{"status":"available","doknr":"OLD289978","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1112.7K425.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"7 K 425/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kinder U und J des Klägers besuchten vom 01.06.1992 bis zum 31.07.1996 \ndie Kindertageseinrichtung T. P in T; in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2000 \nwurde auch die Tochter T dort betreut. Auf der Grundlage der Einkommensangaben \ndes Klägers stellte der Beklagte durch Bescheide vom 23.02.1994 und 17.09.1997 \nfest, dass Elternbeiträge nicht zu erheben seien, weil die Mindesteinkommensgrenze \nunterschritten sei.\n\n3\n\nDurch eine Nachfrage der Wohngeldstelle der Stadt T vom 26.10.1999 erfuhr der \nBeklagte, dass der Kläger seit 1991 Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung \nerhielt, die er im Rahmen der Einkommensermittlung nicht angegeben hatte. Die \nLeistungen in Höhe von ca. 1.000 DM monatlich wurden nach einem Verkehrsunfall, \nden der Kläger erlitten hatte und durch den er berufsunfähig geworden war, von der \nVersicherung des Unfallgegners als Ausgleich zwischen der \nErwerbsunfähigkeitsrente und dem bei einer Weiterbeschäftigung zu erwartenden \nArbeitslohn erbracht.\n\n4\n\nNach Anhörung des Klägers hob der Beklagte durch Bescheid vom 15.02.2000 \n„die zuletzt mit Bescheid vom 17.09.1997 erfolgte Beitragsbefreiung ... rückwirkend \nfür die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.07.1996 und für die Zeit vom 01.08.1997 bis auf \nweiteres\" auf, setzte den für die genannten Zeiträume zu leistenden Elternbeitrag auf \n50 DM monatlich fest und erhob eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.500 DM. \nZur Begründung führte er aus, der Kläger habe gegen seine gesetzliche \nMitteilungspflicht verstoßen. Aus dem ihm jährlich übersandten Berechnungsbogen \nsowie dem jeweils beigefügten Informationsblatt sei hervorgegangen, dass sämtliche \npositiven Einkünfte bei der Berechnung des Einkommens nach § 17 des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) zu berücksichtigen seien. Hierzu zählten \nauch steuerfreie Einkünfte und die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten \nöffentlichen Leistungen. Auf Unkenntnis, Fahrlässigkeit oder Vorsatz komme es nicht \nan, da nach § 17 Abs. 5 GTK allein die materielle Rechtslage die Nacherhebung für \ndie Vergangenheit erfordere; die Vorschriften der §§ 45 ff. des 10. Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB X) seien daneben nicht anwendbar. Bei der Berechnung, \ndie mit dem Anhörungsschreiben übersandt worden war, sei berücksichtigt worden, \ndass vor dem 01.01.1995 liegende Zeiträume verjährt seien.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe \nnicht erkennen können, dass die Verdienstausfalleistungen zum Einkommen zählten. \nDie Berechnungsbögen des Beklagten hätten stets den Hinweis enthalten, dass \nVersicherungsleistungen nicht als Einkommen gälten. Außerdem könne man eine \nVersicherungsleistung nicht auf ein Bruttoeinkommen, von dem noch Steuern gezahlt \nwerden müssten, hochrechnen. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Er konkretisierte den im Bescheid vom 15.02.2000 „bis auf \nweiteres\" offen gelassenen Endzeitpunkt des Bewilligungs- und \nNachzahlungszeitraumes durch das Datum „31.07.2000\" und fügte eine neue \nBerechnung bei. Diese war, so die Begründung des Beklagten, notwendig geworden, \nweil der Kläger auch Wohngeldleistungen seit 1992 nicht in die \nEinkommenserklärung aufgenommen hatte. Durch die neue Berechnung änderte \nsich zwar das Elternjahreseinkommen, nicht aber die Höhe des Elternbeitrages und \nder Nachzahlung. \n\n7\n\nMit der - rechtzeitig erhobenen - Klage verfolgt der Kläger sein \nAnfechtungsbegehren weiter. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die \nbezogene Versicherungsleistung nicht primär zur Deckung des Lebensunterhalts \ndiene, sondern als Schadenersatz zum Ausgleich und zur Wiedergutmachung für \nerlittene Schäden anzusehen sei. Der Beklagte selbst habe derartige \nVersicherungsleistungen in seinen Formularen vom Einkommensbegriff \nausgenommen. Insofern könne ihm, dem Kläger, die unterlassene Angabe nicht zur \nLast gelegt werden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 15.02.2000 und \n18.01.2001 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen seiner \nBescheide,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt; die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Änderung der Beitragsfreiheit gewährenden \nAusgangsbescheide ist § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder (GTK). Danach sind Elternbeiträge, wenn das maßgebliche \nElterneinkommen sich dauerhaft geändert hat, ab dem Kalendermonat nach Eintritt \nder Änderung neu festzusetzen. In der Rechtsprechung des für das GTK als \nLandesrecht abschließend zuständigen Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist inzwischen geklärt, dass diese Vorschrift eine \neigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine Neufestsetzung von Elternbeiträgen \ndarstellt, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X hinaus \nauch rückwirkende Änderungen sowie die Aufhebung entgegenstehender Bescheide \nerlaubt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25.09.1997 \n- 16 A 308/96 -, OVGE 46, 169, und vom 06.11.1998 \n- 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184.\n\n19\n\nNach dieser Rechtsprechung räumt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der zuständigen \nBehörde kein Ermessen ein. Insofern war der Beklagte verpflichtet, den Elternbeitrag \nab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung rückwirkend neu festzusetzen, \nohne die vom Kläger geltend gemachten Vertrauenstatbestände im Sinne des § 48 \nSGB X zu berücksichtigen. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 \n- 16 B 2279/02 -; dem folgend Urteile des VG Münster \nvom 04.09.2003 - 7 K 2492/00 - und vom 11.09.2003 - 7 K \n2647/01 -.\n\n21\n\nHintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die \nmaterielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher bewertet als ein etwaiges \nVertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Die Regelung ist \nAusdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weit gehende \nBeitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. Da Beitragsbescheide nach § 17 GTK \ngrundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen, ist eine \nNacherhebung auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 1 SGB X \nohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es \nhierzu einer Aufhebung des vorangegangenen, niedrigeren Beitragsbescheides \nbedürfte. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2003 \n- 16 B 896/03 - unter Bezugnahme auf die \nGesetzesbegründung zu § 17 Abs. 5 GTK in Landtags-\nDrucksache 11/5973, S. 17.\n\n23\n\nDer Beklagte hat zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 \nSatz 3 GTK bejaht. Insbesondere lag bei dem Kläger eine „Änderung\" seiner \nEinkommensverhältnisse vor. Das Gesetz versteht darunter nicht nur die Erhöhung \noder Ermäßigung der laufenden Einkünfte in einem engeren Sinne, die es im \nvorliegenden Falle so nicht gegeben hat. Vielmehr fallen unter § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK generell alle Abweichungen von den in der ersten Einkommenserklärung der \nEltern angegebenen Einkommensverhältnissen. Bezugspunkt des Begriffes \n„Änderung\" ist nämlich der Zeitpunkt des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK, zu dem die Eltern - \nbei Aufnahme ihres Kindes in die Tageseinrichtung oder danach auf Verlangen des \nörtlichen Trägers - schriftlich anzugeben und nachzuweisen haben, welche \nEinkommensgruppe aus der Beitragstabelle in Anlage 1 zu § 17 GTK ihren \nElternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Alle Einkommensbestandteile, die in dieser \nAngabe - aus welchen Gründen auch immer - nicht enthalten sind, bewirken, wenn \nsie später zu berichtigen sind, eine Veränderung der ursprünglichen \nEinkommensangabe der Eltern und damit des von der Behörde übernommenen \nTatbestandes (vgl. auch den Wortlaut des § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK). Damit ist auch \nklargestellt, dass die „Änderung\" schon im Zeitpunkt der falschen, unterlassenen \noder unvollständigen Angabe einsetzt und nicht erst bei der Aufklärung der wahren \nEinkommensverhältnissen oder gar erst im Zeitpunkt der Neuberechnung. \n\n24\n\nVgl. Moskal/Foerster, GTK, Komm., 17. Auflage 1999, \nErl. II.4. zu § 17.