{"status":"available","doknr":"OLD290044","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1107.1K1526.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"1 K 1526/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nAm 14. Juli 1992 beschloss der Gemeinderat der Klägerin u. a., zum Schuljahr \n1993/94 die Johann-Conrad-Schlaun-Schule als Gesamtschule zu errichten. Die \nSchule werde in der Sekundarstufe I vierzügig und in der Sekundarstufe II zweizügig \ngeführt. Sie solle in der Ganztagsform betrieben werden. Am 15. Dezember 1992 \nbeschloss der Rat auf der Grundlage eines Entwurfs der \"Projektgruppe Bildung und \nRegion\", Bonn, seinen Schulentwicklungsplan. Er sah im Hinblick auf die \nGesamtschule eine Einpendlerquote aus umliegenden Städten und Gemeinden für \ndie Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 im Mittel von 38 Schülerinnen und Schülern \n(Variante B; 33,9 % der aufzunehmenden Kinder) bis 50 Schülerinnen und Schüler \n(Variante A; 44,6 % der aufzunehmenden Kinder) vor. Gleichzeitig prognostizierte die \nKlägerin ein Einpendlerpotenzial von 97 Schülerinnen und Schüler (Variante A) bis \n161 Schülerinnen und Schüler (Variante B). Die Gemeinden Ascheberg, Senden \nsowie die Städte Lüdinghausen und Olfen erhoben gegen die Planung Bedenken. Im \nEinvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerien NRW genehmigte das \nKultusministerium NRW (jetzt: Ministerium für Schule, Jugend und Kinder NRW) den \nErrichtungsbeschluss. \n\n3\n\nIn der näheren Umgebung von Nordkirchen betreibt ausschließlich die Stadt \nOlfen eine (weitere) Gesamtschule. In den sonstigen Nachbargemeinden von \nNordkirchen werden von diesen Gemeinden oder sonstigen Schulträgern keine \nGesamtschulen, sondern im Bereich der Sekundarstufen allein Haupt- und \nRealschulen sowie Gymnasien angeboten.\n\n4\n\nDie Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule wird von Schülerinnen und Schülern \naus Nordkirchen und deren Nachbargemeinden besucht. In die Klassen 5 werden \njeweils 30 Kinder aufgenommen. In den ersten Jahren des Betriebs der \nGesamtschule wählten ca. 50 - 55 % der Schülerinnen und Schüler aus Nordkirchen, \ndie zur Gesamtschule zugelassen wurden, für den Besuch der Sekundarstufen die \nGesamtschule der Klägerin. Etwa ab dem Schuljahr 2000/2001 stieg die \nNachfragequote Nordkirchener Kinder erheblich an.\n\n5\n\nIm Herbst 2000 kündigte der Schulleiter der Gesamtschule gegenüber der \nKlägerin an, dass er beabsichtige, für das Schuljahr 2001/2002 aus \nKapazitätsgründen erstmals die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern \nabzulehnen, die ihren Wohnsitz in Nordkirchen hätten. Gleichzeitig beabsichtigte er, \nKinder aus den Nachbargemeinden und -städten in die Gesamtschule aufnehmen. \nDer Schulleiter wendete im Rahmen des Auswahlverfahrens als Kriterien an:\n\n6\n\n- Bildung von - zwei - Leistungsgruppen,\n\n7\n\n- bevorzugte Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Nordkirchen,\n\n8\n\n- bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern,\n\n9\n\n- ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen,\n\n10\n\n- Losverfahren,\n\n11\n\n- Berücksichtigung von Härtefällen (max. 10 % der Plätze).\n\n12\n\nAm 22. März 2001 beschloss der Gemeinderat der Klägerin:\n\n13\n\n\"Als Trägerin der Johann-Conrad-Schlaun-Schule legt die \nGemeinde Nordkirchen für die alljährlichen Aufnahmeverfahren \ngemäß § 5 Abs. 2 ASchO i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 2 SchVG \nfolgendes allgemeine Aufnahmekriterium fest:\n\n14\n\n'Aufnahmeanspruch im Rahmen des Elternwahlrechts von \neinheimischen Kindern (Hauptwohnsitz in der Gemeinde \nNordkirchen) gegenüber Kindern aus Nachbargemeinden ohne \neigene Gesamtschule bis zur Ausschöpfung einer \nKapazitätsgrenze von 75 % der Gesamtzahl der in die \nJahrgangsstufe 5 aufzunehmenden Kinder; vorrangig vor \nsonstigen Aufnahmekriterien.'\n\n15\n\nGleiches gilt für die Aufnahme von Seiteneinsteigern \n(Zuzüge von Kindern in die Gemeinde Nordkirchen) in spätere \nJahrgangsstufen.\"\n\n16\n\nAuf die kommunalaufsichtliche Weisung des Beklagten vom 13. November 2001 \nbeanstandete der Bürgermeister der Klägerin schriftlich unter Beifügung einer \nAblichtung der Weisung des Beklagten den Ratsbeschluss. Der Gemeinderat lehnte \nes am 21. März 2002 ab, seinen Beschluss vom 22. März 2001 aufzuheben.\n\n17\n\nMit der - angefochtenen - Verfügung vom 25. April 2002 hob der Beklagte den \nBeschluss des Rates der Klägerin vom 22. März 2001 auf. Zur Begründung führte er \nim Wesentlichen an, die Voraussetzungen für sein aufsichtsbehördliches \nEinschreiten aus §§ 59 Abs. 1 KreisO NRW, 119 Abs. 1, 54 Abs. 2 GemO NRW \nseien gegeben. Der Ratsbeschluss verstoße gegen § 28 Abs. 2 SchVG und § 5 Abs. \n2 ASchO. Im Rahmen der Verantwortlichkeit des Schulträgers für äußere \nSchulangelegenheiten sei maßgebliches Kriterium insbes. die sachgerechte und \nwirtschaftliche Nutzung der Sachmittel. Ein darüber hinaus gehendes Recht des \nSchulträgers zur Einflussnahme auf die Auswahlentscheidung bestehe nicht. Er, der \nBeklagte, sei nach dem betätigten Ratsbeschluss gehalten, von dem ihm \nzustehenden Ermessen Gebrauch zu machen. Die Beachtung der Rechtsordnung \nsei höher zu bewerten als das Interesse des Schulträgers, den einheimischen \nKindern einen Aufnahmevorrang einzuräumen.\n\n18\n\nEntgegen der von ihm im Herbst 2000 geäußerten Erwartung nahm der \nSchulleiter der Gesamtschule bis heute jedes in Nordkirchen wohnende Kind in die \nSchule auf, das letztendlich aufgenommen werden wollte.