{"status":"available","doknr":"OLD290129","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1104.5K3532.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"5 K 3532/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine \nvon ihm vereinnahmte Rentennachzahlung der Landesversicherungsanstalt (LVA) \nWestfalen auszuzahlen.\n\n3\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 5 K 4689/03, erhalten \nvom Beklagten seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ihre Altersrente nicht \nausreicht, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.\n\n4\n\nDie Landesversicherungsanstalt Westfalen erkannte durch Bescheid vom \n19. April 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für die Klägerin eine Altersrente in \nHöhe von 702,11 DM an Stelle bisher bewilligter 576,85 DM an. Für die Zeit vom 1. \nJanuar 1996 bis zum 31. Mai 2000 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von \n6.523,10 DM festgesetzt. Der Beklagte erhielt unter dem 19. April 2000 eine \nentsprechende Rentenmitteilung. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Mai 2000 forderte der Beklagte die LVA Westfalen auf, den \nBetrag in Höhe von 6.523,10 DM in voller Höhe zu erstatten, weil der Klägerin in der \nZeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt über den \nNachzahlungsbetrag hinaus geleistet worden sei. Die LVA Westfalen setzte \ngegenüber dem Sozialamt des Beklagten durch Bescheid vom 10. Mai 2000 den \nErstattungsbetrag auf 6.523,10 DM fest. Der Beklagte vereinnahmte diesen Betrag \nunter dem 6. Juni 2000.\n\n6\n\nDie Klägerin bat den Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2000, die \nRentennachzahlung in voller Höhe freizugeben und an sie, die Klägerin, \nauszuzahlen. \n\n7\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 2000 mit der \nBegründung ab, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai \n2000 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe, die ihr in Höhe des \nNachzahlungsbetrages nicht zugestanden habe, weil ihr nachträglich eine höhere als \ndie bisherige Altersrente bewilligt worden sei; mithin sei das Sozialamt im \nvorgenannten Zeitraum in Vorlage getreten und müsse die Nachzahlung in voller \nHöhe vereinnahmen, um den vom Gesetz geforderten Nachrang der Sozialhilfe \nwieder herzustellen.\n\n8\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 2000 aus den Gründen des Bescheides \nvom 5. Juni 2000 zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 16. November 2000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass \nihr der Nachzahlungsbetrag zustehe.\n\n10\n\nZur Begründung macht sie geltend:\n\n11\n\nSie habe durch eigene zeit- und kostenaufwendige Bemühungen erreicht, dass \nihr rückwirkend zum 1. Januar 1996 eine höhere Altersrente gezahlt werde; die für \ndie Rentenzahlung zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten habe sich im Jahre \n1983 diese Mühe nicht gemacht, denn sie habe es unterlassen, für die \nRentenzahlung notwendige Unterlagen aus der damaligen DDR anzufordern; diese \nUnterlagen habe sie, die Klägerin, sich nach der Wiedervereinigung selbst besorgen \nmüssen; zur Belohnung stehe ihr deshalb das Geld zu; mit dem Nachzahlungsbetrag \nwolle sie sich neue Möbel kaufen; sie habe im Jahre 1982 ihre Wohnungseinrichtung \ndurch einen Wasserschaden verloren; danach habe sie sich den neuen Haushalt mit \nGebrauchtmöbeln einrichten müssen; die eigene Altersrente und die Altersrente ihres \nEhemannes sei so gering, dass größere Anschaffungen damit nicht getätigt werden \nkönnten; diese Anschaffungen seien vielmehr nur mit dem Nachzahlungsbetrag \nmöglich.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. \nJuni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises Steinfurt vom 6. November 2000 zu \nverpflichten, ihr die vereinnahmte Rente in Höhe von 6.523,10 \nDM wieder auszuzahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beteiligten streiten im Verfahren 5 K 1161/01 darüber, ob der Klägerin ein \nMehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zusteht.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht \nverpflichtet, den von ihm vereinnahmten Rentennachzahlungsbetrag an die Klägerin \nfreizugeben. Vielmehr ist sein Bescheid vom 5. Juni 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 6. November \n2000 rechtmäßig. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, \nsich den vom Beklagten vereinnahmten Betrag wieder auszahlen zu lassen.