{"status":"available","doknr":"OLD290722","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0928.9K2097.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-09-28","aktenzeichen":"9 K 2097/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung zur \nÜbernahme einer Milch-Referenzmenge und begehrt darüber hinaus die \nBescheinigung, dass diese Referenzmenge auf ihn selbst übergegangen sei.\n\n3\n\nDer Vater des Klägers, I, schloss am 0 mit dem Vater des Beigeladenen, N. sen., \neinen Pachtvertrag über drei landwirtschaftliche Flächen zu insgesamt X ha, wonach \nN. sen. und in dessen Rechtsnachfolge dem Beigeladenen die Nutzung der \nvorgenannten Fläche zustand. In diesen Pachtvertrag trat der Kläger im Wege der \nGesamtrechtsnachfolge als Verpächter ein. Das Pachtverhältnis wurde durch \nKündigung seitens des Klägers zum 30. September 2000 beendet. Mit Schreiben \nvom 23. Oktober 2000 erklärte der Beigeladene gegenüber dem Kläger die \nÜbernahme der Referenzmenge. \n\n4\n\nAm 0 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ihm zum 0 den Übergang \neiner Referenzmenge vom Kläger in Höhe von X kg mit einem Referenzfettgehalt von \n3,89% zu bescheinigen.\n\n5\n\nAm 0 zahlte der Beigeladene per Banküberweisung einen Betrag von X DM an \nden Kläger. Dieser Betrag enthielt einen Umsatzsteueranteil. Da der Kläger davon \nausging, dass auf den Kaufpreis keine Umsatzsteuer zu zahlen sei, erstattete er dem \nBeigeladenen den Mehrwertsteueranteil zurück, sodass letztlich ein Betrag von X DM \ngezahlt wurde. \n\n6\n\nAm 0 beantragte der Kläger, der kein Milcherzeuger ist, beim Beklagten, das \nÜbernahmerecht des Beigeladenen abzulehnen und die Quote in vollem Umfang auf \nihn, den Kläger, zu übertragen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 0 stellte der Beklagte fest, dass der Beigeladene mit Wirkung \nvom 0 vom Kläger eine Referenzmenge in Höhe von x kg mit einem \nReferenzfettgehalt von 3,89 % endgültig übernommen habe. \n\n8\n\nDen vom Kläger am 0 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 0 zurück. Zur Begründung trug er vor, das \nÜbernahmerecht des § 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung - ZAV - verstoße auch \nbei gleichzeitiger Anwendung des Pächterschutzes nach § 7 Abs. 5 \nMilchgarantiemengenverordnung - MGV - nicht gegen Art. 14 Grundgesetz - GG - \nund sei insgesamt verfassungsgemäß. Nach § 7 Abs. 4 MGV in Verbindung mit § 12 \nZAV sei bei Beendigung des Pachtvertrages die Hälfte der auf der alten Pachtfläche \nliegenden Referenzmenge beim Beigeladenen verblieben. Bezüglich der anderen \nHälfte der Referenzmenge habe der Beigeladene wirksam von seinem \nÜbernahmerecht nach § 12 Abs. 2 ZAV Gebrauch gemacht. \n\n9\n\nAm 0 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die \nstreitige Referenzmenge sei nach Beendigung des Pachtverhältnisses an ihn \nzurückgefallen, da dem Beigeladenen kein Übernahmerecht zustehe. Der Ausübung \ndes Übernahmerechts durch den Beigeladenen stehe zum Einen entgegen, dass \ndieser bereits gesetzlich verpflichtet sei, die Referenzmenge mit Beendigung des \nPachtvertrages zurückzugewähren. Zum Anderen verstoße die \nZusatzabgabenverordnung insgesamt gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz \n3 GG und § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. und Abs. 3 Satz 1 ZAV gegen eine durch Art. \n14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition des Verpächters. Das Übernahmerecht \ndes Pächters schränke ferner die Rechte des Verpächters aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 \nund Art. 2 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise ein. \n\n10\n\nDie ZAV sei schon wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 \nAbs. 1 S. 3 GG insgesamt verfassungswidrig und damit nichtig. In einer \nbundesrechtlichen Verordnung sei nämlich deren Rechtsgrundlage anzugeben (Art. \n80 Abs. 1 S. 3 GG). Dies erfordere, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als \nsolches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der \nVerordnung genannt werde. Beruhe eine Verordnung auf mehreren \nErmächtigungsgrundlagen, so habe der Verordnungsgeber diese vollständig zu \nzitieren. Die ZAV nenne als Ermächtigungsgrundlage in ihrem Vorspruch verschiedene \nRegelungen des Marktorganisationsgesetzes - MOG - i. V. m. dem \nZuständigkeitsanpassungs-Gesetz und dem Organisationserlass. Richtig sei, dass das \nMarktorganisationsgesetz die generelle Ermächtigungsgrundlage für das \nBundesministerium darstelle, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen \nGemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen \nRechtsverordnungen zu erlassen. Die Vorschriften des Marktorganisationsgesetzes \nallein würden den Umfang der gesetzlichen Ermächtigung für den Verordnungsgeber \njedoch nicht bestimmen. Der Ermächtigungsrahmen des Verordnungsgebers \nerschließe sich für den Adressaten der Verordnung nur dann, wenn zumindest die \nErmächtigungsnormen des EG-Rechts zitiert würden.