{"status":"available","doknr":"OLD290504","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:1013.7K1364.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-10-13","aktenzeichen":"7 K 1364/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 08.04.1967 in Lomé/Togo geborene Kläger ist togoischer \nStaatsangehöriger vom Stamme der Mina. Er reiste am 01.08.1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.08.1997 bei der Zentralen \nAusländerbehörde der Stadt Köln einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07.08.1997 machte er \nfolgende Angaben: Er sei am 31.07.1997 von Lomé über den Grenzort Aflao nach \nAccra in Ghana geflohen. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug der Ghana Airways \nnoch am selben Tag nach Düsseldorf geflogen; in Rom sei ein Zwischenstopp \ngemacht worden. Er habe Togo verlassen müssen, weil die Leute des Präsidenten \nEyadema, Anhänger der Regierungspartei RPT, ihn hätten töten wollen. Seit 1994 \nsei er Mitglied der Oppositionspartei UFC gewesen und habe zu einer Gruppe \ngehört, die Dokumente und Flugblätter verfasse. Am 23.06.1997 habe die UFC \nzusammen mit den Parteien PDR und CAR eine Versammlung unter dem Namen \n„Versammlung der echten Demokraten\" abgehalten. Daraufhin hätten die RPT-\nAnhänger am 30.06.1997 ebenfalls eine Versammlung organisiert. Die RPT habe \nJugendliche mobilisiert, für Unruhe zu sorgen und gegen die Versammlung zu \ndemonstrieren. Dies sei nachher Mitgliedern der UFC angelastet worden. Mehrere \nJugendliche, auch unbeteiligte, seien verhaftet worden. Um die Bevölkerung über \nden wahren Sachverhalt aufzuklären, habe er mit anderen Flugblätter verfasst und in \nseinem Wohnviertel sowie in dem Stadtteil Noukafou verteilt. Soldaten hätten \nversucht, ihn zu umzingeln, er sei aber entkommen, auf eine Mauer gesprungen und \nin ein fremdes Haus geflohen. Sein Chef habe ihn zunächst im Stadtteil Be versteckt, \ndann sei er zu einem Freund und schließlich zu seinem Onkel geflohen. Das Haus, in \ndem er gewohnt habe, sei bei einer Hausdurchsuchung völlig zerstört worden, \nweshalb der Onkel entschieden habe, dass er die Heimat verlassen. Sein Onkel \nhabe ihn einem Mann anvertraut, dessen Namen er nicht wisse; dieser habe ihm \neinen Pass gegeben und sei mit ihm zusammen von Ghana nach Deutschland \ngeflogen. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 29.04.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf \nund drohte die Abschiebung nach Togo an.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nAnerkennungsbegehren weiter. Er weist darauf hin, dass er auch in der \nBundesrepublik Deutschland politisch aktiv sei. So sei er Mitglied der internationalen \nSolidaritäts- und Hilfsorganisation „Solidarität International\" e.V. sowie der \n„Vereinigung der Togolesischen Bürger\" e.V. und habe am 13.01.1999 an einer \nDemonstration vor der togoischen Botschaft in Bonn teilgenommen. Vier Mal, \nnämlich am 07.10.2002, 06.11.2002, 14.09.2003 und 08.10.2003 habe er politische \nStellungnahmen zur Situation in Togo sowie Aufrufe zur Beendigung der \nUnterdrückung dort auf der Internetseite der Organisation „diastode\" (Diaspora \nTogolaise pour la Démocratie et le Développement) veröffentlicht.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass die von ihm \nerwähnte Zerstörung des Hauses schon 1992 oder 1993 stattgefunden und nicht im \nZusammenhang mit dem Verteilen der Flugblätter gestanden habe. Nach einem \nAngriff von sogenannten Terroristen aus Ghana seien viele Häuser in dieser Lage \nzerstört worden. Die Erklärungen im Internet habe er abgegeben, weil er nicht mehr \nin Togo seine Meinung äußern könne und die Menschen in aller Welt darauf \naufmerksam machen wolle, dass die Regierung Eyadema in Togo das Volk \nunterdrücke.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 29.04.1998 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 AuslG, hilfsweise die des \n§ 53 AuslG, vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Gerichts zur \nRepublik Togo und zur Organisation „diastode\" wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nEine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er über \nRom/Italien und damit aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften \neingereist ist. Dieser Umstand steht gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG dem \nAsylgrundrecht entgegen. Zwar hat sich der Kläger auf Grund einer Zwischenlandung \nder Ghana Airways nur kurz in Rom aufgehalten und das Flugzeug nicht verlassen. \nIn der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass allein schon die Möglichkeit, Schutz \nvor politischer