{"status":"available","doknr":"OLD289703","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1126.9K1775.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"9 K 1775/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer in N wohnhafte Kläger ist Inhaber eines seit dem 01. April 1997 im Gebiet der \nStadt Olfen auf dem Campingplatz „Große Heide\" abgestellten Campingwagens. \nDiesen nutzt er zu Fahrten an den Wochenenden und in den Ferien.\n\n3\n\nMit einer am 26. September 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung \neiner Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 19. Dezember 1996 bestimmte der Rat der Stadt Olfen, dass \nnicht nur für Zweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, \nWohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf \neinem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden \nZeitraum abgestellt werden, Zweitwohnungssteuer erhoben werde. Auf der \nGrundlage dieser Satzung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05. Mai 1998 die \nZweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von insgesamt 132,03 \nDM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit \nbegründete, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, \nWohnmobile und Wohn- und Campingwagen unzulässig sei. Die der Steuer zu \nGrunde liegende Satzung sei rechtswidrig. Nachdem der Beklagte unter dem 19. Mai \n1998 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen und der Kläger Klage \nerhoben hatte, erging unter dem 11. Juni 1999 ein Änderungsbescheid, mit dem die \nSteuer für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 auf 00,00 DM festgesetzt wurde. \nDiesem Bescheid beigefügt war eine Information des Beklagten, in der darauf \nhingewiesen wurde, dass die den aufgehobenen Abgabenbescheiden zu Grunde \nliegende Satzung wegen eines formellen Fehlers durch das OVG NRW für nichtig \nerklärt worden sei. Der Rat der Stadt Olfen habe jedoch rückwirkend zum 1. Januar \n1997 erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, deren Genehmigung \nbeantragt worden sei.\n\n4\n\nNachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 die in der \nRatssitzung am 10. Juni 1999 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt \nOlfen befristet bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt hatte, erließ der Bürgermeister \nder Stadt Olfen am 29. Juni 1999 die Bekanntmachungsanordnung, in der darauf \nhingewiesen wurde, dass die nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche \nGenehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom Oberkreisdirektor des Kreises \nCoesfeld mit Verfügung vom 24. Juni 1999 und die gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW \nerforderlichen Zustimmungen des Innenministers und des Finanzministers durch die \nErlasse vom 30. August 1990 und vom 06. Mai 1996 erteilt worden sind. Die \nöffentliche Bekanntmachung erfolgte sodann im Amtsblatt für die Stadt Olfen, \nAusgabe Nr. 11/1999, Ausgabetag 1.7.1999. Am 6. April 2000 beschloss der Rat der \nStadt Olfen sodann eine Änderung des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung \nmit Rückwirkung zum 1. Januar 1997, die auf Grund der \nBekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Olfen vom 5. Mai 2000 \nim amtlichen Mitteilungsblatt am 5. Mai 2000, Ausgabe-Nr. 06/2000 bekanntgemacht \nwurde.\n\n5\n\nMit Abgabenbescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte sodann die \nZweitwohnungssteuer für die Zeit Mai - Dezember 1997, 1998 und 1999 in Höhe von \n10 % der Jahresstandmiete von 704,34 DM, also in Höhe von insgesamt 187,82 DM \nfest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom \n19. Mai 2000 zurück. \n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 12. April 2001 setzte der Beklagte außerdem die \nZweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2000 wiederum in Höhe von 10 % \nder Jahresstandmiete von 704,34 DM, also in Höhe von 70,43 DM fest. Den \nhiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid \nvom 09. Juli 2001 zurück.\n\n7\n\nAuf Grund einer erneuten Bekanntmachungsanordnung vom 12. August 2003 \nwurde die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 \neinschließlich der ersten Änderung vom 05. Mai 2000 und einschließlich der \nArtikelsatzung vom 13. Dezember 2001 nochmals im Amtsblatt der Stadt Olfen Nr. \n12/2003 vom 12. August 2003 öffentlich bekannt gemacht.