{"status":"available","doknr":"OLD290244","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1028.4K730.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"4 K 730/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und\nist bei der Kreispolizeibehörde X tätig.\n\n3\n\nAm 23. Juli 1999 erstellte der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde X\nauf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes\nNordrhein-Westfalen (BRL Pol) für den Zeitraum vom 2. Dezember 1998 bis 1.\nJuni 1999 über den Kläger eine dienstliche Beurteilung - Regelbeurteilung -, die\nmit dem Gesamturteil abschloss: \"Die Leistung und Befähigung des PK/ZS L\nentsprechen im Allgemeinen den Anforderungen\". Dieses Beurteilungsergebnis\nentsprach dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers G. \n\n4\n\nGegen die Beurteilung erhob der Kläger unter dem 27. September 1999\nWiderspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Die\nBeurteilung sei rechtswidrig, weil durch Äußerungen des Oberkreisdirektors des\nKreises X den Erstbeurteilern bei der Besprechung vom 3. Mai 1999 sowie vor\nder Personalversammlung eine in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehene\nQuote von 20 % für die Note \"2\" bindend vorgegeben worden sei. Außerdem\nseien die Erstbeurteiler dadurch beeinflusst worden, dass ihnen bedeutet\nworden sei, eine Nichteinhaltung der Quote werde zu entsprechenden eigenen\nBeurteilungen führen. Ferner sei bei einer Besprechung der Erstbeurteiler am\n26. Mai 1999 für den Kläger die Note \"2\" bindend festgelegt worden, ohne dass\nauf dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geachtet worden sei.\nDementsprechend habe der Erstbeurteiler in der Beurteilung nicht seine wahre\nAuffassung zum Ausdruck gebracht. Dieser habe vielmehr gegenüber dem\nKläger angegeben, dessen Leistungen eigentlich besser einzustufen, sich aber\ndem Druck beugen zu müssen. Die erteilte Note sei auch deshalb nicht\nnachvollziehbar, weil der Kläger zuvor unter dem 1. März 1999 mit \"3 Punkten\"\nbeurteilt worden sei und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner\nLeistungen des Klägers weder im Zeitraum bis zur Beurteilung vom 23. Juli\n1999 noch im übrigen Beurteilungszeitraum ersichtlich seien. Zudem seien die\nattestierten Submerkmale mit den Beschreibungsmerkmalen nicht\nnachvollziehbar, soweit diese 2 Punkte enthielten. Insoweit fehle es an einem\nHinweis auf die Gründe für die Absenkung der Note im Vergleich zur vorherigen\nBeurteilung.\n\n5\n\nIn der zum Widerspruch eingeholten Stellungnahme des Erstbeurteilers G\nvom 1. Dezember 1999 gab dieser u.a. an: Nach seiner vorherigen Beurteilung\nseien die Leistungen des Klägers konstant gut geblieben. In der Besprechung\nam 26. Mai 1999 habe er, G, versucht deutlich zu machen, dass die Leistung\ndes Klägers wesentlich besser als mit einer \"2\" zu beurteilen sei. In einem\nweiteren Gespräch mit dem Leiter der Polizeiinspektion X sei ihm die\nUnterstützung für eine bessere Benotung versagt worden. In der von ihm\ngefertigten dienstlichen Beurteilung habe er nicht seine persönliche Auffassung\nniedergelegt. Er habe sich dabei an die vermeintlich hohen Anforderungen der\nVergleichsgruppe orientiert. Dabei habe er die Unterpunkte mit einer \"2\"\nbewertet, wo er der Auffassung gewesen sei, dass die Leistungen etwas hinter\nden Leistungen der anderen Unterpunkte zurückgeblieben seien. Insgesamt\nhalte er die Leistung des Klägers für wesentlich besser, als es die vorliegende\nBeurteilung aussage.\n\n6\n\nUnter dem 3. Dezember 1999 nahm der Leiter der Polizeihauptwache X u.a.\nwie folgt Stellung: Innerhalb der Vergleichsgruppe, in der sich neben dem\nKläger noch weitere 42 Beamte befunden hätten, sei unter Berücksichtigung\nder Quoten für 5 und 4 Punkte auch eine Quote für 2 Punkte festgelegt worden.\nSeines Wissens habe sie bei ca 20 % liegen sollen. Unabhängig davon seien\nihm im Beurteilungszeitraum Januar bis Juni 1999 Vorfälle in Erinnerung, die\nDefizite im Führungsverhalten des Klägers hätten erkennen lassen. Daher habe\ner den Beamten mit 2 Punkten vorgeschlagen. \n\n7\n\nUnter dem 15. Dezember 1999 äußerte sich der Leiter der Polizeiinspektion\nX u.a. wie folgt: In einer Leistungsrangfolge der Mitarbeiter der\nVergleichsgruppe ordne er den Kläger am hinteren Ende der Skala ein. Er sei\nzwar nicht durch negatives Arbeits- oder Leistungsverhalten aufgefallen; ihm sei\nes jedoch nicht gelungen, sich durch positiv herausragende Dinge darzustellen.