\n\n19\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n20\n\nSie trägt vor, \n\n21\n\ndurch §§ 26 SchVG NRW, 5 Abs. 2 ASchO werde die Selbstverwaltungsaufgabe \ndes Schulträgers einerseits derart konkretisiert, dass er für die \nAufnahmeentscheidung den allgemeinen Rahmen festlege. Andererseits werde ihr \nSelbstverwaltungsrecht durch die auch in § 28 Abs. 2 SchVG NRW zum Ausdruck \nkommenden Rechte der Kinder auf Erziehung und Bildung sowie die Elternrechte, \ninsbes. das Recht, bis zur Grenze der Kapazität die Schulform frei zu wählen, \nbeschränkt. Der Ratsbeschluss aus März 2001 bewege sich innerhalb dieses \nRahmens. \n\n22\n\nDer Entscheidungsrahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASchO gehe über die \nFestlegung der Zügigkeit einer Schule sowie die Bildung von Schulbezirken und \nSchuleinzugsbereichen hinaus. Ein sachbezogenes Auswahlkriterium sei der \nWohnsitz. § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG NRW stehe nicht entgegen. Selbst wenn nach § 9 \nSchVG NRW die Festlegung eines Schuleinzugsbereichs für das (gesamte) \nGemeindegebiet möglich sei, sei der aus der weiten Formulierung \"allgemeiner \nRahmen\" folgende Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 ASchO nicht ausgeschöpft.\n\n23\n\nDas Kriterium \"Wohnsitz\" wirke sich positiv auf die Schulweglänge und -zeit \nsowie auf die Einbindung der Ganztagsschule in das Gemeindeleben aus. Eine \nGemeinde richte eine Schule naturgemäß im Interesse ihrer Einwohner ein. Die \nKlägerin sei immer davon ausgegangen, dass alle Viertklässler aus Nordkirchen \neinen Anspruch auf Aufnahme in ihre Gesamtschule hätten. Dies sei auch vor dem \nErrichtungsbeschluss in den Beratungen und Gesprächen zum Ausdruck \ngekommen.\n\n24\n\n§ 28 Abs. 2 SchVG NRW begründe keinen Rechtsanspruch eines auswärtigen \nKindes auf Schulaufnahme; die Zulassungsentscheidung erfolge weiterhin auf Grund \nvon Ermessen. § 28 Abs. 2 SchVG NRW verbiete nur, einem Kind a l l e i n wegen \ndes auswärtigen Wohnsitzes die Schulaufnahme zu versagen. Die Ablehnung eines \nauswärtigen Kindes erfolge nicht allein wegen des auswärtigen Wohnsitzes, sondern \nweil die Kapazitätsgrenze infolge der Aufnahme von Schülern erreicht sei. Bei zwei \ngleich qualifizierten Kindern, von denen eines der Klägerin angehöre und das andere \neinen auswärtigen Wohnsitz habe, stelle der Wohnsitz ein sachliches Kriterium dar. \nDer Rat habe die gegenläufigen Interessen rechtsfehlerfrei abgewogen. Seine \nEntscheidung führe infolge der festgelegten Quote nicht zu einer generellen \nAblehnung auswärtiger Schülerinnen und Schüler, so dass sie im Rahmen der \nErmessensabwägung die verfassungsrechtlichen Rechte dieser Kinder auf \nSchulformenwahl und die Anforderungen des Gleichheitssatzes wahre. Wenn am \nWohnsitz des auswärtigen Kindes keine entsprechende Wahlschule vorhanden sei, \nsei im Einzelfall zu prüfen, ob dem Kind eine andere Schulformenwahl zuzumuten ist, \nweil die Unterschiede zwischen der gewünschten und der angebotenen Schulform \nunerheblich seien. Da in Olfen eine Gesamtschule und in den anderen \nNachbargemeinden Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien beständen, könne \neinem auswärtigen Kind grundsätzlich zugemutet werden, die in seiner Gemeinde \nangebotene Schulform zu besuchen. Der Bildungsanspruch der Kinder sei durch das \nBildungsziel und nicht durch die Organisation der Schulform bestimmt. Nach § 4 d \nAbs. 1 und 3 SchVG NRW seien die Bildungsziele von Gesamtschule einerseits und \nHauptschule, Realschule sowie Gymnasien andererseits identisch. An Hauptschule, \nRealschule sowie Gymnasien könne - wie an einer Gesamtschule - auf der Basis der \nselben \"schulformübergreifenden\" Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der \nAbschluss der Sekundarstufen I und II erreicht werden. \n\n25\n\nDie 75 %-Quote sei keine starre Mindestgrenze, sondern ein allgemeiner \nRichtwert, der über- oder im Einzelfall auch unterschritten werden könne. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 25. April 2002 \naufzuheben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr trägt vor, \n\n31\n\ngegen die Rechtsauffassung der Klägerin spreche der eindeutige Wortlaut des § \n28 Abs. 2 SchVG NRW und die herrschende Meinung zum Gesetzeszweck. Aufgabe \neines Schulträgers sei nach § 2 SchVG NRW nur die Bestimmung der äußeren \nOrganisation einer Schule. Die innere Schulverfassung sei seiner Gestaltung \nentzogen. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten sei allein der Schulleiter \nzuständig (§§ 5 ASchO, 18 Abs. 6 ADO). \n\n32\n\nNur wenn die Auswahl mehrere Schulen der selben Schulform betreffe, sei es \nvertretbar, dem Schulträger weiter gehende Befugnisse zuzusprechen. Die \nGesamtschule sei nach dem Willen des Gesetzgebers aber eine eigenständige \nSchulform. Dass die integrierte Gesamtschule zu allen Abschlüssen der \nSekundarstufe I (und II) führe, stehe nicht entgegen. Für jede Schulform gebe es \neinen eigenen schulischen Werdegang mit unterschiedlicher Gestaltung des \nUnterrichts. Die Unterschiede folgten auch aus der Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung. Auf der integrierten Gesamtschule werde die Entscheidung über \nden erreichbaren Abschluss besonders lange offen gehalten. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (2 Ordner) und des \nBeklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nI. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verfügung des \nBeklagten vom 25. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten.\n\n36\n\nNach § 119 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Beklagte \n(§ 117 Abs. 1 GO NRW) einen Beschluss des Rates der Klägerin, der das geltende \nRecht verletzt, nach vorheriger Beanstandung des Beschlusses durch den \nBürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben.\n\n37\n\n1. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.\n\n38\n\na) Der Bürgermeister der Klägerin beanstandete den Beschluss über die \nFestlegung von Aufnahmekriterien vom 22. März 2001 unter Beachtung der \nVoraussetzungen des § 54 Abs. 2 GO NRW.\n\n39\n\nb) Der Gemeinderat beriet und bestätigte seinen Ratsbeschluss vom 22. März \n2001 am 21. März 2002.\n\n40\n\nc) Der Beschluss des Rates vom 22. März 2001 über die Festlegung von \nAufnahmekriterien für die Gesamtschule in Nordkirchen verletzt geltendes Recht. \n\n41\n\naa) Die Kammer kann offen lassen, ob die Klägerin nach § 2 \nSchulverwaltungsgesetz (SchVG) als Schulträgerin für die getroffene Entscheidung \nzuständig ist. Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des \nGemeinderats nach seinem Inhalt einen \"allgemeinen Rahmen\" im Sinne des § 5 \nAbs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) festlegt, auch wenn nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW § 28 Abs. 2 SchVG \ntypischerweise nur in Einzelfällen zum Tragen kommt und infolge der \nSchulträgerpflichten (§ 10 Abs. 5 SchVG) prinzipiell von einem ausreichenden \nSchulangebot auszugehen ist.\n\n42\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. 12 und \n13\n\n43\n\nEbenfalls mag offen bleiben, ob die Entscheidung des Gemeinderats allein \ndeshalb rechtswidrig ist, weil sie - unabhängig von der einfachrechtlichen Vorgabe \ndes § 28 Abs. 2 SchVG - auch einer den verfassungsrechtlich gewährleisteten \nErziehungsrechten der Eltern und den allgemeinen Bildungsansprüchen der Kinder, \ndie nicht in Nordkirchen wohnen, standhaltenden Rechtfertigung bedarf, und eine \nsolche Rechtfertigung gegenüber den Eltern und Kindern evtl. nicht besteht, die ihren \nWohnsitz nicht in Nordkirchen haben.\n\n44\n\nvgl. zu dieser Grenze der schulorganisatorischen Gestaltungsfreiheit \neiner Gemeinde OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A 1363/77 -, \nSPE a.F. I B IX S. 95 f. \n\n45\n\nbb) Selbst wenn die Klägerin für die von ihr getroffene Entscheidung zuständig \nsein sollte und die Entscheidung eine Rahmenbestimmung im Sinne § 5 Abs. 2 \nASchO beinhalten sollte, verletzt der Beschluss des Gemeinderats der Klägerin vom \n22. März 2001 geltendes Recht.\n\n46\n\n(1.) Der Beschluss verstößt - unabhängig von den zwischen den Beteiligten \nstreitigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 SchVG - gegen geltendes Recht, weil er \nauf einer nicht mehr vertretbaren Ermessensentscheidung beruht. \n\n47\n\nvgl. zu dieser Anforderung OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober \n1990 - 15 A 1099/87 -, NWVBl. 1991 S. 241 = NVwZ-RR 1991 S. 509 = \nKStZ 1991 S. 115 = DÖV 1991 S. 611\n\n48\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung des Gemeinderats \n\n49\n\nvgl. zu dem dem Schulträger eingeräumten Planungsermessen im \nSinne des § 8 Abs. 1 SchVG OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A \n1363/77 -, SPE a.F. I B IX S. 95; Beschluss vom 03. Juli 2003 - 15 B \n1185/03 -\n\n50\n\nist nach der Rechtsauffassung der Kammer der Abwägungs p r o z e s s \nfehlerhaft, weil der Gemeinderat nicht alle Gesichtspunkte in seine Abwägung \neinbezogen hat, die einzubeziehen waren.\n\n51\n\nInsoweit mag wiederum zu Gunsten der Klägerin offen bleiben, ob sie im \nRahmen ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen hatte und mitbewertet hat, dass \ndie Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule - wohl anders als die Haupt- und \nRealschulen sowie die Gymnasien aus dem Umland - als Ganztagsschule geführt \nwird. \n\n52\n\nDie Klägerin hat jedenfalls nicht mitbewertet, dass sie für die Errichtung der \nJohann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule nicht allein auf \"ihre\" minderjährigen \nEinwohner abgestellt hat und abstellen konnte. Der Rat der Gemeinde Nordkirchen \nerrichtete 1992 nicht ein Schule (nur) für Kinder aus Nordkirchen. Es ist zwar nahe \nliegend, dass der Rat eine Schule für die einheimischen Kinder errichten w o l l t e . \nEin solches M o t i v wurde aber nicht ausschließlich umgesetzt. Mit dem \nErrichtungsbeschluss wurde eine Gesamtschule nicht nur für Kinder und Jugendliche \naus Nordkirchen, sondern auch für Schülerinnen und Schüler aus der Umgebung \nNordkirchens aufgebaut. Für die Errichtung und die Fortführung der Johann-Conrad-\nSchlaun-Gesamtschule war und ist die Klägerin auf den Schulbesuch von Kindern \naus den Nachbarorten angewiesen. Gleichzeitig schöpft sie in den \nNachbargemeinden einen Teil des Bedarfs für deren in den Schulstufen der \nSekundarstufe I und II arbeitenden Schulen ab und vermindert damit die \nschulplanungsrechtlichen Möglichkeiten der Nachbargemeinden. War die - gegen \nausdrücklich geäußerte Bedenken durchgesetzte - Errichtung der Gesamtschule von \neiner hohen Einpendlerzahl zwingend abhängig und ist die Aufnahme von Kindern \naus den Nachbargemeinden für die mittelfristige Fortführung der Gesamtschule \nnotwendig, kann der dem Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2001 zu Grunde \nliegende Abwägungsgesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall nicht tragend sein, \ndass die Klägerin die Gesamtschule (nur) für die eigenen Einwohner errichtet habe \nund betreibe.