{"status":"available","doknr":"OLD290703","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0930.5K1494.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"5 K 1494/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine dem Kläger erteilte \nKostenzusage über die Bewilligung von Eingliederungshilfe zurücknehmen und \naufgewendete Kosten zurückverlangen darf.\n\n3\n\nDer 1956 geborene Kläger leidet an einer angeborenen Hirnleistungsschwäche \nund an einer seelischen Behinderung. Im Schwerbehindertenausweis vom \n26. Februar 1993 ist der Grad der Behinderung mit 60 % angegeben. Der Kläger \nerhält eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er steht unter rechtlicher \nBetreuung.\n\n4\n\nDer Kläger ging in der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 13. März 2000 einer \nBeschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte nach. Auf seinen \nAntrag vom 27. März 1996, gestellt durch seinen Betreuer, übernahm der Beklagte \ndurch Bescheid vom 21. Mai 1996 ab dem 1. März 1996 die durch die Beschäftigung \ndes Klägers im Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte entstehenden Kosten \ndurch unmittelbare Zahlung der genehmigten Pflegesätze. Der Bescheid wurde an \nden rechtlichen Betreuer des Klägers gerichtet. Bei der Bewilligung von \nEingliederungshilfe an die Kläger war der Beklagte auf der Grundlage der vom \nBetreuer des Klägers vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass der \nVermögensfreibetrag des Klägers 49.500,00 DM betrug. Demgemäß wurde der \nrechtliche Betreuer des Klägers in dem Bescheid vom 21. Mai 1996 um Mitteilung \ngebeten, sofern das Vermögen des Klägers den Vermögensfreibetrag von 49.500,00 \nDM übersteigen sollte.\n\n5\n\nDer rechtliche Betreuer des Klägers legte dem Beklagten am 23. September \n1998 Unterlagen aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts S vor. Aus diesen \nUnterlagen ergab sich u. a., dass der Kläger zu ¼ Miterbe nach seiner am 9. Mai \n1997 verstorbenen Mutter geworden war und dass sich das Erbe aus einem \nGrundstück mit einem geschätzten Wert von 280.000,00 DM sowie aus Barvermögen \nzusammensetzte. Aus den Unterlagen des Amtsgerichts S ergab sich weiter, dass \ndas Vermögen des Klägers zum 31. Dezember 1997 72.497,78 DM betrug.\n\n6\n\nDer Beklagte nahm durch Bescheid vom 22. Dezember 1998 seinen Bescheid \nvom 21. Mai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zurück und stellte zugleich die \nBewilligung von Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 ein. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger zum 31. Dezember 1997 \nüber verwertbares Vermögen in Höhe von 72.497,78 DM verfüge und die ihm \nzustehende Vermögensfreigrenze um 22.997,78 DM überschritten sei, so dass die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht \nmehr gegeben seien.\n\n7\n\nDer Kläger ließ anwaltlich vertreten Widerspruch einlegen und vortragen, dass er \nnicht über verwertbares Vermögen oberhalb der ihm zustehenden \nVermögensfreigrenze verfüge, weil er Geldbeträge in Höhe von etwa 33.000,00 DM \nlangfristig festgelegt habe; dieses Geld benötige er für seine Alterssicherung; über \ndie Erbschaft nach dem Tod seiner Mutter könne er ebenfalls nicht verfügen, weil \neine ungeteilte Erbengemeinschaft vorliege und alle Erben beschlossen hätten, das \nGrundstück nicht zu verwerten.\n\n8\n\nIm Widerspruchsverfahren teilte der die Erbschaft nach der Mutter verwaltende \nBruder des Klägers mit, dass das langfristig angelegte Lebensversicherungsdepot \naus einer Rentennachzahlung und einem Geldgeschenk der Tante des Klägers \neingerichtet worden sei; der Nachlass der Mutter bestehe aus einem 1/4-Anteil am \nBarvermögen von insgesamt 140.000,00 DM und aus 1/4-Anteil am \nHausgrundstück.\n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers, soweit er sich gegen die \nEinstellung der Hilfegewährung ab dem 1. Januar 1999 richtete, durch \nWiderspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht \nN eingereichte Klage nahm der Kläger zurück.\n\n10\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers, soweit er sich gegen die \nRücknahme der Hilfegewährung für das Jahr 1998 richtete, durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. Mai 2000 zurück. Zur Begründung führte der \nBeklagte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 21. Mai 1996 wegen der \ngeänderten Vermögensverhältnisse des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1998 \nhabe zurückgenommen werden müssen; das dem Kläger seit dem 1. Januar 1998 \nauf Grund der Erbschaft zur Verfügung stehende Vermögen habe ausgereicht, um \ndie Kosten der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für Behinderte zu decken; \nzu einer Weiterbewilligung über den 1. Januar 1998 sei es nur deshalb gekommen, \nweil der rechtliche Betreuer des Klägers es unterlassen habe, den Beklagten \nunverzüglich über die geänderten Vermögensverhältnisse zu unterrichten; dieses \nFehlverhalten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.