{"status":"available","doknr":"OLD290131","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1104.7K2389.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"7 K 2389/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W-hof und des angrenzenden \nGrundstücks T-platz in N. Das benachbarte Grundstück W-hof gehört dem \nVater des Klägers. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass für das Grundstück T-platz \nkeine Abfallbeseitigungsgebühren berechnet würden und demnach das \nGrundstück nicht an die gemeindliche Abfallentsorgungseinrichtung \nangeschlossen sei. Gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der \nGemeinde N bestehe jedoch eine Anschlusspflicht. Es sei daher beabsichtigt, \nauf dem Grundstück Abfallgefäße für Restmüll, Biomüll und Altpapier \naufzustellen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass keine Müllgefäße vorhanden \nseien, da der Müll über die Gefäße der Häuser W-hof entsorgt würden. Am \n13. März 2000 wurde durch den Bauhof des Beklagten eine 80-Liter-\nRestmülltonne auf das Grundstück ausgeliefert. \n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 3. Mai 2000 setzte der Beklagte für das \nGrundstück T-platz Abfallbeseitigungsgebühren für den Zeitraum April bis \nDezember 2000 für ein 80-Liter-Restmüllgefäß in Höhe von 347,85 DM fest. \n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger am 12. Mai 2000 Widerspruch ein, den er damit \nbegründete, dass er für das Grundstück T-platz eine Restmülltonne nicht \nbenötige, nicht beantragt und auch nie besessen habe. Hinsichtlich der \nBiomülltonne habe er für sich wie auch das Haus seines Vaters und für das \nHaus T-platz eine Befreiung beantragt insofern, als insgesamt nur eine \nBiomülltonne für alle drei Häuser gestellt und berechnet würde. Gleiches gelte \nauch für die Restmülltonne, die nicht benötigt werde. Der Restmüll werde über \ndie zwei Restmülltonnen zu je 80 Liter der Häuser W-hof entsorgt. Es sei zurzeit \nlediglich ein Mieter im Haus T-platz wohnhaft. In dem dort vorhandenen Büro \ndes Rechtsanwaltes entstehe kein Restmüll, da dieser den Restmüll über seine \nprivate Mülltonne in seinem Wohnort entsorge. Voraussetzung für eine \nBefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei gemäß § 10 der Satzung \nder Nachweis, dass der Anschlusspflichtige die Abfälle selbst entsorge und \ndadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Dies sei nach \ndem Vorgenannten für das Grundstück T-platz der Fall. Die Entsorgung dürfe \ngleichgestellt sein mit der Voraussetzung, dass jemand nachweise, dass er \nseinen Müll beispielsweise direkt zu einer Müllkippe bringe. Im Übrigen sollte \ndie Möglichkeit bestehen, so genannte Abfallgemeinschaften zu bilden, wie dies \nbeispielsweise in Nachbarorten üblich sei. Diese Möglichkeit solle im Sinne der \nGleichbehandlung mit anderen Orten eingeräumt werden, auch wenn sie in der \nSatzung offensichtlich nicht vorgesehen sei. Es sei eine unangemessene \nBenachteiligung der Bewohner der genannten drei Häuser, Gebühren für die \nBereitstellung von drei Restmülltonnen zu verlangen, die nicht ansatzweise \nbenötigt würden. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Seit April 2000 sei auf dem Grundstück T-\nplatz ein Restmüllgefäß vorhanden und der Anschlusszwang gemäß § 7 der \nSatzung erfüllt. Es bestehe auch Benutzungszwang. Eine Mitnahme des \nRestmülls zum Wohnort eines gewerblichen Mieters sei nicht zulässig. Eine \nBefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 der \nAbfallentsorgungssatzung greife bei dem Restmüll nicht ein, da dieser zu den \nAbfällen gehöre, die beseitigt werden müssten und private Haushalte \nverpflichtet seien, ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung \nverpflichteten öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (hier die Gemeinde N) \nzu überlassen. Da die Bewohner der Grundstücke zu einer Verwertung der \nAbfälle auf dem Grundstück selbst nicht in der Lage seien, komme eine \nBefreiung nicht in Betracht. Der Begriff der Eigenverwertung in der \nAbfallentsorgungssatzung beziehe sich ausschließlich auf kompostierbare \nBioabfälle. Die Möglichkeit Entsorgungsgemeinschaften gemäß § 12 der \nSatzung zu gründen und die Abfälle mehrerer Grundstücke zusammen zu \nentsorgen, sei gemäß § 12 Abs. 3 nur für Bioabfälle zulässig. Die angeführte \nPraxis, den Restmüll über die Gefäße der Nachbargrundstücke zu entsorgen, \nsei somit nicht statthaft. Dies komme nur in Betracht, wenn mehrere Müllgefäße \nauf einem Grundstück aufgestellt seien. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller \nGebührenpflichtigen müsse die Gemeinde auf der Durchsetzung des in der \nSatzung vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs bestehen. Der \nUmstand, dass zurzeit in dem Gebäude lediglich eine Person wohnhaft sei, sei \nkein Grund, auf das Aufstellen einer Restmülltonne zu verzichten. Dabei sei \nklar, dass eine Person nicht die ganze Kapazität der aufgestellten \nRestmülltonne nutzen könne. Da aber die 80-Liter-Tonne die kleinste zur \nVerfügung stehende Mülltonne darstelle, sei keine Alternative zur Benutzung \ndieses Gefäßes vorhanden. \n\n6\n\nZur Begründung der am 4. August 2000 erhobenen Klage wiederholt und \nvertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Umstand, dass über die Restmülltonne \nauch die sonstige Abfallentsorgung mit Ausnahme des Bioabfalls abgegolten \nwerde, rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung zwischen Grundstücken mit \neinem Einfamilienhaus und Grundstücken mit mehreren Mietparteien. Letztere \nwürden die Gebühren auch nur für die Restmülltonne zahlen. Auch sei nicht \nnachvollziehbar, warum es Eigentümern von Einfamilienhäusern verwehrt sei, \nMüllgemeinschaften bezüglich der Restmülltonne zu bilden. Die \nBenachteiligung werde umso größer, je größer das Mehrfamilienhaus sei, da \ndort anteilig noch mehr Papiermüll und Sperrmüll anfalle. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Mai \n2000 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nund verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Zwar stelle sich \ndie Pflicht, Abfälle zu überlassen nunmehr nach dem Kreislaufwirtschafts-\n/Abfallgesetz als Ausnahme von einer Regel dar. Jedoch seien gemäß § 13 \nAbs. 1 KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten \nauch weiterhin verpflichtet, diese dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger \nzu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage seien. Die \nbeseitigungspflichtigen Körperschaften hätten hierfür die geeigneten \nMaßnahmen zu treffen. Die Möglichkeit gemäß § 12 der Satzung \nEntsorgungsgemeinschaften zu gründen und somit die Abfälle mehrerer \nGrundstücke zusammen zu entsorgen, sei nur für Bioabfälle zulässig. Für \nRestmüllgefäße komme sie nur in Betracht, wenn mehrere Müllgefäße auf \neinem Grundstück aufgestellt seien. Mit dieser Regelung habe sich die \nGemeinde im Rahmen der ihr eingeräumten Gestaltungsfreiheit gehalten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nDie Heranziehung des Klägers zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr \n2000 durch den Abgabenbescheid vom 3. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er ist zu Recht zu Gebühren für \neine 80-Liter-Restmülltonne für das Grundstück T-plaz ab April 2000 \nherangezogen worden. \n\n16\n\nAbgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) nur \naufgrund einer Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabeschuldner, \nden die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der \nAbgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angibt. Das der streitigen \nHeranziehung zugrundeliegende Satzungsrecht der Gemeinde N genügt diesen \nAnforderungen. \n\n17\n\nRechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die §§ 7 - 12 und 22 der \nSatzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde N i.d.F. vom 1. Dezember \n1995 (AbfS) i.V.m. § 1 - 4 der Gebührensatzung zur Satzung über die \nAbfallentsorgung der Gemeinde N i.d.F. vom 22. Dezember 1998 (GS). Diese \nSatzungen des Beklagten enthalten die nach § 2 Abs. 1 KAG vorgeschriebenen \nMindestregelungen. Auch ist die Regelung über den Kreis der \nAbgabeschuldner, den abgabebegründenden Tatbestand, den \nAbgabemaßstab, den Abgabesatz und den Zeitpunkt der Fälligkeit rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n18\n\nDer in § 2 GS geregelte Gebührenmaßstab in Form unterschiedlicher \nGebühren nach Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter begegnet keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Danach erhebt die Gemeinde getrennte Gebühren \nfür Restmüll und organischen Abfall (Biomüll), gestaffelt nach Gefäßgröße. In \nder Gebühr für das Restmüllgefäß sind die Entsorgungskosten für Altpapier, \nschadstoffhaltige Abfälle, Elektrogeräte, sperrige Abfälle und Grünabfälle \nenthalten.\n\n19\n\nDiese Maßstabswahl ist nicht zu beanstanden. Denn es steht grundsätzlich \nim Organisationsermessen des Betreibers der öffentlichen Einrichtung, wie er \ndiese führt und ob er technisch trennbare Entsorgungssysteme zusammenfasst \noder nicht. Die Grenze für das Organisationsermessen bildet das Willkürverbot \ndes Art. 3 Grundgesetz (GG). \n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. März 1996 \n- 9 A 384/93-, NWVBl 1997, S. 29.