\n\n53\n\nDie Schulentwicklungsplanung der Klägerin aus dem Jahr 1992 zeigt, dass sie \nfür die Errichtung der Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule auf aus dem Umland \neinpendelnde Schülerinnen und Schüler angewiesen war. \n\n54\n\nFür die Klägerin bestand damals keine rechtliche Pflicht zur Errichtung einer \nGesamtschule, weil für eine solche Schule allein in Nordkirchen kein hinreichendes \nBedürfnis bestand. Eine Pflicht zur Errichtung einer (Gesamt-)Schule besteht für \neinen Schulträger, wenn unter Berücksichtigung der Mindestzügigkeit ein \nausreichendes Bedürfnis auf dem Gebiet des Schulträgers festzustellen ist. Ein \nsolches pflichtenbegründendes Bedürfnis zur Errichtung einer mindestens \nvierzügigen Gesamtschule war ausweislich der Schulentwicklungsplanung 1992 nicht \ngegeben, weil die Klägerin für die Schuljahre 1993/94 bis 1997/98 im Mittel mit 62 - \n74 Anmeldungen aus Nordkirchen rechnete und die Gesamtschule allein mit Kindern \naus Nordkirchen noch nicht einmal drei Züge hätte abdecken können. Gem. § 10 a \nAbs. 1 SchVG müssen Gesamtschulen in der Sekundarstufe I aber in der Regel \nmindestens vierzügig gegliedert sein. Eine pflichtenbegründende Entscheidung der \nBezirksregierung Münster bestand ebenfalls nicht.\n\n55\n\nWar die Klägerin zur Errichtung der Gesamtschule nicht auf Grund eines \n\"eigenen\" Bedarfs verpflichtet, ist auch ihren damaligen Planungen eindeutig zu \nentnehmen, dass sie eine Schule nicht nur für Kinder aus Nordkirchen errichtete. \nSelbst wenn nicht auf das damals prognostizierte \"Einpendlerpotenzial\", sondern nur \nauf den sog. Einpendler-\"Bedarf\" (vgl. S. 88 des Gutachtens der \"Projektgruppe \nBildung und Region\" über die Schulentwicklungsplanung der Klägerin) abzustellen \nwäre, ging die Klägerin damals davon aus, dass sie - je nach Prognosevariante - \nzwischen 33,9 % und 44,6 % des Bedürfnisses für die Eingangsklasse 5 \nausschließlich durch die Anmeldung und Zulassung von Einpendlern erreichen \nkonnte. Ohne den durch Einpendler begründeten \"Bedarf\" wäre die Gesamtschule \n- unabhängig von der Frage einer Errichtungspflicht - wegen der erforderlichen \nMindestzügigkeit nicht zu errichten gewesen.\n\n56\n\nDie Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule ist ohne einpendelnde Kinder \nvierzügig auch nicht fortzuführen. Unter Berücksichtigung des Zwecks, den die \nKlägerin mit dem aufgehobenen Beschluss verfolgt, und der Höhe der in dem \nBeschluss festgelegten Quote (75 %) \n\n57\n\nvgl. auch die in der - für die öffentliche Sitzung des Ausschusses für \nJugend, Schule und Kultur am 13. März 2001 gefertigte - \nVerwaltungsvorlage vom 08. Februar 2001 noch enthaltene Angabe von 90 \nPlätzen\n\n58\n\nmuss die Kammer davon auszugehen, dass in der vierzügig geführten \nSekundarstufe I der Schule, die in der Klasse 5 jeweils mit 30 Kindern besetzt wird, \nauch weiterhin ein Viertel der aufgenommenen Kinder aus Nachbargemeinden \nstammen soll und mindestens eine solche Anzahl an Kindern aus \nNachbargemeinden stammt.\n\n59\n\nWenn die Klägerin bei der Errichtung der Johann-Conrad-Schlaun-Gesamt-\nschule davon ausging, dass alle Kinder, die in Nordkirchen wohnen und in die \nGesamtschule aufgenommen werden wollten, einen Anspruch auf Aufnahme hätten, \nwiderspricht dies - unabhängig von der schon damals bestehenden Vorgabe des § \n28 Abs. 2 SchVG - den gesetzlichen Vorgaben über die Schulentwicklungsplanung. \nDie Schulentwicklung ist nicht isoliert in einer Gemeinde zu betrachten. Schulen und \nSchulstandorte sind - unabhängig von Gemeindegrenzen - so zu planen, dass \nschulische Angebote aller Schulformen unter möglichst gleichen Bedingungen \nwahrgenommen werden können (§ 10 b Abs. 2 SchVG). Können die \nVoraussetzungen für die Errichtung und auch für die Fortführung von Gesamtschulen \nnur durch Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, sind diese Gemeinden zu \neiner gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet (§ 10 b Abs. 3 S. 1 \nSchVG). Ist keine Gemeinde zur Errichtung einer bestimmten Schulform verpflichtet \nund erklärt sich keine Gemeinde - freiwillig - zu einer solchen Errichtung bereit, hat \nim Zweifel die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden (§ 10 b \nAbs. 3 S. 2 SchVG).\n\n60\n\nDa die Klägerin bei ihrer Schulentwicklungsplanung die einpendelnden \nSchülerinnen und Schüler mitberücksichtigte und die von ihr erstellte \nSchulentwicklungsplanung Grundlage der schulaufsichtsrechtlichen Genehmigung \ndes (damaligen) Kultusministeriums NRW war, kann sich die Klägerin nach der \nSteigerung des in Nordkirchen bestehenden Bedarfs nicht darauf berufen, dass die \nJohann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule ausnahmsweise dreizügig fortgeführt werden \nkönnte (vgl. § 10 a Abs. 1 und 3 SchVG).\n\n61\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass \nein Fehler im Abwägungsprozess nicht zur Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses \nim Sinne des § 119 GO NRW führt, solange das Abwägungsergebnis nicht \nrechtswidrig sei, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Anders als z. B. § \n113 Abs. 1 VwGO fordert § 119 Abs. 1 GO NRW allein, dass ein Beschluss des \nRates \"das geltende Recht\" verletzt. Eine - am Ergebnis der Entscheidung orientierte \n- Beeinträchtigung von subjektiven Rechten verlangt § 119 GO NRW nicht. Dass - \nschon allein - ein Fehler im Abwägungsprozess zu einem erheblichen Rechtsfehler \nführt, wird auch nicht durch die Vorgaben des § 5 Abs. 2 ASchO ausgeschlossen. \nDenn wenn die Entscheidung des Gemeinderats der Klägerin eine Entscheidung \nüber den allgemeinen Rahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASchO darstellen sollte und \nsie im Abwägungsprozess fehlerhaft ist, könnte sich jedes Kind, dass sich um eine \nSchulaufnahme bewirbt, im Rahmen der Einzelentscheidung des Schulleiters auf \neine Fehlerhaftigkeit der Rahmenvorgabe des Schulträgers berufen.