{"status":"available","doknr":"OLD289874","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1118.5K1256.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"5 K 1256/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1952 geborene Kläger lebte mit Frau M und der gemeinsamen Tochter M, \ngeboren am 21. September 1993, in einem Haushalt. Bis Ende 1999 betrieb er einen \nGewerbebetrieb. Seit dem 3. Januar 2000 war er arbeitslos gemeldet. Er war in der \nersten Jahreshälfte 2000 freiwillig in der Victoria-Versicherung zu einem monatlichen \nBeitrag von - im Zeitraum Januar bis April 2000 - 290,36 DM kranken- und \npflegeversichert. Frau M war gesetzlich krankenversichert. \n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 5. Januar 2000 beim Beklagten die Gewährung von \nHilfe zum Lebensunterhalt, weil er infolge der Einstellung seines Gewerbe-betriebes \nkein Einkommen mehr erziele. In dem Antrag sind Frau M als Haushaltsvorstand, der \nKläger als Haushaltsangehöriger sowie die Tochter M als Mitglieder der \nHaushaltsgemeinschaft aufgeführt. Der Kläger legte Nachweise über Einkommen \nund Belastungen vor, die sowohl ihn als auch Frau M betrafen. Laut vorgelegten \nKontoauszügen der Frau M wurde der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des \nKlägers in den Monaten Dezember 1999 und Januar 2000 von ihrem Konto per \nLastschriftverfahren abgebucht. Aus Kontoauszügen des Klägers ergaben sich ein \nZahlungseingang von Frau M in Höhe von 1.100 DM am 20. Januar 2000 und \nÜberweisungen des Klägers an sie über 160 DM und 290 DM im Februar und März \n2000.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt \ndurch Bescheid vom 7. Februar 2000 mit der Begründung ab, der Kläger lebe mit \nFrau M in eheähnlicher Gemeinschaft. Ihr Einkommen in Höhe von 3.054,47 DM \nübersteige den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (einschließlich der \nKrankenversicherungsbeiträge des Klägers) um monatlich 360,90 DM.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2000 Widerspruch ein \nund machte geltend, Frau M werde seinen Lebensunterhalt auf keinen Fall bezahlen, \nda sie steuerlich und auch im Rahmen der Krankenversicherung als ledig mit Kind \nangesehen werde. Wenn der Beklagte sich weigere, Frau M bei dem \nLebensunterhalt für ihn zu helfen, werde sie sich von ihm trennen.\n\n6\n\nAm 29. März 2000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte zur \nNiederschrift, dass er mit Frau M in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Finanziell \nregelten sie alles getrennt, so dass er auch alle Beträge an sie zurückzahlen müsse. \nGetrennt gewirtschaftet hätten sie aber nicht. Sie werde die Zahlung für seine \nKrankenversicherungsbeiträge einstellen, da es für sie völlig uneinsichtig sei, seinen \nLebensunterhalt sicherstellen zu müssen. Die an ihn gezahlten 1.100 DM habe Frau \nM ihm geliehen, damit er die Rechnung seiner KFZ-Versicherung habe begleichen \nkönnen. \n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch \nWiderspruchsbescheid vom 17. April 2000 mit der Begründung zurück, der Kläger \nlebe mit Frau M in einer eheähnlichen Gemeinschaft und ihr Einkommen reiche aus, \nden Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Für das Vorliegen einer \neheähnlichen Gemeinschaft sprächen die gemeinsame 6jährige Tochter, das \nZusammenleben seit vielen Jahren, die Bereitstellung von 1.100 DM zur \nFinanzierung der Betriebskosten seines Pkw sowie die Abbuchung der \nKrankenversicherungsbeiträge des Klägers im Lastschriftverfahren vom Konto Frau \nMs. Wenn der Kläger erklärt habe, Frau M weigere sich, seinen Lebensunterhalt und \nKrankenversicherungsbeitrag sicherzustellen und werde sich von ihm trennen, wenn \ner keine Sozialhilfe erhalte, so sei dies vorgeschoben, um in den Genuss von \nSozialhilfeleistungen zu gelangen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 10. Mai 2000 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe zwar \nvon 1986 bis Anfang 2003 mit Frau M zusammengelebt, sie seien finanziell aber \nimmer