Verfolgung in einem anderen Staat zu finden, in dem die Genfer \nFlüchtlingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention \nangewendet und insbesondere das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung \neines Flüchtlings (Art. 33 GFK) beachtet wird, einen entsprechenden asylrechtlichen \nSchutz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließt. Dem Schutzsuchenden wird \n- vor dem Hintergrund einer vereinbarten europäischen Gesamtregelung der \nSchutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den \nbeteiligten Staaten - zugemutet, in einem der von ihm auf seiner Flucht berührten \nsog. Drittstaaten (vgl. § 26 a Anlage 1 AsylVfG) einen ausreichenden Schutz vor \npolitischer Verfolgung zu erlangen. Insofern obliegt es ihm, sich bei einer \nZwischenlandung in einem derartigen Staat zu melden und sein Asylgesuch zu \nstellen; ein Wahlrecht hinsichtlich des Landes, in dem er um Schutz nachsuchen will, \nwird ihm nicht zugestanden.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938 u. \na./93 -, BVerfGE 94, 49; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - \n9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194; Hess. VGH, Urteil vom \n06.10.2000 - 10 UZ 4042/98.A -, JURIS Nr. MWRE \n101000100.\n\n15\n\nDem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n16\n\nPolitisch verfolgt im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ist derjenige, der in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen \nerleidet, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen, wenn er also - allgemein gesagt - politische \nRepressalien erlitten oder zu erwarten hat. \n\n17\n\nBegründet ist die Befürchtung einer politischen Verfolgung dann, wenn dem \nAsylsuchenden für seine Person bei verständiger, objektiver Würdigung der \ngesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben \noder dorthin zurück zu kehren.\n\n18\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit des behaupteten individuellen \nVerfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei muss von dem \nKläger gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige \nSchilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher \nHinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Schilderung, \nseiner Persönlichkeit, insbesondere aber seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit \nentscheidende Bedeutung zu. \n\n19\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger \npolitisch Verfolgter ist. \n\n20\n\nZunächst ist festzuhalten, dass dem Kläger in Togo nichts Greifbares widerfahren \nist. Er ist, als er die Flugblätter verteilte, weder verhaftet noch verletzt worden. Es ist \nnicht einmal sein Name festgestellt worden, und es hat keine Anzeichen dafür \ngegeben, dass nach ihm gesucht wurde. Anders lautende Angaben wie etwa die bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nerwähnte Zerstörung seines Hauses hat der Kläger in der gerichtlichen mündlichen \nVerhandlung richtig gestellt. Danach ist das Haus bereits fünf Jahre vor dem \ngeschilderten Vorfall in ganz anderem Zusammenhang zerstört worden. Was \ngeschehen wäre, wenn der Kläger sich der Konfrontation mit den Soldaten nicht \nentzogen hätte, ist zudem völlig offen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen \nErkenntnisse über den Alltag in Togo, der gekennzeichnet ist durch ein Klima \nständiger Repression und Einschüchterung, ist es wahrscheinlich, dass dem Kläger \ndie Flugblätter sofort abgenommen worden wären. Möglicherweise wäre er auch zur \nFeststellung des Flugblattinhaltes und seiner Personalien in ein Dienstgebäude \nmitgenommen und verwarnt worden. Da aber das Flugblatt lediglich eine \nVerteidigung der UFC gegen konkret erhobene Vorwürfe enthielt, sich also noch im \nRahmen des im öffentlichen Meinungsstreit in Togo Möglichen hielt und nicht den \nMachtanspruch des Präsidenten oder der Regierung in Frage stellte, sind weiter \ngehende gravierende, den Kläger in seinen Menschen- und Freiheitsrechten \nbetreffende Folgen auszuschließen. Angesichts des hohen Organisationsgrades der \n- nicht etwa verbotenen - Oppositionspartei UFC und der Vielzahl der von ihr \nveranstalteten öffentlichen Versammlungen ist die Verteilung von Flugblättern, \nEinladungen u. ä. jedenfalls in Lomé nichts Ungewöhnliches. Es müssten weitere \nUmstände hinzutreten, um ein nachhaltiges, über Kontrollen und kurzfristige \nFestnahmen hinausgehendes Einschreiten der Sicherheitskräfte auszulösen. Dazu \nzählen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes insbesondere oppositionelle \njournalistische Betätigung in Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen, Andeutung von \nGewaltbereitschaft, Illoyalität als Stammesangehöriger der Kabye, Aufruf zum \nWahlboykott, hervorgehobene Positionen in Parteien u. a. mehr.