{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_muenster/j2003/2_K_305_00urteil20031117","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1117.2K305.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":"2. Kammer","decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"2 K 305/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin erwarb im Dezember 1998 das Eigentum an dem in die \nDenkmalliste der Stadt Münster eingetragenen Wohnhaus E.-Straße 00 in N. Über \ndie Eintragung des Wohnhauses in die Denkmalliste waren die früheren Eigentümer \ndes Gebäudes durch Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 1987 (zugestellt am 14. \nMai 1987) unterrichtet worden. \n\nMit Schreiben vom 18. Januar 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie \nbeabsichtige, in dem denkmalgeschützten Gebäude - im einzelnen bezeichnete - \nRenovierungs- und Umbauarbeiten auszuführen, weil das Wohnhaus E.-Straße 00 \nfür den Betrieb des von ihrem Ehemann geführten Architekturbüros genutzt werden \nsolle. In einem unter dem 20. Januar 1999 erteilten Erlaubnisbescheid führte der \nBeklagte unter Nr. 9 der Auflagen\" aus, der Kamin in der Eingangsdiele des \nWohnhauses müsse erhalten werden, weil er Teil der originalen Ausstattung des \nHauses sei. Anlässlich einer Ortsbesichtigung mit Mitarbeitern der Unteren \nDenkmalbehörde am 3. Februar 1999 bekräftigte und erläuterte die Klägerin \nindessen ihre Absicht, den Kamin in der Eingangsdiele des Wohnhauses zu \nentfernen: Dort, wo der Kamin stehe, solle die Dielenwand durchbrochen werden, um \nin dem dahinterliegenden, dem Hauseingang direkt gegenüber liegenden Raum, den \nEmpfang\" des Architekturbüros einzurichten. Nur von dort aus sei es möglich, die \nHaustür und die zu den Geschäftsräumen des Erdgeschosses führende \nEingangstreppe zu überwachen. Die Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde \nwiederholten daraufhin ihren Standpunkt, der Kamin sei Teil der \nDenkmalbegründung und dürfe deshalb nicht entfernt werden; eine Erlaubnis zum \nAbbruch könne nicht erteilt werden. Am 18. Februar 1999, nach Beginn der \nUmbauarbeiten, stellten Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde fest, daß der \nKamin großflächig beschädigt worden war. Auf die Lichtbilder, die den Zustand des \nKamins vor und nach Beginn der Umbauarbeiten zeigen (Bl. 19, 41, 45 und 57 der \nBeiakte Heft 1) wird Bezug genommen.\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 18. Februar 1999 forderte der Beklagte die \nKlägerin auf, die Abbrucharbeiten an dem Kamin (Feuerstelle, verflieste Wangen, \nKaminsims und Haube) in ihrem Haus E.-Straße 00 sofort einzustellen, die \nAbbrucharbeiten an dem rückwärtigen Kaminabzug/Schornstein so durchzuführen, \ndaß der Kamin in der Eingangshalle gesichert sei, ausreichende Absicherungen \ngegen weitere Beschädigungen des Kamins vorzunehmen, den Kamin innerhalb \neiner Frist von zwei Wochen in seiner ursprünglichen Form wiederherzustellen und \nihn danach vor weiteren Beschädigungen durch entsprechende \nSicherungsmaßnahmen zu schützen. Durch weitere Ordnungsverfügung vom \n25. Februar 1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Kamin vorne, an beiden \nSeitenflächen und von oben durch Spanplatten oder ähnliches so zu sichern und zu \nschützen, dass er bei den weiteren baulichen Maßnahmen im Hause nicht \nbeschädigt werden könne. Ferner seien die zum Kamin gehörigen Fliesen auf dem \nBoden mit einer Spanplatte abzudecken. Alle bereits abgetragenen Zubehörteile des \nKamins - wie die Eckschutzschienen, die Gesimsplatte, die gußeiserne Kaminplatte \nund die Absperrgitter - seien bis zur Wiederherstellung des Kamins in einer Kiste \noder ähnlichem im Haus E.-Straße 00 sicher zu lagern, so daß sie wiederverwendet \nwerden könnten. Mit Schreiben vom 3. März 1999 verlängerte der Beklagte die der \nKlägerin zur Wiederherstellung des Kamins gesetzte Frist bis zum 12. April 1999, \nweil nach Erlass der Ordnungsverfügung bekannt geworden sei, dass einige der \nentfernten Fliesen zerstört worden seien und deshalb nachgebrannt werden \nmüssten. Für die Anbringung der nachgebrannten Fliesen setzte der Beklagte der \nKlägerin eine Frist bis zum 1. September 1999.