{"status":"available","doknr":"OLD290130","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1104.5K4689.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"5 K 4689/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1923 geborene Kläger erhält seit Jahren vom Beklagten Hilfe zum \nLebensunterhalt, soweit seine Altersrente nicht ausreicht, um seinen notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen.\n\n3\n\nDer Kläger leidet seit 1973 an Diabetes mellitus Typ II. Im Jahre 1983 musste er \nsich wegen einer Krebserkrankung einer Operation am Dickdarm unterziehen und \nhat seitdem einen künstlichen Darmausgang. Außerdem leidet der Kläger an Herz-\nKreislauf-Störungen und musste sich 1998 einer Bypass-Operation unterziehen.\n\n4\n\nDas Versorgungsamt Münster stellte durch Bescheid vom 14. Mai 1998 mit \nWirkung vom 19. November 1997 fest, dass der Grad der Behinderung bei dem \nKläger 100 % beträgt und dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für \ndas Merkzeichen „G\" bestehen.\n\n5\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Krebs- und \nZuckerkrankheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1995 einen \nMehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung, zunächst in Höhe von monatlich \n169 DM, seit 1997 in Höhe von 162 DM monatlich.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 24. November 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab \nDezember 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines \nMehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger am 30. November 2000 Widerspruch ein und forderte \nden Beklagten auf, den Mehrbedarf weiter zu bewilligen, weil sich bei ihm, dem \nKläger, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht geändert \nhätten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragte unter dem 22. November 2000 bei dem Beklagten, den \nMehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung weiter zu bewilligen.\n\n9\n\nSeinem Antrag fügte der Kläger eine Stellungnahme des ihn behandelnden \nArztes vom 29. November 2000 bei. Darin heißt es, dass der 1,64 m große und 67 kg \nwiegende Kläger wegen Diabetes mellitus und wegen des künstlichen \nDarmausganges nach Operation im Januar 1983 einer mit Mehrkosten verbundenen \nKrankenkost bedürfe.\n\n10\n\nIn der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des \nKreises T. vom 20. Dezember 2000 kommt der Kreiskommunalarzt zu der \nBeurteilung, dass bei dem Kläger eine Kostform geboten sei, die gegenüber der \nNormalernährung Mehrkosten in Höhe von 100 DM erfordere.\n\n11\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 18. Dezember \n2000 für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt \nunter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 DM monatlich.\n\n12\n\nIn einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben vom 19. Dezember 2000 \nführte der Beklagte zur Begründung der Festsetzung des Mehrbedarfs wegen \nkostenaufwendiger Ernährung aus, dass nach den Feststellungen des \nGesundheitsamtes des Kreises T. bei dem Kläger eine Diät einzuhalten sei, die \nMehrkosten in Höhe von 100 DM monatlich erforderten. \n\n13\n\nDer Kläger legte unter dem 29. Dezember 2000 Widerspruch ein und machte \ngeltend, dass ihm ein Mehrbedarf in Höhe von wie bisher 162 DM monatlich gewährt \nwerden müsse, weil die bei ihm erforderliche Diät Mehrkosten in dieser Höhe zur \nFolge habe; eine Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand sei nicht \neingetreten.\n\n14\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 3. Januar 2001 für den \nMonat Februar 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines \nMehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von 100 DM \nmonatlich.\n\n15\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 9. Januar 2001 Widerspruch \nein.\n\n16\n\nDie Landrätin des Kreises T. wies den Widerspruch des Klägers vom \n29. Dezember 2000 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 unter \nBezugnahme auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises T. \ndurch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2001 zurück.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 15. März 2001 zum Aktenzeichen 5 K 3532/00 Klage erhoben \nund macht zur Begründung geltend, dass er darauf angewiesen sei, einen \nMehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in bisheriger Höhe von 162 DM zu \nerhalten, damit er die Kosten der bei ihm erforderlichen Diät aufbringen könne.