\n\n11\n\nDer Kläger trägt des Weiteren vor, der Ausübung des Übernahmerechts durch den \nBeigeladenen stehe entgegen, dass bereits die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV \nwegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit unwirksam \nsei. Hinzu komme noch, dass das Übernahmerecht des Pächters gem. § 12 Abs. 1 \nSatz 1 1. Halbs. ZAV auch auf Altpachtverträge, d. h. auf Pachtverträge Anwendung \nfinden solle, für die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ZAV Pächterschutz zu gewähren sei. \nArt.14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste das Eigentum als individuelles Grundrecht, \ndas sich in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche \nVerfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auszeichne. Diesen \neigentumsrechtlichen Schutz genieße auch die Anlieferungsreferenzmenge für \nMilch. Denn Eigentum seien sämtliche vermögenswerten privaten Rechte, die einer \nPerson zustünden. § 7 Abs. 2a Nr. 1 MGV sehe die Überlassung einer \nReferenzmenge von einem privaten Milcherzeuger an einen anderen Milcherzeuger \nohne Übergang eines entsprechenden Betriebes oder Übertragung einer \nentsprechenden Fläche vor. Damit werde die freie Übertragung der \nMilchanlieferungsreferenzmenge ermöglicht. Somit handele es sich bei der \nMilchanlieferungsreferenzmenge um ein vermögenswertes Recht, das auf Dritte \nübertragen werden könne. Selbst wenn man das Milchkontingent als eine öffentlich-\nrechtliche Befugnis ansehen wolle, die dem Milcherzeuger nur das Recht gewähre, \nim Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder Ablieferungsquote Milch \nabgabefrei zu liefern, so unterfalle die Milchanlieferungs-Referenzmenge auch als \nöffentlich-rechtliche Rechtsposition dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. \nEntscheidend sei dabei, dass das Recht dem Inhaber nach Art eines \nAusschließlichkeitsrechts zugeordnet sei und die Position auf nicht unerheblichen \nEigenleistungen beruhe. Hinzu komme, dass für die Berechnung der Höhe der dem \nMilcherzeuger zustehenden Anlieferungsreferenzmenge die im Jahr 1983 erzeugte \nMilchmenge entscheidend gewesen sei. Mithin beruhe die Berechnung der \nAnlieferungs-Referenzmenge auf der zuvor von den Milcherzeugern ermolkenen \nMilchmenge. Insofern sei auch das Kriterium, dass die gewährte Rechtsposition auf \neinem nicht unerheblichen Eigenanteil beruhen müsse, erfüllt.\n\n12\n\nIn diese eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition werde in enteignender \nWeise eingegriffen, indem dem Pächter in § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV das Recht \neingeräumt werde, zum Ende des Überlassungszeitraums die \nMilchanlieferungsreferenzmenge zu behalten. Damit werde dem Verpächter die \nvermögenswerte Rechtsposition, nämlich die Befugnis im Rahmen der \nReferenzmenge Milch abgabefrei liefern zu können oder dieses Recht verpachten \nzu können, völlig entzogen. Der Entzug der Rechtsposition erfolge auch unmittelbar \ndurch einen hoheitlichen Rechtsakt. Eine Enteignung könne auch nicht deshalb \nverneint werden, weil § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV für den Entzug der Rechtsposition \nzugleich vorsehe, dass der Pächter nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV 67 % des \nGleichgewichtspreises an den Verpächter zu zahlen habe. Denn Art. 14 Abs. 1 GG \ngewährleiste den Bestand des Eigentums. Nur in engen Grenzen, nämlich beim \nVorliegen der in Art. 14 Abs. 3 GG festgelegten Voraussetzungen, könne die \nBestandsgarantie in eine Eigentumswertegarantie umgewandelt werden. Demnach \nstehe auch die Gewährung eines Ausgleichs einer Enteignung nicht entgegen. \nDiese Enteignung des Verpächters genüge nicht den \nRechtmäßigkeitsanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG.\nWerde die enteignende Wirkung der Normierung verneint, so müsse sich § 12 Abs. \n3 Satz 1 ZAV an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG messen lassen, wonach Inhalt und \nSchranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt würden. Das \nÜbernahmerecht stelle jedoch keine rechtmäßige Inhalts- und \nSchrankenbestimmung in diesem Sinne dar. Regelungen, die den grundlegenden \nGehalt des Eigentums beseitigen würden, seien auch als Inhalts- und \nSchrankenbestimmung unzulässig. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG fordere aber in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der \nSubstanz des Eigentums. Zudem wahre § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV nicht den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßgeblich für die Beurteilung der \nVerhältnismäßigkeit sei es, dass nicht die Nutzungsmöglichkeiten oder die \nVerfügungsmöglichkeiten des Eigentümers eingeschränkt worden seien, sondern \ndass der Gesetzgeber durch die Einräumung des Übernahmerechts in das \nZuordnungsverhältnis und damit die Substanz des Eigentums eingegriffen habe. In \ndiesen Fällen seien die Grenzen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig überschritten. \nIm Übrigen lasse § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV ein ausgewogenes Interesse zwischen \nden Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der betroffenen Verpächter \nnicht erkennen. Letztlich fehle es im Hinblick auf bereits laufende Pachtverträge an \neiner gesetzlichen Übergangsregelung. Verkürze der Gesetzgeber eine bestehende \nRechtsposition oder gestalte er die Zuordnungsverhältnisse um, so folge schon aus \ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Notwendigkeit einer schonenden \nÜbergangsregelung.\n\n13\n\nDer Kläger trägt des Weiteren vor, dass der Verfassungsmäßigkeit des § 12 \nAbs. 3 Satz 1 ZAV zudem der Wertverlust von 33% entgegenstehe. Der Verpächter \nhabe neben dem Eigentumsverlust auch noch einen Wertabzug von 33% \nhinzunehmen. Dies stelle für den Inhaber einer verpachteten \nMilchanlieferungsreferenzmenge eine unangemessene Benachteiligung dar. Zudem \nsei dies unverhältnismäßig, denn es erfolge kein Einzug eines Drittels zugunsten \nder Landesreserve, was möglicherweise ein Allgemeininteresse an dem Abzug \nbegründen könne, sondern der schon durch den Eigentumserwerb begünstigte \nPächter könne die Anlieferungsreferenzmenge zu einem reduzierten Preis von 67% \ndes Börsenwertes erwerben.