\n\n8\n\nGegen die genannten Bescheide hat der Kläger am 20. Juni 2000 bzw. 23. Juli \n2001 Klagen erhoben, die durch Beschluss des Gerichtes vom 06. August 2003 zur \ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Zur \nBegründung führt der Kläger aus: Die Zweitwohnungssteuersatzung sei unwirksam. \nEin Campingwagen stelle keine Wohnung dar, sodass die Steuer den \nGleichheitsgrundsatz verletze. Außerdem bedürfe die Satzung gemäß § 2 Absatz 2 \nKAG NRW der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Der \nBeklagte könne sich nicht auf die Genehmigung einer vergleichbaren \nZweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Möhnesee berufen. Außerdem benutze \ner seinen Wohnwagen in regelmäßigen Abständen für Urlaubs- und \nWochenendfahrten, sodass dieser nie länger als drei Monate an einem Stück stehe. \nNur aus Kostengründen habe er den Stellplatz länger gepachtet. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Steuerbescheide des Beklagten vom 21. Februar 2000 \nund 12. April 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide \nvom 19. Mai 2000 und 09. Juli 2001 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt unter Vertiefung seiner Ausführungen in den \nWiderspruchsbescheiden,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht \nbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten vom 21. Februar \n2000 und 12. April 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai \n2000 und 09. Juli 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs.ö 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nRechtsgrundlage der Bescheide sind § 1, § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 3 Abs. 1, § \n4 Abs. 7 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der \nFassung der Änderungssatzung vom 05. Mai 2000. Diese Satzungen sind \nrückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft und damit an die Stelle der nichtigen \nSatzungen vom 26. September 1996 sowie vom 19. Dezember 1996 getreten.\n\n16\n\nDiese Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich. Zwar sind grundsätzlich \nrückwirkende Gesetze unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Prinzipien der \nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende \nGesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig \nunvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen \nElementen die Rechtssicherheit gehört.\n\n17\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03. \nDezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 ff.; Beschluss \nvom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, \n472/66 - BVerfGE 30, 367 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 \nBvL 6/59 - BVerfGE 13, 262 ff.\n\n18\n\nDa dieses grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter \nRückwirkung auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem \nRechtsstaatsprinzip innewohnt, beruht, können Ausnahmen nur dann gelten, wenn \ndas Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. \nDezember 1997, a. a. O..\n\n20\n\nSo wird in den Fällen, in denen das vorangegangene Ortsrecht unwirksam war \nund eine neue Satzung zeitlich später an die Stelle des unwirksamen Ortsrechts tritt, \nein etwaiges Vertrauen von Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der \nAusgangssatzung von einer Beitrags- oder Steuerpflicht verschont zu bleiben, nicht \ngeschützt. Diesem etwaigen Vertrauen des Betroffenen fehlt die Schutzwürdigkeit, \nweil die Betroffenen mit einer erneuten Heranziehung rechnen müssen. \n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983 - \nBVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ff. und OVG NRW, \nUrteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n22\n\nSo wusste der Kläger seit Bekanntmachung der Satzung vom 26. September \n1996, dass die Stadt Olfen für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, \nWohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf \neinem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur vorübergehend abgestellt werden, \neine Steuer erheben wollte. Im Übrigen hatte der Beklagte dem Änderungsbescheid, \nmit dem die auf Grund der früheren Satzung ergangenen Abgabenbescheide \naufgehoben worden sind, ein Informationsschreiben beigefügt. Aus diesem ergab \nsich, dass die frühere Satzung auf Grund eines formellen Fehlers für nichtig erklärt \nworden war und der Rat der Stadt Olfen den rückwirkenden Neuerlass der Satzung \nbeschlossen hatte. Deshalb konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, im Hinblick auf \ndie Nichtigkeit der früheren Satzungen keine Steuer für das Innehaben eines \nCampingwagens entrichten zu müssen.