{"status":"available","doknr":"OLD289741","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1125.9K2142.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"9 K 2142/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin X DM nebst 4 % Zinsen \nseit dem 0.0.0 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung von Leistungen, die er für die \nstationäre Unterbringung des am 0.0.0 geborenen D - das Kind D - in der Zeit vom \n0.0.0 bis zum 0.0.0 in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie T-Stift N erbracht hat. Das Kind D. war nach der Stellungnahme \nseiner Kinderärztin Dr. I aus U zunächst zur Förderung seines Entwicklungsdefizits \nim heilpädagogischen B-Kindergarten in T untergebracht und besuchte anschließend \ndie T-Schule in X. Im November 1995 wurde das Kind D. Opfer eines sexuellen \nMissbrauches, der bezüglich des Täters nicht aufgeklärt werden konnte, medizinisch \naber nachweisbar war. Nach den Angaben des Kindes wurde es in der Schule von \neinem Mitschüler auch missbraucht. Seit dieser Zeit litt das Kind D. an schweren \nAngstzuständen. Diese Angstzustände konnten auch durch eine Psychotherapie, die \nbis zum August 1996 (drei Mal wöchentlich durch die Jugendschutzstelle) \ndurchgeführt wurde, kaum gebessert werden. Zeitweilig konnte er deshalb die \nSonderschule wegen vermehrter Angstzustände nicht mehr besuchen. Von August \n1996 bis Dezember 1996 wurde dann nochmals versucht, ihn in seine ursprüngliche \nKlasse zu integrieren. Er war jedoch im schulischen wie im familiären Bereich durch \nzunehmend aggressives, zum Teil dissoziales Verhalten auffällig geworden. Er zeigte \nzerstörerische Tendenzen, die auch ihn selbst betrafen. Im Rahmen solcher \nZustände war es vermehrt zu suizidalem Verhalten gekommen, indem er versuchte \naus einem Fenster der elterlichen Wohnung zu springen oder sich von einer Brücke \nin die Ems zu stürzen. Da sich das Fehlverhalten außerordentlich stark kulminiert \nhatte und er praktisch weder in der Schule noch zu Hause zu halten war, wurde eine \nstationäre Heilbehandlung in einer kinderpsychiatrischen Klinik durchgeführt.\n\n3\n\nDas Kind wurde daraufhin der Klinik und Poliklinik für Kinder- und \nJugendpsychiatrie der V-Klinik vorgestellt. Der untersuchende Arzt Dr. T führt dazu \nunter dem 04. Mai 1998 aus: „D. wurde von seinen Eltern sowie von Herrn O vom \nKreisjugendamt Warendorf mit der Bitte um stationäre Aufnahme des Jungen \nvorgestellt. Anamnesetisch war kurz zusammengefasst zu erfahren, dass die Familie \nverschiedene erhebliche Belastungen erfahren hat, zum Einen bedingt durch die \nKriegswirren in Jugoslawien, die dadurch bedingte Flucht nach Deutschland, \nmehrfache Umzüge in der Bundesrepublik, zum Anderen durch den Verlust des \nSohnes E, in dessen Alter von vier Monaten. Für D.'s Symptomatik von erheblicher \nBedeutung in der von dem Jungen angegebene sexuelle Missbrauch im Jahre 1995 \ndurch einen damals siebzehnjährigen Jugendlichen, der D. auch mit dem Tode \nbedroht haben solle. Durch Telefonat mit Herrn O1 von der ärztlichen \nKinderschutzambulanz in N erfuhr ich nach D.'s Untersuchung, dass nach \nEinschätzung der Kinderschutzambulanz die ambulante Behandlung nicht \nbefriedigend hatte abgeschlossen werden können, weil der Eindruck entstanden war, \ndass D. nach wie vor durch sexuellen Missbrauch, ob zurückliegend oder aktuell, \nbeeinträchtigt sei, sich hierüber aber entweder nicht öffnen könne oder wolle. \nInsgesamt gewann ich in der Untersuchung den Eindruck, dass bei D. zum Einen \neine erhebliche Entwicklungsverzögerung, möglicherweise auch eine \nMinderbegabung vorliegt, zum Anderen er nach wie vor durch den sexuellen \nMissbrauch und möglicherweise auch die früheren Kriegserlebnisse in erheblichem \nMaße traumatisiert ist. Auf Grund seiner Verhaltensweisen ergab sich auch die \nMöglichkeit auf das zusätzliche Vorliegen eines hyperkinetischen Syndroms. Für die \nauf „Psychose\" lautende Überweisungsdiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte. \nIch empfahl der Familie D. und Herrn O vom Kreisjugendamt Warendorf eine \nstationäre Unterbringung des Jungen, zunächst zum Ziele der diagnostischen \nAbklärung. ...