\n\n11\n\nDer Beklagte ließ in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich offen, ob die \nRücknahme des Bescheides vom 21. Mai 1996 auf § 45 oder auf § 48 SGB X \ngestützt werden könne, weil er der Ansicht war, dass die Voraussetzungen beider \nVorschriften im Falle des Klägers erfüllt seien.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 29. Mai 2000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass den \nrechtlichen Betreuer des Klägers kein Verschulden daran treffe, die geänderten \nVermögensverhältnisse nicht rechtzeitig an den Beklagten gemeldet zu haben; er \nhabe als juristischer Laie davon ausgehen können, dass dem Kläger durch die \nErbschaft nach dem Tod seiner Mutter kein verwertbares Vermögen zugeflossen sei, \nweil es sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft gehandelt habe.\n\n13\n\nDer Kläger lässt weiter vortragen, dass eine Rücknahme des Bescheides vom \n21. Mai 1996 durch den Bescheid vom 22. Dezember 1998 rechtlich nicht mehr \nzulässig sei, weil die in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X geregelte Frist von zwei Jahren \nnicht eingehalten worden sei.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 in \nder Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat durch Bescheid vom 24. Mai 2000 die in der Zeit vom 1. Januar \n1998 bis zum 31. Dezember 1998 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von \ninsgesamt 20.498,14 DM zurückgefordert. Dieses Verfahren ruht bis zur \nEntscheidung im vorliegenden Rechtsstreit. \n\n19\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Ladung zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung vom 30. September 2003 am 6. August 2003 erhalten. Der \nals alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit benannte Rechtsanwalt G hat \nam 24. September 2003 die Aufhebung des Termins vom 30. September 2003 \nbeantragt mit der Begründung, dass er sich am 24. September 2003 zu einer am 30. \nSeptember 2003 stattfindenden vom nordrhein-westfälischen Ministerium für \nGesundheit, Soziales und Frauen veranstalteten Tagung zum Thema \n„Patientenbetreuung - Die neue Rolle der Selbsthilfe?\" angemeldet habe. Dieser \nAntrag ist am 25. September 2003 abgelehnt worden mit der Begründung, dass die \nDurchführung der mündlichen Verhandlung Vorrang vor der Teilnahme an der \nVeranstaltung habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der rechtliche \nBetreuer sind ohne weitere Angabe von Gründen im Termin zur mündlichen \nVerhandlung nicht erschienen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDas Gericht konnte am 30. September 2003 in Abwesenheit des rechtlichen \nBetreuers und der Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Klage verhandeln \nund entscheiden. Der Kläger ist gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen \nworden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und \nentschieden werden kann. Der Antrag auf Terminsaufhebung war gemäß § 173 \nVwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil keine erheblichen Gründe \nvorlagen. Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer langfristig \nanberaumten mündlichen Verhandlung geht dem privaten Interesse des \nProzessbevollmächtigten eines Beteiligten, an einer kurzfristig anstehenden \nFortbildungsveranstaltung teilzunehmen, vor. Der als alleiniger Sachbearbeiter \nbenannte Rechtsanwalt hat es zu vertreten, wenn er in Kenntnis eines angesetzten \nGerichtstermins eine Anmeldung zu einer zeitgleich stattfindenden anderen \nVeranstaltung annimmt. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, warum keiner der \nbeiden anderen Anwälte der Kanzlei den Termin hätte wahrnehmen können, zumal \ndie dem Gericht vorgelegte Vollmacht nicht auf den als alleinigen Sachbearbeiter \ngenannten, sondern auf einen anderen Anwalt aus der Kanzlei ausgestellt worden \nwar. \n\n23\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der Bescheid des \nBeklagten vom 22. Dezember 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 10. Mai 2000 ist rechtmäßig.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten, seinen Bescheid vom 21. \nMai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufzuheben, ist § 48 Abs. 1 SGB X. \nSoweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines \nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung \neintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die \nZukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X \nmit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, \nsoweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur \nMitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich \noder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen der \nletztgenannten Vorschrift liegen hier vor.