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 18. \nDezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Landrätin des Kreises T. vom 2. März 2001 zu \nverpflichten, ihm für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 \neinen Mehrbedarf in Höhe von weiteren 62 DM monatlich zu \nbewilligen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Beklagte stellte den dem Kläger bewilligten Mehrbedarf wegen \nkostenaufwendiger Ernährung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf 51,13 EUR um \nund bewilligte diesen Betrag bis August 2002. \n\n23\n\nDer Kläger beantragte am 10. Juni 2002 bzw. am 12. Juli 2002 bei dem \nBeklagten, den Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung weiter zu \nbewilligen.\n\n24\n\nEr fügte seinem Antrag eine Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes vom \n10. Juli 2002 bei, wonach der 1,64 m große und 67 kg wiegende Kläger wegen der \nbei ihm vorliegenden Diabetes mellitus und wegen der bei ihm vorliegenden \nKrebserkrankung mit künstlichem Darmausgang einer mit deutlichen Mehrkosten \nverbundenen Krankenkost bedürfe.\n\n25\n\nDer vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Amtsarzt des Kreises T. \nteilte unter dem 19. Juli 2002 mit, dass die vom Kläger einzuhaltende Kostform \ngegenüber der Normalernährung keine Mehrkosten erfordere, weil in dem von ihm \nvorgelegten ärztlichen Attest keine Erkrankungen genannt seien, die in der aktuellen \nListe der Krankheiten aufgeführt seien, die für die Ernährung regelmäßig mit \nMehrkosten verbunden seien.\n\n26\n\nDer Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 24. Juli 2002 den Antrag des \nKlägers auf Gewährung einer Krankenkostzulage mit der Begründung aus der \nStellungnahme des Gesundheitsamtes ab. \n\n27\n\nDer Kläger legte unter dem 27. Juli 2002 Widerspruch ein und verwies darauf, \ndass er wegen der bei ihm seit Jahren vorliegenden Zuckerkrankheit weiterhin auf \ndie ihm bewilligte Krankenkostzulage angewiesen sei; insoweit habe sich keine \nÄnderung ergeben.\n\n28\n\nDiesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises T. durch \nWiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002 unter Hinweis auf die Stellungnahme \ndes Gesundheitsamtes zurück.\n\n29\n\nDer Kläger hat schon am 8. Oktober 2002 ebenfalls zum Aktenzeichen 5 K \n3532/00 Klage erhoben und unter Vorlage einer Stellungnahme des ihn \nbehandelnden Facharztes Dr. O. vom 21. Oktober 2002 die Ansicht vertreten, \ndass er wegen der bei ihm vorliegenden Diabetes mellitus weiterhin auf die \nBewilligung einer Krankenkostzulage angewiesen sei; dies gelte auch für die \nKrebserkrankung.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nJuli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises T. vom 23. Oktober 2002 zu \nverpflichten, ihm für die Monate September und Oktober 2002 \neinen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 162 DM zu \nbewilligen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDas Klagebegehren des Klägers auf Bewilligung eines Mehrbedarfs ist durch \nBeschluss vom 4. November 2003 aus dem Verfahren 5 K 3532/00 abgetrennt \nworden und wird unter dem Aktenzeichen 5 K 4689/03 fortgeführt.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n38\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises T. vom 2. März 2001 und \nder Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 23. Oktober 2002 \nsind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von \nDezember 2000 bis März 2001 einen höheren Mehrbedarf als die gewährten 100 DM \nzu bewilligen. Er ist auch nicht verpflichtet, in den Monaten September und Oktober \n2002 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren.\n\n39\n\nFür Kranke, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist gemäß § 23 \nAbs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Mehrbedarf in angemessener \nHöhe anzuerkennen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger \nwegen der bei ihm unstreitig vorliegenden Krankheiten keiner kostenaufwendigen \nErnährung bedarf.