\n\n14\n\nKumuliere aber die Pächterschutzregelung des § 7 Abs. 4 MGV mit dem \nÜbernahmerecht des Pächters, so habe dies zur Folge, dass dem Verpächter \nneben der Hälfte der auf den Pächterschutz entfallenden Quote auch noch \nwertmäßig ein weiteres Drittel der eigentlich zurück zu gewährenden \nReferenzmenge abgezogen werde. In diesen Fällen sei das zumutbare Maß einer \nim Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung hinzunehmenden \nEigentumsbeeinträchtigung überschritten.\n\n15\n\nSchließlich bezweifelt der Kläger die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und \nArt. 2 Abs. 1 GG. Durch den Verlust der Anlieferungs-Referenzmenge an den \nPächter werde dem Kläger auf Dauer die Anlieferungsreferenzmenge entzogen, die \nihm bislang durch Realisierung ihres geldwerten Vorteils das Einkommen gesichert \nhabe. Mit dem Übernahmerecht werde dem Kläger ein existenzsichernder Faktor \nseines landwirtschaftlichen Betriebes komplett entzogen.\n\n16\n\nBezüglich der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtssache „Thomsen\" bestreitet \nder Kläger deren Anwendbarkeit auf Altpachtverträge. Zudem könne ihm diese \nRechtsprechung nicht entgegengehalten werden. Auf Grund des Bescheides des \nBeklagten vom 0 habe er zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, eine \nMilchreferenzmenge zu erhalten. Dass er im Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtvertrages mithin die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe und die \nFläche auch nicht an einen Milcherzeuger weiterverpachtet habe, könne ihm deshalb \nnicht vorgehalten werden. Der Beklagte habe nämlich selbst die Ursache dafür \ngesetzt, dass die Referenzmenge für den Kläger in keiner Form zur Verfügung \ngestanden habe.\nZudem weist der Kläger darauf hin, dass die zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 \nergangene Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen werden \nkönne, in denen Pachtverträge nach dem 01. April 2000 unter Geltung der ZAV \nrückabgewickelt würden. Anderenfalls laufe sowohl das Übernahmerecht des \nPächters in § 12 Abs. 3 ZAV als auch der 33%ige Abzug aus § 12 Abs. 2 ZAV \nvollständig leer. Ein Landwirt, der seine Referenzmenge verpachtet habe und nicht \nmehr Milcherzeuger sei, könne in keinem Fall seine Referenzmenge zurückerhalten. \nDies sei auch dann ausgeschlossen, wenn er diese auf einen Milcherzeuger vor \nInkrafttreten der ZAV übertragen habe. Damit aber wären sowohl § 12 Abs. 2 als \nauch § 12 Abs. 3 ZAV unanwendbar.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten der rechtlichen Ausführungen des Klägers wird auf die \nSchriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 0, 0 und 0 verwiesen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des Beklagten vom 0 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 0 aufzuheben und den Beklagten \nzu verurteilen, dem Kläger auf dessen Antrag zu bescheinigen, \ndass eine Referenzmenge in Höhe von X kg mit Wirkung vom 0 \nvom Beigeladenen zurückgewährt worden ist.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist überdies der Ansicht, dass zunächst festgestellt werden müsse, ob bei \nBeendigung des Pachtvertrages überhaupt Referenzmenge auf den Verpächter \nübergegangen sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages \nkein Milcherzeuger im Sinne des Art. 7 Abs. 2, Art. 9c VO (EWG) Nr. 3950/92. Die \nzurückerhaltene Fläche habe er zudem an einen Pferdehalter abgegeben. Für das \nausgeübte Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 ZAV gelte, dass dieses erst dann zur \nAnwendung komme, wenn Anlieferungsreferenzmengen nach § 12 Abs. 2 ZAV bei \nBeendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren seien. Wegen der Bezugnahme \nauf § 12 Abs. 2 ZAV, der voraussetze, dass die Quote tatsächlich auf den Verpächter \nübergehe, reiche es nicht aus festzustellen, dass der Pächter seine Quote verliere. \nVielmehr müsse der Verpächter diese Quote auch tatsächlich bei Nichtausübung des \nÜbernahmerechtes erhalten. Entfalle die Voraussetzung, obwohl die Fläche, die \nzurückgehe, eine Milcherzeugungsfläche sei, so gehe wegen der Flächenbindung \nder Quote mit der Rückgabe der Fläche jedenfalls die Referenzmenge vom Pächter \nweg; sie komme aber nicht beim Verpächter an. \nDer Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass der EuGH in der Rechtssache \n„Thomsen\" einen Altpachtvertrag zu beurteilen gehabt habe. Soweit darauf \nverwiesen werde, die ZAV laufe hinsichtlich des 33%igen Abzugs und des \nÜbernahmerechts leer, sei der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. \nErlasse der nationale Verordnungsgeber Vorschriften, die bei richtiger Anwendung \ndes Gemeinschaftsrechts zum Tragen kämen, so beseitige dies weder den Vorrang \ndes Gemeinschaftsrechts noch zwinge es zu einer anderen Auslegung desselben. \nSoweit dem Verpächter die Möglichkeit genommen werde, auf einen \nmilcherzeugenden Dritten die Referenzmenge flächenlos zu übertragen, sei zu \nbedenken, dass der Ausschluss der flächengebundenen Folgeverpachtung sich \ngerade im Gemeinschaftsrecht, nämlich in Art. 8a b) VO (EWG) Nr. 3950/92 finde, \nder die Mitgliedstaaten ermächtige, (nur) Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht \nanzuwenden. \n\n23\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gerichtet gegen die Bescheinigung vom 0 \nzulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus in einem Verpflichtungsbegehren gemäß \n§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO geltend macht, ihm auf seinen Antrag zu bescheinigen, \ndass eine Referenzmenge in Höhe von X kg mit Wirkung vom 0 vom Beigeladenen \nzurückgewährt worden ist, ist die Klage ebenfalls zulässig, da der Kläger einen \neigenständigen Übertragungsantrag an den Beklagten gerichtet hat.