\n\n25\n\nBei dem Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wird Eingliederungshilfe mit Bescheid nicht \nzeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit auf eine \ngewisse Dauer gewährt, sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnisse in dieser Zeit nach § 48 SGB X zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 28. \nSeptember 1995 - 5 C 21.93 -, FEVS 46, 360 und VGH B.-W., Urteil vom 3. April \n1996 - 6 S 269/95 -, FEVS 47, 104).\n\n26\n\nHieran anknüpfend ist der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 als \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X anzusehen, weil \nder Beklagte in diesem Bescheid die durch die Beschäftigung des Klägers im \nArbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte ab dem 1. März 1996 entstehenden \nKosten unbefristet und nicht nur Monat für Monat übernommen hat. Vielmehr zielte \nder Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 darauf ab, dem Kläger \nEingliederungshilfe für die Dauer seines Aufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte \nzu bewilligen, vorbehaltlich eine Änderung der Vermögensverhältnisse. Letzteres \nergibt sich daraus, dass der Betreuer des Klägers in dem Bescheid vom 21. Mai \n1996 um Mitteilung gebeten worden ist, sofern das Vermögen des Klägers den \nVermögensfreibetrag von 49.500,00 DM übersteigt.\n\n27\n\nIn den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers war mit Wirkung vom 1. Januar \n1998 eine wesentliche Änderung eingetreten, weil ihm nach dem Tod seiner Mutter \nam 9. Mai 1997 Vermögen zugeflossen war, das den auf der Grundlage von § 88 \nAbs. 3 Satz 3, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) \nder Verordnung zu § 88 BSHG festgesetzten Vermögensfreibetrag von 49.500,00 \nDM überstieg. Die Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers war wesentlich, \nweil die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG davon \nabhängt, dass dem Hilfesuchenden kein vorrangig einzusetzendes Einkommen und \nVermögen zur Verfügung steht. Auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten \nUnterlagen des Amtsgerichts S und auf der Grundlage der Angaben des die \nErbschaft nach der Mutter verwaltenden Bruder des Klägers steht für das Gericht \nfest, dass dem Kläger ein Wertanteil von 70.000,00 DM an dem Grundstück seiner \nverstorbenen Mutter mit einem geschätzten Verkehrswert von 280.000,00 DM und \nanteiliges Barvermögen in Höhe von 35.000,00 DM aus dem Gesamtbarvermögen \nseiner verstorbenen Mutter in Höhe von 140.000,00 DM, mithin 105.000,00 DM ab \ndem 1. Januar 1998 zur Verfügung standen. Damit war der Vermögensfreibetrag von \n49.500,00 DM deutlich überschritten und eine wesentliche Veränderung im Sinne \ndes § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten.\n\n28\n\nMit Rücksicht auf diese wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war \nes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rechtlich zulässig, den Bescheid vom 21. \nMai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufzuheben, weil der Kläger einer durch \nRechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn \nnachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen \nwar.\n\n29\n\nDie Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Vermögensverhältnisse ergab sich für \nden Kläger aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen \nerhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, \nunverzüglich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil es für die \nBewilligung von Eingliederungshilfe auf die Vermögensverhältnisse des Klägers \nankam.\n\n30\n\nDer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist der rechtliche Betreuer des \nKlägers, dessen Verhalten sich der Kläger in entsprechender Anwendung von § 278 \nBGB zurechnen lassen muss (OVG NRW, Urteil vom 19. September 1994 - 8 A \n469/92 -), grob fahrlässig nicht nachgekommen.