\n\n40\n\nNach den übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger \nbehandelnden Ärzte leidet der Kläger an einer Zuckerkrankheit und an den \nNachwirkungen einer im Jahre 1983 wegen einer akuten Krebserkrankung \ndurchgeführten Operation des Dickdarms mit künstlichem Darmausgang. Wegen \ndieser bei dem Kläger unstreitig vorliegenden Erkrankungen bedarf es keiner \nkostenaufwendigen Ernährung, weil eine normale Ernährung ausreicht, deren Kosten \nder Kläger aus seiner Rente und aus der ihm ergänzend bewilligten Hilfe zum \nLebensunterhalt aufbringen kann.\n\n41\n\nUnter einer kostenaufwendigen Ernährung ist eine Ernährung zu verstehen, die \nmehr Kosten verursacht, als im Regelfall für den Ernährungsbedarf vorgesehen ist. \nAuf der Grundlage einer Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge (abgedruckt im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge - NDV - 1991, 429) ist allgemein anerkannt, dass im \nRegelsatz ein Anteil von bis zu 50 % für den Ernährungsbedarf enthalten ist (W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Auflage 2002, § \n1 der Verordnung zu § 22 BSHG, Randziffer 17, S. 971; Hofmann in Lehr- und \nPraxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 12 Randziffer 52 \nund Wenzel in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 12 \nRandziffer 6).\n\n42\n\nIm streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 belief \nsich der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand auf 550 DM (vgl. die Verordnung \nüber die Regelsätze vom 30. Mai 2000, GVNRW 2000, S. 496). Im weiteren \nstreitgegenständlichen Zeitraum von September und Oktober 2002 belief sich der \nRegelsatz auf 293 EUR. Dem Kläger stand somit im erstgenannten Zeitraum \nmonatlich ein Betrag von 275 DM, im zweitgenannten Zeitraum ein Betrag von \n146,50 EUR monatlich zur Verfügung, um seinen Ernährungsbedarf zu decken. \nDiese Beträge reichten aus, um seine Ernährung unter Berücksichtigung der bei ihm \nvorliegenden Erkrankungen sicherzustellen, so dass der von ihm begehrte \nMehrbedarf nicht anzuerkennen ist.\n\n43\n\nDie Frage, ob ein Hilfeempfänger bei bestimmten Krankheiten einer \nkostenaufwendigen Ernährung bedarf, beantwortet sich in der Regel auf der \nGrundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private \nFürsorge in ihrer 2. Auflage 1997. Diese Empfehlungen werden in der \nRechtsprechung grundsätzlich als eine Art vorweggenommenes \nSachverständigengutachten angesehen (OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 \n- 16 A 5644/99 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte - FEVS - 53, 310). \n\n44\n\nFür die bei dem Kläger auf der Grundlage der von ihm eingereichten ärztlichen \nStellungnahmen vorliegende Zuckerkrankheit des Typs II a - Zuckerkrankheit mit \nNormalgewicht - sehen die Empfehlungen die Bewilligung eines monatlichen \nMehrbedarfs vor. Dem folgt das Gericht nicht. Vielmehr schließt es sich den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Münster in seinem Urteil vom 6. Oktober \n2003 - 11 K 3182/00 - an. Darin heißt es wörtlich:\n\n45\n\n„Zwar empfiehlt der Deutsche Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge in den vorher erwähnten Empfehlungen eine \nKrankenkostzulage für Diabeteskost bei Diabetes mellitus \nTypen I und II a in Höhe von 100,00 DM \n\n46\n\nsiehe Kleine Schriften des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge, a.a.O., Tabelle \nSeite 36 (Stand: 31.12.1997).\n\n47\n\nDieser Empfehlung folgt das Gericht jedoch nicht. Zum \nEinen haben sich die ernährungswissenschaftlichen \nErkenntnisse nach 1997 teilweise geändert. Zum Anderen \nführen auch die vom Deutschen Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge ausgewerteten Gutachten nicht notwendig zu \nder in den Empfehlungen getroffenen Schlussfolgerung.\n\n48\n\nSo geht das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom \n02.04.1991 noch davon aus, dass diätetische Lebensmittel für \nDiabetiker wissenschaftlich anerkannt seien und die \nDiätführung von Diabetikern erleichtern. Das gelte \ninsbesondere für Konfitüren, Obstkonserven, Backwaren und \nalkoholfreie Getränke, die mit Zuckeraustauschstoffen oder \nSüßstoffen hergestellt und dadurch geeignet seien, den \nbesonderen Ernährungserfordernissen von Diabetikern zu \ndienen \n\n49\n\nKleinere Schriften des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge, a.a.O., Seite \n70.