{"status":"available","doknr":"OLD289758","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1124.9K2625.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-24","aktenzeichen":"9 K 2625/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheinigung vom \n0 und seines Widerspruchsbescheids vom 0 verpflichtet festzustellen, dass auf den \nKläger mit Wirkung vom 0 vom Beigeladenen eine Referenzmenge in Höhe von x kg \nmit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % übergegangen ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Bescheinigung eines vollständigen \nReferenzmengenübergangs anlässlich der Rücknahme einer Pachtfläche vom \nBeigeladenen. \n\n3\n\nDer milcherzeugende Betrieb „I\" in C wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 0 ab \ndem 0 von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts „M (im Folgenden: 0 zum 0 in \ndie Kerssenbrock GbR ein. \n\n4\n\nMit Wirkung zum 0 nahm er eine von seinem Vater, H 1, vor 0 an den \nBeigeladenen verpachtete Fläche zu x ha zurück. Dem Beigeladenen war mit \nbestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 0 eine Bescheinigung über die \nRückgewähr einer befristet überlassenen Referenzmenge ohne Fläche mit Wirkung \nvom 0 in Höhe von x kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % von Hendrikje \nGroten, Dülmen, erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene bereits \nkein Milcherzeuger mehr. Dieser Bescheinigung lagen die bestandskräftigen \nBescheinigungen des Beklagten vom 0, wonach mit Wirkung vom 0 vom \nBeigeladenen auf H1, E, eine Referenzmenge von x kg befristet übergegangen ist, \nund vom 0 zu Grunde, wonach mit Wirkung vom 0 von H auf H1 Referenzmenge in \nHöhe von x kg endgültig übergegangen ist.\n\n5\n\nAuf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 0 stellte der Beklagte mit \nBescheinigung vom 0 fest, dass auf den Kläger mit Wirkung vom 0 vom \nBeigeladenen eine Referenzmenge in Höhe von x kg mit einem Referenzfettgehalt \nvon 3,98 % übergegangen ist. \n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n0 mit der Begründung zurück, von der zurückzugewährenden Referenzmenge von x \nkg seien gemäß § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - 33 % (= x kg) zu \nGunsten der Landesreserve zu kürzen. Von dem Abzug sei nicht abzusehen, da der \nKläger die Referenzmenge nicht für die eigene Milcherzeugung benötige. Es sei nicht \nausreichend, dass die Referenzmenge für eine Gesellschaft, an welcher er beteiligt \nsei, gebraucht werde. Der Kläger betreibe die Milcherzeugung aber nur in einer \nGesellschaft bürgerlichen Rechts, sodass er selbst die Referenzmenge nicht \nbenötige. \n\n7\n\nAm 0 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \ner wende sich gegen den Abzug von 33 %. Er könne sich auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n3 ZAV berufen, da er als Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung des Verpächters \neingetreten sei und für sich beanspruchen könne, die Anlieferungs-Referenzmenge \nfür die eigene Milcherzeugung zu benötigen. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass er \nauf dem Hof, zu dem die Altpachtfläche gehöre, keine Milch erzeuge. Maßgeblich \nsei, dass er in Person, wenn auch im Rahmen des Betriebes „I\", Milcherzeuger sei. \nFür diese Milcherzeugung benötige er auch die Referenzmenge. Darüber hinaus sei \nder Abzug bereits deswegen nicht möglich, weil die Zusatzabgabenverordnung \nschon wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 \nGrundgesetz insgesamt verfassungswidrig und damit nichtig sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheinigung vom 0 und den Widerspruchsbescheid \nvom 0 insoweit aufzuheben, als 33 % der auf den Kläger \nübergehenden Referenzmenge zu Gunsten der Landesreserve \ngekürzt worden sind.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Ansicht, dass sein Bescheid bereits insoweit rechtswidrig sei, als \nüberhaupt der Übergang von Referenzmenge vom Beigeladenen auf den Kläger \nbescheinigt worden sei. Zum 0 habe schon keine Referenzmenge anlässlich der \nRückgabe auf den Kläger übergehen können, da der zurücknehmende Beigeladene \nselbst kein Milcherzeuger im Sinne des Artikel 9c) VO (EWG) Nr. 3950/92 gewesen \nsei. Der Kläger selbst sei ebenfalls zu diesem Zeitpunkt kein aktiver Milcherzeuger, \nsondern nur Gesellschafter der die Milchwirtschaft betreibenden L gewesen. \n\n13\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte \nund auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Der von dem Kläger in der Form \neines Anfechtungsantrags gestellte Klageantrag ist nach verständiger Auslegung des \nklägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO als ein Verpflichtungsbegehren, \ngerichtet auf den Erlass einer Bescheinigung über den \nMilchreferenzmengenübergang ohne den Abzug von 33 %, zu verstehen.