\n\n31\n\nGemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, \nwenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße \nverletzt hat. Diese Regelung gilt im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X entsprechend. \nDer rechtliche Betreuer des Klägers hat im vorliegenden Zusammenhang die \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Eine besonders \nschwere Sorgfaltsverletzung liegt in der Regel vor, wenn jemand unmissverständlich \ndarüber belehrt worden ist, dass er bestimmte für den Leistungsempfang wesentliche \nUmstände mitzuteilen hat und dies unterlässt (Wiesner in von Wulffen, Kommentar \nzum SGB X, 4. Auflage 2001, § 48 Randziffer 23). Dies trifft hier zu. Der rechtliche \nBetreuer des Klägers ist in dem Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 \nausdrücklich um Mitteilung gebeten worden, sofern das Vermögen des Klägers den \nVermögensfreibetrag von 49.500,00 DM übersteigt. Hieran anknüpfend war er \nverpflichtet, die ihm bekannte Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tode \nder Mutter des Klägers unverzüglich anzugeben. Der Einwand des rechtlichen \nBetreuers, er habe wegen der ungeteilten Erbengemeinschaft angenommen, dass \ndas Vermögen für den Kläger nicht verwertbar sei, greift hier nicht durch, weil der \nHinweis des Beklagten in seinem Bescheid vom 21. Mai 1996 allein auf das \nVorhandensein und nicht auf die Verwertbarkeit des Vermögens gerichtet war. Dieser \nHinweis entsprach auch der aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I herrührenden Verpflichtung \nzur Mitteilung aller für die Leistungsbewilligung wesentlicher Umstände.\n\n32\n\nEs liegen außerdem die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X \nfür die Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar \n1998 vor. Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt \nder Änderung der Verhältnisse u. a. dann aufgehoben werden, wenn nach Erlass des \nVerwaltungsaktes Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruches \ngeführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach \nErlass des Bescheides vom 21. Mai 1996 Vermögen erzielt, denn er ist nach dem \nTode seiner Mutter am 9. Mai 1997 zu ¼ Erbe geworden, und zwar sowohl an einem \nGrundstück als auch an Barvermögen seiner verstorbenen Mutter. Das Erzielen von \nEinkommen setzt keinen bewussten und gewollten Akt des Anspruchsberechtigten \nvoraus, vielmehr wird auch der Fall einer Erbschaft erfasst (Wiesner in von Wulffen, \nSGB X, a. a. O. § 48 Randziffer 24 Seite 379 und Giese in Giese/Krahmer, SGB X - \nStand: Juli 2003 -, § 48 Randziffer 9.3 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte \ndes Gesetzes in Bundestags-Drucksache 8/2034 S. 35).\n\n33\n\nDas vom Kläger erzielte Vermögen hätte mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zum \nWegfall seines Anspruches auf Bewilligung von Eingliederungshilfe geführt. Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen, zu denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die \nEingliederungshilfe für behinderte Menschen gehört, wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem \nEinkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht \nzuzumuten ist. Dies traf auf den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nicht mehr \nzu, denn er konnte das ererbte Vermögen einsetzen, um die Kosten seines \nAufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte zu finanzieren.\n\n34\n\nVermögen ist verwertbar, wenn es wirtschaftlich verwertbar ist, z. B. durch \nVerkauf, Belastung oder Verpfändung, und zwar innerhalb des Zeitraumes, in dem \nder Bedarf besteht und gedeckt werden muss (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879). Hieran \nanknüpfend verfügte der Kläger jedenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1998 über \nverwertbares Vermögen in Form eines 1/4-Anteiles an dem ererbten Grundstück und \nan dem ererbten Barvermögen. Dieses Vermögen belief sich nach den eigenen \nAngaben des Klägers auf (mindestens) 105.000,00 DM. Demgegenüber belief sich \nder im Jahre 1998 deckende Bedarf - das sind die Kosten des Aufenthaltes in der \nWerkstatt für Behinderte - auf 20.498,14 DM (vgl. den Bescheid des Beklagten vom \n24. Mai 2000 über die Erstattung dieses Betrages). Selbst wenn es dem Kläger \ntatsächlich oder rechtlich nicht möglich gewesen sein sollte, im Jahre 1998 das \nererbte Barvermögen in Höhe von 35.000,00 DM oder den Anteil an dem Grundstück \nin Höhe von 70.000,00 DM zu veräußern, wäre es ihm tatsächlich und rechtlich unter \nMitwirkung seines Betreuers möglich gewesen, seinen Grundstücksanteil oder das \nnach den Angaben des Klägers langfristig festgelegte Barvermögen zu beleihen.\n\n35\n\nZwar darf die Sozialhilfe gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 nicht abhängig gemacht \nwerden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen \nHausgrundstückes, das vom Hilfesuchenden oder einem anderen in den §§ 11, 28 \ngenannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise \nbewohnt wird und nach seinem Tode bewohnt werden soll. Diese Voraussetzungen \nlagen jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 1998 nicht vor, denn der \nKläger bewohnte das ererbte Hausgrundstück nicht selbst und sein Bruder, der dort \nwohnte, gehört nicht zu den in §§ 11, 28 BSHG genannten Personen (in \nHaushaltsgemeinschaft lebende Eheleute und minderjährige Kinder).