schon getrennte Wege gegangen. Wenn in § 122 BSHG stehe, dass \neheähnliche Gemeinschaften nicht besser zu stellen seien als Eheleute, so sei es \neine soziale Ungerechtigkeit, wenn diese steuerlich und hinsichtlich der gesetzlichen \nKrankenversicherung schlechter gestellt würden als diese. Zur Begleichung seiner \nKrankenversicherungsbeiträge im Zeitraum Januar bis April 2000 habe er sich Geld \nvon einem guten Freund geliehen, das er nach der Arbeitsaufnahme in kleinen Raten \nzurückgezahlt habe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrats des Kreises Steinfurt vom 17. April 2000 zu \nverpflichten, ihm für die Zeit vom 5. Januar 2000 bis zum 30. \nApril 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher \nHöhe sowie die Übernahme seiner Krankenkassenbeiträge in \nHöhe von 290,36 DM zu bewilligen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er vor, es sei vom Vorliegen einer eheähnlichen \nGemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG auszugehen, was der Kläger auch nicht \nbestreite. § 122 BSHG sehe keine Gleichstellung eheähnlicher Gemeinschaften mit \nEhen vor und stehe auch einer Schlechterstellung ersterer nicht entgegen. Die \nTatsache, dass im Falle der Ehe des Klägers mit Frau M für diesen kostenloser \nKrankenversicherungsschutz bestünde, rechtfertige keine Übernahme der \nKrankenkassenbeiträge im Rahmen der Sozialhilfe.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die tatsächlichen Umstände des \nZusammenlebens der Frau M mit dem Kläger im ersten Halbjahr 2000 mit Blick auf \ndas Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft durch Vernehmung der Frau M als \nZeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der \nBewilligung von Hilfeleistungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum Januar bis \nApril 2000 keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe sowie Übernahme der Kranken- und \nPflegeversicherungsbeiträge.\n\n17\n\nEin Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt scheidet aus, weil \ndem Kläger das Einkommen von Frau M zuzurechnen ist und dieses ausreicht, um \nim streitgegenständlichen Zeitraum den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann.\n\n18\n\nBei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2, 1. \nHalbsatz BSHG das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu \nberücksichtigen. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher \nGemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der \nSozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Daraus folgt, dass bei \nVorliegen einer solchen Gemeinschaft das Einkommen des Lebensgefährten bei der \nPrüfung des Sozialhilfeanspruchs entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu \nberücksichtigen ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 -, \nBVerwG E 98, 195 = FEVS 46, 1.\n\n20\n\nDer Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum mit Frau M in eheähnlicher \nGemeinschaft gelebt. \n\n21\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist eine \nLebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt \nist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch \ninnere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und \nWirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gemeint sind nur solche Gemeinschaften, in \ndenen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges \nEinstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.