\nDiese Einstufung der Leistungen des Klägers habe er in einem Gespräch dem\nErstbeurteiler G mitgeteilt. Dabei habe er diesem erläutert, als Erstbeurteiler frei\nund unbeeinflusst zu seinem Werturteil kommen zu müssen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 23. März 2000 Klage erhoben.\n\n9\n\nMit Schreiben an die Bezirksregierung Münster vom 13. April 2000 führte\nder Landrat des Kreises X u.a. aus: Die Behauptung einer Quotierung von\nmindestens 20 % innerhalb jeder Vergleichsgruppe für die Vergabe der Note \"2\nPunkte\" seinerseits sei ihm grundsätzlich unverständlich. Bezugnehmend auf\neine differenzierte und ausgewogene Verteilung der Noten der Mitarbeiter\ninnerhalb der Vergleichsgruppe habe er in der Besprechung am 3. Mai 1999\ndarauf aufmerksam gemacht, das gesamte Notenspektrum zu nutzen. Dabei sei\nwiederholt betont worden, dass die Erstbeurteiler in ihren Entscheidungen\ngrundsätzlich frei seien. Der tatsächliche Anteil der Note \"2 Punkte\" in den\nverschiedenen Vergleichsgruppen verdeutliche, dass eine Quotierung faktisch\nnicht stattgefunden habe. Am 26. Mai 1999 sei ein Leistungsbild jedes\neinzelnen Beamten der Vergleichsgruppe dargestellt und eine Einschätzung\nvorgenommen worden. Unter Berücksichtigung der von der\nBeurteilungsrichtlinie vorgebenen Werte für die 5- und 4-Punkte-Bewertung sei\nin einem Quervergleich unter Anwendung eines einheitlichen\nBewertungsmaßstabs eine Abgrenzung der Leistungsbewertung mit \"5\", \"4\" und\n\"3\" erfolgt. Eine Bewertung des Klägers mit \"3\" wäre einer an\nLeistungsgesichtspunkten orientierten angemessenen Rangfolge abträglich\ngewesen. Auch in dieser Diskussion sei die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers\nmehrfach betont worden. Dabei sei jedoch auch deutlich gemacht worden, dass\ndie in dieser Besprechung überwiegend einvernehmlich erfolgte Einstufung der\nLeistungen der Mitarbeiter Anlass gebe, dem Endbeurteiler die Bewertung\nanhand dieser sich daraus ergebenden Rangfolge vorzuschlagen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 wies die Bezirksregierung\nMünster den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus, die Anwendung von Richtsätzen und dem erforderlichen\nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe durch den Endbeurteiler sei\nlegitim, da hierdurch eine gerechte Abstufung gewährleistet werde, die dem\ntatsächlichen Leistungsstand und einer gerechten Bewertung entspreche.\nHinsichtlich der weiteren Einwendungen des Klägers bezog sie sich im\nWesentlichen auf die Stellungnahme des Landrats vom 13. April 2000.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage wiederholt der Kläger die Begründung seines\nWiderspruchs und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, aus der Tatsache,\ndass alle Beamten, die im Jahr 1999 befördert worden seien, lediglich 2 Punkte\nerhalten hätten, ergebe sich, dass die Stanzeitvorgabe pauschaliert\nangewendet worden sei, was unzulässig sei. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 23. Juli\n1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2000\naufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, und\nihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\neine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist es auf den Inhalt der Stellungnahme des Landrats\nvom 13. April 2000, bestreitet, dass die Erstbeurteiler unter Androhung von\nRepressalien verpflichtet worden seien, eine Quote von 20 % für die Note \"2\"\neinzuhalten, und führt außerdem im Wesentlichen aus: Bei dem nach den\nBeurteilungsrichtlinien vorzunehmenden Leistungsvergleich sei auch der\nZeitraum der Zugehörigkeit des zu beurteilenden Beamten zur\nVergleichsgruppe von Bedeutung, und mit welcher Konstanz er in dieser Zeit\nLeistungen erbracht habe. Die vom Kläger behauptete \"Standzeitvorgabe\" habe\nes aber nicht gegeben. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom\nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8.