\n\n36\n\nDie Sozialhilfe darf ferner gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht abhängig \ngemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder \nsonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu \nberücksichtigen. Der kleinere Barbetrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift belief \nsich bei dem Kläger gemäß § 88 Abs. 4 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der \nVerordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG auf 4.500,00 DM. Auch \nnach Abzug dieses Betrages von den vorgenannten 105.000,00 DM stand dem \nKläger ausreichendes Vermögen zur Verfügung, um die Kosten seines Aufenthaltes \nin der Werkstatt für Behinderte im Jahre 1998 sicherzustellen.\n\n37\n\nDie Sozialhilfe darf gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ferner nicht vom Einsatz \noder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies \nfür den, der das Vermögen einzusetzen hat eine Härte bedeuten würde. Dies ist \ngemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem \nder Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer \nangemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dies traf bei dem \nKläger im Jahre 1998 nicht zu, denn nach seinen eigenen Angaben sollte die \nAlterssicherung durch das längerfristig festgelegte Barvermögen in Höhe von \n33.000,00 DM sichergestellt werden, das sich aus den nachgezahlten Beträgen der \nErwerbsunfähigkeitsrente und dem Geldgeschenk einer Tante des Klägers \nzusammensetzte. Das neben diesem Betrag noch verfügbare ererbte Vermögen in \nHöhe von 105.000,00 DM stand dagegen uneingeschränkt weiter zur Verfügung.\n\n38\n\nBei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte \nMenschen liegt gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG im Regelfall auch dann eine Härte \nvor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes \nnicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG ergibt. Danach lag hier für den Kläger im Jahre 1998 jedenfalls keine Härte \nvor, weil auch nach Abzug des nach den vorgenannten Vorschriften berechneten \nVermögensfreibetrages in Höhe von 49.500,00 DM immer noch genügend Vermögen \nzur Verfügung stand, um den im Jahre 1998 zu deckenden Bedarf der Kosten des \nAufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte aufzubringen.\n\n39\n\nBei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nund Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden. Eine Sollvorschrift \nverpflichtet die Behörde grundsätzlich, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt \nist. Wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, \nbedeutet das „soll\" ein „muss\" (BVerwG, Urteil vom 17. August 1978 - 5 C 33.77 -, \nBVerwGE 56, 220 = FEVS 27, 45 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts). Auf dieser Grundlage musste der Beklagte, da die \ngesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, den Bescheid vom 21. Mai 1996 mit \nWirkung vom 1. Januar 1998 aufheben, weil sich weder dem Vorbringen des Klägers \nnoch dem Akteninhalt ein Sachverhalt entnehmen lässt, der im Zusammenhang mit \nder Anwendung des § 48 SGB X als atypisch anzusehen wäre und den Beklagten \nhätte veranlassen müssen, von einer Aufhebung des Bescheides abzusehen. Soweit \nsich der Kläger darauf beruft, dass er bzw. sein rechtlicher Betreuer wegen der \nungeteilten Erbengemeinschaft nicht über das vererbte Vermögen hätten verfügen \nkönnen, macht der Kläger keinen vom Regelfall abweichenden atypischen \nSachverhalt geltend. Vielmehr sollen gerade durch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X \nFälle von ererbtem Vermögen in der Weise abgewickelt werden, dass bisher \nergangene Bescheide aufgehoben werden. Dass hier eine ungeteilte \nErbengemeinschaft vorgelegen haben könnte, ist in dem hier interessierenden \nZusammenhang der Aufhebung des Bescheides des im Zeitpunkt der Änderung der \nVermögenslage nicht als atypisch anzusehen.\n\n40\n\nLetztlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Dezember \n1998 nicht allein daraus, dass der Kläger entgegen der gesetzlichen Anforderung \ndes § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass dieses Bescheides nicht angehört worden ist, \ndenn dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB X \ndadurch geheilt worden, dass dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, vor \nErlass des Widerspruchsbescheides zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. \nVon dieser Möglichkeit hat der Kläger auch anwaltlich vertreten Gebrauch \ngemacht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § \n167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-30/5-k-1494-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":12},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-30/5-k-1494-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290703","retrieved":"2026-07-09 03:10:26.924968+00:00"}}