\n\n22\n\nBVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, \n264f; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -; BVerwG \nE 98, 195 = FEVS 46, 1; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - \n24 A 2527/94 -, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 24 B 1699/97 - \nBeschluss vom 19. Januar 1999 - 24 B 1898/98, Beschluss vom \n31. Mai 1999 - 24 B 2460/98\n\n23\n\nNach dem Akteninhalt sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben \ndes Klägers und der Zeugenaussage der Frau M in der mündlichen Verhandlung \nkommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine \neheähnliche Gemeinschaft vorgelegen hat. Nach den tatsächlichen Umständen \nsowie den Angaben des Klägers und der Zeugin M lagen sowohl eine Wohn- und \nWirtschafts-, als auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor. Der \nKläger lebte bereits seit 1986 mit Frau M zusammen in einer Wohnung. Die \ngemeinsame, im streitgegenständlichen Zeitraum sechs Jahre alte Tochter wurde im \ngemeinsamen Haushalt versorgt. Während die Zeugin M ihrer Arbeit als \nKrankenschwester nachging, kümmerte sich hauptsächlich der Kläger um die \nTochter. Der Kläger hat am 29. März 2000 gegenüber dem Beklagten auch selbst \neingeräumt, dass er mit Frau M in eheähnlicher Gemeinschaft lebe - sein \nHauptvorbringen richtet sich gegen die seiner Meinung nach soziale Ungerechtigkeit \ndes § 122 BSHG. Auch die Zeugin M hat ausgesagt, sie hätten wie Eheleute \nzusammengelebt. \n\n24\n\nWenn die Zeugin M übereinstimmend mit dem Kläger ausführt, es seien \nallerdings die finanziellen Dinge getrennt gewesen, so steht dies der Annahme, dass \nim streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen hat, \nnicht entgegen. Die eheähnliche Gemeinschaft setzt zwar das Vorliegen einer \nWirtschaftsgemeinschaft voraus. Die eine solche Gemeinschaft ausmachende \ngemeinsame Haushaltsführung „aus einem Topf\" war aber vorliegend gegeben. \nBereits am 29. März 2000 hatte der Kläger dem Beklagten gegenüber angegeben, \ndass ein getrenntes Wirtschaften nicht stattfinde. Dies ist durch seine Angaben und \ndie Aussage der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, jeder \nhabe eingekauft, wie es gerade nötig gewesen sei und diese Einkäufe dann auch \nbezahlt. Eine getrennte Buchführung fand insofern nicht statt. Der Kläger zahlte auch \nkeine Miete an Frau M. Dass die hinsichtlich des notwendigen Lebensunterhalts \n(zum Beispiel Ernährung und Unterkunft) gemeinsam wirtschaftenden Partner \nansonsten finanzielle Angelegenheiten jeder für sich regelten, steht der Annahme \neiner eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen. Dass jeder sein „eigenes Geld\" hat \n- der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über ihm von einem Freund \ndarlehensweise überlassene Mittel, mit denen er etwa Einkäufe und seine \nKrankenversicherung bezahlte -, das er für eigene persönliche Ausgaben sowie zur \nBestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushalts verwendet, ist auch unter \nEheleuten nicht unüblich. Zudem erfolgte die finanzielle Trennung bei Frau M und \ndem Kläger vor allem vor dem Hintergrund, dass sie mit Schulden des Klägers aus \nder Vergangenheit sowie Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer früheren Ehe \nnichts zu tun haben wollte. \n\n25\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge seiner \nKranken- und Pflegeversicherung. Beiträge für eine freiwillig Krankenversicherung \nkönnen nach § 13 Abs. 2 BSHG übernommen werden, soweit sie angemessen sind. \nWerden sie übernommen, so besteht gemäß § 13 Abs. 3 BSHG ein Anspruch auf \nÜbernahme auch der damit zusammenhängenden Beiträge zur \nPflegeversicherung.\n\n26\n\nEs fehlt schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Ermessen \ndes Beklagten stehende Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Damit \nbesteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Pflegeversicherungsbeiträge. Soweit \nder Kläger die Übernahme der Beiträge für den Monat Januar begehrt, scheitert eine \nHilfegewährung bereits an der Regelung des § 5 BSHG. Danach setzt die Sozialhilfe \nerst dann ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe die Voraussetzungen für die \nGewährung bekannt werden. Die Beiträge für den Monat Januar sind ausweislich des \nbei den Akten befindlichen Kontoauszuges bereits am 3. Januar 2000 (einem \nMontag) und damit vor Kenntniserlangung des Beklagten durch die Antragstellung \ndes Klägers am 5. Januar 2000 vom Konto der Frau M abgebucht worden. Bei \nKenntniserlangung des Beklagten bestand somit kein Bedarf und damit auch kein \nHilfeanspruch mehr.