\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Bescheinigung eines höheren \nReferenzmengenübergangs, wie er in der Bescheinigung vom 0 inzident enthalten \nist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 ZAV i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 MGV Anspruch darauf, dass ihm ein \nReferenzmengenübergang im aus dem Tenor bezeichneten Umfang ohne den \nbislang vorgenommenen Abzug von 33 % bescheinigt wird.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen der oben bezeichneten Bestimmungen der ZAV und der \nMGV liegen vor. Die Bescheinigung des Referenzmengenübergangs scheitert \nentgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits daran, dass auf den Kläger \ndeswegen keine Referenzmenge übergegangen ist, weil auf den Beigeladenen \nentgegen der bestandskräftigen Bescheinigung des Beklagten vom 0 keine \nReferenzmenge von H übergegangen sei. Das Gericht ist an diese bestandskräftige \nBescheinigung gebunden. Daran ändert auch nichts, dass der \nReferenzmengenübergang normativ an den Besitzwechsel und nicht an behördliche \nMaßnahmen oder Willenserklärungen der Beteiligten anknüpft. Zwar ist mit dem \nZurückgewähren des Betriebsteils, welcher der Milcherzeugung dient, die \nReferenzmenge übergegangen, ohne dass es dazu der Entscheidung, der \nBestätigung oder der Bescheinigung einer Behörde bedurft hätte. \n\n19\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 - BVerwGE \n84, 140 ff.; zum normativ erfolgenden Referenzmengenübergang vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 3 C 3.01 -, DVBl. 2002, 852 f. -\n\n20\n\nAllerdings entfalten die von dem Beklagten erlassenen Bescheinigungen über die \nvorangegangenen Referenzmengenübergänge vom 0 (Beigeladener/H), vom 0 \n(H1/Beigeladener) und vom 0 (H1/H) eine Bindungswirkung dergestalt, dass das \nerkennende Gericht gehindert ist, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sinn der \nBescheinigungen ist es nämlich, deklaratorisch den sich vollziehenden \nReferenzmengenübergang festzustellen. Dieser Feststellung kommt \nRegelungswirkung nach außen zu, sodass es sich um Verwaltungsakte gemäß § 35 \nSatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - handelt. \n\n21\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, RdL 1997, 278 ff. -\n\n22\n\nDie Bindungswirkung der in diesen enthaltenen Feststellungen ergibt sich \ndaraus, dass sie Regelungsgehalt der Bescheinigung ist. Auch eine unrichtige \nFeststellung bleibt wirksam und damit verbindlich, solange und soweit der \nVerwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht \nzurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder \nauf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Gibt eine Bescheinigung einen \nReferenzmengenübergang unrichtig wieder, dann ändert sich zwar dadurch nicht die \nmaterielle Rechtslage, die Beteiligten sind aber gehindert, sich auf die wahre \nRechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung und mit ihr die Feststellung nicht \nkorrigiert ist.\n\n23\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95, RdL 1997, 278 ff. -\n\n24\n\nDie Bescheinigungen können nur noch - auf entsprechende Initiative des \nBeklagten - unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zurückgenommen \nwerden, wobei insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen \nsind (§ 10 Abs. 1, 2. Halbs. MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG). Dem Gericht ist \nes verwehrt, in diese bestandskräftigen Rechtspositionen, die nicht Streitgegenstand \ndes gerichtlichen Verfahrens sind, einzugreifen, indem deren Regelungsgehalt im \nvorliegenden Verfahren missachtet würde. \n\n25\n\nDass die bestandskräftigen Bescheide einer inhaltlichen Überprüfung durch das \nGericht nicht zugänglich sind, begründet sich auch aus der Tatsache, dass die \nBescheinigungen über den Referenzmengenübergang nach § 9 Abs. 1 MGV und § \n17 ZAV Grundlagenbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung für die \nAnlieferungs-Referenzmengenfestsetzung durch die Hauptzollämter sind. \n\n26\n\n- vgl. BFH, Urteile vom 24. Januar 2000 - VII B 136/99 -, BFH/NV \n2000, 1000 ff., und vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 -, BFHE 148, 84, \n88 -\n\n27\n\nDanach ist die in der Bescheinigung des Beklagten vom 0 getroffene Feststellung \n- Referenzmengenübergang auf den Beigeladenen - über die Zuordnung von \nReferenzmengen für die hier zu treffende Entscheidung bindend. \n\n28\n\nDie Bescheinigung des Referenzmengenübergangs scheitert entgegen der \nAnsicht des Beklagten auch nicht an der fehlenden Eigenschaft des Klägers als \nMilcherzeuger. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. \nDezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L \n405, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai \n1999 (ABl Nr. L 160, S. 73) werden, soweit bei Beendigung landwirtschaftlicher \nPachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist \noder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine \nVereinbarung getroffen wird, die verfügbaren Referenzmengen ganz oder teilweise \nauf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen. Art. 9 c) o. g. VO bestimmt, dass \n„Erzeuger\" der Betriebsinhaber ist, der einen Betrieb im geografischen Gebiet der \nGemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den \nVerbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert.\n\n29\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bislang den Übergang einer mit einer \nPachtfläche verbundenen Referenzmenge im Falle der Rückgabe an den Verpächter \nohnehin nicht davon abhängig gemacht, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger \nist. \n\n30\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE \n87, 94, 97; Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz 451.512 \nMGVO Nr. 54; Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 60 -\n\n31\n\nNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 \n\n32\n\n- Rechtssache C-401/99 \"Thomsen\", AgrarR 2002, 283 f. -\n\n33\n\ndürfte dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen sein. Der EuGH stellte zu Art. \n7 Abs. 2 der o. g. VO fest, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der \nRegelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine \nReferenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft \ninnehabe. Dabei sei der Begriff des „Erzeugers\" gemäß Art 9 c) o. g. VO zu Grunde \nzu legen. Daraus ergebe sich, dass der Pächter nur dann Inhaber der an die zum \nBetrieb gehörenden Flächen gebundenen Referenzmenge werden könne, wenn er \nErzeuger sei; ebenso müsse im Fall der Übertragung einer Referenzmenge \nderjenige, der die Flächen übernehme, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch \ndie an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können.\n\n34\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., S. 283 -\n\n35\n\nDieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in anderen Verfahren \nbereits angeschlossen.\n\n36\n\n- vgl. VG Münster, Urteile vom 18. September 2003 - 9 K 599/01 und 9 \nK 2097/01; ebenso BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -; VG \nStade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Februar 2003 - 10 S 2128/02 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 8 A 10288/92 -; OVG \nSchleswig, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, RdL 2002, 330, 331; \nVG Oldenburg, Urteil vom 29. August 2002 - 12 A 2268/00 -\n\n37\n\nFür das vorliegende Verfahren ist eine Festlegung in dieser Frage jedoch nicht \nerforderlich, da der Kläger bei der Rücknahme der Pachtfläche die Voraussetzungen, \ndie Art. 7 Abs. 2, Art. 9 c) o. g. VO in der Auslegung durch den EuGH aufstellen, \nohnehin erfüllt. Er bewirtschaftete einen milcherzeugenden Betrieb. Der Kläger ist am \n0 in die L eingetreten, deren Gegenstand die Milcherzeugung war. Durch \nHofübergabevertrag übernahm er den gesamten elterlichen Betrieb zum 0; hierzu \nzählte auch „I\". Als Gesellschafter dieser GbR ist der Kläger als Milcherzeuger im \nSinne des Art. 7 Abs. 2, Art. 9 c) o. g. VO anzusehen. Denn das Wesen einer \nGesellschaft des bürgerlichen Rechts ist es, dass die Gesellschafter in ihrer Person \nden Gegenstand der Gesellschaft ausüben. Dies ist für das Gewerberecht in Bezug \nauf Personengesellschaften in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt. Bei \nPersonalgesellschaften sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaften, \nGewerbetreibende.