{"status":"available","doknr":"OLD290005","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1111.5K3854.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"5 K 3854/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Herrn B in der Zeit \nvom 3. April 1996 bis einschließlich 31. Juli 1997 aufgewendeten Kosten der \nSozialhilfe in Höhe von 5.580,63 EUR (=10.914,77 DM) zu erstatten. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \ndie Kosten zu erstatten, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie dem am \n15. Dezember 1974 in Kasachstan geborenen Herrn B in der Zeit vom 3. April \n1996 bis zum 31. Juli 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat.\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger reiste am 28. Dezember 1995 - aus Kasachstan \nkommend - mit dem Bus von Polen nach Deutschland ein. Die Ehefrau des \nHilfeempfängers, Frau L, lebte bereits seit September 1995 gemeinsam mit \nihren Eltern in B und betrieb ihre Anerkennung als Spätaussiedlerin. Sie erhielt \nzunächst Eingliederungshilfe und von Februar bis Mai 1996 Hilfe zum \nLebensunterhalt. Die Einreise des Hilfeempfängers erfolgte mit einem \nBesuchervisum, das auf den Zeitraum 22. Dezember 1995 bis 20. Januar 1996 \nausgestellt war. Dieses wurde nach Ablauf durch die Ausländerbehörde der \nKlägerin zunächst bis zum 22. März 1996 verlängert. Anschließend wurde dem \nHilfeempfänger bis zum 30. April 1996 eine Duldung und am 3. April 1996 nach \nVorlage der Anerkennungsurkunde seiner Ehefrau als Spätaussiedlerin vom 26. \nMärz 1996 eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt.\n\n4\n\nSeit seinem Antrag vom 3. April 1996 beim Sozialamt der Klägerin erhielt \nder Hilfeempfänger ununterbrochen bis zum 31. Juli 1997 von der Klägerin \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuvor hatte er seinen Lebensunterhalt \ngemeinsam mit seiner Ehefrau aus ihren Sozialhilfemitteln sichergestellt und mit \nihr in ihrem Zimmer im Übergangswohnheim der Klägerin gelebt. Diese \nLebensumstände waren der in dem Übergangswohnheim tätigen \nSozialarbeiterin Frau M bekannt (Vermerk vom 12. September 1996, Bl. 111 \nder Verwaltungsvorgänge der Klägerin). \n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten für \nden Hilfeempfänger ab dem 3. April 1996 Kostenerstattung und bat um Abgabe \neines Kostenanerkenntnisses.\n\n6\n\nDer Beklagte teilte mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 mit, dass dem \nAntrag auf Kostenerstattung gem. § 108 BSHG nicht entsprochen werden \nkönne, weil der Hilfeempfänger sich bereits seit dem 28. Dezember 1995 im \nBundesgebiet aufhalte, aber erst seit dem 3. April 1996 der Sozialhilfe bedurft \nhabe. Mit Schreiben vom 29. November 1996 wies die Klägerin darauf hin, dass \nmaßgeblich für die Bemessung der Monatsfrist gem. § 108 BSHG allein das \nobjektive Hilfebedürfnis, nicht aber der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der \nBedarfslage und ihre Befriedigung seien. Der Hilfeempfänger sei bereits seit \nGrenzübertritt wegen fehlenden Einkommens sozialhilfebedürftig gewesen, \nhabe seinen Lebensunterhalt aber bis zum 2. April 1996 aus den \nSozialhilfezahlungen an seine Ehefrau sichergestellt, in deren Haushalt im \nÜbergangswohnheim er auch gelebt habe. Dies sei dem Sozialamt der Klägerin \nauch bekannt gewesen. Erst nach Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis durch \ndie Ausländerbehörde habe der Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen beantragt. \n\n7\n\nDer Beklagte teilte mit Schreiben vom 3. Februar 1997 mit, er verbleibe bei \nseiner ablehnenden Entscheidung. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndass eine Hilfebedürftigkeit des Hilfeempfängers schon vor dem 3. April 1996 \nbekannt gewesen sei. Wenn die Klägerin die behauptete Kenntnis schon früher \ngehabt habe, hätte sie auch schon früher eine Prüfung des Hilfebedarfs und \nggf. eine Sozialhilfezahlung in die Wege leiten müssen. Sie sei jedoch erst auf \nGrund des Antrags des Hilfeempfängers erstmals tätig geworden. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 30. November 1999 meldete die Klägerin ihre \nSozialhilfeaufwendungen für den Hilfeempfänger in der Zeit vom 3. April 1996 \nbis 31. Juli 1997 in Höhe von 10.914,77 DM zur Erstattung an. Mit Schreiben \nvom 29. Februar 2000 wies sie den Beklagten unter Bezugnahme auf den \nBeschluss des OVG Lüneburg vom 10. Februar 1999 (4 L 4909/98) darauf hin, \ndass ein objektiver Hilfebedarf des Hilfeempfängers gegeben gewesen sei und \nes unerheblich sei, inwieweit die Hilfegewährung innerhalb der Monatsfrist auch \ntatsächlich erfolgte bzw. zuständig gewordene Sozialhilfeträger Kenntnis von \ndem Bedarf erlangten.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 7. April 2000 teilte der Beklagte mit, er könne auch nach \nÜberprüfung der Entscheidung des OVG Lüneburg seine Kostenerstattungs-\npflicht nicht anerkennen. Er vertrete die in der Literatur vertretene \nRechtsauffassung, dass von einem sozialhilferechtlichen Bedarf grundsätzlich \nerst dann ausgegangen werden könne, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder \neiner von ihm beauftragten Stelle bekannt werde, dass die Voraussetzungen für \ndie Gewährung von Sozialhilfe vorlägen, weil erst von diesem Zeitpunkt an die \nSozialhilfe einsetze oder einsetzen könne. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf \nsetze die Kenntnis eines solchen Bedarfs voraus. Genauso wie bei § 108 Abs. \n5 BSHG komme es auch für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs \nnach § 108 Abs. 1 BSHG darauf an, ob Sozialhilfe zu gewähren gewesen sei \noder nicht. Denn nur unter diesen Voraussetzungen könnten einem \nSozialhilfeträger erstattungsfähige Aufwendungen entstehen. Selbst wenn man \nder Auffassung der Klägerin folge, sei der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls \nnach § 108 Abs. 5 BSHG entfallen, weil dem Hilfeempfänger für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten nach seinem Grenzübertritt \nkeine Sozialhilfe zu gewähren gewesen sei. Man werde jedenfalls in \nentsprechender Anwendung dieser Vorschrift davon ausgehen müssen, dass \nwenigstens dann, wenn man im Rahmen des § 108 Abs. 1 BSHG auf die \nobjektive Hilfebedürftigkeit abstelle, ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten, \nfür den keine Sozialhilfe zu gewähren gewesen sei, zum Wegfall eines solchen \nabstrakt entstandenen Kostenerstattungsanspruchs führe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 29. Dezember 2000 Klage erhoben. Zur Begründung \nführt sie aus, der Hilfeempfänger habe bereits im Zeitpunkt der Einreise die \nAbsicht gehabt, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Unbeachtlich sei, dass er \nerst ab dem 3. April 1996 Sozialhilfe bezogen habe, weil er bereits seit dem \nGrenzübertritt bedürftig gewesen sei. Der in dem Übergangswohnheim der \nKlägerin tätigen Sozialarbeiterin sei dies auch bekannt gewesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, im Sozialhilfefall B, \ngeboren am 0, wohnhaft Tstraße 0, B, die in der Zeit vom \n3. April 1996 bis einschließlich 31. Juli 1997 ihr, der \nKlägerin, entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe \nvon insgesamt 10.914,77 DM zu erstatten.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 7. April 2000 an die \nKlägerin.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nKlägerin sowie des Beklagten Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch die Berichterstatterin entschieden (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, \n§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der \nKlägerin die Kosten in Höhe von 10.914,77 DM (=5.580,63 EUR) zu erstatten, \ndie ihr durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den \nHilfeempfänger in der Zeit vom 3. April 1996 bis 31. Juli 1997 entstanden \nsind.\n\n20\n\nRechtsgrundlage des Erstattungsanspruches der Klägerin gegenüber dem \nBeklagten ist § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Tritt jemand, der weder im Ausland \nnoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, \naus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er \ninnerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die \naufgewendeten Kosten nach dieser Vorschrift von dem überörtlichen Träger der \nSozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend gegeben. \n\n21\n\nDer Hilfeempfänger ist aus Kasachstan mit dem Bus über Polen in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist und hatte im Zeitpunkt des \nGrenzübertritts nach Deutschland am 28. Dezember 1995 weder im Ausland \nnoch in der Bundesrepublik einen gewöhnlichen Aufenthalt. \n\n22\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur \nBestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt \ngemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit \nder Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen \nAufenthaltes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie des \nRegelungszusammenhangs der jeweiligen Norm auszulegen ist. \n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, \nBVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133 sowie Urteil vom \n18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434.