\n\n62\n\n(2.) Ungeachtet des im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden \nEinzelfalls bestehenden Abwägungsfehlers verstößt der Beschluss des \nGemeinderats über die Festlegung des Aufnahmekriteriums einer Quote von 75 % \nder Schulkapazität für einheimische Kinder weiterhin auch im Ergebnis gegen \ngeltendes Recht. Der Beschluss des Rates widerspricht den Vorgaben des \nGesetzgebers aus § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG, weil auf der Basis des Ratsbeschlusses \nKinder, die ihren Wohnsitz in anderen Gemeinden haben, gegenüber Kindern aus \nNordkirchen wegen ihres Wohnsitzes entgegen den die Klägerin bindenden \nVorgaben der Rechtsvorschrift bei der Auswahlentscheidung nicht gleichberechtigt \nbehandelt werden.\n\n63\n\nNach § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG darf Schülern, deren Schulbesuch in ihrer \nGemeinde nicht gewährleistet ist, die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht \nPflichtschule ist, nicht deshalb verweigert werden, weil die Erziehungsberechtigten \nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde haben. Mit \ndieser gesetzlichen Vorgabe wird dem Ermessen der Klägerin eine sie bindende \ninhaltliche Grenze gesetzt. \n\n64\n\n- Die Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule ist keine Pflichtschule. \n\n65\n\nvgl. zum Begriff der Pflichtschule OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai \n2002 - 19 A 2357/00 -, NVwZ-RR 2003 S. 566; Beschluss vom 28. Mai 2002 \n- 19 B 1145/01 -; Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage, S. 39\n\n66\n\n- Für Kinder und Jugendliche aus fast allen Nachbargemeinden der Klägerin ist \nin ihren Gemeinden der Besuch einer Gesamtschule nicht gewährleistet. Mit \nAusnahme der Stadt Olfen wird in keiner der Nordkirchen umgebenden Gemeinden \nund Städte eine Gesamtschule betrieben. \n\n67\n\nDurch den Betrieb anderer Schulformen als Gesamtschulen, die ebenfalls auf \nden Abschluss der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II gerichtet sind, wird der \nSchulbesuch im Sinne des § 28 Abs. 2 SchVG nicht ermöglicht. Der Schulbesuch \nkann im Sinne des § 28 Abs. 2 SchVG nur dann in der Wohnsitzgemeinde des \nKindes gewährleistet sein, wenn eine den Bildungsanspruch erfüllende Schulform in \nder Gemeinde existiert. \n\n68\n\nNicht nur an die Schulform (dort: Sonderschule), sondern sogar an die \nUnterkategorie verschiedener Schultypen anknüpfend OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Mai 2002 - 19 A 2357/00 -, NVwZ-RR 2003 S. 566\n\n69\n\nDass im Rahmen des § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG nicht auf irgendeine Schule der \njeweiligen Schulstufe, sondern auf die Schulform abzustellen ist, folgt aus dem \nGesetzeszweck, der zur Auslegung der Gesetzesvorschrift maßgeblich \nheranzuziehen ist. Der Gesetzeswortlaut, dass ansonsten der \"Schulbesuch\" nicht \ngewährleistet ist, schließt zwar eine einschränkende Gesetzesauslegung nicht aus. \nDer Bedeutungsgehalt des Wortlauts wird aber auch nicht überschritten, wenn der \nSchulbesuch in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck auf die jeweilige \nSchulform bezogen wird. Dass die Gesetzesmaterialien der schon vor der Errichtung \nder Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule geltenden Vorschrift \n\n70\n\nvgl. das Schulverwaltungsgesetz vom 03. Juni 1958, GV. NRW. S. 241, \n245\n\n71\n\ngegen eine an der Schulform orientierten Auslegung des Gesetzes sprechen \nkönnten, ist der Kammer nicht ersichtlich.\n\n72\n\n§ 28 Abs. 2 SchVG bezweckt nicht, jedenfalls nicht allein, die Erfüllung der \nSchulpflicht sicherzustellen, so dass der Vorschrift nicht durch die Möglichkeit des \nBesuchs irgendeiner Schule Genüge getan ist.\n\n73\n\nVgl. zum evtl. a u c h bestehenden Normzweck einer Sicherstellung \nder Schulpflichterfüllung OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B \n1145/01 -, S. 8 (offen gelassen)\n\n74\n\nDie Rechtsvorschrift dient - zumindest auch - der Verwirklichung des Anspruchs \nauf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen im \nRahmen der vom S t a a t in Wahrnehmung seiner Schulhoheit zur Verfügung \ngestellten Schulen und dazu, diesen Anspruch nicht an der Gebietsgrenze der \nWohngemeinde enden zu lassen, wenn der Schulbesuch in der eigenen Gemeinde \nnicht gewährleistet ist. \n\n75\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. 8; \nBeschluss vom 29. Mai 2002 - 19 A 2357/00 -, NVwZ-RR 2003 S. 566\n\n76\n\nDer Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen folgt aus dem durch \nArt. 8 Abs. 1 S. 1 der Verfassung des Landes NRW (LV NRW), Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) vermittelten Recht auf Erziehung und Bildung. \n\n77\n\nAllgemein diese Rechte als Grenze des schulorganisatorischen \nPlanungsermessens eines Schulträgers bewertend OVG NRW, Urteil vom \n26. Januar 1979 - V A 1363/77 -, SPE a.F. I B IX S. 95\n\n78\n\nEr umfasst das Recht, den einzuschlagenden schulischen Bildungsweg und damit \nauch die S c h u l f o r m frei zu wählen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in \n§ 2 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes (SchOG) bestimmt, dass der Bildungsgang \nvom Willen der Erziehungsberechtigten und den Anlagen, Neigungen und \nFähigkeiten des Kindes abhängt. Diese Schulformwahlfreiheit findet ihre Grenze \n(nur) in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht bestimmten eignungs- und \nleistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen - hier also den Anforderungen des § 4 \nder Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO - S I) - und dort, wo \ndie Aufnahme eines weiteres Kindes zu einer Gefährdung des Erziehungs- und \nBildungsauftrags der aufnehmenden Schule führt, weil deren Kapazität erschöpft \nist.