\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt \nrechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Auch die Unterlassung der Ausstellung der Bescheinigung, dass auf den \nKläger Referenzmenge übergegangen ist, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der \nZusatzabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) - ZAV - in der zum \nÜbertragungszeitpunkt maßgeblichen Fassung gehen, soweit - wie hier - vor dem 2. \nApril 1984 geschlossene Pachtverträge nach dem 31. März 2000 beendet werden, \ndie entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 4 \nSatz 1 MGV auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der \nzurückgewährten Menge zugunsten der Landesreserve eingezogen werden. Die ZAV \nist gültiges Recht wie unten noch näher dargelegt werden wird.\n\n29\n\nDer Referenzmengenübergang an den Verpächter setzt allerdings voraus, dass \ndie Pachtfläche der Milcherzeugung diente - was hier unstreitig ist - und der \nVerpächter zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses entweder selbst \nMilcherzeuger ist oder die Aufnahme der Milcherzeugung beabsichtigt oder \nzumindest die Anlieferungs-Referenzmenge kurzfristig auf einen Milcherzeuger \nüberträgt. \n\n30\n\nNach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 \nüber die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405, S. 1) in der \nFassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L \n160, S. 73) werden, soweit bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine \nVerlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich \ngleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung \ngetroffen wird, die verfügbaren Referenzmengen ganz oder teilweise auf die \nErzeuger übertragen, die sie übernehmen. Art. 9 c) o. g. VO bestimmt, dass \n„Erzeuger\" der Betriebsinhaber ist, der einen Betrieb im geografischen Gebiet der \nGemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den \nVerbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert.\n\n31\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bislang den Übergang einer mit einer \nPachtfläche verbundenen Referenzmenge im Falle der Rückgabe an den Verpächter \nnicht davon abhängig gemacht, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger ist. \n\n32\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE \n87, 94, 97; Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz 451.512 \nMGVO Nr. 54; Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 60 -\n\n33\n\nNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 \n\n34\n\n- Rechtssache C-401/99 \"Thomsen\", AgrarR 2002, 283 f. -\n\n35\n\nist dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen. Der EuGH stellte zu Art. 7 Abs. 2 \nder o. g. VO fest, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über \ndie Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur \neingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft innehabe. Dabei sei der \nBegriff des „Erzeugers\" gemäß Art 9 c) o. g. VO zu Grunde zu legen. Daraus ergebe \nsich, dass der Pächter nur dann Inhaber der an die zum Betrieb gehörenden Flächen \ngebunden Referenzmenge werden könne, wenn er Erzeuger sei; ebenso müsse im \nFall der Übertragung einer Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernehme, \ndie Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diese Flächen gebundene \nReferenzmenge übernehmen zu können.\n\n36\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., S. 283 -\n\n37\n\nAllerdings kann die Regelung über den Referenzmengenübergang auf einen \nVerpächter infolge Rückgabe der Pachtfläche nicht dahingehend ausgelegt werden, \ndass sie die Möglichkeit ausschließt, den Betrieb mit den an ihn gebundenen \nReferenzmengen auf einen Dritten zu übertragen, wenn er nicht selbst die Aufnahme \nder Milcherzeugung oder -vermarktung im Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtverhältnisses beabsichtigt. \n\n38\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., S. 284 -\n\n39\n\nDies liegt darin begründet, dass sich diese Regelung nicht spezifisch auf die \n„Verpächter\", sondern auf die „Erzeuger\", die den Betrieb oder Betriebsteil \nübernehmen, bezieht. Dementsprechend schließt die Regelung über den \nReferenzmengenübergang nicht die Möglichkeit für den Verpächter zum Zeitpunkt \nder Rückgabe der Pachtfläche aus, die an den Betrieb oder an Teile hiervon \ngebundenen Referenzmengen insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung auf \neinen Dritten zu übertragen, sofern der Dritte die Eigenschaft eines Erzeugers im \nSinne von Art. 9 c) o. g. VO besitzt. Nach dem oben näher ausgeführten allgemeinen \nSinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgaben für Milch ist es jedoch nicht \nzulässig, dass die Referenzmenge an einen Verpächter, der nicht beabsichtigt, Milch \nzu erzeugen, für einen langen Zeitraum übertragen wird. Vielmehr ist erforderlich, \naber auch ausreichend, wenn der Verpächter zum Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtverhältnisses (Rückgabe der Pachtfläche) nachweist, dass er konkrete \nVorbereitungen dafür trifft, dass in „kürzester Zeit\" die Tätigkeit eines Erzeugers \naufgenommen wird.