\n\n24\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt \ndort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an \ndiesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist ein dauerhafter oder längerer \nAufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an \ndem Ort oder in diesem Gebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, \na.a.O. und Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 120.98 -, \nFEVS 51, 385 sowie Beschluss vom 24. Januar 2000 \n- 5 B 211.99 -, FEVS 51, 389.\n\n26\n\nDiese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten \nGrundsätze zur Auslegung des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten auch im \nRahmen des § 108 BSHG. Hieran anknüpfend hatte der Hilfeempfänger im \nZeitpunkt seines Übertrittes nach Deutschland am 28. Dezember 1995 keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt mehr im Ausland. Vielmehr wollte er an diesem Tag \nsein Heimatland Kasachstan - auf dem Weg über Polen - endgültig verlassen, \num in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner Ehefrau dauerhaft zu leben. \nSie hielt sich bereits seit September 1995 in Deutschland auf und betrieb hier \nihre Anerkennung als Spätaussiedlerin. Weil er die feste Absicht der \nWohnsitzverlagerung in die Bundesrepublik hatte, ist es auch unbeachtlich, \ndass seine Einreise mit einem befristeten Besuchervisum erfolgte. \n\n27\n\nDer Hilfeempfänger bedurfte auch innerhalb eines Monats seit \nGrenzübertritt der Sozialhilfe. Er erhielt zwar erst ab dem 3. April 1996 \nSozialhilfezahlungen. Er war aber bereits seit Grenzübertritt auf Hilfe \nangewiesen, weil er weder über eigenes noch über ihm zurechenbares \nEinkommen oder Vermögen verfügte, um seinen notwendigen Lebensunterhalt \nin Deutschland sicherzustellen. § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt nicht voraus, \ndass tatsächlich innerhalb eines Monats Sozialhilfe gewährt worden ist. Die \nVorschrift stellt nicht auf die Gewährung von Sozialhilfe, sondern lediglich auf \ndas Hilfebedürfnis ab. Ferner ist es auch nicht erforderlich, dass der Bedarf \ndem Träger der Sozialhilfe innerhalb der Monatsfrist im Sinne von § 5 BSHG \nbekannt war. Maßgeblich ist der objektive Hilfebedarf - eine Notlage im Sinne \ndes BSHG muss objektiv vorhanden gewesen sein. \n\n28\n\nSo auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar \n1999 - 4 L 4909/98 -, FEVS 49, 502; W. Schellhorn/H. \nSchellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, \n§ 108 Rn. 10, § 107 Rn. 8; a.A. LPK-BSHG-Schoch, 6. \nAuflage 2003, § 108 Rn. 14; Fichtner-Bräutigam, \nBundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 108 Rn. 4; \nEichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, S. 1467f.\n\n29\n\nBeim Hilfeempfänger bestand mangels eigenen oder zurechenbaren \nEinkommens und Vermögens seit dem Grenzübertritt eine objektive Notlage. \nDies wird auch vom Beklagten nicht bestritten.\n\n30\n\nFür eine einengende Auslegung des § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG dergestalt, \ndass auch die Kenntnis des Trägers vom Hilfebedarf erforderlich ist, bieten \nWortlaut, systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift \nkeine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass jemand der Hilfe bedurfte, ist \nnach dem Wortlaut Voraussetzung für die Kostenerstattung. Das Bestehen \neines Hilfebedarfs ist schon nach seinem Wortlaut völlig unabhängig davon, ob \ndem Sozialhilfeträger dieser Bedarf bekannt ist. Das Bekanntwerden des \nBedarfs ist gem. § 5 BSHG nur Voraussetzung für das Einsetzen der \nSozialhilfe. Der Gesetzgeber differenziert zwischen Hilfebedarf im Sinne einer \nobjektiven Notlage (§ 108 Abs. 1 BSHG) und Hilfegewährung (vgl. etwa § 108 \nAbs. 5 BSHG). Die Begriffe unterscheiden sich dadurch, dass der Hilfebedarf \nnur die Notlage des Hilfesuchenden, die Hilfegewährung jedoch zusätzlich die \ndas Einsetzen der Sozialhilfe auslösende Kenntnis des Sozialhilfeträgers von \nder Notlage voraussetzt. Diese Unterscheidung findet sich in verschiedenen \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. etwa auch § 103 Abs. 3 Satz 1 \nund 3, § 107 Abs. 1 und 2 BSHG).