\n\n23\n\nGegen die Wirksamkeit der Satzung vom 29. Juni 1999 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 05. Mai 2000 ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die \nSatzung ist vom Rat der Stadt Olfen als zuständigem Organ (§ 41 Abs. 1) (§ 7 Satz 1 \nGemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden. Die gemäß § 2 Absatz 2 \nKommunalabgabengesetz - KAG NRW a.F. - vom 21. Oktober 1969 in der Fassung \nvom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) erforderliche Genehmigung ist durch den \nOberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 erteilt worden. Soweit die \nZweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss des Rates der Stadt Olfen vom 05. \nApril 2000 nochmals geändert worden ist, bedurfte es keiner erneuten Genehmigung \ndurch die Aufsichtsbehörde, da durch Art. 6 des Ersten Modernisierungsgesetzes \nvom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) die Regelung in § 2 Absatz 2 KAG NRW im \nZeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes am 14. Juli 1999 entfallen ist.\n\n24\n\nAuch eine besondere Zustimmung des Finanz- und des Innenministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, \nda die Stadt Olfen nicht erstmals bzw. erneut in Nordrhein-Westfalen eine Steuer auf \ndie Inhaberschaft von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen \nneben einer Hauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das Innen- und das \nFinanzministerium schon vor der Einführung dieser Steuer in Olfen mit Erlass vom \n06. Mai 1996 - III B 4-4/110-3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der \naufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung der Gemeinde Möhnesee vom 21. \nMärz 1996 über die Erhebung einer \"Zweitwohnungssteuer\" erteilt. Die Satzung der \nGemeinde Möhnesee enthält eine mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Olfen \nidentische Regelung, durch die eine Steuer auf Mobilheime pp. erhoben wird. Soweit \nder Kläger meint, die Zustimmung des Innen- und des Finanzministers des Landes \nNordrhein-Westfalen sei deshalb erforderlich, weil der Beklagte die Steuer „erneut\" \nerhebt, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Das in § 2 Absatz 3 KAG a. F. nicht nur für \ndie erstmalige, sondern auch für die erneute Einführung von gemeindlichen Steuern \ngeregelte Erfordernis einer Zustimmung gilt nur für die Wiedereinführung solcher \nSteuern, die früher schon einmal erhoben und dann über einen gewissen Zeitraum \nim Land NRW nicht erhoben worden sind.\n\n25\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 N \n3026/88 - KStZ 1989, 142 ff.; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, 22. Auflage, § 2 Rnr. \n118.\n\n26\n\nEiner erneuten Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums bedurfte es \nauch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich in Wirklichkeit um eine \nCampingwagenabstellplatzsteuer handelt. Steuergegenstand ist nicht die Anmietung \ndes Campingwagenabstellplatzes, sondern das Innehaben von Mobilheimen, \nWohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen \nLebensbedarfs auf einem in der Gemeinde Olfen gelegenen Grundstück abgestellt \nwerden. Die Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur \nBerechnung der Steuer als Steuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den \nCharakter der Steuer, der sich nach dem Steuergegenstand richtet. \n\n27\n\nAuch begegnet die öffentliche Bekanntmachung der Satzung keinen rechtlichen \nBedenken: Sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die \nöffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. Zwar \nwurde die Satzung auf Grund der im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde \nOlfen vom 1. Juli 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung nicht in Kraft gesetzt. \nDenn nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW ist erforderlich, dass in der \nBekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters nicht nur auf eine erteilte \nGenehmigung, sondern ggf. auch auf eine Befristung der Genehmigung hingewiesen \nwird. Letzteres fehlt in der Bekanntmachungsanordnung und demgemäß auch in der \nVeröffentlichung der Satzung. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen vom \n29. Juni 1999 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 05. Mai 2000 sowie \nder Artikelsatzung vom 13. Dezember 2001 ist jedoch auf Grund der \nBekanntmachungsanordnung vom 12. August 2003 im Amtsblatt der Stadt Olfen Nr. \n12/2003 zum 01. Januar 1997 erneut bekanntgemacht und die Satzung damit zum 1. \nJanuar 1997 rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Bei dieser erneuten \nBekanntmachung bedurfte es nicht mehr des Hinweises auf die Genehmigung und \nderen frühere Befristung, da durch das am 14. Juli 1999 in Kraft getretene Gesetz \nvom 15. Juni 1999 (Erstes Modernisierungsgesetz) die bisher nach § 2 Absatz 2 \nKAG NRW erforderliche Genehmigung einer Satzung durch die Aufsichtsbehörden \nentfallen ist. \n\n28\n\nDer Mangel einer wirksamen Rechtsgrundlage ist durch diese erneute \nBekanntmachung geheilt worden, und zwar vom Zeitpunkt der erneuten \nBekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 1997. Denn nach der ständigen \nRechtsprechung sowohl der Verwaltungsgerichte, als auch des BGH über die \nBeurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden kommt es auf \nden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, sodass rückwirkende \nSatzungsregelungen, die eine bis dahin unwirksame Satzung ersetzen, einen \nrechtswidrigen Abgabenbescheid zu heilen vermögen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 140.81 - \nNVwZ 1984, 648; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR \n24/94 -, DVBl 1995, 109; OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 \n- 22 A 5053/95 -.