\n\n40\n\n- vgl. EuGH, a. a. O. -\n\n41\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n42\n\n- ebenso BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -; VG Stade, \nUrteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. Februar 2003 - 10 S 2128/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n16. Oktober 2002 - 8 A 10288/92 -; OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober \n2002 - 2 L 143/98 -, RdL 2002, 330, 331; VG Oldenburg, Urteil vom 29. \nAugust 2002 - 12 A 2268/00 -\n\n43\n\nDie dargestellte Rechtsprechung erfasst den vorliegenden Fall. Die Entscheidung \ndes EuGH betraf ausdrücklich die Übertragung von Referenzmengen anlässlich der \nAbwicklung eines Altpachtverhältnisses.\n\n44\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., S. 283 -\n\n45\n\nSie ist auch unabhängig von der Tatsache, dass diese Rechtsprechung erst nach \nder Beendigung des hier in Rede stehenden Pachtvertrags verkündet worden ist, \nanwendbar. Der Übergang von Referenzmengen ist nämlich nicht von \nWillensentscheidungen der Beteiligten abhängig und orientiert sich auch nicht an \nVertrauensschutzerwägungen, sondern vollzieht sich kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt \nder Rückgabe der Pachtsache im vorliegenden Fall waren sowohl Art. 7 Abs. 2 und \nArt. 9 c) o. g. VO als auch § 12 Abs. 2 ZAV, § 7 Abs. 4 MGV geltendes Recht. Die \nEntscheidung des EuGH gibt nur Aufschluss über die Frage, wie das geltende Recht \nauszulegen ist; dieser Rechtserkenntnis folgt das Gericht. Damit ist auch die vom \nKläger aufgeworfene Frage, ob es ihm - im Sinne eines Verschuldens - vorgehalten \nwerden könne, im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die Milcherzeugung \nnicht wieder aufgenommen und die Fläche auch nicht an einen Milcherzeuger \nweiterverpachtet zu haben, für die Entscheidung unerheblich.\n\n46\n\nDer Kläger erfüllte bei Rücknahme der Pachtfläche die Voraussetzungen, die Art. \n7 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 c) o. g. VO in der Auslegung durch den EuGH aufstellen, \nzunächst nicht. Er bewirtschaftete keinen landwirtschaftlichen Betrieb und erzeugte \noder vermarktete keine Milch. Zwar reicht es für die Zuteilung der relevanten \nReferenzmenge an den Verpächter nach der o. a. Rechtsprechung des EuGH auch \naus, dass dieser zum Zeitpunkt der Beendigung der Pacht nachweist, konkrete \nVorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers \nauszuüben. Eine wie auch immer gestaltete Wiederaufnahme der Milcherzeugung \nhat der Kläger jedoch nicht beabsichtigt. \n\n47\n\nJedoch reicht für einen Referenzmengenübergang die Absicht aus, die \nReferenzmenge in kürzester Zeit bzw. zum nächstmöglichen Übertragungstermin \nüber die Verkaufsstellen anbieten und übertragen zu wollen (§§ 8 ff. ZAV).\n\n48\n\n- anderer Ansicht VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01; \noffen gelassen bei BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -\n\n49\n\nDas der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte, kann unterstellt \nwerden. Es bleibt für Rücknahmen von Referenzmengen auf Grund von \nAltpachtverträgen im Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der \nZusatzabgabenverordnung, dem 1. April 2000 (vgl. § 31 ZAV), für nicht \nmilcherzeugende Verpächter, die vom Verwandtenprivlieg des § 7 Abs. 2 ZAV \n(Übergang eines gesamten Milchwirtschaftsbetriebes oder Übergang eines gesamten \nBetriebes oder Betriebsteils zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten) \nkeinen Gebrauch machen können und die die Milcherzeugung oder -vermarktung \nnicht baldmöglichst selbst wieder aufnehmen wollen, nur der Verkauf über die \nVerkaufsstellen, da eine flächenakzessorische (Weiter-)Übertragung der \nAnlieferungs-Referenzmenge nach § 7 Abs. 1 ZAV ausgeschlossen ist. Dies steht \nauch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Ausdrücklich weist der \nEuGH \n\n50\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 42 - \n\n51\n\ndarauf hin, dass sich Art. 7 Abs. 2 o. g. VO nicht spezifisch auf die Verpächter, \nsondern auf die Erzeuger, die den Betrieb übernehmen, bezieht. Unter dieser \nPrämisse hat der EuGH die Ausnahmen zugelassen, dass der Übergang einer \nReferenzmenge auf einen Nicht-Erzeuger für einen kurzen Zeitraum zugelassen \nwerden kann. So verhält es sich auch bei dem Verkauf der Referenzmenge über die \nVerkaufsstelle. Die Übertragung von Referenzmengen ist - wie oben dargelegt - unter \ndem Regelungsregime der ZAV nur über die Verkaufsstellen möglich. Die \nVerkaufsstelle wiederum dient ausschließlich dem Zweck, Referenzmengen an \nMilcherzeuger zu übertragen (§ 7 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 8 ff. ZAV). \nDamit ist dem Zweck des Art. 7 Abs. 2 o. g. VO Genüge getan, indem sichergestellt \nist, dass die Referenzmenge nach der Beendigung eines Pachtverhältnisses \nkurzfristig dauerhaft einem Erzeuger zugeteilt wird und kein preistreibender Handel \nstattfindet.\n\n52\n\nMithin wäre gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV \nzunächst Referenzmenge auf den Kläger mit der Maßgabe übergegangen, dass 33 \nvom Hundert der zurückgewährten Menge zugunsten der Landesreserve eingezogen \nwerden. Es handelt sich um folgende Menge: Dem Beigeladenen stand ursprünglich \neine Referenzmenge von X kg zu. Auf X ha Milcherzeugungsfläche gerechnet ergibt \ndies einen Wert von X kg/ha. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV geht die Hälfte dieser \nReferenzmenge (X kg/ha ./. 2 = X kg/ha) auf den Verpächter über; die Höchstgrenze \nvon 2.500 kg/ha ist nicht erreicht. Zurückgegeben wurden X ha, sodass sich hieraus \neine an den Kläger zurückzugewährende Referenzmenge von X ha x X kg/ha = X kg \nergibt. \n\n53\n\nDer Beigeladene hat aber wirksam von seinem Übernahmerecht gemäß § 12 \nAbs. 3 ZAV Gebrauch gemacht. Er hat gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. ZAV am \n0, also binnen eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrags am 0, sein \nÜbernahmerecht gegenüber dem Kläger ausgeübt. Der Beigeladene hat den \nPachtvertrag nicht gekündigt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. ZAV). Das \nÜbernahmerecht ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ZAV wirksam geworden, da der \nBeigeladene gegenüber dem Beklagten durch Vorlage des Überweisungsträgers \nvom 0 nachgewiesen hat, dass er den Übernahmepreis entrichtet hat. Der \nÜbernahmepreis betrug X x X DM = X DM. Dass der Beigeladene zunächst einen \nhöheren Betrag an den Kläger entrichtet hat, schadet nicht. \n\n54\n\nAllerdings hat der Beigeladene die Frist zur Zahlung des Betrages an den Kläger \nnicht gewahrt (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV). Er hat sein Übernahmerecht entweder am 0 \n- Aufgabe der Übernahmeerklärung zur Post - oder am 20 - Übergabe der \nschriftlichen Erklärung an den Kläger - ausgeübt. Innerhalb von 14 Tagen nach \nAusübung dieses Rechts hätte der Betrag gezahlt werden müssen. Die Frist endete \ndaher entweder mit Ablauf des 0. oder des 0. 0 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 \nBGB). Die Zahlung erfolgte jedoch frühestens am 0. Die Frist ist aber wirksam \nzwischen Kläger und Beigeladenen abgedungen worden; jedenfalls kann sich der \nKläger auf die Fristversäumnis nicht berufen (§ 242 BGB). \nDiese Frist steht zur Disposition der Beteiligten. Davon zeugt bereits § 12 Abs. 3 Satz \n4 ZAV, wonach zwischen Verpächter und Pächter auch ein Betrag unter dem \nGleichgewichtspreis vereinbart werden kann. Es spricht also nichts dagegen, dass \ndie Beteiligten konkludent die Frist abbedingen. Zudem ist in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung bereits entschieden, dass das Verhältnis zwischen dem Verpächter \nund dem Pächter dem Privatrecht angehört und sich daher allein nach den insoweit \ngeltenden Regeln bestimmt. Der Umstand, dass der Pächter mit dem \nÜbernahmerecht eine ihm durch Rechtsverordnung verliehene öffentlich-rechtliche \nBefugnis wahrnimmt, ändert nichts daran, dass sich der Quotenwechsel im \nVerhältnis zwischen ihm und dem Verpächter abspielt.\n\n55\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -\n\n56\n\nAuch die - zumindest entsprechende - Anwendung des § 273 Abs. 1 BGB ist \nmittlerweile anerkannt.\n\n57\n\n- vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -\n\n58\n\nDer Kläger hat ausdrücklich durch die nur teilweise Rücküberweisung des \ngeleisteten Betrags, des Umsatzsteueranteils, zu erkennen gegeben, dass er die \nZahlung als fristgerecht geleistet ansehen will. Auch wenn man hierin keine \nkonkludente Abbedingung der Frist sehen wollte, widerspräche es - unabhängig von \nder Frage, ob der Kläger die Einrede der Verfristung überhaupt erhoben hat - auf \nSeiten des Klägers Treu und Glauben, die Zahlung des Übernahmebetrags \nwiderspruchslos anzunehmen und gleichzeitig die fristgerechte Ausübung des \nÜbernahmerechts bestreiten zu wollen.\n\n59\n\nDas Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der ZAV.\n\n60\n\nDie ZAV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Es ist \nausreichend, dass in der Präambel der ZAV die zum Verordnungserlass \nermächtigenden Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen \nMarktorganisationen - MOG - als Rechtsgrundlage genannt sind. Bei der Umsetzung \nund Ausfüllung von Gemeinschaftsrecht bedarf es der Bezeichnung der \ngemeinschaftsrechtlichen Grundlagen nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung an.\n\n61\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -; BayVGH, Urteil \nvom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -; Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B \n02.1730 -\n\n62\n\nDie ZAV verstößt auch nicht insoweit mit der Folge ihrer Nichtigkeit gegen Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG, dass in der gesetzlichen Ermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß \nder erteilten Ermächtigung im Gesetz nicht bestimmt worden wären. Jedenfalls hat ein \ndiesbezüglicher Verstoß keine Folgen für das vorliegende Verfahren. Wie der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 - RN 7 K \n00.2285 - ausgeführt hat, sind untergesetzliche Normen, die auf einer \nverfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, nicht schon \ndeshalb ohne Weiteres als nichtig und damit unanwendbar anzusehen; zur \nVermeidung eines rechtlosen Zustandes kann vielmehr eine übergangsweise \nFortgeltung notwendig sein. Auch hier wäre die ZAV - soweit sie im Übrigen materiell \nhöherrangigem Recht entspricht - jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen, weil \nsonst für die durch Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschriebene \nMilchkontingentierung und insbesondere die Erhebung einer Zusatzabgabe im \nMilchsektor ein rechtloser