\n\n27\n\nHinsichtlich des übrigen Zeitraums sind die Voraussetzungen der Hilfegewährung \nnach § 13 Abs. 2 BSHG - und infolgedessen auch der nach § 13 Abs. 3 BSHG - nicht \ngegeben, weil dem Kläger das Einkommen der Frau M gemäß § 122 Satz 1 i.V.m. § \n11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuzurechnen ist. Das Einkommen war auch ausreichend, um \ndie Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu bezahlen.\n\n28\n\nVon der nach § 122 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgegebenen \nBerücksichtigung des Einkommens der Frau M ist auch nicht deshalb eine \nAusnahme zu machen, weil im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung \nseiner Lebensgefährtin die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung \nnach § 10 SGB V für den Kläger bestanden hätte, wenn die Partner statt in einer \neheähnlichen Gemeinschaft in einer Ehe gelebt hätten.\n\n29\n\n§ 122 BSHG soll eine sozialhilferechtliche Besserstellung eheähnlicher \nGemeinschaften gegenüber Ehegatten verhindern. Daraus kann allerdings nicht der \nSchluss gezogen werden, vom Partner des Sozialhilfeberechtigten könne bei einer \neheähnlichen Gemeinschaft nicht die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge \nverlangt werden, weil Ehegatten diese Leistung wegen der Familienversicherung \nauch nicht erbringen müssten. \n\n30\n\nSo aber LPK-Münder, Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage \n2003, § 122 Rn. 18, siehe auch die mittlerweile durch Urteil vom \n8. Juli 1997 - 6 S 856/96 -, FEVS 48, 219, aufgegebene \nRechtsprechung des VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 1987 - \n6 S 3125/86 -, ZfF 1987, 87 (zur Krankenhilfe), Urteil vom 11. \nSeptember 1985 - 6 S 1510/85, FEVS 35, 108 (zur \nKrankenversicherung),\n\n31\n\nDie Tatsache, dass der Ehegatte eines gesetzlich Versicherten beitragsfrei \nmitversichert werden kann und es deshalb insofern zu keiner Besserstellung der \neheähnlichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe kommen kann, kann nicht \ndazu führen, dass ausnahmsweise das Einkommen des nichtehelichen \nLebenspartners des Hilfesuchenden nicht angerechnet werden darf, um so eine \nSchlechterstellung gegenüber Ehegatten zu vermeiden.\n\n32\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1991 - \n24 B 2376/91 -, FEVS 42, 160 (zur Krankenhilfe); OVG \nSchleswig, Beschluss vom 25. März 1993 - 5 M 16/93 - und \nBeschluss vom 12. April 1995 - 5 M 25/95-, FEVS 46, 213; \nOVG HH, Urteil vom 2. März 1990 - Bf IV 43/89 -, FEVS 41, 25; \nVGH BW, Urteil vom 8. Juli 1997 - 6 S 856/96 -, FEVS 48, 219; \nW. Schellhorn/ H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. \nAuflage 2002, § 13 Rn. 20.\n\n33\n\nDies widerspräche schon sozialhilferechtlichen Grundsätzen, wonach auf den \ntatsächlichen Bedarf abgestellt werden muss. Dieser ist bei - auch für die Zahlung \nder Kranken- und Pflegeversicherung - ausreichendem Einkommen des Partners zu \nverneinen. Vergleiche mit hypothetischen Bedarfslagen - hier: Situation bei Bestehen \neiner Ehe - widersprechen der grundsätzlich erforderlichen Anknüpfung an die \nindividuelle tatsächliche und rechtliche Situation des Hilfesuchenden. \n\n34\n\nVgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 1993 - 5 M \n16/93 - und Beschluss vom 12. April 1995 - 5 M 25/95-, FEVS \n46, 213.\n\n35\n\n§ 122 BSHG verfolgt auch nicht den Zweck, Partner einer eheähnlichen \nGemeinschaft so zu stellen, als wenn sie Ehegatten wären. \n\n36\n\nSo aber LPK-Münder § 122 Rn. 14.