\n\n30\n\nDie Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in \nder Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Änderungsfassung vom 05. Mai 2000 sind \nmateriell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt \nbetreffen, nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n31\n\nDie Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und \nCampingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur \nvorübergehenden Zeitraum im Gemeindegebiet des Beklagten abgestellt worden \nsind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und Artikel \n105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die nicht eine \nGegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-\nrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei \ndenen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Mit \nihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum \nAusdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des den Aufwand \nBetreibenden besteuert werden.\n\n32\n\nVgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, \nz. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember \n1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss \nvom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ 1996, 57; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C \n40.93 -, NVwZ 1997, 86.\n\n33\n\nErforderlich ist nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht \nes aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der \nüber das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus \ngeht.\n\n34\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - \n8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NRW, Urteile vom 23. \nJanuar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks \nund vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -, S. 10 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n35\n\nDer Aufwand der jährlichen Stellplatzmiete (im konkreten Fall 704,34 DM) \nüberschreitet deutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der \nGrundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand \nfür die persönliche Lebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG \ni. V. m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig ist.\n\n36\n\nVgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden-\nWürttemberg ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 \n- 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22. Oktober 1991 - \n2 S 2292/90 - S. 9 des Entscheidungsabdrucks; ebenso VG \nMünster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L 1126/97 - und \nUrteile vom 16. Februar 2001, z. B. 9 K 1751/98 ferner: \nRhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, 8.\n\n37\n\nDer besteuerte Aufwand, nämlich die Höhe der Stellplatzmiete, beruht auf einem \ninnerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Olfen liegenden Vorgang, nämlich dem \nInnehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf einem \nim Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück zu Zwecken des persönlichen \nLebensbedarfs.\n\n38\n\nDer Beklagte hat auch die entsprechende Satzungskompetenz, da die Steuer für \ndas Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen \nauf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück auch nicht mit anderen \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 a GG). \nInsbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig. \n\n39\n\nEbenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S \n892/95 - a. a. O.\n\n40\n\nBei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, \nsondern um eine Verkehrsteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nKraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das Halten von Fahrzeugen und damit auch \ndas Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die \nKraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge \nnotwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen \nVerkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb \nsetzen zu dürfen.\n\n41\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. \nII 1987, 272.\n\n42\n\nEbenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der \nUmsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich \ngeklärt.