\n\n25\n\nDie Leistungen aus der Haftpflichtversicherung, die der Kläger bezieht, sind \neindeutig Einkommensbestandteile im genannten Sinne, die schon bei Aufnahme der \nKinder in die Tageseinrichtung hätten angegeben werden müssen.\n\n26\n\nDas Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sieht eine umfassende \nBerücksichtigung aller Einkünfte vor. In dem Bestreben, die „wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit\" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) möglichst exakt zu bestimmen, hat der \nGesetzgeber vorgeschrieben, alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des \nEinkommensteuergesetzes einschließlich der so genannten Gewinneinkunftsarten, \ndaneben aber auch alle steuerfreien Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur \nDeckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und \nsogar für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK), \nals die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kennzeichnendes Elterneinkommen im \nSinne des § 17 GTK zu behandeln.\n\n27\n\nVon diesem Prinzip lässt das Gesetz nur zwei Ausnahmen zu, die jedoch im \nvorliegenden Falle nicht einschlägig sind: Aus rechtspolitischen Gründen hat der \nGesetzgeber vorgesehen, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz \nund entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem \nBundeserziehungsgeldgesetz nicht als Einkünfte gewertet werden (§ 17 Abs. 4 Satz \n4 GTK). Allein schon der Umstand, dass diese beiden Fälle im GTK ausdrücklich \ngeregelt worden sind, unterstreicht den ansonsten strikt geltenden Grundsatz der \nallumfassenden Anrechnung von Einkommen jeglicher Art. Das dargestellte System \nist mehrfach Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gewesen und als \nverfassungsgemäß befunden worden.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 \n-, NVwZ 1995, 191, bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 401.84 Benutzungsgebühren \nNr. 72; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: \nBVerfG, Beschluss vom 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94 -; \nseither ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil \nvom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993, und des \nOVG NRW, vgl. Urteile vom 21.12.1998 - 16 A \n5678/97 und 5714/97 -.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich zur Begründung einer weiteren, vom Gesetz nicht \nvorgesehenen Ausnahme, hier unter dem Gesichtspunkt einer Versicherungs- oder \nSchadenersatzleistung, nicht auf Formblätter und Unterlagen des Beklagten stützen. \nZum einen sind dies keine Rechtsquellen eigener Art, die das Gesetz erweitern \nkönnten. Zum andern hat der Kläger das Wort „Versicherungsleistungen\" \noffensichtlich aus dem Zusammenhang gelöst und deshalb missverstanden. Die \nentsprechenden Hinweise des Beklagten bezogen sich nämlich nur auf den \n„Krankheitsfall\" und sollten klarstellen, dass „Versicherungsleistungen im \nKrankheitsfalle\" oder „Beihilfen im Krankheitsfalle\" keine Einkünfte darstellen. Dies \nhat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10.04.2000 im Widerspruchsverfahren \nnäher erläutert, ohne dass der Kläger in der Klagebegründung hierauf eingegangen \nist. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse ist deshalb erneut auf den \nuntrennbaren Bezug zwischen der Versicherungsleistung und dem Krankheitsfall \nhinzuweisen: Werden Arzt- oder Krankenhausrechnungen vom Patienten zunächst \nselbst bezahlt und erfolgt sodann eine Erstattung der verauslagten Beträge durch die \nVersicherung oder durch die Beihilfestelle, so lassen die Leistungen dieser Träger \ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers unberührt, da sie seinen \nmateriellen Aufwand nur ausgleichen, ihm aber keine zusätzlichen Mittel für den \nLebensunterhalt verschaffen. Hier liegen bereits tatbestandlich keine Einkünfte vor; \nes handelt sich also nicht etwa um weitere Ausnahmen von dem dargestellten \nstrikten Anrechnungsgrundsatz. Ähnlich verhält es sich mit der Erstattung von \nausgelegten Reisekosten, die deshalb ebenfalls in den Hinweis des Beklagten \naufgenommen worden sind. Entscheidend ist in derartigen Fällen ein Vergleich der \nmateriellen Situation vor und nach der Erstattung; eine Ausdehnung auf den Ersatz \nimmaterieller Schäden ist in diesem Bereich, in dem es um die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit geht, nicht statthaft. Dass die Versicherungsleistungen eine \n„Wiedergutmachung für erlittene Schäden\" darstellen, betrifft nur die Motivation für \ndie Erbringung der Leistungen durch die Versicherung; wirtschaftlich gesehen treten \nsie im Haushalt des Klägers an Stelle des durch Berufsunfähigkeit entfallenen \nErwerbseinkommens. Zusammen mit der Berufsunfähigkeitsrente stellen sie den \nLebensunterhalt des Klägers und seiner Familie sicher und bestimmen so die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK. § 17 Abs. 5 \nSatz 3 GTK stellt allein auf die objektiven Verhältnisse, die „Änderung\", ab. Es kommt \ndeshalb nicht darauf an, ob der Kläger erkannt hat oder hätte erkennen können, dass \ndie Versicherungsleistungen Einkommen im Sinne des § 17 GTK sind. Die von ihm in \ndiesem Zusammenhang herangezogene Vorschrift des § 48 SGB X ist, wie schon \nausgeführt, neben § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht anwendbar. Das 10. Buch des \nSozialgesetzbuches gilt § 28 Abs. 1 GTK nur soweit entsprechend, als das GTK \nnichts anderes bestimmt; § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ist eine andere Bestimmung in \ndiesem Sinne. Deshalb ist nur hilfsweise anzumerken, und zwar weil der Kläger in \nder Klagebegründung trotz des zutreffenden Hinweises des Beklagten auf die \nobjektive Rechtslage erneut die subjektive Erkennbarkeit der Leistungen anspricht, \ndass auch bei Anwendung des SGB X der Kläger keinen Vertrauensschutz \nbeanspruchen könnte, weil er die Zugehörigkeit der Versicherungsleistungen zum \nEinkommen im Sinne des § 17 GTK hätte erkennen können und müssen.\n\n30\n\nDer Beklagte hat den Elternbeitrag auch zutreffend ermittelt. Maßgebend ist die \nBerechnung im Widerspruchsbescheid unter Einbeziehung der Wohngeldleistungen. \nOb der Beklagte zu Recht von einer Verjährung der Elternbeiträge für die Zeit vor \ndem 01.01.1995 ausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben; insofern handelt es \nsich um eine Entscheidung des Beklagten zu Gunsten des Klägers, die daher im \nRahmen seiner Anfechtungsklage nicht gerichtlich überprüft werden kann. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. \n11, 711 ZPO. Zwar werden Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK \nnach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dem Abgabenrecht \nund nicht dem Sachgebiet der gebührenfreien Jugendhilfe zugerechnet. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2002 \n- 16 B 2228/02 -.\n\n33\n\nZu Gunsten des Klägers wird diese Rechtsprechung jedoch auf das vorliegende \nVerfahren noch nicht angewandt, weil er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch \nkeine Gelegenheit hatte, sich auf die damals noch nicht veröffentlichte Änderung der \nRechtsprechung einzustellen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 \n- 16 B 2279/02. -.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-12/7-k-425-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-12/7-k-425-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289978","retrieved":"2026-07-09 03:09:22.919890+00:00"}}