\" Zur Frage nach einer drohenden seelischen Behinderung nach § 35 a \nKJHG konnte er auf Grund der nur einmaligen Untersuchung keine abschließende \nFeststellung machen.\n\n4\n\nDas Kind D. wurde dann am 13. Februar 1997 im T-Stift (Westfälische Klinik für \nKinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N) aufgenommen. Im \nSozialbericht vom 13. Juni 1997 heißt es: „Die Aufnahmediagnose lautet: emotionale \nStörung des Kindesalters nach traumatischem Erleben (sexueller Missbrauch) bei \nLernbehinderung. Zustand nach Entwicklungsverzögerung. Verlust der Heimat mit \nextrem beengten Wohnverhältnissen und unsicherer Zukunft (ICD-9:313.9; ICD-\n10:F93.8). Für D. wurde ein individueller Therapieplan erstellt, der im Verlauf der \nstationären Behandlung regelmäßig aktualisiert wurde und derzeit folgende \nMaßnahmen umfasst: Psychotherapie (Einzel- und Gruppengespräch); Ergotherapie, \nMoto-Therapie und Soziotherapie.\" Unter Elternarbeit: „Elterngespräche finden \nregelmäßig hier in der Klinik statt. Hierbei wurde ersichtlich, dass die Familie sehr um \ndas Wohl D. bemüht ist. Bezüglich der schwierigen bzw. beengten Wohnsituation \nscheinen sie bei momentanen Wochenendbesuchen sowie bei einer späteren \nEntlassung sehr kompromissbereit. Beide Eltern wirken eher hilflos und unsicher, \nwobei seitens der Familie bei beiden Elternteilen schon Missbrauchserfahrungen \nvorhanden sind. Zu späteren therapeutischen Interventionen ist die Familie bereit. \nDie emotionale Verfassung beider Elternteile scheint sehr labil, daher wäre es \ndringend erforderlich, auch ihnen familienbezogene therapeutische Hilfe bieten zu \nkönnen. Zusammenfassung und Empfehlung: Bei D. handelt es sich um einen \nachtjährigen Jungen, dessen intellektuelles Leistungsvermögen bei der Aufnahme \nmit Lernbehinderung diagnostiziert wurde, psychologische Testergebnisse haben \ndiesen Eindruck jedoch zum Teil revidiert. Sein Verhalten im täglichen Stationsalltag, \naber auch seine phasenweise deutlich schwachen schulischen Leistungen lassen auf \neine Minderbegabung, zumindest aber auf zum Teil starke Konzentrations- und \nMotivationsprobleme schließen. Um eine weitere positive Entwicklung zu \nermöglichen, ist für D. und auch für die gesamte Familie eine weitere therapeutische \nBehandlung dringend erforderlich. Den Eltern sollten Hilfestellungen gegeben \nwerden, D.'s Unsicherheiten und sein daraus resultierendes Verhalten verstehen und \nauffangen zu können sowie ihn bei der Identifikationsfindung zu unterstützen. Zudem \nbenötigt D. einen hochstrukturierten Tagesablauf (um ihm zumindest einen äußeren \nHalt zu geben), wie ihn etwa eine Tagesgruppe bieten könnte. Darüber hinaus sollte \nD. auch nach der stationären Behandlung weiter psychotherapeutisch begleitet \nwerden um zu Verhindern, dass D. - innerfamiliär und außerhalb der Familie - sich \nselbst zum „sexuellen Misshandler\" entwickelt, wie es innerfamiliär vor der \nstationären Aufnahme bereits zum Teil schon zu beobachten war.