\nNovember 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Januar\n2000 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n21\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt\nnachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige\nVorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung\nein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben. Dieses Werturteil soll sich\ndarüber verhalten, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich\nvom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen\nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die\nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der\ngesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung wie folgt zu\nbeschränken: Zu prüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder\nden gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat\noder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein\ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder\ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom\n29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, S. 1203 ff.;\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1988\n- 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NRW,\nBeschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -,\nDÖD 2000, S. 161; Urteil vom 29. August 2001\n- 6 A 2967/00 - m. w. N.\n\n23\n\nIn diesen Grenzen verbleibt dem Dienstherrn für seine Einschätzung ein\nwertend auszufüllender Spielraum. Dies gilt sowohl für die Einzelbewertungen\nals auch für das Gesamturteil der Beurteilung. \n\n24\n\nNach Nr. 9.1.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes\nNordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996,\nMBl. NRW 278) - BRL - trägt der Schlusszeichnende die Letztverantwortung für\ndas Beurteilungsergebnis. Die Wahl eines zweistufigen Verfahrens mit einem\nnur zu einem Beurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu\nBeurteilenden aus eigener Anschauung kennt und einem Endbeurteiler, der auf\ndie Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der\nRichtsätze besonders verpflichtet ist und als Schlusszeichnender den\nAusschlag gibt, soll zwei Prinzipien harmonisieren und möglichst wirkungsvoll\nzur Geltung bringen: das Prinzip vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage\neinerseits und dasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher\nBeurteilungsstandards andererseits.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999\n- 6 A 3593/98 -.\n\n26\n\nDiesen Zielen dient insbesondere die Beurteilerbesprechung (9.2 BRL). Aus ihr\nheraus sollen die für den Beurteilungszeitraum vorzunehmenden\nvergleichenden Wertungen unmittelbar in die Beurteilung durch den\nEndbeurteiler einfließen. Dies ist vorliegend indes nicht geschehen.\n\n27\n\nDer Hinweis des Klägers, bereits die Erstbeurteiler hätten in seiner\nVergleichsgruppe die durch Nr. 8.2.2 BRL vorgegebenen Richtsätze\nberücksichtigt, trifft allerdings zu. Das ergibt sich insbesondere aus dem von\nihm angeführten \"Ergebnisprotokoll der Besprechung der Erstbeurteiler... zur\nSystematik des Beurteilungsverfahrens\". Darin ist festgehalten worden, die\nErstbeurteiler hätten vereinbart, in der Unterabteilung, in der der Kläger\narbeitete, die \"Quotierung... anzulegen\" und \"gemeinsam eine Rangfolge\" (der\nzu beurteilenden Beamten) \"in der jeweiligen Besoldungsgruppe festzulegen\".\nDiese Handhabung der Erstbeurteiler beinhaltet jedoch keinen zur\nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden\nFehler.\n\n28\n\nGemäß Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt die Erstbeurteilerin oder der\nErstbeurteiler\nunabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden; sie/er hat nach eigenen\nKenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen. Sinn und Reichweite dieser\nRegelung erschließen sich vor allem aus ihrem systematischen\nZusammenhang mit den weiteren Vorschriften über das Beurteilungsverfahren,\nnamentlich der Letztverantwortung des Schlusszeichnenden für das\nBeurteilungsergebnis (Nr. 9.2 BRL). Die Wahl eines zweistufigen Verfahrens mit\neinem nur zu einem Beurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu\nBeurteilenden aus eigener Anschauung kennt, und einem Endbeurteiler, der auf\ndie Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der\nRichtsätze besonders verpflichtet ist und als Schlusszeichnender den\nAusschlag gibt, soll zwei Prinzipien harmonisieren und möglichst wirkungsvoll\nzur Geltung bringen: Das Prinzip vollständiger und richtiger\nTatsachengrundlage einerseits und dasjenige der durchgängigen Einhaltung\ngleicher Beurteilungsstandards andererseits.