\n\n50\n\nDiese diätetischen Lebensmittel seien in der Regel teurer \nals Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Aus diesem \nGrunde könnten durch die diätetische Behandlung für den \nDiabetiker durchaus Mehrkosten entstehen, die über denen \neiner vollwertigen Normalkost liegen. Diese \nernährungswissenschaftliche Position ist überholt. Schon Prof. \nDr. Kluthe hat 1996 in seinem ebenfalls den Empfehlungen des \nDeutschen Vereins zu Grunde liegenden Gutachten ausgeführt, \ndas Zuckeraustauschstoffe entbehrlich sind. Er rät Diabetikern \nüberhaupt von der Verwendung diätetischer Lebensmittel ab. In \ndie gleiche Richtung geht auch eine Stellungnahme der \nDiabetes and Nutrition Study Group of the European \nAssociation for the Study of Diabetes und des Ausschusses \nErnährung der Deutschen Diabetesgesellschaft \n\n51\n\nErnährungsempfehlungen für Diabetiker \n2000\n\n52\n\nDort wird festgestellt, dass sich für eine Empfehlung zum \nVerzehr spezieller Diabetikerprodukte für Diabetiker keine \nBegründung findet. Abgesehen von der Berücksichtigung \ndiätetischer Lebensmittel kommen sowohl das \nBundesgesundheitsamt als auch Prof. Dr. Kluthe zu dem \nErgebnis, dass die Diabetesdiät prinzipiell den Regeln einer \ngesundheitsbewussten, normalen Ernährung folge. Für \nDiabetiker gälten deshalb grundsätzlich die gleichen \nNährstoffbedürfnisse wie für Gesunde, um entsprechend den \nEmpfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung eine \nbedarfsdeckende, vollwertige Ernährung zu sichern. Auch in \nden vorgenannten Ernährungsempfehlungen für Diabetiker \n2000 wird betont, dass Ernährungsempfehlungen für Menschen \nmit Diabetes denen sehr ähnlich sind, die auch für die \nAllgemeinbevölkerung zur Erhaltung der Gesundheit empfohlen \nwerden. Deshalb sollte sich die Nahrung für Diabetiker nicht \nwesentlich von der unterscheiden, die für Gesunde \nempfehlenswert ist. Grundlage gesunder Ernährung ist danach \neine ausgewogene Mischkost, die sich individuell \nzusammensetzt aus bestimmten Kohlehydrat-, Fett- und \nEiweißanteilen. Im Einzelnen werden empfohlen: reichlich \nBallaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe (Vollkornprodukte wie \nBrot, Naturreis, Vollkornnudeln oder Müsli, Gemüse und Salat \nsowie Frischobst), wenig Fett und fettreiche Lebensmittel, \ngünstige Fette (Milchprodukte und Käse mit niedrigem \nFettgehalt; kleinere Fleischportionen zwei- oder dreimal \nwöchentlich, Seefisch, magere Wurstsorten, bevorzugte \nVerwendung pflanzlicher Fette), Zucker und Alkohol in Maßen, \nausreichendes Trinken (z. B. Mineralwasser, Tee oder Kaffee). \nSoweit der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge \nin seinen Empfehlungen zu dem Ergebnis kommt, eine solche \nErnährung sei teurer als der im Regelsatz enthaltene Anteil, ist \ndies nicht nachvollziehbar. Im Gutachten der Deutschen \nGesellschaft für Ernährung zum Kostenaufwand für \nLangzeitdiäten \n\n53\n\nKleinere Schriften des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge, a.a.O., Seite 59 \nf.\n\n54\n\nwird ausgeführt, die „vollwertige Ernährung\" als \nunterstützende Maßnahme in der Behandlung von chronisch \nKranken und die „Diät\" als therapeutische Maßnahme könnten \nunter Umständen Mehr-, aber auch Minderkosten im Vergleich \nzur „Normalkost\" verursachen. Die Feststellung des finanziellen \nMehraufwandes wurde auf der Basis von 60 \nTagesspeiseplänen getroffen, die das Institut für \nErnährungsberatung und Diäthetik der Deutschen Gesellschaft \nfür Ernährung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf \n1978 zusammengestellt hat. Dabei wurden günstige \nTagespläne ebenso berücksichtigt wie kostenaufwendige \nPläne. Für normale Lebensmittel wurden Preisangaben aus \nstatistischen Berichten des Bundes und des Landes Nordrhein-\nWestfalen zu Grunde gelegt, für diätetische Lebensmittel \nhingegen Marktpreise eingesetzt, die in \nEinzelhandelsfachgeschäften erhoben worden sind. Allein der \nUmstand, dass bei den Berechnungen diätetische Lebensmittel \nberücksichtigt wurden, vermindert die Aussagekraft des \nGutachtens zu den Kosten einer nach neueren Erkenntnissen \ngebotenen Kost für Diabetiker, die ja gerade ohne diese \nspeziellen Lebensmittel auskommt. Hinzu kommt, dass in den \nvergangenen zehn bis fünfzehn Jahren das Bewusstsein in der \nBevölkerung gestiegen ist, gesund zu leben, insbesondere sich \ngesund zu ernähren. Das hat dazu geführt, dass viele \nLebensmittel, die fettreduziert und mit Zuckerersatzstoffen \nhergestellt sind, stärker verbreitet sind und oft ebenso preiswert \nin Supermärkten zu kaufen sind wie „Normalkost\". \n\n55\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 10.09.2002 - 5 K \n1174/99 -, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom \n12.02.1997 - 4 M 282/97 -, FEVS 47, 559.