\n\n43\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März \n1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997, 110 m. w. N.\n\n44\n\nDer Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. \nandererseits weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - \nNWVBl. 1999 S. 347 ff.,\n\n46\n\ndass die Mobilheime pp. mit Wohnungen gleich zu behandeln sind.\n\n47\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen enthält auch den nach § 2 Abs. 1 \nSatz 2 KAG NRW erforderlichen Mindestinhalt. So regelt § 2 den die Steuer \nbegründenden Tatbestand, § 3 den Kreis der Steuerschuldner, § 4 den \nSteuermaßstab, § 5 den Steuersatz und § 6 die Fälligkeit der Steuer. Diese \nsatzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt.\n\n48\n\nGemäß § 2 Absatz 1 der Satzung ist Steuergegenstand das Innehaben einer \nZweitwohnung im Stadtgebiet, wobei gemäß Absatz 3 dieser Regelung als Wohnung \nauch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen \nnicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt worden sind, gelten.\n\n49\n\nUnerheblich ist, dass die Mobilheime pp. keine Wohnungen sind. Bei der \nvorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener Art, da es sich bei den \nbesteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. Der Steuertatbestand ist \nlediglich über eine Fiktion in der Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. \nGerade weil es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine neue \nSteuer handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nfür die erstmalige Einführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine \neigenständige Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums NRW nach § 2 \nAbs. 3 KAG NW a.F. gefordert.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A \n210/95 -, NVwZ-RR 1997, 315.\n\n51\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des Steuertatbestandes könnten allerdings \nhinsichtlich des Abstellens eines Wohnmobils pp. auf dem eigenen Grundstück \nbestehen, da eine Standplatzmiete beim Abstellen auf dem eigenen Grundstück \nentfällt und es insoweit an einem zu besteuernden Aufwand des Steuerschuldners \nfehlen könnte. Die insoweit bestehenden Bedenken gegen die Satzung würden \njedoch allenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führen und berühren deshalb \nnicht die Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen im Übrigen.\n\n52\n\nGemäß § 3 Absatz 1 der Satzung ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine \nZweitwohnung inne hat. Diese Bezeichnung ist hinreichend bestimmt. \nSteuerpflichtiger gemäß § 3 ist über die Fiktion in § 2 Absatz 3 auch derjenige, der \nein Mobilheim, Wohnmobil oder einen Wohn- und Campingwagen zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen \nnicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt hat.\n\n53\n\nDie Regelung der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 7 der Satzung) ist aus \nRechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber \neine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen \ndieses Entscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die \nVorschrift umfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise \nregelmäßig für den persönlichen Bedarf erbracht hat. Daran knüpft § 4 Abs. 7 der \nSatzung sachgerecht an, indem Steuermaßstab der jährliche Mietaufwand der zu \nzahlenden Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des \nBewertungsgesetzes ist. Nach § 79 Bewertungsgesetz bestimmt sich die \nJahresrohmiete grundsätzlich nach der Bruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass \nfür die ursprüngliche Regelung (gezahlte Standplatzmiete einschließlich \nMietnebenkosten) nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW im Verfahren 22 \nA 391/98 eine Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr \nverwendete Begriff der „zu zahlenden Standplatzmiete\" so zu verstehen, dass die zur \nJahresrohmiete gehörenden Nebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der \nmietvertraglichen Vereinbarung über den Standplatz im Voraus zu zahlen sind.\n\n54\n\nVgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 \n- 16 K 1649/00 -.\n\n55\n\nRechtliche Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich des Steuermaßstabes für \nechte Zweitwohnungen. Anders als bei der nichtigen Satzung von 1997 stehen die \nverwandten Indizes für die betreffenden Zeiträume zur Verfügung und sind der \nAllgemeinheit aus öffentlichen Quellen zugänglich. Die Differenzierung der Indizes \nnimmt zudem Rücksicht auf die Umstellung der in den Indizes verwendeten \nWohnungsmieten (Bruttokaltmiete bzw. Nettokaltmiete ab 1995).