\n\n37\n\nVielmehr ist die Regelung Erfüllung des Schutzauftrags des Gesetzgebers aus \nArt. 6 Abs. 1 GG, dafür zu sorgen, dass Ehegatten nicht schlechter gestellt sind als \nPartner eheähnlicher Lebensgemeinschaften. Letztere sollen sich keine \nsozialhilferechtlichen Vorteile verschaffen können. \n\n38\n\nWenn - so auch vom Kläger - eingewandt wird, es sei ungerecht, dass auf der \neinen Seite eheähnliche Gemeinschaften wie Ehepaare behandelt würden (etwa bei \nder Anrechnung von Einkommen und Vermögen), auf der anderen Seite ihnen aber \ndie entsprechenden Vorteile im Steuer- oder Krankenversicherungsrecht nicht zugute \nkämen, so ist dies zwar eine Schlechterstellung gegenüber Eheleuten. Zum einen \nfolgt aus § 122 BSHG aber kein Schlechterstellungsverbot. Zum anderen ergibt sich \ndie Schlechterstellung im Krankenversicherungsbereich gegenüber beitragsfrei \nmitversicherten Eheleuten nicht aus sozialhilferechtlichen Regelungen, sondern aus \nder Entscheidung des Gesetzgebers, Familien und Ehegatten im Rahmen der \ngesetzlichen Krankenversicherung Vorteile zu verschaffen. Der Gesetzgeber hat \nbewusst nur für Ehegatten die kostenlose Familienversicherung vorgesehen, um so \ndie Ehe entsprechend seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zu fördern. Es ist nicht \nAufgabe des Sozialhilferechts, diese Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren. \nDie Sozialhilfe ist nicht dafür gedacht, Belastungen auszugleichen, die sich aus \ngesetzgeberischen Wertentscheidungen in anderen Rechtsgebieten ergeben. Sollte \ndie Ungleichbehandlung von Ehegatten und Partnern eheähnlicher Gemeinschaften \nbei der Familienversicherung als sozial unbefriedigend oder ungerecht angesehen \nwerden, so wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, diese Situation zu ändern. \n\n39\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1991 - \n24 B 2376/91; OVG HH, Beschluss vom 22. März 1990 - Bs IV \n92/90-, FEVS 41, 21; VGH BW, Urteil vom 8. Juli 1997 - 6 S \n856/96-, FEVS 48, 219.\n\n40\n\nWürde man aber wegen der Familienversicherung und der deshalb \nausgeschlossenen Möglichkeit der Besserstellung nichtehelicher \nLebensgemeinschaften gegenüber Ehegatten zum Ergebnis kommen, § 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG sei in diesem Fall nicht entsprechend auf nichteheliche \nLebensgemeinschaften anwendbar, so würde man über den Umweg der Sozialhilfe \nfür eine Gleichstellung nichtehelicher Lebenspartner mit Ehepartnern im Rahmen des \nKrankenversicherungsschutzes sorgen. Es besteht aber ein Ermessensspielraum \ndes Gesetzgebers, wie und in welchen Bereichen er seinem Auftrag aus Art. 6 Abs. 1 \nGG nachkommt und Ehe und Familie besonders schützt. Die dementsprechend \ngetroffenen Entscheidungen in anderen Rechtsgebieten können nicht über den \nUmweg des Sozialhilferechts revidiert werden. Insbesondere ist es nicht im Sinne \ndes Gesetzgebers, wenn finanzielle Schlechterstellungen der eheähnlichen \nGemeinschaften aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen im Steuer- oder \nSozialversicherungsrecht mit Sozialhilfemitteln ausgeglichen werden.\n\n41\n\nBefürworter einer Gleichbehandlung von eheähnlichen Gemeinschaften und \nEhen bei der Krankenversicherung mit Mitteln des Sozialhilferechts müssten in ihrer \nArgumentation überdies zu dem ungereimten Ergebnis kommen, dass bei \ngesetzlicher Versicherung des Einkommensbeziehers ein Sozialhilfeanspruch zu \nbejahen wäre, bei privater Versicherung aber wegen des Vergleichs mit Ehen nicht. \nAllein die Art des Versicherungsschutzes würde - bei identischen wirtschaftlichen \nVerhältnissen - über den Hilfeanspruch entscheiden.\n\n42\n\nVgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 1993 - 5 M \n16/93.\n\n43\n\nDie Versagung der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge \nist schließlich auch deshalb nicht unbillig, weil strenge Voraussetzungen an das \nVorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft angelegt werden. Wenn aber eine der \nEhe vergleichbare Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft besteht, dann kann \nauch erwartet werden, dass der erwerbstätige Partner die Beiträge für die Kranken- \nund Pflegeversicherung seines Lebensgefährten übernimmt. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. \nV. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-18/5-k-1256-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-18/5-k-1256-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289874","retrieved":"2026-07-09 03:09:07.940259+00:00"}}