\n\n56\n\nAußerdem ist die Annahme der Deutschen Gesellschaft für \nErnährung, es sei ein Aufschlag für Schwund, Verderb und \nVerlust von 20 % hinzuzurechnen, nicht gerechtfertigt. Durch \nbessere Lagerung im Geschäft und durch Angabe von \nHaltbarkeitsdaten ist heute ein Schwund in dieser \nGrößenordnung nicht mehr zu erwarten.\n\n57\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.02.1997, \na.a.O.\n\n58\n\nZwar hat der Deutsche Verein für öffentliche und private \nFürsorge die Schwundzuschläge bei der Berechnung seiner \nEmpfehlungen in Abzug gebracht, gleichzeitig aber nach wie \nvor einen Lebensmittelaufwand bei mittlerem Konsumniveau \nzugrundegelegt. Auch aus diesem Grund erscheint die \nVerwertbarkeit der Empfehlungen im vorliegenden Fall \nzweifelhaft. Bei der Berechnung des erforderlichen Aufwands \nfür eine spezielle Krankenkostform ist zwar ein gewisser \nKostenspielraum erforderlich, um eine schmackhafte und \nhinreichend abwechslungsreiche Ernährung zu gewährleisten. \nEs widerspricht aber der Zielsetzung des BSHG, wenn bei der \nPreiskalkulation auch Gerichte berücksichtigt werden, die nur \nmit gehobenen Lebensmittelkosten zubereitet werden können. \nDas mag zwar den Abwechslungsreichtum noch weiter \nerhöhen, ist aber mit einer sparsamen Haushaltsführung, die \nnicht nur dem gesundem, sondern auch dem kranken \nSozialhilfeempfänger zuzumuten ist, nicht zu vereinbaren. \n\n59\n\nDas Gericht folgt daher dem Begutachtungsleitfaden für \nden Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger \nErnährung, der von einer Arbeitsgruppe aus Ärzten \nverschiedener Gesundheitsämter zusammengestellt worden ist, \ndie in Zusammenarbeit mit Sozialämtern ebenfalls zu dem \nErgebnis gekommen sind, dass eine ausgewogene allgemein \nfür eine gesunde Ernährung empfohlene Mischkost in dem \noben beschriebenen Sinn die besten Voraussetzungen bietet, \neine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente \nzu erreichen und dass eine solche Mischkost keine \nMehraufwendungen gegenüber dem Regelsatz verursacht. \nDieses Ergebnis stimmt im Übrigen überein mit einer neueren \nEinschätzung des Diabetes Forschungsinstituts an der \nHeinrich-Heine-Universität Düsseldorf \n\n60\n\nvgl. das im Urteil des vom OVG NW vom \n28.09.2001 a.a.O. zitierte Schreiben vom \n17.06.1998.\n\n61\n\nDabei wird generell die Auffassung vertreten, dass \nMehrkosten für die einzuhaltende Diabetesdiät gegenüber einer \nnormalen gesunden Ernährung auf der Basis verfügbarer \nLebensmittel nicht entstehen müssten.\"\n\n62\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger in \nden beiden streitgegenständlichen Zeiträumen ausreichte, sich mit normaler Kost zu \nernähren. Für diese Kost bedurfte es keines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger \nErnährung. Vielmehr reichte der Ernährungsanteil im Regelsatz aus. Der Kläger hat \nweder im Vorverfahren noch im Klageverfahren besondere Umstände geltend \ngemacht, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.\n\n63\n\nSelbst wenn das Gericht für den erstgenannten streitigen Zeitraum von \nDezember 2000 bis März 2001 zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er \nwegen der bei ihm vorliegenden Zuckerkrankheit auf eine kostenaufwendige \nErnährung angewiesen war, betrug der Mehraufwand auf der Grundlage der \nvorgenannten Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall 100 DM, die von \ndem Beklagten auf der Grundlage der von ihm eingeholten Stellungnahme des \nGesundheitsamtes des Kreises T. auch bewilligt worden sind. Der Kläger hat \nkeine besonderen Umstände vorgetragen, die es im streitgegenständlichen Zeitraum \nvon Dezember 2000 bis März 2001 rechtfertigen würden, einen weiteren monatlichen \nBetrag von 62 DM zur Verfügung zu stellen, um bei dem Kläger zu gewährleisten, \ndass er wegen der bei ihm vorliegenden Zuckerkrankheit entsprechende \nLebensmittel kaufen konnte.