\n\n21\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 15.08.2003 (Stand: August \n2003), II 1 a, für die gegenwärtige Situation und vom \n30.06.1997 (Stand: Juni 1997), II 2.2.1, für den vom \nKläger geschilderten Zeitraum.\n\n22\n\nDer Kläger gehörte nicht zu dem zuletzt angesprochenen Personenkreis. Er \nnahm innerhalb der UFC keine hervorgehobene Position ein und war nach eigenen \nAngaben zuvor nicht in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten. Es ist nicht \nglaubhaft, dass er den Soldaten, denen er beim Verteilen der Flugblätter in Noukafou \nbegegnete, namentlich bekannt war. Er hat sich widersprüchlich dazu geäußert, ob \ner zuvor schon Flugblätter in diesem Stadtteil von Lomé verteilt hatte. Jedenfalls ist \ner dabei nicht angesprochen und registriert worden. Dementsprechend konnte er nur \nmutmaßen, „dass Informationen über (ihn) weitergegeben worden\" seien, ohne dass \nersichtlich ist, wer dies auf welche Weise bewerkstelligt haben sollte. Aber selbst \nwenn sein Name damals bekannt gewesen sein sollte, ist vor dem geschilderten \nHintergrund und angesichts der geringen Bedeutung des seinerzeit verteilten \nFlugblattes mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass sich in Togo \nniemand mehr für diese Betätigung des Klägers im Jahre 1997 interessiert und eine \nGefährdung seiner Person ausgeschlossen ist.\n\n23\n\nDem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung in Togo deshalb, weil er in der Bundesrepublik Deutschland einen \nAsylantrag gestellt oder sich hier exilpolitisch betätigt hat. \n\n24\n\nDas Auswärtige Amt hat in seinen Berichten über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Situation in Togo kontinuierlich darauf hingewiesen, dass ein \nAsylantrag nach allen Erkenntnissen keine Verfolgung auslöst. \n\n25\n\nVgl. Bericht vom 23.11.2001 (Stand: Oktober 2001), \nIV. 2.\n\n26\n\nDass es sich hierbei um eine zutreffende Einschätzung handelt, wird schon \ndadurch belegt, dass die ausländischen Menschenrechtsorganisationen, die die \nSituation in Togo kritisch beobachten, seit mehreren Jahren keinen Fall eines \nÜbergriffs auf rückkehrende togoische Asylantragsteller bei deren Einreise nach \nTogo mehr festgestellt haben.\n\n27\n\nAuch durch seine exilpolitische Tätigkeit ist der Kläger nicht gefährdet. Die bloße \nMitgliedschaft in einer - nicht militanten - Exilorganisation sowie in einer \ninternationalen Solidaritäts- und Hilfsorganisation und die Teilnahme an einer - vom \nKläger nicht selbst veranstalteten - Demonstration in der Bundesrepublik \nDeutschland gehen über ein niedriges, regionales exilpolitisches Niveau, durch das \ndie togoische Regierung ihren Machtanspruch nicht gefährdet sieht, nicht hinaus; \neine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit lässt sich daraus nicht herleiten. \n\n28\n\nSo nahezu übereinstimmend die Rechtsprechung der \nOberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe; \nvgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, VBlBW 2003, 362.\n\n29\n\nZur berücksichtigen ist insoweit folgendes: Über längere Zeit hinweg lassen sich \nzwei Konstanten in der Einstellung des togoischen Präsidenten Eyadema gegenüber \nOppositionellen feststellen. Zum einen schaltet er die innertogoische Opposition nicht \nvollständig aus, sondern duldet in beachtlichem Umfang deren Aktivitäten und wahrt \nso das äußere Bild einer pluralistischen parlamentarischen Parteiendemokratie. Zum \nanderen ist das Interesse Präsident Eyademas offenkundig, sein Ansehen als \n„demokratischer Präsident\" in der EU und in den USA zu verbessern, weil Togo von \nden damit bezeichneten Ländern, also auch von der Bundesrepublik Deutschland, \nwirtschaftlich völlig abhängig ist. Da es keinerlei wirtschaftliche Alternative gibt, muss \ndie Regierung in Lomé Rücksicht nehmen und daher den westlichen Wünschen nach \nAchtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie Rechnung tragen. Die \naufgezeigten beiden Grundlinien der togoischen Politik sind teilweise gegenläufig. \nPräsident Eyadema versucht aber sei Jahren einen Kompromiss dergestalt, dass er \nden Forderungen nach Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie \n(nur) in dem Umfang Rechnung trägt, in dem sein Herrschaftsanspruch und die \nwirtschaftliche Basis seiner Macht gewahrt bleiben. So erklärt sich, dass in Togo \nmehrere äußerst regimekritische Zeitungen existieren und oppositionelle Leserbriefe \nveröffentlicht werden können. Erst wenn die Regierung Eyadema Personen oder \nPersonengruppen als ernst zu nehmende Bedrohung des Machtanspruches \neinschätzt, setzen nachhaltige Verfolgungsmaßnahmen ein. \n\n30\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.08.1999 - 1 R \n5/99 -.