\n\n79\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B \n1306/00 -, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 19 B 1730/99 -\n\n80\n\nIn diesem verfassungsrechtlichen Umfeld bezweckt § 28 Abs. 2 SchVG, die \nRealisierung des Rechts auf c h a n c e n g l e i c h e schulische Bildung zu \nsichern und den Zugang zu nach den sonstigen Zulassungsvoraussetzungen \ngeeigneten (Wahl-)Schulen nicht an der Gemeindegrenze scheitern zu lassen.\n\n81\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. 11 f.\n\n82\n\nDie Regelung des § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG trifft damit eine (Spezial-)Regelung \ngerade für Kinder, die infolge ihres Wohnsitzes nicht nach §§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 1 GO \nNRW als Einwohner berechtigt sind, die gewünschte öffentliche Einrichtung zu \nnutzen.\n\n83\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. 7\n\n84\n\nAus dem Umstand, dass § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG im Verhältnis zu §§ 8 Abs. 2, 21 \nAbs. 1 GO NRW eine schulrechtliche Spezialvorschrift (\"lex specialis\") beinhaltet, \nfolgt jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht, dass sie (auch) eine \nAusnahmevorschrift darstellt, die infolge ihres Ausnahmecharakters einschränkend \nausgelegt werden könnte oder müsste. Der Rechtsatz, dass \"Ausnahmevorschriften\" \neng auszulegen seien, trifft schon in dieser Allgemeinheit nicht zu.\n\n85\n\nVgl. z. B. K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. \n337, 339\n\n86\n\n§ 28 Abs. 2 S. 1 SchVG ist im Übrigen keine schulrechtliche Ausnahme, sondern \nim Regelbereich \"Schule\" immer und uneingeschränkt anzuwenden.\n\n87\n\nDie auf die jeweilige Schulform bezogene Auslegung des § 28 Abs. 2 S. 1 \nSchVG folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der schulrechtlichen \nVorschriften. Nach der Rechtsauffassung der Kammer steht die Vorschrift in einem \ninneren Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen über die \nSchulentwicklungsplanung und Schulfinanzierung. Die fehlende Gewährleistung des \nSchulbesuchs in einer Gemeinde kann und wird oft auf dem nicht ausreichenden \nBedarf für eine Schulform in einzelnen Gemeinden beruhen, was zur Folge hat, dass \numliegende Gemeinden - in welcher Form auch immer - eine gemeinsame \nSchulentwicklung betreiben (§ 10 b Abs. 3 SchVG). Auch der innere Zusammenhang \nmit den Gesetzesvorschriften über die Finanzierung der Schulkosten spricht gegen \neine einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG. Mit § 28 Abs. 2 S. 1 \nSchVG nimmt das Land eine Gemeinde als \"Gegenleistung\" oder \"Ausgleich\" dafür in \nAnspruch, dass das Land einen erheblichen, wenn nicht gar den überwiegenden Teil \nder Schulkosten unmittelbar trägt oder sonst übernimmt. In Bezug auf den \nvorliegenden Einzelfall ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin letztendlich \n75 % der durch die Errichtung und den Betrieb der Johann-Conrad-Schlaun-\nGesamtschule verursachten Kosten trägt. So trägt das Land die gesamten \nPersonalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der Kosten für \ndie Versorgung der beamteten Lehrerinnen und Lehrer sowie der \nSozialversicherungsbeiträge der angestellten Lehrerinnen und Lehrer, auch wenn \nTräger der Schule eine Gemeinde ist (§ 3 Abs. 1 Schulfinanzgesetz). Darüber hinaus \nhat das Land zum Zeitpunkt der Errichtung der Johann-Conrad-Schlaun-\nGesamtschule 60 % der nach den landesrechtlichen Vorgaben anzuerkennenden \nSachkosten, die im Rahmen der Errichtung der Schule angefallen sind, als \nZuwendungen an die gemeindlichen Schulträger geleistet. Im Verhältnis zu den von \nder Klägerin im Rahmen der Schulerrichtung auf Grund eigener Planung \nveranlassten Gesamtkosten entsprach dies immer noch einem Kostenanteil des \nLandes in Höhe von 34 %. Daneben zahlte und zahlt das Land wegen der durch den \nweiteren Betrieb der Schule anfallenden Kosten weitere Zuwendungen. So stellte \ndas Land NRW Mittel für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler \nAufwendungen im Schulbereich für 2003 zur Verfügung (vgl. § 18 des \nGemeindefinanzierungsgesetzes 2003 vom 18. Dezember 2002 - GV. NRW. \nS. 671 -). Daneben ist im Rahmen der Bemessung der Aufgabenbelastung einer \nGemeinde die Zahl der - einheimischen und auswärtigen - Schülerinnen und Schüler \nfür die Bemessung der jährlichen Schlüsselzuweisungen des Landes mitbestimmend, \nwenn in die Ausgangsmesszahl auch der Schüleransatz eingeht (vgl. z. B. §§ 5 Abs. \n1, 7 Abs. 4 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1991 -\n GV. NRW. S. 577 - und §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gemeindefinanzierungsgesetzes \n2003 vom 18. Dezember 2002 - GV. NRW. S. 671 -).