\n\n64\n\nAuch die Krebserkrankung am Dickdarm, die im streitgegenständlichen Zeitraum \n(mindestens) 20 Jahre zurücklag und für die sich in den vom Kläger vorgelegten \närztlichen Stellungnahmen kein Hinweis auf eine akute Erkrankung findet, kann nicht \nzu einer Bewilligung von Mehrkosten führen. Nach den Empfehlungen des \nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge kommt eine \nmehrkostenverursachende Ernährung nur bei belastender Therapie bei noch \nvorhandenem Tumor in Betracht (Empfehlungen S. 68). \n\n65\n\nSelbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die bei \nihm vorliegenden Erkrankungen eine kostenaufwendige Ernährung zur Folge haben, \nhat die Klage keinen Erfolg. \n\n66\n\nZwar dient der Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung dazu, pauschal \neinen zusätzlichen Ernährungsbedarf abzudecken, der durch die ohnehin schon \npauschalierende Regelung der Regelsatzleistungen nicht gedeckt werden kann. \nAllerdings sollen nicht irgendwelche theoretisch möglichen Mehrkosten berücksichtigt \nwerden, sondern die tatsächlichen Mehrkosten, soweit sie erforderlich sind \n(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. November 1972 - VII UE 25/72 -, \nFEVS 21, 363, 366). Dementsprechend gehört es zu den Obliegenheiten jedes \nHilfesuchenden, Angaben darüber zu machen, wie er sich wegen der bei ihm \nvorliegenden Krankheit ernähren muss und welche Kosten dadurch verursacht \nwerden. Auch im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen \nkostenaufwendiger Ernährung ist allgemein von der Obliegenheit jedes \nHilfesuchenden auszugehen, dem Träger der Sozialhilfe und - im Falle eines \nKlageverfahrens dem Gericht - Kenntnis von den Umständen zu verschaffen, die \nnotwendig sind, damit entschieden werden kann, ob und in welchem Umfang („in \nangemessener Höhe\") der von dem Hilfesuchenden geltend gemachte Bedarf \ngedeckt werden muss (vgl. zu den Obliegenheiten eines Hilfesuchenden bei der \nBewilligung von Sozialhilfe: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. \nApril 1992 - 5 C 12.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE \n- 90, 154 = FEVS 43, 59 und Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, \n433).\n\n67\n\nDieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat vorgetragen, \ndass er in der Vergangenheit einen Mehrbedarf in entsprechender Höhe erhalten \nhabe und in diesem Zusammenhang nie danach gefragt worden sei, welche Kosten \ndie aus seiner Sicht notwendige Ernährung verursache. Dagegen hat der Kläger \nnicht im Einzelnen ausgeführt, auf welche Ernährung er angewiesen ist und aus \nwelchen Gründen diese Ernährung mehr Kosten verursacht als für eine normale \nErnährung aufgebracht werden müsste.\n\n68\n\nAußerdem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund eines seit Jahren allgemein \ngestiegenen Gesundheitsbewusstseins in Fragen der Ernährung viele Lebensmittel, \ndie für den Kläger geeignet sind, oft ebenso oder fast genauso preiswert in \nLebensmittelketten zu kaufen sind wie Normalkost (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. \nFebruar 1995 - 6 E 49.93 -, FEVS 46, 201 und OVG Lüneburg, Urteil vom 22. \nNovember 1996 - 4 L 2826/94 -, FEVS 47, 554). Das Gericht geht mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die für die Ernährung des Klägers \nnotwendigen Lebensmittel im streitgegenständlichen Zeitraum in großen \nLebensmittelketten zu Preisen zu kaufen waren, die nicht wesentlich höher waren als \ndie Preise für normale Lebensmittel, die aus dem Regelsatzanteil für Ernährung \naufzubringen sind.\n\n69\n\nSoweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Mehrbedarfs \nwegen kostenaufwendiger Ernährung Ausführungen dazu macht, dass der Beklagte \nseinen Vermieter zur Beachtung der Gesetze anhalten und auch selbst die Gesetze \nbeachten solle, macht der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, so \ndass er insoweit keinen Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung im laufenden \nKlageverfahren hat.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-04/5-k-4689-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-04/5-k-4689-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290130","retrieved":"2026-07-09 03:09:36.510793+00:00"}}