\n\n31\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1999 \n- 4 L 4909/98 -, FEVS 49, 502.\n\n32\n\nAuch der Sinn und Zweck des § 108 BSHG, unbillige finanzielle \nBelastungen vor allem der Träger der Sozialhilfe der Grenzorte und solcher, in \nderen Bereich Flughäfen oder Eisenbahnknotenpunkte liegen, zu verhindern, \ngebietet es nicht, § 108 Abs. 1 BSHG einengend auszulegen. Nach der ratio \ndes § 108 Abs. 1 BSHG soll ein Kostenerstattungsanspruch nur dann bestehen, \nwenn ein unmittelbarer (zeitlicher) Zusammenhang zwischen Einreise und \nSozial-hilfebedürftigkeit gegeben ist. Ansonsten ist der Sozialhilfeträger nicht \nschutzwürdig. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Kostenerstattungs-\nvorschriften im allgemeinen. Sie dienen dem Ausgleich von Sonderopfern. \nAußerdem ist die Kostenerstattung Spiegelbild zur Sozialhilfegewährung und \nkommt daher nur dann in Betracht, wenn tatsächlich Sozialhilfe gewährt wurde. \nAll dies führt aber nicht dazu, einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen des \n§ 108 BSHG nur dann anzuerkennen, wenn innerhalb der Monatsfrist des Abs. \n1 auch die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Hilfebedürftigkeit gegeben \nwar. Der Gesetzgeber hat es bewusst für die Annahme eines Sonderopfers \nausreichen lassen, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Einreise steht. Dass Sozialhilfe später tatsächlich \ngewährt worden sein muss, ist schon denklogisch Voraussetzung für die \nKostenerstattung und kann nicht als Begründung für das Hineinlesen des § 5 \nBSHG in § 108 Abs. 1 BSHG angeführt werden. Im übrigen vermag es auch \ninsbesondere deshalb nicht zu überzeugen, den kostenerstattungs-rechtlichen \nGesichtspunkt der Kongruenz von Sekundärebene und Primärebene hier \ngeltend zu machen, weil eine Gewährung von Sozialhilfe innerhalb der \nMonatsfrist - nach einhelliger Auffassung - auf keinen Fall erforderlich ist. \n\n33\n\nAls Schranke, die die o.g. Erwägungen insbesondere zu Sinn und Zweck \ndes § 108 BSHG und der Kostenerstattungsvorschriften im allgemeinen \numsetzt, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 108 Abs. 5 BSHG \ngeschaffen. \n\n34\n\nNach dieser Vorschrift fällt die Verpflichtung zur Erstattung der für einen \nHilfeempfänger aufgewendeten Kosten weg, wenn ihm inzwischen für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren \nwar. War also Hilfe drei Monate lang nicht zu gewähren, fehlt es an einem \nSonderopfer und damit an der Schutzwürdigkeit des Sozialhilfeträgers. Zwar \nenthält die Vorschrift in erster Linie eine Regelung über das Ende einer \nErstattungspflicht, d. h. es muss grundsätzlich vorher Sozialhilfe gewährt und \nein Kostenerstattungsanspruch nach Abs. 1 begründet worden und dann \nununterbrochen für die Dauer von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren \ngewesen sein.\n\n35\n\nW. Schellhorn/H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, \n16. Auflage 2002, § 108 Rn. 22; Mergler/Zink, BSHG, 4. \nAuflage, 28. Lfg., Stand März 2000, § 108 Rn. 25.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vor dem 3. April 1996 hat der \nHilfeempfänger keine Sozialhilfe erhalten. Seit diesem Datum wurden \nHilfeleistungen ununterbrochen bis zum 31. Juli 1997 gewährt und waren auch \nzu gewähren. \n\n37\n\nAllerdings ist § 108 Abs. 5 BSHG für den vorliegenden Fall, in dem \ninnerhalb der Monatsfrist des § 108 Abs. 1 BSHG allein ein objektiver \nHilfebedarf vorlag, dahingehend auszulegen, dass jedenfalls innerhalb von drei \nMonaten ab Grenzübertritt die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung \nvorgelegen haben müssen. Eine solche Auslegung entspricht Sinn und Zweck \ndes § 108 BSHG und der Kostenerstattung im Sozialhilferecht. Wenn mehr als \ndrei Monate lang Sozialhilfe nicht zu gewähren war, besteht weder ein \nunmittelbarer Zusammenhang zur Einreise noch eine besondere \nSchutzbedürftigkeit des Sozialhilfeträgers. Anders als in § 108 Abs. 1 BSHG ist \nbei § 108 Abs. 5 BSHG - wofür der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden \nAbsätze den maßgeblichen Anhaltspunkt bietet - die Kenntnis des \nSozialhilfeträgers von der Bedürftigkeit erforderlich, weil nur dann Sozialhilfe \nauch zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung der Systematik des § 108 BSHG \nist es daher geboten, die Erwägungen zum Sinn und Zweck des § 108 BSHG \nfür die Fälle einer bloß objektiven Hilfebedürftigkeit innerhalb der Monatsfrist \ndes § 108 Abs. 1 BSHG (nur) im Rahmen des § 108 Abs. 5 BSHG zu \nberücksichtigen und diese Vorschrift dementsprechend dahingehend \nauszulegen, dass sich das Wort \"inzwischen\" in diesen Fällen auf die Einreise \nbezieht. \n\n38\n\nBis zur Hilfegewährung sind vorliegend zwar mehr als drei Monate seit der \nEinreise vergangen. § 108 Abs. 5 BSHG setzt aber nicht voraus, dass Hilfe \ninnerhalb des Drei-Monats-Zeitraums gewährt wurde, sondern allein, dass sie \nzu gewähren war. Dies ist vorliegend der Fall. \n\n39\n\nNeben den Gewährungsvoraussetzungen des § 11 BSHG lag innerhalb von \ndrei Monaten nach Grenzübertritt auch die für das Einsetzen der Hilfe gemäß \n§ 5 BSHG erforderliche Kenntnis vor. Der Hilfebedarf war der im \nÜbergangswohnheim der Klägerin tätigen Sozialarbeiterin Frau M bekannt, die \nnämlich ausweislich eines Aktenvermerks des Sozialamtes der Klägerin \n(Vermerk vom 12. September 1996, Bl. 111 der Verwaltungsvorgänge der \nKlägerin) wusste, dass der Hilfeempfänger gemeinsam mit seiner Ehefrau von \nderen - seit Februar 1996 bezogenen - Sozialhilfemitteln lebte und mit dieser in \nihrem Zimmer im Übergangswohnheim wohnte. Damit war der Sozialarbeiterin \nbekannt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen oder ihm \nzurechenbaren Mitteln bestreiten konnte. Die Kenntnis lag auch innerhalb der \nDreimonatsfrist vor, weil jedenfalls seit Sozialhilfebezug der Ehefrau des \nHilfeempfängers ab Februar 1996 Kontakt der im Auftrag des Sozialamtes in \nder Übergangseinrichtung tätigen Sozialarbeiterin bestanden haben muss. \nUnabhängig davon, ob man die Kenntnis einer in einer solchen Einrichtung des \nSozialhilfeträgers tätigen Person diesem unter dem Gesichtspunkt der \nEinheitlichkeit der Verwaltung unmittelbar zurechnet oder dazu auf das Institut \nder beauftragten Stelle zurückgreift, war damit die erforderliche Kenntnis im \nSinne von § 5 Abs. 1 BSHG gegeben. \n\n40\n\nDie Hilfegewährung erfolgte nur deshalb erst ab Antragstellung am 3. April \n1996, weil der Hilfeempfänger offensichtlich vor dem Bezug von Sozialhilfe erst \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abwarten wollte. Erst als er diese am \n3. April 1996 erhielt, stellte er noch am selben Tag beim Sozialamt der Klägerin \nden Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n41\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der Kostenerstattung bei Übertritt aus \ndem Ausland sind gegeben. Gegen die Höhe der von der Klägerin geltend \ngemachten Kostenerstattung hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. \nAuch eine Prüfung von Amts wegen auf Grund der von der Klägerin vorgelegten \nUnterlagen ergibt insoweit keine Bedenken. Es sind auch sonst keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die aufgewendeten Kosten nicht gemäß \n§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Gesetz entsprachen. \n\n42\n\nDie Klägerin hat ihre Aufwendungen schließlich auch innerhalb der Frist des \n§ 111 SGB X gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Nach dieser \nVorschrift ist der Anspruch auf Erstattung spätestens zwölf Monate nach Ablauf \ndes letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. \nDies ist vorliegend geschehen, denn die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom \n16. Juli 1996 die Erstattung ihrer Kosten beantragt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 in der Fassung des \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996, BGBl. I 1626, in Verbindung mit § 194 Abs. 5 \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \nvom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, in Verbindung mit § 154 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-11/5-k-3854-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-11/5-k-3854-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290005","retrieved":"2026-07-09 03:09:25.284759+00:00"}}