-\n\n21\n\nHierbei handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinn des \n§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, der gewählt werden kann, wenn ein \nWirklichkeitsmaßstab tatsächlich schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar \nist. Das wäre hier der Fall. Eine Abrechnung etwa nach dem konkreten Maß der \ntatsächlichen Inanspruchnahme wäre mit unverhältnismäßig hohem, \nwirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand verbunden. Ist danach ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl \nder Maßstäbe frei mit der Einschränkung, dass der Maßstab nicht in \noffensichtlichem Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht und nicht \nwillkürlich ist.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, \n- 9 A 3915/98-.\n\n23\n\nInsoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung \nvorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und \nUmfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. \n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, - 9 A 3915/98- \n\n25\n\nAuch ist Art. 3 GG zu beachten, Danach darf wesentlich Gleiches nicht \nwillkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt \nwerden. Die Grenze zur Willkür ist jedoch erst dann überschritten, wenn sich \nkein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- \noder Ungleichbehandlung finden lässt. Solche sachlichen Gründe können sich \ninsbesondere aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der \nTypengerechtigkeit ergeben. \n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen ( OVG NRW) , Urteil vom 2. Februar 2000, \na.a.O. m.w.N.\n\n27\n\nHiervon ausgehend lässt sich der von dem Beklagten gewählte Maßstab \nnicht beanstanden. Der Gebührenmaßstab nach der Gefäßgröße ist ein \nzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dabei durfte der Beklagte auch die in § \n2 Abs. 2 Satz 2 GS genannten Abfallentsorgungsteilleistungen über die Gebühr \nfür das Restmüllgefäß abrechnen (so ausdrücklich § 9 Abs. 3 Satz 5 \nLandesabfallgesetz -LAbfG-). Dabei handelt es sich um Leistungen, die in der \nRegel von allen Haushaltungen - mag auch der Umfang nicht genau messbar \nsein - in Anspruch genommen werden. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen \nden Gleichheitsgrundsatz vor. Der Beklagte ist im Rahmen der Praktikabilität \nauf die Beschränkung der Müllbehälter auf wenige Größen angewiesen. Dass \ndie gestellten Behälter gegebenenfalls nicht voll ausgenutzt werden, ändert \nhieran nichts\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 \n- 22 A 3036/93-\n\n29\n\nund stellt insbesondere auch keinen Verstoß gegen das zu beachtende \nÄquivalenzprinzip (Verbot eines Missverhältnisses zwischen der Leistung der \nVerwaltung und der Gegenleistung des Bürgers) dar.\n\n30\n\nSo bereits Verwaltungsgericht Münster, \nGerichtsbescheid vom 26. April 1995 - 7 K 1237/93- \nm.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n31\n\nGeboten ist insoweit eine typisierende Betrachtungsweise. \nDem Kläger stand ein 80-Liter-Restmüllgefäß tatsächlich für den geltend \ngemachten Zeitraum von April bis Dezember 2000 zur Verfügung. Eine \nBefreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang (§ 10 AbfS) ist nicht \nerteilt worden, ist nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde N auch \nfür private Haushalte bezüglich des Restmülls nicht vorgesehen. Dass die \nSatzung keine Möglichkeit zur Bildung von sogenannten \nEntsorgungsgemeinschaften für Restmüll, der auf verschiedenen Grundstücken \nanfällt, vorsieht, hält sich im Rahmen des Organisationsermessens und führt \njedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Die Abweichung \nzur Regelung bei der Biotonne ist hinreichend damit begründet, dass über die \nGebühr für Restmüll auch weitere Entsorgungsteilbereiche abgegolten werden. \nDass der Kläger das ihm bereitgestellte Restmüllgefäß nicht in Anspruch nimmt \n- möglicherweise unter Verletzung abfallrechtlicher Bestimmungen - ist \nunbeachtlich. Auch in diesem Fall fallen jedenfalls die Vorhaltekosten an für die \nEntsorgung des Restmülls und die Kosten der weiteren Teilbereiche.\n\n32\n\nAus dem Umstand, dass in anderen Gemeinden andere Regelungen \ngewählt worden sind, kann der Kläger keine Rechte ableiten.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-04/7-k-2389-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-04/7-k-2389-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290131","retrieved":"2026-07-09 03:09:36.602477+00:00"}}