\nHieraus leitet sich die Zielrichtung der Bestimmung über die Unabhängigkeit\nund Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers ab. Ihr Adressat ist in erster Linie der\nBehördenleiter bzw. - sofern insoweit keine Identität besteht - der nächsthöhere\nDienstvorgesetzte in seiner jeweiligen Funktion als Endbeurteiler. Ihm soll eine\nEinflussnahme auf den Erstbeurteiler, jedenfalls soweit sie die Intensität einer\nWeisung annimmt oder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert, verwehrt sein,\nweil anderenfalls die mit der Zweistufigkeit des Verfahrens beweckten Ziele\ngefährdet oder beeinträchtigt werden könnten. Davon zu unterscheiden sind\nselbst auferlegte Bindungen, denen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit\nanderen Erstbeurteilern im Interesse gleichmäßiger Handhabung der\nBeurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche Absprachen dienen der Effizienz des\nBeurteilungsverfahrens und haben mit einer Einschränkung der Befugnis zu\neiner unabhängigen und nicht an Weisungen gebundenen Erstbeurteilung\nnichts zu tun. Vielmehr erscheint, eine derartige Handhabung gerade bei\ngrößeren Vergleichsgruppen wie hier als sinnvoll. Der Endbeurteiler soll die zur\neinheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze ohnehin berücksichtigen.\n\n29\n\nAusgehend davon geht die Rüge des Klägers, die Erstbeurteiler hätten, wie\nsich aus dem zitierten Hinweis in dem erwähnten Ergebnisprotokoll und aus\ndem weiteren Hinweis auf eine nochmalige Konferenz der Erstbeurteiler zwecks\nVereinbarung einer \"endgültigen Rangfolge\" ergebe, unzulässigerweise eine\nendgültige Reihenfolge der zu beurteilenden Beamten festgesetzt, schon im\nAnsatz fehl. Festzuhalten ist zunächst, dass die Einstufungen der Erstbeurteiler\nfür den Endbeurteiler nicht verbindlich waren. Auch ist nicht erkennbar, dass\neine bereits auf der Ebene der Erstbeurteilungen, die lediglich\nBeurteilungsvorschläge darstellten (Nr. 9.1 BRL), \"endgültig\" gebildete\nRangfolge der zu Beurteilenden den Endbeurteiler in einer durch die\nBeurteilungsrichtlinien nicht gedeckten Weise beeinflusste. Die Anwendung\ngleicher Beurteilungsmaßstäbe ist gerade seine verantwortliche Aufgabe. Sie\nwird dadurch, dass die Erstbeurteiler im Rahmen der jeweiligen\nVergleichsgruppe eine ihrer abschließenden Meinung nach zutreffende\nRangfolge vorschlagen, in sachgerechter Weise unterstützt und nicht etwa\nverfälscht. Soweit der Kläger meint, es dränge sich auf, dass nach zwei\nErstbeurteilerbesprechungen von einer unabhängigen und an Weisungen nicht\ngebundenen Beurteilung durch die Erstbeurteiler nicht mehr auszugehen sei, ist\ndem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Wenn der Kläger in\ndiesem Zusammenhang sinngemäß Bedenken gegen die Beteiligung des\nUnterabteilungsleiters an den Erstbeurteilerbesprechungen hat, ist dazu zu\nbemerken: Vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlages sind nach den\nBeurteilungsrichtlinien \"Gespräche\" - also nicht nur ein Gespräch - der\nVorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher\nBeurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (Nr. 9.1 Abs. 4 BRL). Als\nVorgesetzter fungierte bei den Gesprächen, um die es hier geht, der Leiter der\nUnterabteilung des Klägers. Der Umstand, dass dieser Vorgesetzte an den\nBesprechungen der Erstbeurteiler teilgenommen hat und dabei auf die\nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe hingewirkt haben mag, bietet vor\ndiesem Hintergrund keinen Ansatz für die Annahme, die Erstbeurteiler hätten\nihre Aufgabe nunmehr nicht mehr unabhängig und weisungsungebunden\nerfüllen können. Wenn die Praxis der Erstbeurteiler, bei ihren\nBeurteilungsvorschlägen schon die Richtsätze zu berücksichtigen und dabei\neine Rangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen, auf eine\nentsprechende Weisung der Vorgesetzten bzw. der Behördenleitung\nzurückgegangen wäre, würde dies zwar einen Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3\nBRL bedeuten. Nach der Überzeugung des Senats gab es aber eine\ndahingehende Weisung nicht. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers, auf\n\"Unterabteilungsebene\" sei den Erstbeurteilern unter Missachtung ihrer\nWeisungsunabhängigkeit die jeweilige Beurteilung bindend vorgegeben\nworden, für nicht zutreffend (wird ausgeführt)\n\n30\n\nDer Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da\ner unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der\nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-10-28/4-k-730-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-10-28/4-k-730-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290244","retrieved":"2026-07-09 03:09:47.116653+00:00"}}