\" \n\n5\n\nUnter dem 0.0.0 wurde von derselben Stelle eine perspektivische Empfehlung \ngegeben: „Ergänzend zu unserem bereits übersandten Sozialbericht können wir \nmitteilen, dass D. mittlerweile in allen Bereichen erhebliche Fortschritte erzielen \nkonnte, was jedoch größtenteils in nur sehr kleinen Schritten möglich war. Unseres \nErachtens muss er auch weiterhin, insbesondere im Bereich sozialer Kompetenzen, \nstark unterstützt werden. Er benötigt Sicherheit sowie beständige Kontakte zu \ngleichaltrigen Kindern. ...D. selbst benötigt einen klar strukturierten Tagesablauf, der \nihm den nötigen Halt vermitteln soll. Eine Tagesgruppe mit aktiver Elternarbeit wäre \nhier wünschenswert. Von seiner Selbstwertproblematik könnte hierbei im Umgang \nmit anderen Kindern gut weitergearbeitet werden. Für D. scheint eine positive \nBestätigung durch andere Menschen derzeit von noch größerer Bedeutung als eine \npraktische Familienbetreuung. ...Auch nach der stationären Behandlung bei uns wird \nD. weiterhin noch ambulante psychotherapeutische Behandlung benötigen, zum \nBeispiel in Form von Spieltherapie. Ergänzend empfehlen wir dringend eine \nambulante Familientherapie.\"\n\n6\n\nDie Entlassung des Kindes D. erfolgte am 22. September 1997. \n\n7\n\nDie Klägerin hatte für den Zeitraum 0.0.0 bis zum 0.0.0 dem T-Stift N eine \nKostenzusage gemäß § 13 AG BSHG erteilt. Unter dem 0.0.0 meldete sie einen \nKostenerstattungsanspruch beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe an, weil das \nKind D. Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe, die auch die \nstationäre Maßnahme erfassten. Der Landschaftsverband lehnte die Erstattung ab, \nweil nach seiner Auffassung das Jugendamt vorrangig zuständig für die gewährte \nHilfe sei, die eine Maßnahme gemäß § 35 a SGB VIII darstelle. Er beruft sich auf \nStellungnahmen von Frau Dr. G vom 05. August 1997, worin diese ausführt: „ Die \nstationäre Aufnahme erfolgte nach akuter Verschlechterung einer sich bereits seit \nlängerer Zeit abzeichnenden gravierenden seelischen Entwicklungsstörung durch ein \nakutes traumatisches Ereignis. Insofern muss von einer akuten seelischen \nErkrankung ausgegangen werden. Eine körperliche Krankheit oder akute \nSchmerzzustände haben nicht zu der stationären Aufnahme geführt.\" Die Oberärztin \nY vom T-Stift N führt in ihrer Stellungnahme vom 01. April 1998 aus: „Diagnostisch \nhandelt es sich bei D. um eine emotionale Störung des Kindesalters nach \ntraumatischem (sexuellen Missbrauch) Erleben bei Lernbehinderung und Zustand \nnach Entwicklungsverzögerung. Zudem bestand ein Aufmerksamkeitsdefizit-\nSyndrom, das erfolgreich mit Ritalin behandelt wurde. Zu einer Verunsicherung trug \nauch der Verlust der Heimat bei, sowie extrem enge Wohnverhältnisse und die \nunsichere Zukunft. D. muss somit zu den Kindern gerechnet werden, die von einer \nseelischen Behinderung bedroht waren und sind und somit intensiver spezieller \nHilfen bedarf, die von uns auch nach Abschluss des stationären Aufenthaltes \nempfohlen wurden: Tagesgruppe, Spieltherapie, Familientherapie, Überwachung der \nmedikamentösen Behandlung. Die Zuordnung zum § 35 a SGB VIII kann somit aus \nunserer Sicht eindeutig bejaht werden.\"\n\n8\n\nUnter dem 05. Juni 1997 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch \ngegenüber dem Beklagten an. Diesen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 26. \nJuni 1997 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Junge befinde sich auf Grund \neiner ärztlichen Einweisung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Erst nach \nAbschluss der dort notwendigen Behandlung wäre zu klären, ob und welche weitere \nHilfe für ihn einzuleiten sei. Die Klägerin wandte sich dagegen mit Schreiben vom 13. \nOktober 1998 insbesondere unter Hinweis darauf, dass Herr O1 vom Jugendamt des \nBeklagten im Wesentlichen die Maßnahmen, die für D. ergriffen worden seien, \nveranlasst und begleitet habe. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 0.0.0 wies der Beklagte den Antrag zurück. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 0.0.0 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt. Im Wesentlichen bezieht sie sich auf die Ausführungen im \nRahmen des Verwaltungsverfahrens. Sie ist der Auffassung, der \nErstattungsanspruch ergebe sich aus § 105 SGB X. Sie habe als unzuständiger \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dazu auf Grund gesetzlicher \nVorschriften verpflichtet oder ermächtigt im Sinne des § 102 SGB X gewesen zu \nsein. Der Beklagte habe von Anfang an Kenntnis von seiner Leistungspflicht gehabt \nund sei als zuständiger Leistungsträger erstattungspflichtig. Die Übernahme der \nBehandlungskosten durch die Klägerin sei nur erfolgt, da sie sich irrtümlich gemäß § \n13 AG-BSHG a. F. für verpflichtet gehalten habe. Die Leistungen seien aber keine \nLeistungen nach dem BSHG sondern Eingliederungshilfe der Jugendhilfe gemäß § \n35 a SGB VIII gewesen. Für die mit der Zahlung der Behandlungskosten erbrachten \nSozialleistungen sei die Klägerin daher sachlich unzuständig gewesen. Diese \nLeistungen unterlägen allein der Zuständigkeit des Beklagten als dem örtlichen \nTräger der Jugendhilfe gemäß § 69 Absatz 1 SGB VIII. Zwar handele es sich bei D. \num einen jugendlichen Asylbewerber, für den in erster Linie das \nAsylbewerberleistungsgesetz Anwendung finde. Doch sei anerkannt, dass das SGB \nVIII als Erziehungsgesetz auch für jugendliche Asylbegehrende gilt. Das \nAsylbewerberleistungsgesetz sei nämlich kein Erziehungsgesetz, sondern befasse \nsich mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern. Die Maßnahme \nwerde auch als stationäre Maßnahme von § 35 a Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII in \nVerbindung mit § 40 BSHG umfasst. Dieser umfasse nämlich ambulante und \nstationäre Behandlung oder sonstige ärztlich verordnete Maßnahmen zur \nVerhinderung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung. Dem könne auch nicht \nentgegengehalten werden, dass zunächst noch nicht feststand, dass bei D. eine \n(drohende) seelische Behinderung vorlag. Im Laufe der Behandlung habe sich \nnämlich herausgestellt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 35 a SGB VIII erfüllt \nwaren. Oftmals stellt sich eine eindeutige Zuordnung erst während einer Behandlung \nheraus, wodurch auch erst zu einem späteren Zeitpunkt feststeht, wer die für die \nerforderliche Behandlung notwendigen Kosten zu tragen hat. Die Klägerin habe \ndeshalb auch nur vorläufig die Kosten übernommen vorbehaltlich einer endgültigen \nFeststellung der Zuständigkeit. Außerdem habe zu diesem Zeitpunkt nur durch die \nÜbernahmezusage eine sach- und fachgerechte medizinische und vor allem \npsychische Betreuung erreicht werden können. Auch auf das Erfordernis eines \nschriftlich fixierten Hilfeplanes könne dann verzichtet werden, wenn die \nNotwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung \nfestgestellt werden könne. Deshalb könne eine Erstattung nicht mit dem Argument \nverweigert werden, dass kein schriftlich fixierter Hilfeplan vorliege. Eine Einbindung \naller Beteiligten habe während der ganzen Zeit stattgefunden. Auch das \nAntragserfordernis sei erfüllt. Zwar sei Jugendhilfe von einem Antrag abhängig. \nDiesem Antragserfordernis sei jedoch auch durch eine Zustimmung der \nPersonensorgeberechtigten im Hinblick auf die Maßnahmen genüge getan. Die \nKlägerin habe sich auch nicht bewusst über ihre Unzuständigkeit hinweggesetzt. Bei \nder Abgabe der Erklärung zur Übernahme der Behandlungskosten sei die Klägerin \ndavon ausgegangen, dass es sich möglicherweise um Kosten für eine \nKrankenhauspflege nach dem BSHG handeln könnte. Der genaue Sachverhalt habe \nerst durch den im Nachhinein erstellten ärztlichen Befund ermittelt werden können. \nSchutzwürdige Interessen des Beklagten seien dadurch auch nicht verletzt worden. \nDie Behandlung sei von dem Beklagten in die Wege geleitet worden. Die Klägerin \nhabe erst nach der Aufnahme der Behandlung die Kostenzusage erteilt. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verpflichten an Sie, die Klägerin, X DM \nnebst 4 % Zinsen ab dem 0.0.0 zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, das Kind habe Leistungen von der Klägerin nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Bei den geltend gemachten Kosten \nhandele es sich um Krankenhausbehandlungskosten, für die in diesem Fall die \nKlägerin als Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzukommen habe. Das \nKind D. sei dem Jugendamt seit November 1991 bekannt gewesen, weil er \nmaßgeblich am Tod seines Bruders beteiligt gewesen sein soll. Nach dem \nMissbrauchserlebnis habe sich dann die Notwendigkeit zur Krankenhausbehandlung \nauf Grund einer akuten Erkrankung ergeben. Der stationäre Aufenthalt sei nicht als \neine Hilfe nach dem SGB VIII anzusehen, sondern als Kosten für Krankenhauspflege \ngemäß § 37 BSHG. Da vorliegend nur ein Leistungsanspruch aus \nAsylbewerberleistungsgesetz erfolgen könne, müssten dessen \nAnspruchsvoraussetzungen geprüft werden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten darauf \nverzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nErstattungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage ist § 105 SGB X, wonach der \nzuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn \nein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die \nVoraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen und soweit der zuständige \nLeistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des \nanderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Vorliegend ist die Maßnahme der \nUnterbringung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in \nN als Eingliederungshilfe im Sinne des § 35 a SGB VIII einzuordnen, sodass das \nKind einen Anspruch gegen den Beklagten als sachlich und örtlich zuständigen \nTräger der Jugendhilfe (§§ 85, 86 Absatz 1 und 2 SGB VIII) hatte. \n\n20\n\nNach § 35 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 41 Absatz 1 und \nAbsatz 2 ist Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Eingliederungshilfe zu \ngewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. \nNach § 35 a Absatz 2 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 3 Satz 1 der \nEingliederungshilfe-Verordnung sind seelisch behinderte Personen, bei denen in \nFolge seelischer Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in \nerheblichem Umfang beeinträchtigt ist. D. war nicht nur vorübergehend wesentlich \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht. Bereits als Vierjähriger war \ner als besonders aggressiv, insbesondere mit seinen Geschwistern, bezeichnet \nworden. Dies führte nach dem Ermittlungsergebnis auch zum Tod seines vier Monate \nalten Bruders. Seine Kinderärztin, Dr. I, stellte auch zunächst ein Entwicklungsdefizit \nfest, was zur Förderung im heilpädagogischen B-Kindergarten in T führte. Auch \nanschließend konnte er lediglich die T-Schule in X besuchen. Nachdem er dort ein \nsexuelles Missbrauchserlebnis hatte, litt er an schweren Angstzuständen, die auch \ndurch eine Psychotherapie bei der Jugendschutzstelle nicht wesentlich gebessert \nwerden konnten. Dies führte soweit, dass er zeitweilig die Sonderschule nicht mehr \nbesuchen konnte. Auch später setzte sich die Notwendigkeit von \npsychotherapeutischen Maßnahmen fort. D. war also nicht nur vorübergehend \nwesentlich behindert oder zumindest von einer solchen Behinderung bedroht.\n\n21\n\nDie in der Klinik in N durchgeführte Diagnostik und Behandlung stellt sich auch \nals typische Maßnahme nach dem SGB VIII dar. Wie sich aus der ärztlichen \nStellungnahme des Dr. T der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität N vom \n04. Mai 1998 ergibt, war zunächst eine Abklärung der Ursachen für die \nVerhaltensauffälligkeiten des D. notwendig, um eine sinnvolle Behandlung einleiten \nzu können. Nach den Untersuchungsergebnissen und der Aufnahmediagnose \nwurden zunächst Psychotherapie (Einzel- und Gruppengespräch), Ergotherapie, \nMoto-Therapie und Soziotherapie für notwendig erachtet. Auch Elterngespräche \nfanden regelmäßig