{"status":"available","doknr":"OLD289893","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1117.9K355.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"9 K 355/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 06. September 2000 wurde dem Amt für soziale Dienste des Beklagten durch \neinen Informanten mitgeteilt, dass die Klägerin ihre Kinder massiv anschreie und \nmöglicherweise Unterstützungsbedarf bestehe. Eine Gefährdung für Leib und Leben \nder Kinder schloss der Informant jedoch aus. Er bat um Vertraulichkeit, da er den \nnachbarschaftlichen Umgang insbesondere mit dem Ehemann der Klägerin als \näußerst unangenehm empfinde und eine direkte Ansprache befürchte.\n\n3\n\nAm 13. September 2000 kam es in der Wohnung der Klägerin zu einem Treffen \nmit dieser, ihrem Ehemann und einem Mitarbeiter des Amtes für soziale Dienste, in \ndessen Rahmen die Familiensituation erörtert wurde. Auf Grund dessen schätzte das \nAmt für soziale Dienste die Situation der Familie zwar als defizitär ein, sah jedoch \nkeine akute Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB. Aus Sicht des Amtes \nwar die Angelegenheit damit abgeschlossen. Der Familie wurden lediglich freiwillige \nund offene Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. \n\n4\n\nAm 25. September 2000 bat die Klägerin schriftlich um Akteneinsicht. Diese \nwurde ihr mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 verwehrt. Zur Begründung wurde \nausgeführt, die Angelegenheit sei abgeschlossen. Da dem Informanten \nVertraulichkeit zugesichert worden sei, könne ihr der Name desselben nicht \nzugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Anonymisierung sei jedoch eine \nEinsichtnahme in die Akten in der Dienststelle jederzeit möglich. Mit Schreiben vom \n15. November 2000 setzte die Klägerin eine erneute Frist für die Gewährung der \nAkteneinsicht und kündigte an diese gegebenenfalls einzuklagen.\n\n5\n\nAm 14. Februar 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren auf Akteneinsicht weiter verfolgt. Dazu trägt sie vor ihr sei ein \nbelastender Verwaltungsakt angekündigt worden, sodass die vollständige \nAkteneinsicht zu ihrer umfassenden Verteidigung notwendig sei. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen zu Händen des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht hinsichtlich \nder bei dem Amt für soziale Dienste geführte Akte unter dem \nAktenzeichen: 566610 des Beklagten zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er vor ein belastender Verwaltungsakt sei nicht zu \nerwarten. Dies sei der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 mitgeteilt \nworden. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Nennung des Namens des \nInformanten, da diesem ausdrücklich Anonymität zugesichert worden sei. Auch \nbestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde wissentlich oder \nleichtfertig falsch informiert worden sei. \n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, denn die Klägerin begehrt den \nErlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes. Die von ihr angestrebte \nEntscheidung ihr Akteneinsicht zu gewähren stellt eine hoheitliche Maßnahme mit \nAußenwirkung im Sinne des § 31 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - \n(SGB X) dar. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1989 - 8 A 608/88 - m. \nw. N..\n\n16\n\nDie Klage ist in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Da \ndas Schreiben des Beklagten vom 19. Oktober 2000, mit dem der Beklagte die \nbegehrte Akteneinsicht abgelehnt hat, eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet \ndes öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer \nRechtswirkung nach Außen und somit einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X \ndarstellt, ist in dem Schreiben der Klägerin vom 22. November 2000 ein Widerspruch \nzu sehen, den der Beklagte nicht beschieden hat, sodass nach Ablauf einer Frist von \ndrei Monaten die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig geworden ist. \n\n17\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Einsichtnahme in die Vorgänge des Jugendamtes nicht zu. Der \nBescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die besagten Vorgänge ergibt \nsich nicht aus § 25 SGB X. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den \nBeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit \nderen Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen \nerforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n19\n\nZum Einen betreffen die streitigen Vorgänge, in die die Klägerin Einsicht nehmen \nwill, kein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 8 und 25 Absatz 1 SGB X. \nDas Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches ist die nach Außen \nwirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die \nVorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Selbst wenn man im vorliegenden Fall \nzu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein solches Verwaltungsverfahren mit \ndem Besuch eines Mitarbeiters des Beklagten bei der Familie der Klägerin am 13. \nSeptember 2000 eingeleitet worden ist, so ist dieses jedoch nicht fortgeführt, sondern \nabgeschlossen worden. So hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. \nOktober 2000 ausdrücklich mitgeteilt: „Die Prüfung der Angelegenheit, die dem \nHinweis zu Grunde lag, ist aus unserer Sicht hier abgeschlossen.\" Damit ist die \nBehauptung der Klägerin, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes angekündigt \nworden sei, widerlegt. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Absatz 1 besteht jedoch \nnach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nur während des Verwaltungsverfahrens.\n\n20\n\nVgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch § 25 Rnr. 5 und \nHauck/Haines SGB X, § 25 Rnr. 9 a m. w. N..\n\n21\n\nDarüber hinaus fehlt es an der weiteren Voraussetzung des Erfordernisses der \nKenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen. Soweit \ndie Klägerin eine strafrechtliche Verfolgung des Informanten wünscht hätte sie die \nMöglichkeit einer entsprechenden Anzeige gehabt. \n\n22\n\nEin allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens \nbesteht grundsätzlich nicht. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass \nausnahmsweise auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes \nInteresse bestehen kann Einsicht in verwaltungsbehördliche Aktenunterlagen zu \nnehmen. Über die Einsicht entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. \nEin subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens steht demjenigen zu, \nder ein gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme hat, das auf andere Weise nicht \nbefriedigt werden kann. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 - IV C 235.65 -, \nBVerwGE 30, 154 (160); Urteil vom 16. September 1980 - 1 C \n52.75 -, BVerwGE 61, 15 (22); Urteil vom 5. Juni 1984 - 5 C \n73.82 -, BVerwGE 69, 278 (279); OVG Hamburg, Beschluss \nvom 30. Dezember 1982 - Bs III 1141/82 -; FEVS 35, 138, 139 \nund OVG NRW, Urteil vom 20. März 1989 - 8 A 608/88 - und \nvom 24. Februar 1992 - 24 A 3327/91 -.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin \nein berechtigtes Interesse an der begehrten Einsichtnahme hat.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Absatz 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-17/9-k-355-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-17/9-k-355-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289893","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.105634+00:00"}}