\n\n88\n\nDie Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden fordert nicht eine auf die \nGewährleistung allein der Schulpflicht beschränkende Auslegung des § 28 Abs. 2 S. \n1 SchVG. Gegenüber den staatlichen Befugnissen aus Art. 7 Abs. 1 GG gibt es \nkeinen absoluten Vorrang des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. \n\n89\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 NB 2/93 -, Buchholz \n421 Kultur- und Schulwesen, Nr. 116\n\n90\n\nIm Bereich des Schulwesens ist das kommunale Selbstverwaltungsrecht in die \nErfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags eingebunden und durch die ebenfalls \nverfassungsrechtlich vorgegebene staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 8 Abs. 2 S. 2 LV NRW beeinflusst. Art. 7 GG hat einschränkende Auswirkungen \nauf die Bestimmung des Bereichs kommunaler Selbstverantwortung im Schulwesen. \nZur Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört die - auch gegenüber den \nGemeinden bestehende - Befugnis des Landes zur Ordnung und Organisation des \nSchulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, welches a l l e n \nKindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen \ngesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Auch \nsoweit einzelne Funktionen den jeweiligen Zuständigkeitsträgern gesondert \nzugewiesen sind, ergeben sich aus der gemeinschaftlichen Schulunterhaltung von \nLand und Gemeinden wechselseitige Verflechtungen.\n\n91\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26 S. \n228, 238 f. \n\n92\n\nDies gilt auch mit Blick auf die durch die Aufnahme auswärtiger Schüler bedingte \nfinanzielle Mehrbelastung eines kommunalen Schulträgers, die durch die Lösung \neines Kapazitätsproblems mittels Vergrößerung der Schule bewirkt wird.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. 12 \nff.. mit weiteren Nachweisen; vgl. zu den finanziellen Folgen überörtlicher \nSchulorganisation auch Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., Rn. 152 und im \nÜbrigen die obigen Ausführungen zur Mischfinanzierung der \nSchulkosten\n\n94\n\n§ 28 Abs. 2 S. 1 SchVG begründet auch deshalb keinen rechtswidrigen Eingriff in \ndas Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, weil evtl. bestehende Probleme auf der \nEbene der Schulentwicklungsplanung und darauf ggf. aufbauender Kooperation \nanzugehen sind.\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. \n8\n\n96\n\nJedenfalls wären auf dieser Ebene bestehende Probleme nicht zu Lasten des \nverfassungsrechtlichen Anspruchs von Schülerinnen und Schülern auf Bildung und \nErziehung zu lösen.\n\n97\n\nBei Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist in den meisten der Nordkirchen \numgebenden Gemeinden der Schulbesuch der Schulform \"Gesamtschule\" nicht \ngesichert. Das ebenfalls an anderen Schulen die Abschlüsse der Sekundarstufe I \nbzw. II erreicht werden können, steht nicht entgegen. Die Bildungsziele sind nicht \nidentisch. Das Schulwesen ist nicht nur nach den Schulstufen der Primarstufe, \nSekundarstufe I und Sekundarstufe II (§ 4 Abs. 2 SchVG), sondern auch nach \nSchulformen aufgebaut (§ 4 Abs. 1 SchVG). Die Gesamtschule ist sowohl nach der \ngesetzlichen Vorgabe als auch nach ihrer pädagogischen Konzeption eine \neigenständige Schulform. \n\n98\n\nMit der Einführung des § 4 d SchVG (§ 4 e SchVG a. F.) hat der Gesetzgeber die \nGesamtschule ausdrücklich als eigenständige Schulform bestimmt.\n\n99\n\nVgl. auch den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. März 1981, \nLT-Drucksache 9/460, nach dem die Gesamtschule als gleichberechtigte \nSchulform in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen werden \nsollte.\n\n100\n\nDie Vorschrift bestimmt die integrative Gesamtschule\n\n101\n\nvgl. nur VerfGH NRW, Urteil vom 23. Dezember 1983 - 22/82 -, NVwZ \n1984 S. 781, 783\n\n102\n\nund nicht die kooperative Gesamtschule. Durch den an die Gesamtschule \ngerichteten, ihre schulformspezifische Ausgestaltung bestimmenden Auftrag des \nGesetzgebers wird vorgegeben, in einem differenzierten Unterrichtssystem \nBildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, \nund in der Regel die Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten. Das \nvom Gesetzgeber vorgegebene Leitbild der Schulform verlangt, dass die \nSchülerinnen und Schüler einer Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die \ngesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Danach ist es \nnicht nur Aufgabe der Gesamtschule bis Klasse 10, den zum Hauptschulabschluss \nnach Klasse 9, den zum Sekundarabschluss I (Hauptschulabschluss nach Klasse 10) \nund den zum Sekundarabschluss I (Fachoberschulreife) führenden Bildungsgang \nsowie die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen \nOberstufe zu vermitteln. Gesetzlich vorgeprägtes Ziel der integrativen Gesamtschule \nist auch, in einer eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und \nNeigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die sich aus den Richtlinien und \nLehrplänen ergebenden besonderen Zielsetzungen der Schulform sind zu beachten \n(§ 1 Abs. 2 AO - S I). Dementsprechend geht die AO - S I nicht nur in §§ 5 Abs. 1 \nund 2, 13 AO - S I von besonderen schulformspezifischen Eignungsvoraussetzungen \nund Leistungsanforderungen aus. Auch ist der Unterricht selbst im Verhältnis zu den \nanderen Schulformen - von der Fachleistungsdifferenzierung bis hin zum Angebot \neiner Ganztagsschule - besonders organisiert und differenziert (vgl. §§ 4 d Abs. 2 \nund 4 SchVG, 19 AO - S I). \n\n103\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, \nS. 7 (n. v.)\n\n104\n\nBei der Bewertung von Schülerleistungen ist schließlich gem. § 21 Abs. 3 ASchO \nu. a. der Eigenart der Schulform Rechnung zu tragen.