in der Klinik statt. Die Einbeziehung der Eltern wurde von Anfang \nan für besonders notwendig erachtet. Diese Gesamtheit der Maßnahmen zeigt, dass \ngerade keine geistige Erkrankung und eine medizinisch-psychiatrische Behandlung \nim Vordergrund stand, sondern die psychotherapeutische Behandlung des D. im \nHinblick auf seine emotionalen Störungen und sein zunehmend aggressives \nVerhalten sowie sein Sauberkeitsproblem aufgrund von Missbrauchserfahrung. Aus \nden Sozialberichten und den ärztlichen Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, dass \neine geistige Störung bei D. diagnostiziert wurde. Zwar wurde eine gewisse \ndepressive Verstimmtheit festgestellt, aber eine Suizidigefährdung nicht festgestellt. \nAuch die Stellungnahme der Amtsärztin Frau Dr. G vom 05. August 1997 zur \nstationären Behandlung in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie \nin N führt dazu insoweit eindeutig aus, dass die stationäre Aufnahme nach akuter \nVerschlechterung einer sich bereits seit längerer Zeit abzeichnenden gravierenden \nseelischen Entwicklungsstörung durch ein akutes traumatisches Ereignis erfolgte und \ninsofern von einer akuten seelischen Erkrankung ausgegangen werden müsse. Eine \nkörperliche Krankheit oder akute Schmerzzustände hätten gerade nicht zu der \nstationären Aufnahme geführt.\n\n22\n\nInsgesamt stellt sich die Maßnahme daher als Maßnahme nach § 35 a SGB VIII \ndar, für die der Beklagte zuständig ist. Der Beklagte hatte davon auch frühzeitig \nKenntnis, sodass der Mitarbeiter des Beklagten selbst das Kind und seine Eltern zu \nder Klinik in N, ebenso wie zu der psychiatrischen Untersuchung in der \nUniversitätsklinik N begleitet hat. Schon deshalb kann der Beklagte das Fehlen eines \nförmlichen Hilfeplanverfahrens nicht mit Erfolg einwenden. Die psychiatrische \nStellungnahme der Universitätsklinik N stellte insbesondere die Notwendigkeit einer \nDiagnostik in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung als notwendige \nMaßnahme dar um das zukünftige Vorgehen angemessen planen zu können.\n\n23\n\nAus den dann in der Klinik in N auf Grund der Untersuchungen erstellten \npsychologischen Stellungnahmen ergibt sich dann eindeutig die beabsichtigte \nVorgehensweise, insbesondere die für notwendig erachteten Therapien. Eine \nDarlegung der psychischen Situation des Kindes D. erfolgte umfangreich, sodass die \nGewährung der Hilfe als notwendig angesehen werden und insoweit auch ohne \nHilfeplan von einem laufend überprüften erzieherischen Konzept ausgegangen \nwerden kann.\n\n24\n\nDer Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass sie möglicherweise \nfür Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig wäre. \nGrundsätzlich sind die Leistungen nach §§ 3 bis 6 Asylbewerberleistungsgesetz mit \nLeistungen des SGB VIII weder ganz noch teilweise inhaltsgleich. Der nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis erhält daher \nuneingeschränkt Leistungen nach dem SGB VIII als Erziehungsgesetz.\n\n25\n\nVgl. Wiesner/Mörsberger, Oberloskamp, Struck, \nKommentar zum SGB VIII, 2. Aufl., § 10 RNr. 39.\n\n26\n\nAuch die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs ist gerechtfertigt. Die Klägerin \nhat in der Zeit vom 13. Februar bis zum 31. März 1997 Sozialleistungen in Höhe von \nX DM (= X Euro erbracht), sodass der Beklagte in dieser Höhe die Kosten zu \nerstatten hat. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Verzinsung ihres \nErstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit der Forderung in der beantragten \nüblichen Höhe. Der Betrag wurde mit Klageerhebung am 0.0.0 rechtshängig.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-25/9-k-2142-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-25/9-k-2142-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289741","retrieved":"2026-07-09 03:08:56.418235+00:00"}}