\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 1999 bat die Klägerin den Beklagten um Erteilung \neiner Abbrucherlaubnis für den Kamin und wies zur Begründung auf die bereits \nmündlich erläuterten Pläne für die Gestaltung des im Erdgeschoss geplanten \nArchitekturbüros hin. Diesen Erlaubnisantrag lehnte der Beklagte im Benehmen mit \ndem Westfälischen Amt für Denkmalpflege (Schreiben vom 4. März 1999) durch \nBescheid vom 8. März 1999 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die \nEingangshalle des Wohnhauses E.-Straße 00 mit der Treppenhausorganisation und \ndem Kamin sei das baukünstlerisch zentrale Gestaltungselement des \nGebäudeinneren. Der Kamin sei hierbei der künstlerische Blickpunkt des Ensembles \nvon Treppenhaus und Empfangsraum. Der Verlust des Kamins würde die gestaltete \nDichteeinheit dieser zentralen Hauspartie weitgehend unverständlich machen. \n\nDie Klägerin erhob gegen die Ordnungsverfügungen vom 18. Februar und \n25. Februar 1999, letztere in der Fassung des Schreibens vom 3. März 1999, \nWidersprüche, die die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom \n17. Januar 2000 zurückwies.\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im \nwesentlichen vor: \n\nDie angefochtenen Ordnungsverfügungen seien bereits deshalb rechtswidrig, \nweil der von den Regelungen des Beklagten betroffene Kamin keinen \ndenkmalrechtlichen Schutz genieße. Abgesehen davon, daß die \nDenkmallisteneintragung nicht wirksam geworden sei, weil der Tag der Eintragung in \ndem in der Verwaltungsakte enthaltenen Auszug aus der Denkmalliste nicht vermerkt \nsei, nehme der Kamin auch nicht an der Denkmaleigenschaft des unter Schutz \ngestellten Wohnhauses teil, weil er historisches Ausstattungsstück im Sinne von § 1 \nAbs. 2 S. 3 der Denkmallistenverordnung sei und als solches in der für das \nBaudenkmal angelegten Karteikarte ausdrücklich einzutragen gewesen wäre. Dies \nsei hier nicht geschehen. Es reiche nicht aus, daß der Kamin lediglich in der in der \nKarteikarte niedergelegten Begründung der Denkmaleigenschaft des Wohnhauses \nE.-Straße 00 erwähnt worden sei. \n\nDie Ordnungsverfügung vom 18. Februar 1999 verstoße aber jedenfalls gegen \ndas Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG NRW), weil sie nicht klar und unzweideutig \nanordne, wie die Klägerin den Kamin wiederherzustellen habe. Sie sei ferner auf eine \nrechtlich unmögliche Leistung gerichtet gewesen, weil der Beklagte die Baustelle \nversiegelt habe. Die Ordnungsverfügung vom 25. Februar 1999 sei rechtswidrig, weil \ndie der Klägerin aufgegebene Verwahrung der Zubehörteile auf eine tatsächlich \nunmögliche Leistung gerichtet gewesen sei. Bereits vor Erlaß der \nOrdnungsverfügung seien verschiedene Zubehörteile des Kamins - möglicherweise \naufgrund einer Beschädigung - nicht mehr vorhanden gewesen und hätten deshalb \nauch nicht in Verwahrung genommen werden können.\n\nDie beiden Ordnungsverfügungen seien im übrigen auch deshalb rechtswidrig \nund aufzuheben, weil die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis für \nden Kamin habe. Der Beklagte habe bei der Ablehnung des Erlaubnisantrages der \nKlägerin verkannt, daß die Diele des Wohnhauses E.-Straße 00 aufgrund von \nKriegseinwirkungen und wegen nachfolgender Umbaumaßnahmen nicht mehr den \nursprünglichen Zustand des Gebäudes wiederspiegele. Die Diele sei damals \ngleichsam halbiert worden. Ferner habe der Beklagte nicht in angemessener Weise \nin seine Ermessenserwägungen eingestellt, daß die Klägerin im Zuge der \nRenovierung des Wohnhauses Kosten in Höhe von überschlägig 1.500.000 DM \naufgewendet habe. Dies mache deutlich, daß die Klägerin denkmalpflegerischen \nBelangen durchaus im Rahmen des ihr zumutbaren Rechnung tragen wolle. Mit Blick \nauf die vernünftigen Gründe, die die Klägerin für die Umgestaltung des \nErdgeschoßgrundrisses vorgetragen habe, müsse das öffentliche Interesse an dem \nErhalt des Kamins - dessen Denkmaleigenschaft einmal unterstellt - \nzurücktreten.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1. die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 18. und \n25. Februar 1999 - letztere in der Fassung des Schreibens \nvom 3. März 1999 - in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n17. Januar 2000 aufzuheben.