\n\n38\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 -, BVerwGE 22, \n16 ff. -\n\n39\n\nBei Kommanditgesellschaften ist nicht die Personengesellschaft als solche als \nGewerbetreibende anzusehen, sondern die persönlich haftenden Gesellschafter und \ndie Kommanditisten, wenn sie unternehmerisch tätig werden. \n\n40\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 1 B 162.92 -, NJW \n1993, 1346 f. -\n\n41\n\nDasselbe hat für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu gelten, wenn der \nGesellschaftsgegenstand ein milcherzeugender Betrieb ist. Gemäß § 709 Abs. 1 \nBGB steht die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts \nden Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der Gesellschaftsvertrag vom 0, in welchen \nder Kläger eingetreten ist, orientiert sich an dieser gesetzlichen Vorgabe, da gemäß \ndessen § 5 Satz 1 zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft beide \nGesellschafter berechtigt und verpflichtet sind. Da der Gegenstand der Gesellschaft \nu. a. auf die Milcherzeugung gerichtet ist, ist der Kläger in Person als Milcherzeuger \nanzusehen. Davon unabhängig zu beurteilen und hier nicht zu entscheiden ist die \nFrage, ob auch die GbR insoweit eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, dass auch \nsie als Milcherzeugerin im Sinne des Gemeinschaftsrechts mit der Folge anzusehen \nist, dass sie Inhaberin von Referenzmengen sein kann.\n\n42\n\nMithin war der Referenzmengenübergang auf den Kläger auf der Grundlage der \nRückgewähr von Altpachtflächen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV i. \nV. m. § 7 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 MGV möglich.\n\n43\n\nDer Abzug von 33% gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV durfte nicht erfolgen. Der \nKläger kann sich auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV berufen, weil er nachgewiesen \nhat, dass er als Milcherzeuger die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung \nbenötigt. Die Vorschrift ist im Gegensatz zu § 7 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbs. MGV, der \nverlangt hatte, dass der Verpächter den Nachweis erbringen muss, auf die \nReferenzmenge angewiesen zu sein, \n\n44\n\n- vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. \nNovember 1993 - 3 C 37.91 -, BVerwGE 94, 257 ff. -\n\n45\n\nbereits dem Wortlaut nach deutlich abgeschwächt. Es genügt daher für ein \n„Benötigen\", wenn der Verpächter die Referenzmenge wegen noch offener \nKapazitäten in seinem Betrieb verwenden kann.\n\n46\n\n- vgl. VG Stade, Urteil vom 20. Juni 2002 - 6 A 117/01 -\n\n47\n\nHiervon kann bei einem milcherzeugenden Betrieb in der Regel ausgegangen \nwerden. Nur wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Betrieb eine Referenzmenge \n(zurück)erhält, die offensichtlich nicht in die betriebliche Disposition eingefügt werden \nkann, bedarf es einer besonderen Darlegung seitens des zurücknehmenden \nVerpächters, wozu er die weitere Referenzmenge benötigt. In diesem \nZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die L im Jahr 2001 Referenzmenge in \nHöhe von etwa x kg (vgl. die Bescheinigung des Beklagten vom 0 unter Abzug der \nbereits bewilligten x kg) belieferte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rücknahme \nweiterer x kg nicht in die betriebliche Disposition hat einfügen lassen.\n\n48\n\nEine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV besteht \nnicht, da der Beigeladene die Referenzmenge nicht für die Fortsetzung seiner \nMilcherzeugung benötigt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 ZAV), da er nicht mehr Milcherzeuger \nist. \n\n49\n\nAuf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die ZAV wegen eines Verstoßes \ngegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungswidrig ist, kommt es damit im Ergebnis \nnicht an, da ohnehin ein Referenzmengenübergang ohne den in § 12 Abs. 2 Satz 1 \nZAV vorgesehenen Abzug zu bescheinigen ist. \n\n50\n\nWegen der Berechnung der Höhe des Referenzmengenübergangs im Übrigen \nwird auf die Bescheinigung des Beklagten vom 0 Bezug genommen und insoweit von \neiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Den Beigeladenen \nwaren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 \nVwGO); ihre außergerichtlichen Kosten waren aus demselben Grund nicht für \nerstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-24/9-k-2625-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-24/9-k-2625-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289758","retrieved":"2026-07-09 03:08:57.884032+00:00"}}