockner zur Verfügung zu stellen, \num die Wäsche trocknen zu können. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang \ngeltend gemacht, dass es ihm auf Grund der Verhältnisse in seiner Wohnung nicht \nmöglich sei, die Wäsche auf einem Wäscheständer zu trocknen. Insoweit hat er eine \nAugenscheinseinnahme angeregt. Diese Augenscheinseinnahme ist jedoch nicht \nerforderlich, weil sich dem Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar entnehmen \nlässt, aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, in seiner Wohnung mit Hilfe \neines Wäscheständers die Wäsche zu trocknen. Sollte dies tatsächlich nicht möglich \nsein, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, im Rahmen des \nMietverhältnisses mit seinem Vermieter zu klären, ob in der Wohnung ein \nWäscheständer aufgestellt werden kann, um die Wäsche zu trocknen. \nGegebenenfalls muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, weiterhin von der von \nihm selbst beschriebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Wäsche bei einem \nBekannten zu trocknen oder die Wohnung zu wechseln. Nach alledem lässt sich eine \nErmessensreduzierung auf Null mit der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger \neinen Wäschetrockner zur Verfügung zu stellen, damit er seine Wäsche trocknen \nkann, nicht feststellen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 4 \nL 4586/97 -, FEVS 48, 466).\n\n23\n\nAusgehend von einem einmaligen Bedarf in Höhe von 211,50 EUR ist es \nrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm in Anwendung des § 21 \nAbs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen dahin betätigt hat, den Kläger darauf zu \nverweisen, diesen Bedarf aus seinem Einkommen zu decken, das er innerhalb eines \nZeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über \ndie Hilfe entschieden worden ist. Bei seiner Ermessensentscheidung hat der \nBeklagte ein monatliches Einkommen in Höhe von 538,72 EUR zugrundegelegt. Von \ndiesem Einkommen sind keine Abzüge nach § 76 Abs. 2 und Abs. 2 a BSHG zu \nmachen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm stehe ein \nMehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG und Krankenhilfe gemäß § 37 \nBSHG zu, muss sich der Kläger auf ein eigenständiges Antragsverfahren verweisen \nlassen. Im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG kann ein Abzug vom Einkommen \nin Höhe eines möglicherweise zustehenden Mehrbedarfs oder in Höhe einer \nmöglicherweise zustehenden Krankenhilfe nicht gemacht werden. Im Übrigen hat der \nBeklagte den Kläger bezüglich der von ihm geltend gemachten Krankenhilfe zu \nRecht auf die vorrangigen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen \nKrankenversicherung verwiesen.\n\n24\n\nDer Beklagte hat auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens in Höhe von \n538,72 EUR einen monatlichen Überschuss in Höhe von 76,89 EUR errechnet. \nHieran anknüpfend hat er ermessensfehlerfrei entschieden, dass es dem Kläger \nzugemutet werden kann, aus dem Einkommen von bis zu sechs Monaten nach \nAblauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist, den Bedarf zu \ndecken. Dazu reichen rechnerisch drei Monate aus und nicht die vom Beklagten \nzugrundegelegten vier Monate. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid das ihm \neingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts sachgerecht ausgeübt. Er hat einerseits den Einzelfall (vgl. § 3 Abs. \n1 BSHG), andererseits den Nachrang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) - \nEinkommen des Hilfeempfängers ist vorrangig einzusetzen - berücksichtigt. Auch hat \nder Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Aufgabe der Sozialhilfe \ngewürdigt, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das \nder Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Außerdem hat der \nBeklagte berücksichtigt, dass die Hilfe den Menschen soweit wie möglich befähigen \nsoll, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken (§ 1 \nAbs. 2 Satz 2 BSHG). Hieran anknüpfend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass \nes der Beklagte unter besonderer Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 \nBSHG dem Kläger zugemutet hat, den von ihm geltend gemachten Bedarf an \neinmaligen Beihilfen aus seinen monatlichen Einkommensüberschüssen zu decken. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-02/5-k-2188-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-12-02/5-k-2188-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289590","retrieved":"2026-07-09 03:08:42.672995+00:00"}}