{"status":"available","doknr":"OLD289740","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1125.5K2204.99.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"5 K 2204/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, der \nKlägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der anteilig auf sie entfallenden \nUnterkunftskosten zu leisten.\n\n3\n\nDie Klägerin lebt mit ihrer Mutter, deren zweitem Ehemann, ihrem Stiefvater, und \n- im streitgegenständlichen Zeitraum zwei - weiteren Geschwistern aus der zweiten \nEhe ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. In der Vergangenheit erhielt die \nFamilie in unterschiedlicher Höhe Sozialhilfeleistungen. Mit Bescheid vom 21. Januar \n1999 setzte die Oberbürgermeisterin der Stadt N als Vorgängerin im Amte des \nBeklagten die Sozialhilfeleistungen für die Klägerin auf 51 DM fest. Dies wurde damit \nbegründet, dass dem Regelsatzbedarf in Höhe von 351 DM ein Einkommen der \nKlägerin, die keine Unterhaltsleistungen von ihrem leiblichen Vater erhielt, in Höhe \nvon 300 DM, nämlich das Kindergeld, gegenüberstehe. Unterkunftskosten für die \nKlägerin wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die Mutter der Klägerin \nund die übrigen Familienmitglieder erhielten keine Hilfeleistungen mehr, da der \nStiefvater der Klägerin über ein ausreichendes Einkommen verfügte, um den \nUnterhalt der Familie sicherzustellen. Gegen den Bescheid betreffend die \nFestsetzung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin legte ihre Mutter als ihre \ngesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 28. Januar 1999 einen nicht näher \nbegründeten Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Oberbürgermeisterin der \nStadt N mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 nach vorheriger Beratung \nmit sozialerfahrenen Personen als unbegründet zurück. Diese Entscheidung wurde \ndarauf gestützt, dass der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin dadurch \nsichergestellt sei, dass ihr ein Betrag in Höhe des ihr zustehenden Regelsatzes zur \nVerfügung stehe, der sich aus dem Kindergeld und den ergänzenden \nSozialhilfeleistungen zusammensetze. Die Unterkunftskosten seien nicht zu \nberücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass der Stiefvater, mit dem die Klägerin \nin Haushaltsgemeinschaft lebe, die Unterkunftskosten für sie trage. \n\n4\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 4. Oktober 1999 - rechtzeitig - die vorliegende \nKlage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie \nsich darauf, dass bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für sie die anteiligen \nUnterkunftskosten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N vom \n21. Januar 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides \nvom 30. August 1999 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, an die Klägerin für die Zeit ab Januar 1999 bis \neinschließlich August 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nunter Berücksichtigung der anteilig auf sie entfallenden \nUnterkunftskosten zu bewilligen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist er auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und \ndes Widerspruchsbescheides.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der \nangegriffene Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N vom 21. Januar 1999 in \nder Fassung des hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO), weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf \nBewilligung anteiliger Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt hat. Dabei ist streitgegenständlich der Zeitraum ab Januar 1999 \n- d.h., für den Monat Februar als ersten Monat, für den für die Klägerin die Hilfe zum \nLebensunterhalt mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzt worden ist - bis zum \nEnde des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist, vorliegend August \n1999. Denn grundsätzlich unterliegt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur \nin dem zeitlichen Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, in welchem der Träger \nder Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat.\n\n13\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom \n17. Oktober 2002 - 11 K 1903/99 - m.w.N.\n\n14\n\nAllerdings kann etwas anderes ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn \nerkennbar ist, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall auch für einen über den \nErlass des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum dauerhaft hat regeln \nwollen. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Der \nWortlaut der angegriffenen Entscheidungen enthält keinerlei dahingehende \nAnhaltspunkte\n\n15\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 \n- 16 A 5644/99 - in: FEVS 53, S. 310;\n\n16\n\nes besteht deshalb kein Anlass anzunehmen, dass die Oberbürgermeisterin der \nStadt N ihrer Regelung eine andere zeitliche Wirkung beimessen wollte als die \nEntscheidungen über das Bestehen eines Anspruches auf Sozialhilfe von der \nRechtsprechung üblicherweise zugemessen wird.\n\n17\n\nDieses Klagebegehren ist mangels entsprechenden Anspruches \nunbegründet.\n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige \nLebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter anderem auch die \nUnterkunft. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum (und hat auch \nheute noch) kein ausreichendes Einkommen um ihren Unterkunftsbedarf zu decken; \ndemgemäss gewährte der Beklagte ihr damals (und bewilligt ihr noch heute) \n- ergänzende - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei geht das Gericht davon \naus, dass die Entscheidung des Sozialamtes des Beklagten, das Kindergeld als \nEinkommen der Klägerin anzurechnen, im Ergebnis richtig ist. Allerdings ist \nKindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzusehen, wenn der \nKindergeldberechtigte den jeweiligen Geldbetrag im maßgeblichen Bedarfszeitraum, \nnämlich in der Regel dem jeweiligen Kalendermonat, tatsächlich an das Kind \nweitergibt.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG), Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - in: FEVS 48, 145; VG Münster, \nUrteile vom 13. August 1999 - 5 K 1181/96 - und vom 3. Januar \n2001 - 5 K 1572/98 - m.w.N. im Anschluss an BVerwG, Urteile \nvom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 - in: FEVS 28, 265, und vom \n25. November 1993 - 5 C 8.90 -, FEVS 44, 362; so auch OVG \nNRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3699/92 -.\n\n20\n\nDavon ist vorliegend indes auszugehen. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift \ndes § 11 Abs. 1 Satz 2, 2.Halbsatz BSHG; danach sind, soweit minderjährige \nunverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils \nangehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen \nnicht beschaffen können, das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des \nElternteils zu berücksichtigen. Die Mutter der Klägerin hat im streitgegenständlichen \nZeitraum keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sondern von dem \nausreichenden Einkommen ihres Ehemannes, des Stiefvaters der Klägerin, ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Sie war deshalb in der Lage, das \nKindergeld an die mit ihr im Haushalt lebende Klägerin weiterzugeben, um damit \nderen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; das Kindergeld muss sich die \nKlägerin deshalb jedenfalls nach dieser Vorschrift zurechnen lassen. Dies bedarf \nallerdings für das vorliegende Verfahren auch keiner weiteren Würdigung. Denn das \nKindergeld reichte jedenfalls nicht aus, um den von der Klägerin im vorliegenden \nVerfahren geltend gemachten Unterkunftsbedarf zu decken.\n\n21\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wird indes nicht durch § 11 \nAbs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG ausgeschlossen. Allerdings gilt diese Vorschrift \nvorrangig in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Minderjährige mit seiner Mutter \nund dem Stiefvater in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 - \nin: FEVS 49, 307; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2000 \n- 16 B 2008/99 -; VG Münster, Urteil vom 3. Januar 2001 \n- 5 K 1572/98 - m.w.N.\n\n23\n\nNach dieser Vorschrift muss sich die Klägerin zwar - wie ausgeführt - das \nEinkommen ihrer mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter zurechnen \nlassen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht erwerbstätige Mutter der Klägerin von ihrem \nEhemann im Rahmen der Unterhaltspflicht so viel Geld erhielt, dass die Mutter in der \nLage war, damit den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Tochter, der Klägerin, \nvollständig - also einschließlich der Kosten der Unterkunft - sicherzustellen. Dem \nsteht schon entgegen, dass die Klägerin durchgängig ergänzende laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt erhielt. Dieser Entscheidung des Beklagten vorausgegangen war \neine Einkommensprüfung auch der Mutter der Klägerin, die zu dem Ergebnis geführt \nhat, dass die Mutter der Klägerin nicht in der Lage war, durch eigenes Einkommen in \nForm der Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes den notwendigen Lebensunterhalt \nihrer Tochter sicherzustellen.\n\n24\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht allerdings § 16 BSHG entgegen. Lebt \nein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, \nso wird gemäß § 16 Satz 1 BSHG vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum \nLebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet \nwerden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist gemäß § 1590 \nAbs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit ihrem Stiefvater \nverschwägert und lebte in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides\n\n25\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 \n- 5 C 15.90 - in: FEVS 43, 221\n\n26\n\nunstreitig mit ihm in Haushaltsgemeinschaft. \n\n27\n\nVon dem Stiefvater der Klägerin konnte auch erwartet werden, dass er den \nUnterkunftsbedarf der Klägerin durch die Übernahme der anteiligen \nUnterkunftskosten deckte. Wie sich aus der Begründung zum Entwurf des \nBundessozialhilfegesetzes \n\n28\n\nvgl. Bundestags-Drucksache III/1799, S. 40 zu § 15 - zitiert \nnach BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 - in: \nFEVS 46, 441\n\n29\n\nergibt, soll mit der Regelung des § 16 Satz 1 BSHG, die an die in der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft\n\n30\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 \n- 5 C 2.95 - a.a.O.