\n\n31\n\nDies ist bei Exilorganisationen, die sich wie die „Vereinigung der Togolesischen \nBürger\" e.V. auf Versammlungen, Resolutionen und Demonstrationen ohne größere \nöffentliche Resonanz in Deutschland beschränken, nicht der Fall. \n\n32\n\nÄhnlich verhält es sich mit den Artikeln, die der Kläger auf der Internetseite \n„diastode.org\" der in Quebec in Kanada ansässigen \"Diaspora Togolaise pour la \nDemocratie et la Developpement\" veröffentlicht hat. Zwar sind diese Artikel durchaus \nin scharfem Ton - auch gegen Präsident Eyadema - gehalten, und es ist auch davon \nauszugehen, dass die togoische Regierung von ihnen Kenntnis nehmen kann. \nAnsonsten fehlt den Stellungnahmen aber die mit traditionellen Publikationen \nvergleichbare Breitenwirkung in Togo. Selbst wenn es dort eine hinreichend große \nZahl von Internet-Anschlüssen mit uneingeschränktem Zugang zum World Wide Web \ngeben sollte, was eher zweifelhaft ist, so erschlösse sich der Inhalt der Beiträge auf \nder Seite der \"diastode\" doch nur demjenigen, der diese Adresse bereits kennt und \nsie aktiv von sich aus aufsucht. Entscheidend ist jedoch der Eindruck, den die Artikel \nauf den Internet-Nutzer machen: Die „diastode\" veröffentlicht nahezu jeden Tag eine \nVielzahl von Deklarationen, Erklärungen und Schmähungen, die - in der Regel ohne \nkonkrete Angaben, Analysen oder Vorschläge - erkennbar von Asylbewerbern in \nverschiedenen Ländern stammen. Allein im September 2003, in dem auch der Kläger \neinen Beitrag verfasst hat, erschienen 122 derartige Artikel. Die Organisation stellt \ndabei nur die Plattform für die als \"echos de la diaspora\" bezeichneten Beiträge, \nidentifiziert sich aber - nach der einleitenden Erklärung auf der Startseite - \nausdrücklich nicht mit deren Inhalt. Dadurch gibt es keinen verbindenden Hintergrund \nund keine gemeinsame Aktionsrichtung der einzelnen Verfasser, mithin auch keine \nals oppositioneller Machtfaktor in Erscheinung tretende Organisation der Diaspora. \nDem Leser wird durch die Anordnung, den oftmals wiederkehrenden Inhalt und die \nregelmäßig namentliche Kennzeichnung der Absender unter Angabe des \nAufenthaltslandes deutlich, dass die Beiträge weniger dem politischen Kampf in Togo \ngelten als darauf abzielen, den Verfassern im jeweiligen Aufenthaltsland ein \nBleiberecht zu verschaffen. \n\n33\n\nSo OVG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - 1 Bf \n362/02.A - speziell zur Internetplattform „diastode\". \n\n34\n\nInsofern dürfte den togoischen Regierungsstellen seit längerem bewusst sein, \ndass sich viele togoische Staatsangehörige nicht aus politischen Gründen in \nDeutschland aufhalten und sich hier unter innerem Druck fühlen, sich zur \nChancenverbesserung im Asylverfahren exilpolitisch zu betätigen oder kritisch über \nTogo zu äussern. \n\n35\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1998 \n- A 13 S 1913/96 -.\n\n36\n\nAuch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 und 6 AuslG sind nicht gegeben. Der \nUmstand, dass Rückkehrer nach Togo im Einzelfall einer menschenrechtswidrigen \nBehandlung ausgesetzt sein könnten (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) reicht \nfür die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht \naus. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Betroffene mit \nmenschenrechtswidriger Behandlung konkret und ernsthaft rechnen muss. Dies \nentspricht den Anforderungen des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. \nEine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine menschenrechtswidrige \nBehandlung besteht jedoch nach den obigen Ausführungen nicht. Für die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses i. S. v. § 53 Abs. 6 AuslG etwa im \nHinblick auf nicht politisch motivierte Übergriffe der Sicherheitskräfte ist eine konkrete \nGefahr für Leib und Leben erforderlich. Trifft das Risiko wie hier die Bevölkerung \nallgemein, ist die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nur bei extremer Gefährdung möglich. Diese ist hier jedoch \noffensichtlich nicht gegeben. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ \n167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-10-13/7-k-1364-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-10-13/7-k-1364-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290504","retrieved":"2026-07-09 03:10:09.619087+00:00"}}