\n\n56\n\nAuch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände \neinheitlich mit jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz \nbegegnet keinen Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in \nRede stehenden Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen \ntypischerweise ein geringerer Aufwand betrieben als mit der Nutzung von \nZweitwohnungen. Auch muss sich der unterschiedliche Aufwand in einer \nunterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die notwendige Differenzierung ist \nhier jedoch durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab erfolgt. Während nämlich \ndie Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz sich sowohl auf \ndas Grundstück als auch das Gebäude bezieht, betrifft die Standplatzmiete allein das \nGrundstück. \n\n57\n\nDie Satzung ist ferner nicht im Hinblick auf den sich aus Art. 3 GG ergebenden \nGrundsatz der Steuergerechtigkeit zu beanstanden. Dem Ortsgesetzgeber steht \nnach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG \nNRW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das Willkürverbot des Art. 3 \nAbs. 1 GG begrenzt wird.\n\n58\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar \n1995 - 8 N 2.93 - NVwZ 1995, 710 (711).\n\n59\n\nMit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung \nsachlich einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist \nhingegen nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und \nzweckmäßigste Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen \nder Stadt Olfen sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung, dass die \nSteuerpflichtigen auch einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt \nOlfen vorgehaltenen Einrichtungen erbringen, ist im Hinblick auf die durch Art. 3 GG \nallein vorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine Steuererhebung \nanzusehen.\n\n60\n\nOb § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten \nwirksam ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst im Falle der \nUnwirksamkeit dieser Satzungsregelung bliebe jedenfalls die Wirksamkeit der \nanderen Satzungsregelungen unberührt.\n\n61\n\nDie Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine \nMindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist \ndies unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen \nnicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann. \nDer Inhaber, der seine Zweitwohnung selbst nur zeitweilig nutzt und sie im Übrigen \nvermietet, kann die Zweitwohnungssteuer kalkulatorisch auf den Mieter \nabwälzen.\n\n62\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar \n1996 - 8 B 20.96 - Buchholz 401. 61 Zweitwohnungssteuer Nr. \n10.\n\n63\n\nIndem der Beklagte in den Fällen der ausschließlichen Nutzung der \nZweitwohnung als Kapitalanlage in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Satzung auf die \nErhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, verhindert er die Entstehung eines zu \nbeanstandenden Missverhältnisses zwischen der privaten Eigennutzungsmöglichkeit \nund der Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete.\n\n64\n\nAuf der Grundlage der somit für den vorliegenden Fall gültigen Satzung ist die \nHeranziehung des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach \ngerechtfertigt. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem \nvorliegenden Einzelfall sind nicht ersichtlich. Der Kläger erfüllt den Steuertatbestand \ngemäß § 2 Absatz 3 der Satzung, da er seinen Wohnwagen zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (über 3 \nMonate, vgl. § 2 Abs. 5 der Satzung) auf einem fremden Grundstück im Gebiet der \nStadt Olfen abstellt.\n\n65\n\nSoweit der Kläger einwendet, den Wohnwagen ausschließlich zu Fahrten an den \nWochenenden und in den Ferien zu benutzen und den Wohnwagen deshalb auf dem \nCampingplatz lediglich abgestellt zu haben, ohne dort zu verweilen, kommt es darauf \nnicht an. Maßgeblich ist nicht der Umfang der tatsächlichen Nutzung, sondern die \nMöglichkeit derselben. Denn der besondere Aufwand für Zwecke der persönlichen \nLebensführung kommt bereits in dem Vorhalten des Campingwagens zum Ausdruck \nund nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung.\n\n66\n\nVgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. September 2002, \n13 LC 41/02 - KStZ 2003 S. 32 f. und \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2001 - 9 \nC 1.01 - KStZ 2002 S. 73 ff.\n\n67\n\nDer Kläger ist Steuerschuldner gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung, da der \nSteuertatbestand im Gebiet der Stadt Olfen verwirklicht wird. Gegen die Höhe der \ngeforderten Steuer bestehen keine Bedenken.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-26/9-k-1775-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-26/9-k-1775-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289703","retrieved":"2026-07-09 03:08:53.147837+00:00"}}