\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 8. März 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n17. Januar 2000 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren \nAntrag vom 24. Februar 1999 eine denkmalrechtliche \nErlaubnis zum Abbruch des Kamins im Wohnhaus E.-Straße \n00 in N. zu erteilen.\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der \nbeigezogenen Streitakte 2 L 452/99 sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\nMit ihrem Antrag zu 1. ist die Klage abzuweisen, weil die angefochtenen \nOrdnungsverfügungen des Beklagten rechtmäßig sind. \n\nDer Beklagte hat seine Anordnungen zu Recht auf denkmalrechtliche \nVorschriften gestützt. An der Wirksamkeit der Eintragung des Wohnhauses E.-Straße \n00 in N. in die Denkmalliste der Stadt N. fehlt es nicht etwa deshalb, weil aus der in \nden beigezogenen Verwaltungsakten in Kopie enthaltenen Karteikarte nicht \nhervorgeht, wann die - den früheren Eigentümern des Gebäudes E.-Straße 00 durch \nBescheid vom 11. Mai 1987 bekanntgegebene - Eintragung erfolgt ist. In diesem \nVerstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste \nist kein besonders schwerwiegender, die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes \nbegründender Fehler im Sinne von § 44 VwVfG zu sehen. Die denkmalrechtliche \nUnterschutzstellung bindet deshalb die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der früheren \nEigentümer des Gebäudes.\n\nZum Zeitpunkt der getroffenen Anordnungen des Beklagten unterlag das als \nBaudenkmal (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG) in die Denkmalliste eingetragene Wohnhaus \nE.-Straße 00 deshalb gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 DSchG den Vorschriften des \nDenkmalschutzgesetzes. Der von den Anordnungen des Beklagten betroffene Kamin \nteilt als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB die \nRechtsnatur des Gebäudes als öffentlich-rechtliches Schutzobjekt. Der Standpunkt \nder Klägerin, der Kamin sei ein Ausstattungsstück im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 der \nDenkmallisten-Verordnung und hätte deshalb - um überhaupt denkmalrechtlichen \nVorschriften unterliegen zu können - zunächst gesondert in die für das Baudenkmal \nE.-Straße 00 angelegte Karteikarte eingetragen werden müssen, ist unzutreffend. Die \ngenannte Vorschrift betrifft nur solche Gegenstände, die sachenrechtlich selbständig \nund deshalb nicht bereits durch die Listeneintragung des Gebäudes selbst - wie hier \n- den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 DSchG \nunterfallen. \n\nDer Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, die Abbrucharbeiten an dem \nKamin sofort einzustellen. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 \nDSchG. Der Abbruch des Kamins ist ohne denkmalrechtliche Erlaubnis begonnen \nworden. Denn die der Klägerin erteilte Erlaubnis vom 20. Januar 1999 schloß \nausdrücklich nicht die Befugnis ein, den Kamin zu beseitigen. Selbst wenn die \nBeschädigungen des Kamins nicht mutwillig, sondern - wie die Klägerin behauptet - \nlediglich versehentlich bei einem unsachgemäßen Abbruch des zugehörigen \nSchornsteins geschehen sein sollten, war der Beklagte auf der Grundlage von § 27 \nAbs. 1 DSchG befugt, der Klägerin gegenüber die sofortige Einstellung der \nBauarbeiten anzuordnen.\n\nSoweit der Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, den Kamin vor weiteren \nBeschädigungen zu sichern und die bei den Abbrucharbeiten angefallenen \nBruchstücke des Kamins an geschützter Stelle zu verwahren, durfte diese \nAnordnung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 DSchG ergehen. Auf die - \nnach Angaben der Klägerin - vor Erlaß der Ordnungsverfügung in Verlust geratenen \nZubehörteile des Kamins mußte die Klägerin die ihr gegenüber ergangene \nAnordnung selbstverständlich nicht beziehen. Aus den Akten tritt im übrigen hervor, \ndaß es zu keinerlei Mißverständnissen über den Umfang der der Klägerin \naufgegebenen Verwahrpflicht gekommen ist. \n\nSoweit der Beklagte der Klägerin die Wiederherstellung des Kamins aufgegeben \nhat, findet diese Anordnung in § 27 Abs. 1, Abs. 2 DSchG ihre Rechtsgrundlage. Die \nAnordnung des Beklagten genügte den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen \n(§ 37 Abs. 1 VwVfG). Welchen Erfolg die Klägerin herbeizuführen hatte, war der \nAnordnung zweifelsfrei zu entnehmen. Es bedurfte auch keiner detaillierten \nRegelung, auf welche Weise dieser Erfolg herbeizuführen war. In Anbetracht der \nklaren Aufgabenstellung waren im vorliegenden Fall handwerklich-praktische \nDirektiven entbehrlich. Mit der Wiederherstellungsanordnung hat der Beklagte nichts \ntatsächlich unmögliches gefordert: Das frühere Erscheinungsbild und das \nkonstruktive Gefüge des Kamins konnte und kann auf der Grundlage der \nvorhandenen Lichtbilder und an Hand der erhalten gebliebenen Bauteile des Kamins \nohne weiteres rekonstruiert werden. Der bei dem Teilabbruch des Kamins - nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand - eingetretene irreparable Verlust an denkmalwerter \nSachsubstanz gibt keinen Anlaß zu zweifeln, ob eine den denkmalrechtlichen \nAnforderungen entsprechende Wiederherstellung des Kamins noch möglich ist und \ndeshalb von Rechts wegen noch verlangt werden kann. Unbestritten ist, daß sechs \nFliesen des Kamins endgültig verloren sind und nachgefertigt werden müssen. \nDie in diesem Umfang unvermeidliche Teilrekonstruktion des Schutzobjektes hält \nsich - gemessen an der Gesamtzahl der Fliesen - in einem ohne weiteres \nvertretbaren Rahmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen \nVerhandlung diesbezüglich noch erklärt, er wisse nicht, ob die Eckschutzleisten und \ndie kupferne Kaminhaube noch vorhanden seien. Da der Ehemann der Klägerin - \nnach einem Aktenvermerk in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen - dem \nBeklagten am 16. März 1999 anläßlich eines Ortstermins erklärt hat, diese \nBestandteile des Kamins befänden sich - wie vom Beklagten gefordert - an einem \nsicheren Aufbewahrungsort, und da ein Verlust dieser Objekte nicht substantiiert \nvorgetragen ist, gibt es bei dem derzeitigen Sachstand keinen Anlaß in eine nähere \nPrüfung der - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen - \nFrage einzutreten, ob die vom Beklagten geforderte Wiederherstellung des Kamins \nnicht in Wahrheit auf eine Kopie des Schutzobjektes hinausläuft. \n\nDie Aufforderung des Beklagten zur Wiederherstellung des Kamins ist auch nicht \netwa - wegen der am 25. Februar 1999 vorgenommenen Versiegelung des Kamins - \nauf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Weder hat die Klägerin \nvorgetragen, den Beklagten jemals um die Ausräumung dieses - der \nWiederherstellungsanordnung angeblich entgegenstehenden - Hindernisses gebeten \nzu haben, noch gibt es irgendeinen Anlaß daran zu zweifeln, daß der Beklagte einer \nso begründeten Bitte sofort entsprochen hätte. Abgesehen hiervon ergibt sich aus \nden von dem angebrachten Siegel\" gefertigten Lichtbild und aus dem Text der \nVersiegelungs-Urkunde, daß eine Versiegelung im gegenständlichen Sinne nicht \nstattgefunden hat, sondern daß der Beklagte auf dem Kamin lediglich die auf Blatt 86 \nder Beiakte Heft 2 in Kopie ablesbare Versiegelungsanordnung angebracht hat. \nNach dem Inhalt dieser Anordnung war aufgrund der Versiegelung . . . das \nWeiterführen der Abbrucharbeiten (für) verboten\" erklärt worden. Die Klägerin konnte \nfolglich ihrer Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes \nnachkommen, ohne die Versiegelung zu mißachten oder gar einen Siegelbruch im \nstrafrechtlichen Sinne zu begehen. \n\nMit ihrem Antrag zu 2. ist die Klage abzuweisen, weil die Klägerin keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Abbrucherlaubnis hat. Die vom Beklagten auf \nder Grundlage von § 9 DSchG getroffene Entscheidung läßt rechtliche Fehler, die der \ngerichtlichen Kontrolle unterliegen, nicht erkennen. Nach § 9 Abs. 2 a DSchG ist die \nErlaubnis für die - hier beabsichtigte - Veränderung eines Baudenkmals zu erteilen, \nwenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Die hiernach \nmaßgeblichen Gründe des Denkmalschutzes\", die einen Anspruch auf Erteilung der \nErlaubnis ausschließen können, lassen sich nicht in verallgemeinernder Form \nbenennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die von der Qualität des \njeweils zu schützenden Denkmals bestimmt ist und die der Frage nachzugehen hat, \nob und inwieweit die vom Eigentümer beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, die \nSchutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes - bezogen auf das konkret betroffene \nDenkmal - zu stören oder sogar zu vereiteln. Bei dieser Prüfung ist den Gründen, aus \ndenen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht \nbeizumessen, weil diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene \nEinschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen.\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, S. 3\n\nAllerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 a DSchG erst dann verweigert \nwerden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals \nentgegenstehen\", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung \nstreitenden Interessen des Eigentümers. Nicht schon jede geringfügige \nBeeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer \nbeantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formal \nillegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die \nUnterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und \nallein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG \ndas Ziel, dem Eigentümer trotz der ihm auferlegten Einschränkungen eine flexible, \nprofitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich \nvertretbaren zu ermöglichen.\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O., S. 4\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung \nder unter dem 24. Februar 1999 beantragten Erlaubnis zur Beseitigung des Kamins. \nDer Beklagte hat die nach den genannten Maßstäben gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen rechtsfehlerfrei vorgenommen. Er hat sich zu Recht bei \nder Beurteilung des öffentlichen Interesses am Erhalt des Kamins auch an der zum \nAbbruchantrag der Klägerin abgegebenen Stellungnahme des Westfälischen Amtes \nfür Denkmalpflege vom 4. März 1999 orientiert. In dieser Stellungnahme ist der \nbesondere und - ausweislich der Eintragungsbegründung - für die \nUnterschutzstellung des Gebäudes auch wesentliche Dokumentationswert des \nKamins im Wohnhaus E.-Straße 00 detailliert und nachvollziehbar dargelegt und \nbelegt. Der Verfasser dieser Stellungnahme, Herr X. Referent Dr. S., hat den \nbaugestalterischen Verlust, der mit einer Beseitigung des Kamins aber auch schon \nbei einer Verlegung des Kamins an eine andere Stelle des Wohnhauses eintreten \nwürde, in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2003 nochmals erläutert \nund verdeutlicht. Daß die von der Klägerin angesprochene Verkleinerung der Diele \nbei Umbaumaßnahmen in der Nachkriegszeit den baugestalterischen Wert des \nKamins beeinflußt haben könnte, ist nicht erkennbar. Die den Kamin als wesentliches \nGestaltungselement des Empfangsraumes hervorhebende Sichtbeziehung zwischen \ndem Kamin und der mit Marmor ausgestatteten inneren Hauseingangstreppe ist von \ndiesen Umbauarbeiten offenkundig unbeeinflußt geblieben. Daß bei den \nGrundrißveränderungen der Nachkriegszeit der Standort des Kamins geändert \nworden ist, hat die Klägerin nicht behauptet (und auch nicht belegt). \n\nVerglichen mit dem damit gegebenen und in den angefochtenen Bescheiden \nzutreffend angenommenen öffentlichen Interesse am Erhalt des Kamins hat das \nInteresse der Klägerin, den Kamin zu beseitigen oder an eine andere Stelle des \nFoyers umzusetzen, geringeres Gewicht. Der - nur um die Breite von zwei Kacheln in \nden Raum vortretende - Kamin beansprucht im Foyer des Erdgeschosses nur einen \ngeringen Platz. Auch funktional betrachtet steht der Kamin dem von der Klägerin \nverfolgten Raumprogramm für das Architekturbüro nicht in einer Weise entgegen, die \nseine Beseitigung rechtfertigen könnte. Der Wunsch der Klägerin, in dem dem \nHauseingang direkt gegenüber liegenden Raum den Empfang\" des Architekturbüros \neinzurichten, kann verwirklicht werden, ohne daß hierfür die Dielenwand gerade am \nStandort des Kamins durchbrochen wird. Die Haustür und die zu den \nGeschäftsräumen des Erdgeschosses führende Eingangstreppe kann überwacht \nwerden, ohne daß sich dort, wo jetzt der Kamin steht, eine Tür oder ein Durchgang \nbefindet.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-17/2-k-305-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-17/2-k-305-00","retrieved":"2026-10-28 15:53:26.617610+00:00"},"card":{"id":"vg-muenster/2003-11-17/2-k-305-00","court":"VG Münster","court_id":"vg-muenster","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Münster","panel":"2. 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