\n\n20\n\nAus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB X) über Erstattungs- und Ersatzansprüche der \nLeistungsträger untereinander lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur \nAuszahlung an die Klägerin nicht herleiten. Diese umfassenden und abschließenden \nRegelungen enthalten keine Bestimmung darüber, dass der Hilfesuchende etwa - \nwie früher nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch nur einen \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine etwaige Auszahlung \nvereinnahmter Beträge hat (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. \nOktober 1990 - 5 C 51.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - \nBVerwGE - 87, 31 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte - FEVS - 41, 309; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 1991 - 8 \nA 2330/89 - und vom 20. Juni 1995 - 8 E 1245/94 -).\n\n21\n\nDie abschließende Regelung in den Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X hindert \nauch die Annahme, ein etwaiges in Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 1531 \nRVO entwickeltes Rechtsinstitut der „Freigabe\" von Sozialleistungen durch einen \nerstattungsberechtigten Leistungsträger könnte seine Grundlage zwischenzeitlich in \nGewohnheitsrecht gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C \n51.86 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 1991 - 8 A 2330/89 \n- und vom 20. Juni 1995 - 8 E 1245/94 -).\n\n22\n\nAuch im Bundessozialhilfegesetz ist eine Rechtsgrundlage für das \nKlagebegehren der Klägerin nicht vorhanden. Insbesondere stellt die Regelung des § \n6 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), wonach die Sozialhilfe auch \nnach Beseitigung einer Notlage gewährt werden kann, wenn dies geboten ist, um die \nWirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern, keine eigenständige \nRechtsgrundlage für die Auszahlung vereinnahmter Rentenbeträge dar (so die \nvorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG \nNRW).\n\n23\n\nEinen „Nachholbedarf\" für im Gesetz nicht vorgesehene Hilfen soll diese \nVorschrift nicht befriedigen. Vielmehr soll lediglich sichergestellt werden, dass \nbewilligte Hilfe auch nach Beendigung der Notlage wirksam bleibt. Dies trifft bei der \nKlägerin nicht zu. Sie hat im Jahre 1982 nach dem Verlust ihrer Möbel Hilfe erhalten, \num sich gebrauchte Möbel zu kaufen. Es war nicht geboten, ihr im Jahre 2000 Geld \nzur Verfügung zu stellen, um sich neue Möbel zu kaufen, zumal der Empfänger von \nHilfe zum Lebensunterhalt die Bedarfsdeckung durch neue Möbel nicht \nbeanspruchen kann (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG).\n\n24\n\nDer Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruch oder auf eine entsprechende Anwendung des § 812 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stützen. Sofern ein Erstattungsanspruch des \nBeklagten gegen die LVA Westfalen nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X bestanden \nhaben sollte, gilt der Leistungsanspruch der Klägerin gegen die LVA Westfalen \ngemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die \nLVA Westfalen habe die nachträglich ihr bewilligten Leistungen zu Unrecht nicht an \nsie, sondern an den Beklagen zur Auszahlung gebracht, stand und steht es ihr frei, \nihren Anspruch auf Auszahlung der nachträglich bewilligten Leistungen nach \nMaßgabe der prozessrechtlichen Vorschriften gegen die LVA Westfalen geltend zu \nmachen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. \n\n25\n\nSollte ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die LVA Westfalen nicht \nbestanden habe, wäre die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X hinsichtlich des \nAnspruches der Klägerin gegen die LVA Westfalen nicht eingetreten mit der Folge, \ndass die LVA Westfalen gegenüber der Klägerin zur Auszahlung der seinerzeit \nbewilligten Nachzahlung verpflichtet (geblieben) wäre. Ob Letzteres der Fall ist und \nob die Klägerin einen solchen Anspruch auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch \ngegen die LVA Westfalen durchsetzen könnte, ist im vorliegenden Klageverfahren \nnicht zu prüfen, weil es allein um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch \ngegen den Beklagten geht. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-04/5-k-3532-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-11-04/5-k-3532-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290129","retrieved":"2026-07-09 03:09:36.420812+00:00"}}