\n\n105\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 19 B 1730/99 -, \nS. 6\n\n106\n\n- Mit der aus dem Ratsbeschluss vom 22. März 2001 folgenden \nQuotenvorgabe wird Kindern aus Nachbargemeinden die Aufnahme in die Klasse 5 \nder Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule \"deshalb\" verweigert, weil ihre \nErziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer \nanderen Gemeinde als Nordkirchen haben. \n\n107\n\nWenn der Ratsbeschluss nicht ausdrücklich an den Wohnsitz der \nErziehungsberechtigten, sondern an den Wohnsitz der Kinder anknüpft, enthält er \ngleichwohl einen Verstoß gegen § 28 Abs. 2 SchVG. Ein minderjähriges Kind, das in \ndie Klasse 5 aufgenommen werden soll, teilt den Wohnsitz der Eltern (§ 11 BGB). \n\n108\n\nDass der Ratsbeschluss nicht nur auf die Aufnahme von Kindern aus \nNordkirchen, sondern auch gegen die Aufnahme von Kindern aus \nNachbargemeinden gerichtet ist, ergibt sich bereits aus seinem Wortlaut \n(\"...gegenüber Kindern aus Nachbargemeinden ohne eigene Gesamtschule...\"). Da \nder Gemeinderat bezweckt, einen Kapazitätsengpass zu regeln, ist seine \nEntscheidung auch nach der Intention gegen Kinder aus Nachbargemeinden \ngerichtet. \n\n109\n\nDie Verweigerung der Aufnahme soll entgegen § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG auch \nwegen des auswärtigen Wohnsitzes erfolgen. \n\n110\n\nDurch die Vorgabe des § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG ist ausgeschlossen, dass der \nauswärtige Wohnsitz eines Kindes für die Zulassungsentscheidung auch nur als \nBegründung herangezogen wird. \n\n111\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, S. 7 f.\n\n112\n\nDie Vorschrift untersagt nicht, bei Kapazitätsengpässen (auch) Kindern aus \nNachbargemeinden die Aufnahme in die Schule zu verweigern. Die Vorschrift \nbeinhaltet als besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes aber das Verbot, den \nWohnsitz der Kinder als Unterscheidungskriterium heranzuziehen. Die \nZulassungsentscheidung darf nicht w e g e n des Wohnsitzes erfolgen.\n\n113\n\nDer Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Entscheidung nur dann gegen § 28 \nAbs. 2 S. 1 SchVG verstößt, wenn sie a l l e i n auf den Wohnsitz abstellt, \n\n114\n\nso auch ohne Begründung Margies/Roeser, SchVG, § 28 Rn. 18; eine \nsolche Einschränkung nicht anführend Niehues, Schulrecht, 3. Auflage, Rn. \n370; Gampe/Knapp/Margies/Rieger, Recht in der Schule NRW, \nSekundarstufe I und II, 9 / § 5 Rn. 16; Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, \n7. Auflage, S. 481 Fn. \n\n115\n\nfolgt die Kammer nicht. Für eine solche Gesetzesauslegung bieten der \nGesetzeswortlaut und der Gesetzeszweck keinen Anhalt. Die Vorschrift ordnet als \nRechtsfolge ohne eine Einschränkung an, dass die Aufnahmeverweigerung nicht \nw e g e n des Grundes \"auswärtiger Wohnsitz\" erfolgen darf.\n\n116\n\nAus der Gesetzesvorschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin im \nFalle eines Kapazitätsengpasses ein Recht zur Relativierung der gesetzgeberischen \nVorgabe im Rahmen einer Abwägung widerstreitender Interessen hat. Der inhaltliche \nVerstoß gegen § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG begründete einen Abwägungsfehler. Die \nAbwägungsentscheidung zwischen den gegenläufigen Interessen der Gemeinden \nauf Selbstverwaltung einerseits und der auswärtigen Kinder und Jugendlichen auf \nBildung andererseits, die die Klägerin für sich in Anspruch nehmen will, hat der \nGesetzgeber bindend vorgegeben. Nach dem ausdrücklichen und die \nGesetzesauslegung begrenzenden Wortlaut des § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG darf die \nKlägerin die Aufnahme eines Kindes nicht (\"deshalb\") verweigern, wenn die \nTatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Die Formulierung \"darf nicht verweigern\" ist \neindeutig. Selbst wenn die Entscheidung des Gemeinderats vom 22. März 2001 eine \nFestlegung des allgemeinen Rahmens im Sinne des § 5 Abs. 2 ASchO und die \nKlägerin ermächtigt sein sollte, eine Abwägungsentscheidung zu treffen, darf \njedenfalls der Inhalt einer Abwägungsentscheidung - wie bei anderen \nAbwägungsentscheidungen auch - wegen des Grundsatzes über den Vorrang des \nGesetzes eine Vorgabe des Gesetzgebers aus § 28 Abs. 2 S. 1 SchVG nicht \nrelativieren. Der Vorrang des Gesetzes besteht sowohl im Verhältnis zu der im Rang \neiner Rechtsverordnung allenfalls vorhandenen Ermächtigung des § 5 Abs. 2 ASchO \nals auch und erst Recht im Verhältnis zu den Entscheidungen eines \nGemeinderats.\n\n117\n\n§ 28 Abs. 2 S. 1 SchVG verstößt mit einer solchen bindenden Rechtsfolge auch \nnicht gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird insoweit auf die früheren Ausführungen verwiesen (Seite 18 \nf.).\n\n118\n\n2. Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Beklagten sind nicht vorgetragen oder \nsonst ersichtlich. Aus den Gründen seiner Verfügung folgt, dass sich der Beklagte \ndes gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst war. Zwar enthält die Verfügung \ndes Beklagten darüber hinaus keine konkreten Ausführungen zur Ausübung des \nErmessens der Aufsichtsbehörde. Dies kann jedoch die Rechtmäßigkeit der \nAufhebungsverfügung nicht in Frage stellen, weil im vorliegenden Einzelfall der \ngrundsätzlich vorgegebene Ermessensspielraum des Beklagten infolge der \nBetroffenheit der Bildungs-, Erziehungs- und Gleichbehandlungsrechte dritter \nPersonen derart eingeschränkt war, dass für den Beklagten eine Verpflichtung zur \nAufhebung des Ratsbeschlusses bestand.\n\n119\n\nVgl. wegen einer Ermessensreduzierung OVG NRW, Urteil vom \n19. Januar 1995 - 15 A 569/91 -, S. 18 f.; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A \n1110/90 -\n\n120\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n121\n\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der \nBerufung sind dem Gericht nicht ersichtlich. \n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-07/1-k-1526-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-07/1-k-1526-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290044","retrieved":"2026-07-09 03:09:28.917427+00:00"}}