Zustand einträte: Bei einer Nichtigkeit der \nZusatzabgabenverordnung (wie auch der durch sie abgelösten MGV) wäre nämlich \nungewiss, welche Referenzmengen den Milcherzeugern zustehen und abgabefrei \nbeliefert werden können; weiter wäre völlig offen, ob und unter welchen \nVoraussetzungen und in welchem Verfahren Referenzmengen befristet oder endgültig \nübertragen werden können oder übergehen. Diese Ungewissheit wäre für \nMilcherzeuger unzumutbar, weil sie nicht sicher sein könnten, ob und in welchem \nUmfang sie durch die Erhebung einer Abgabe um die Früchte ihrer Arbeit gebracht \nwerden können und wie sich die im Zusammenhang mit der Milcherzeugung \nnotwendigen unternehmerischen Entscheidungen auswirken. Andererseits wäre eine \nAbgabenerhebung selbst und damit die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene \nRegulierung des Milchmarktes allein auf der Grundlage des unmittelbar geltenden \nGemeinschaftsrechts für einen längeren Zeitraum nicht möglich. Angesichts dieser bei \neiner Nichtigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht gewährleisteten nationalen \nVollziehung zwingenden Gemeinschaftsrechts und einer weitgehenden Ungewissheit \nder Milcherzeuger drängt sich die Beurteilung auf, dass dieser rechtlose Zustand der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als eine befristete Fortgeltung der \nauf einer unzulänglichen gesetzlichen Ermächtigung beruhenden \nZusatzabgabenverordnung. \n\n63\n\n- vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -; Urteil vom 24. \nJuni 2003 - 9 BV 02.3024 -\n\n64\n\nDie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Regelungen der ZAV \nverstoßen auch nicht gegen nationale oder gemeinschaftsrechtliche Grundrechte des \nKlägers. Das Gericht schließt sich diesbezüglich in vollem Umfang der Begründung in \ndem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2003 - 9 BV \n02.3024 - an:\n\n65\n\n „Diese Einziehung mit der Folge einer entsprechenden Kürzung der \nan den Kläger zurückzugewährenden Anlieferungs-Referenzmenge steht \nauch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie \ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 \nAbs. 1 GG und der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistung \nin Einklang.\n\n66\n\naa) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nUrt. vom 17.6.1993, BVerwGE 92, 322 m.w.Nachw. auch zur Rspr. des \nBVerfG und des BGH) zu Freisetzungen von 20 % nach Regelungen der \nfrüheren Milch-Garantiemengen-Verordnung ist bereits geklärt, dass\n\n67\n\n - eine Referenzmenge als solche keinen Vermögenswert darstellt, der als \nEigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist und den \nSchutz der Eigentumsgarantie genießt,\n\n68\n\n - eine teilweise Freisetzung für sich betrachtet daher keinen \nEigentumsentzug bewirkt,\n\n69\n\n - die Freisetzung einer Referenzmenge aber dann eigentumsrechtlich \nrelevant sein kann, wenn sie nachhaltig in die Nutzungsmöglichkeiten der \nzum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände \neingreift, weil eine Referenzmengenkürzung sich als Vermarktungsverbot \nauswirkt und die privatnützige Verwendung von Betriebsmitteln wie \nlandwirtschaftliche Nutzflächen, Ställe und Maschinen einschränkt,\n - eine derartige Beschränkung von Eigentümerbefugnissen eine \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG darstellt, bei der die verfassungsrechtlichen Wertungen und \nSchranken, insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des \nPrivateigentums, die Sozialbindung des Eigentums wie auch der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten sind.\n\n70\n\nBei einer Anknüpfung an die revisionsgerichtliche Rechtsprechung zur \nMilch-Garantiemengen-Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die \nEntscheidung vom 17. Juni 1993 (a.a.O.) eine befristet geltende Regelung \nbetraf, nach der bei einer Übertragung von Teilen eines für die \nMilcherzeugung genutzten Betriebs oder bei Zupacht oder Zukauf eines \ngesamten Betriebs zu einem anderen Betrieb oder Teilen eines Betriebs \n20 % der Referenzmenge zugunsten der nationalen Reserve freigesetzt \nwurden. Die weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. \nvom 24.3.1995, RdL 1995, 137 = AgrarR 1995, 188) erging zu einem \nAltpachtvertrag und sagt aus, dass der bei der Rückgabe eines \ngepachteten gesamten Betriebs hinsichtlich der übergehenden \nReferenzmenge nicht vorgesehene Pächterschutz mit höherrangigem \nRecht in Einklang steht. Das Urteil des Revisionsgerichts vom 29. \nNovember 1993 (RdL 1994, 79) stellt schließlich im wesentlichen fest, \ndass die gemeinschaftsrechtliche und nationale Eigentumsgewährleistung \neine Referenzmengenzuteilung nicht gebietet, wenn mehr als 3 Jahre vor \ndem Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Milcherzeugung nicht \nmehr ausgeübt worden ist.\n\n71\n\nDie vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich in tatsächlicher \nHinsicht von diesen revisionsgerichtlich entschiedenen Fällen und hat \nRechtsähnlichkeit nur insoweit, als zu der an den Kläger \nzurückzugewährenden, wegen der Einziehung um rund ein Drittel \ngekürzten Referenzmenge ebenfalls ein Verstoß der einschlägigen \nnationalen Regelung gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht geltend \ngemacht wird.