\n\n31\n\n\"nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen \nder genannten Angehörigen abgestellt werden, vielmehr soll aus den \nGesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe \nnach allgemeinen Lebenserfahrungen eine Hilfeleistung erwartet werden kann\". \nAusgehend hiervon kann im Falle der Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung \naus den Gesamtumständen geschlossen werden, dass ihr Stiefvater - der hierzu in \nder Lage war - im Ergebnis auch bereit war, die anteiligen Unterkunftskosten für die \nKlägerin zu tragen.\n\n32\n\nIn den Fällen, in denen hilfesuchende Stiefkinder in Haushaltsgemeinschaft mit \ndem Stiefvater leben, knüpft die Erwartung an die Leistungsbereitschaft des \nStiefvaters daran an, ob sich dieser durch tatsächliches Verhalten bereit erklärt, \njedenfalls bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen den Bedarf des \nhilfebedürftigen Stiefkindes zu decken.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, \na.a.O., m.w.N.\n\n34\n\nDies trifft nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Falle zu. Denn die \nFamilie hat bereits im April 1998 gemeinsam eine Wohnung bezogen, um allen \nPersonen der Familie Platz zu bieten. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Miete aus dem \nErwerbseinkommen des Stiefvaters der Klägerin bezahlt, weil die Mutter der Klägerin \nangesichts der Höhe des Einkommens ihres heutigen Ehemannes, mit dem sie zum \ndamaligen Zeitpunkt noch in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte, keine \nSozialhilfeleistungen mehr erhielt. Dabei geht das Gericht weiter davon aus, dass \ndurch die Klägerin kein erhöhter Wohnbedarf entstanden ist, sondern dass die \nFamilie diese Wohnung, die sie mit drei Kindern, nämlich der Klägerin und ihren \nbeiden Halbgeschwistern angemietet hat, auch mit lediglich zwei Kindern angemietet \nhätte. Mithin hatte sich der (heutige) Stiefvater der Klägerin bei Anmietung der \nWohnung stillschweigend bereit gefunden, die Unterkunftskosten für die gesamte \nFamilie, also auch für die Klägerin, aus seinen Mitteln zu übernehmen. In diesem \nZusammenhang ist ergänzend auch zu würdigen, dass offenkundig zwischen der \nKlägerin und ihrem Stiefvater ein gutes familiäres Einvernehmen herrscht; das ergibt \nsich jedenfalls daraus, dass die Klägerin den Namen ihres Stiefvaters angenommen \nhat.\n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1960 \n- V C 262.57 - in: FEVS 6, S. 1\n\n36\n\nEs liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stiefvater der \nKlägerin die Kosten der Unterkunft nur als Nothelfer des Sozialamtes übernommen \nhat, weil dieses nicht tätig geworden ist. Es ist in der Rechtsprechung allgemein \nanerkannt, dass der Stiefvater freiwillig die Kosten der Unterkunft übernimmt und \nnicht nur als Nothelfer des Sozialamtes tätig wird, wenn er, ohne Einwendungen zu \nerheben, die gesamte Miete für alle in der Wohnung lebenden Familienangehörigen \nzahlt.\n\n37\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2000 \n- 16 B 2008/99 -; VG Münster, Urteil vom 4. Januar 2001 \n- 5 K 1572/98 - m.w.N.\n\n38\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin gegen den Bescheid des \nBeklagten vom 21. Januar 1999 Widerspruch eingelegt hat; denn in diesem \nWiderspruch sind entsprechende Ausführungen gerade nicht enthalten. Der \nWiderspruch wurde vielmehr überhaupt nicht näher begründet. Auch im vorliegenden \nVerfahren hat der Stiefvater der Klägerin keine entsprechende Erklärung abgegeben. \nDie Klage wird lediglich damit begründet, dass der Klägerin höhere \nSozialhilfeleistungen zustünden und die Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten \nfehlerhaft sei. Die gesetzliche Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG kann allerdings nur \ndann als widerlegt im Sinne des § 16 Satz 2 BSHG angesehen werden, wenn nach \nden konkreten Gesamtumständen des Einzelfalles zweifelsfrei feststeht, dass der \nVerwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden \nHilfesuchenden tatsächlich keine Leistungen gewährt.\n\n39\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 \n- 8 B 1577/92 - in: FEVS 44, 198.\n\n40\n\nDas trifft nach dem Vorstehenden hier indes nicht zu. Diese Würdigung wird \nbestätigt durch die Ausführungen der Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen \nVerhandlung, wonach sie ihrer Tochter, der Klägerin, zugesagt habe, ihr den Betrag, \nder gegebenenfalls im Klagewege erstritten werde, als Taschengeld zur Verfügung \nzu stellen, da sie bislang nur in der Lage sei, ihrer Tochter einen für ihr Alter \nvergleichsweise geringen Betrag als Taschengeld zu überlassen. \n\n41\n\nAngesichts der vorstehenden Würdigung sowie der Tatsache, dass der Stiefvater \nder Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt geäußert hat, er sei zur Übernahme der \nUnterkunftskosten für die Klägerin nicht bereit, ist auch kein Anhaltspunkt dafür \nersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten gegen den Grundsatz des § 7 \nBSHG verstößt, wonach bei der Gewährung von Sozialhilfe die besonderen \nVerhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-25/5-k-2204-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-25/5-k-2204-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289740","retrieved":"2026-07-09 03:08:56.325805+00:00"}}