{"status":"available","doknr":"OLD289739","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1125.4K1391.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"4 K 1391/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster vom 18. Februar 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom \n13. April 2000 verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Anschaffung einer speziellen \nSehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in Höhe von 230,08 EUR \n(= 450,- DM) zu erstatten.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes und verwaltet \neine Geschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft N. . Mit Schreiben vom 21. \nDezember 1999 beantragte sie beim Leitenden Oberstaatsanwalt in N. unter \nBezugnahme auf eine beigefügte augenärztliche Verordnung und einer Optiker-\nRechnung die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer speziellen \nBildschirmarbeitsplatzbrille in Höhe von 508,30 DM. Unter dem 18. Februar 2000 \nteilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Klägerin mit, die Aufwendungen für die \nBildschirmbrille könnten nur in Höhe von 58,- DM erstattet werden. Nachdem die \nKlägerin unter dem 11. März 2000 erklärt hatte, mit der mitgeteilten Höhe der \nKostenerstattung nicht einverstanden zu sein, wies der Generalstaatsanwalt - \nBeihilfestelle beim Oberlandesgericht Hamm - mit Bescheid vom 13. April 2000, der \nKlägerin zugestellt am 20. April 2000, den Widerspruch vom 11. März 2000 zurück. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach einem Runderlass des \nFinanzministeriums Nordrhein-Westfalen seien als notwendige Kosten für die \nBrillengläser die Festbeträge für mineralische oder organische Einstärkengläser \ngemäß § 36 Abs. 2 SGB V anzuerkennen. Ein Spielraum sei insoweit nicht \neingeräumt. Die mit der Verfügung vom 18. Februar 2000 zugesagten Festbeträge \nenthielten auch die Kosten der Einarbeitung der Gläser in das Brillengestell, sodass \nweitere Aufwendungen nicht erstattet werden könnten. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 19. Mai 2000 Klage erhoben.\n\n4\n\nSie ist der Auffassung, der Dienstherr könne sich nicht darauf berufen, dass eine \nKostenerstattung für die Anschaffung einer ärztlich verordneten Bildschirmbrille nur \nnach dem Runderlass des Finanzministeriums möglich sei. Ein Tatbestand, der nach \nBeihilferecht zu beurteilen sei, liege nicht vor. Erheblich sei, dass der Dienstherr die \nihm nach § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung obliegende Verpflichtung, \nder Klägerin im erforderlichen Umfang eine spezielle Sehhilfe für ihre Arbeit am \nBildschirmgerät zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt habe und ihr, der Klägerin, \ndadurch ein Schaden in Höhe von 450,30 DM entstanden sei. Dass die spezielle \nSehhilfe für ihre Tätigkeit notwendig sei, werde auch durch Feststellungen des TÜV \nvom 24. November 1999 und vom 25. April 2000 belegt. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Leitenden Oberstaatsanwalts in N. vom \n18. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13. April 2000 zu \nverpflichten, ihr die Kosten der Anschaffung einer speziellen \nSehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in Höhe von \n230,08 EUR (= 450,- DM) zu erstatten.\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung wiederholt es im Wesentlichen die Begründung des \nWiderspruchsbescheids vom 13. April 2000 und führt ergänzend aus, im \nvorliegenden Fall sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar \n2003 - 2 C 2.02 - nicht einschlägig. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat \nauch in der Sache Erfolg.\n\n13\n\nDer Bescheid vom 18. Februar 2000 ist in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 13. April 2000 im angefochtenen Umfang rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Klägerin steht gegenüber dem \nbeklagten Land ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Anschaffung einer \nspeziellen Sehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in der geltend \ngemachten Höhe zu. \n\n14\n\nDieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und \nGesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung \n- BildscharbV - vom 4. Dezember 1996, BGBl. I S. 1841). Danach sind den \nBeschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an \nBildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung nach Abs. 1 \ndieser Vorschrift ergeben hat, dass diese Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen \nnicht geeignet sind. \n\n15\n\nDass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin erfüllt sind, sie also dem \nGrunde nach einen Anspruch auf die Bildschirmarbeitsbrille hat, ist zwischen den \nBeteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich der \nAnspruch der Klägerin indes nicht lediglich auf eine - etwa nach beihilferechtlichen \nGrundsätzen erfolgende - Erstattung eines Teilbetrags ihrer Aufwendungen, sondern \numfasst die Erstattung der Aufwendungen in deren gesamten Höhe. Dabei ist nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Folgendes zu \nGrunde zu legen:\n\n16\n\nZwar haben die Beschäftigten nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BildscharbV nur \neinen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber bzw., soweit es um Beamte geht, \nder Dienstherr eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellt. Danach ist die \nBildschirmarbeitsbrille ein Arbeitsmittel, das der Dienstherr bereitzuhalten hat. \nÜberlässt er es - wie im vorliegenden Fall - dem Beamten mit dessen Einverständnis, \ndie Bildschirmarbeitsbrille selbst zu beschaffen, entsteht ein \nKostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf \nSachausstattung tritt. In diesem Falle ist der Betrag zu erstatten, den der Arbeitgeber \nfür die Anschaffung des erforderlichen Arbeitsmittels hätte aufwenden müssen und \nder der Höhe nach weiterhin durch die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt \nwird. Dabei ist die vom betreffenden Beamten begehrte Kostenerstattung das \nSurrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung. Dies \nschließt es aus, dass nur ein Zuschuss zu den tatsächlich entstandenen oder \nnotwendigen Aufwendungen gezahlt wird oder dass anderweitige zweckidentische \nZahlungen angerechnet werden. Nach Art. 9 Satz 2 Nr. 3 der Richtlinie des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 - 90/270/EWG - (AblEG Nr. L 156 \nS. 14) darf die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem \nFall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Mit dieser Vorgabe \nist es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen \nAufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss. Der Kostenersatz erfolgt nicht auf \nder Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG), die die Gewährung von \nBeihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen zusätzlich zu der zumutbaren \nEigenbelastung des Beamten vorsieht. Hiervon unterscheidet sich die Pflicht des \nDienstherrn, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für den \nSchutz des Beamten vor Unfällen und sonstigen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu sorgen. Diese Schutzpflicht verbietet es auch, \ndie Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen \nGrundsätzen zu erstatten.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, IÖD \n2003, 158.\n\n18\n\nDie zitierte Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch im \nvorliegenden Fall heranzuziehen. Auch wenn in jenem Verfahren im Vordergrund die \nFrage der Anrechenbarkeit von Versicherungsleistungen auf den Erstattungsbetrag \nstand, sind durch die Entscheidung Rechtscharakter und Umfang der nach § 6 Abs. \n2 BildscharbV vom Dienstherrn zu erbringenden Leistung grundsätzlich geklärt \nworden.\n\n19\n\nDanach kann die Klägerin die Erstattung ihrer Aufwendungen - über den ihr \nbereits gewährten Betrag von 58,- DM hinaus - in der geltend gemachten Höhe von \n450,- DM bzw. 230,08 EUR verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass die \nAnschaffungskosten der Bildschirmarbeitsbrille den erforderlichen Umfang im Sinne \nvon § 6 Abs. 2 BildscharbV übersteigen, sind nicht geltend gemacht und auch sonst \nnicht ersichtlich.\nDas beklagte Land trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da \nes unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-25/4-k-1391-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-25/4-k-1391-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289739","retrieved":"2026-07-09 03:08:56.243701+00:00"}}