{"status":"available","doknr":"OLD290439","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1015.8L1365.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"8 L 1365/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom \n 00.00.0000 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nEr ist bereits unzulässig, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen \ndie in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners enthaltene Ablehnung der \nErteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis richtet. Dem Antragsteller fehlt ein \nrechtlich geschütztes Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, weil er \nsein mit dem Rechtsschutzantrag verfolgtes Ziel, die Vollziehbarkeit seiner \nAusreisepflicht zu beseitigen, auch durch einen stattgebenden Beschluss nicht \nerreichen könnte. Denn er ist unabhängig von der Ablehnungsentscheidung schon \ndeshalb vollziehbar ausreisepflichtig, weil er eine erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht besitzt (§ 42 Abs. 1 AuslG), da die ihm zuletzt am \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 verlängerte Aufenthaltsbefugnis Mitte des \nJahres 2002 aus den im angegriffenen Bescheid genannten Gründen kraft Gesetzes \ngemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist, und er bei seiner (erneuten) Einreise \nEnde 2002 zum Zwecke eines langfristigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht im \nBesitz der dafür erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung war und mithin unerlaubt \neingereist ist (§ 58 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 AuslG, § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 DV \nAuslG, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG).\n\n6\n\nAn der schon wegen der unerlaubten Einreise des Antragstellers bestehenden \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht ändert sein unter dem 00.00.0000 gestellter \nAntrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nichts. Ob ein auf \nErteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellter Antrag die \nAusreisepflicht und/oder ihre Vollziehbarkeit entfallen lässt, beurteilt sich allein nach \n§ 69 AuslG.\n\n7\n\nStändige Rechtssprechung der Kammer, vgl. u. a. die \nBeschlüsse der Kammer vom 7. Juli 2003 - 8 L 755/03 -, \n22. November 2002 - 8 L 768/02 - und 13. Dezember 2001 - 8 L \n83/01 -.\n\n8\n\nDer Verlängerungsantrag des Antragstellers hat Fiktionswirkungen nach § 69 \nAuslG nicht ausgelöst. Das gilt hinsichtlich der Erlaubnisfiktion nach Absatz 3 der \nVorschrift deshalb, weil der Antragsteller nicht mit einem mit Zustimmung der \nAusländerbehörde erteilten Visum eingereist ist (Satz 1 Nr. 1), sich im Zeitpunkt der \nAntragstellung auch nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet \naufgehalten hat (Satz 1 Nr. 2) und er die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht nach \nMaßgabe der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nach der Einreise \neinholen konnte (Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Wegen seiner \nunerlaubten Einreise ist auch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht \neingetreten (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG).\n\n9\n\nSoweit der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung die in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene \nAbschiebungsandrohung betrifft, ist er zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 AG VwGO zulässig; er ist aber nicht begründet. Die \nerforderliche Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, weil die \nAbschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist, §§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 \nAbs. 1 und Abs. 2 AuslG.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 49 Abs. 1 AuslG); insoweit \nwird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Abschiebung in den \nLibanon bzw. in ein anderes Land, das zur Rücknahme des Antragstellers bereit oder \nverpflichtet ist, ist diesem unter Bestimmung einer nicht zu beanstandenden \nAusreisefrist schriftlich angedroht worden, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG. \nAbschiebungshindernisse der in § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG genannten Art, die eine \nEinschränkung der Abschiebungsandrohung erforderten, hat der Antragsteller \nbislang nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Sonstige \nAbschiebungshindernisse und Duldungsgründe stehen dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen, § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG, § 5 Halbsatz 1 ZPO entsprechend.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-10-15/8-l-1365-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-10-15/8-l-1365-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290439","retrieved":"2026-07-09 03:10:04.295460+00:00"}}