\n\n72\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist aber auch für diesen \nFall, dass mit der Einführung der Milchkontingentierung den \nMilcherzeugern Referenzmengen in der Regel in Anknüpfung an die \nMilchlieferungen im Kalenderjahr 1983 zugeteilt wurden und diese \nZuteilung die öffentlich-rechtliche Befugnis verlieh, in Höhe der \nzugewiesenen Milchquote abgabefrei Milch zu liefern. Finanzielle Mittel \nund Arbeitskraft hat ein Betriebsinhaber vor Einführung der \nMilchquotenregelung aufgewendet, um Milch zu produzieren und zu \nverkaufen; diese Leistung ist ihm dann im Rahmen der \nMilchkontingentierung durch Zuteilung einer Referenzmenge zugute \ngekommen (vgl. BGH vom 19.7.1991, AgrarR 1991, 343) und hat ihm die \nFortsetzung der Milchproduktion grundsätzlich - von gewissen Kürzungen \nund Aussetzungen abgesehen - ermöglicht. Diese \nReferenzmengenzuteilung war eigentumsrechtlich geboten, um \nMilcherzeugern abgabefreie Milchlieferungen und damit die weitere \nprivatnützige Nutzung ihres Eigentums ungeachtet gewisser zwingend \ngebotener Einschränkungen zu ermöglichen.\n\n73\n\nVorschriften des Gemeinschafts- und des nationalen Rechts sahen \nweiter vor, sich gegen Zahlung einer Vergütung zu verpflichten, die \nMilcherzeugung ganz oder teilweise aufzugeben, Milcherzeugungsflächen \noder ganze Betriebe konnten einschließlich der damit verbundenen \nReferenzmengen auf Dauer oder auf Zeit an Dritte gegen Entgelt \nüberlassen werden und schließlich wurde die Möglichkeit geschaffen, \nReferenzmengen gegen Entgelt ohne einen Übergang des \nentsprechenden Betriebs oder der entsprechenden Fläche auf Dritte zu \nübertragen oder diesen auf Zeit zu überlassen (Einführung von § 7 Abs. \n2a durch die 29. ÄndVO zur MGV vom 24.9.1993 BGBl I S. 1659).\n\n74\n\nZwar bestand auch aus der Sicht höherrangigen Rechts die \nNotwendigkeit, für Milchwirtschaftsbetriebe oder Teile davon Regelungen \nüber den Übergang von betriebs- und flächengebundenen \nReferenzmengen bei einer Vererbung, einer Übertragung durch Kauf oder \neiner Überlassung durch Pacht zu treffen.\n\n75\n\nGrundsätzlich war es eigentumsrechtlich aber nicht geboten, dem \nInhaber eines milcherzeugenden Betriebs nach seiner Entscheidung, die \nMilchproduktion endgültig aufzugeben, eine weitere flächenunabhängige \nNutzung der ihm zustehenden Referenzmenge zu ermöglichen, denn sein \nEigentumsrecht an den Betriebsmitteln wird nicht dadurch tangiert, dass \nbei einer Aufgabe der Milcherzeugung aus freiem Entschluss eine weitere \nertragbringende Nutzung der Referenzmenge nicht mehr möglich ist. \nSoweit seit Einführung der Kontingentierung vorgesehen war, bei einer \nendgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung zu gewähren \n(vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom \n31.3.1984, heute: Art. 8 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. \n3950/92; Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17.7.1984, ursprüngliche \nFassung: BGBl I S. 942, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.4.2002, \nBGBI I S. 1250; Milchaufgabevergütungsverordnung vom 20.71984, \nursprüngliche Fassung: BGBI I S. 1023, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 5.4.2002, BGBI I S. 1250) mag die Regelung als \nSteuerungsinstrument zur Umstrukturierung der Milcherzeugung ihre \nBerechtigung haben, ein gewisser eigentumsrechtlicher Bezug besteht \naber nur insofern, als die Vergütung von einer ent-sprechenden \nVerpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung abhängig war.\n\n76\n\nSelbst dieser Bezug zur Eigentumsgewährleistung oder zur \nBerufsfreiheit des Art. 12 GG fehlt aber, wenn der Inhaber eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs aus freien Stücken und ohne eine \nentsprechende Verpflichtung die Milcherzeugung endgültig aufgibt; weil er \nunter diesen Umständen unter dem Aspekt der Grundrechte der Art. 12 \nund 14 GG eine Milchquote zur Ausübung seines Berufs oder zur Nutzung \nseiner Betriebsmittel nicht mehr benötigt. Zu erklären ist die dennoch \nzugestandene Nutzungsmöglichkeit durch einen Verkauf oder eine \nbefristete entgeltliche Überlassung wohl nur damit, dass den zur Aufgabe \nder Milcherzeugung Entschlossenen eine Wahlmöglichkeit zwischen der \nMilchaufgabevergütung und einer anderen entgeltlichen Nutzung der \nReferenzmenge gelassen werden sollte. Diese Möglichkeiten mögen \nteilweise als Maßnahmen für eine als wünschenswert angesehene \nUmstrukturierung begründbar sein; bei einem ehemaligen Milcherzeuger \nbedarf die Einziehung von etwa einem Drittel der entgeltlich überlassenen, \nnicht betriebs- oder flächengebundenen, nunmehr zurückzugewährenden \nReferenzmenge aber nicht einer Rechtfertigung als Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG oder als Berufsausübungsregelung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ob \neine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG darauf gestützt \nwerden könnte, dass bei einer Aufgabe der Milcherzeugung anstelle der \nVerpachtung im Jahre 1998 nach der damals geltenden Regelung in § 7 \nAbs. 2 a MGV ein flächenloser Verkauf der gesamten Referenzmenge \nmöglich gewesen wäre und diese Möglichkeit im wesentlichen - \nabgesehen von der 5 % - Kürzung nach § 10 Abs. 4 ZAV - auch heute bei \neinem Verkauf nach §§ 8 ff. ZAV besteht, ist schon zweifelhaft. Die \nStreichung einer - insbesondere einer sachlich nicht gerechtfertigten - \nBegünstigung führt nämlich grundsätzlich keine Ungleichheit herbei, \nsondern stellt größere Gleichheit her (vgl. BVerfGE 81, 108). Der \nGesetzgeber ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, \nSteuerungssubventionen und -vergünstigungen stets in gleicher Höhe zu \ngewähren. Jedenfalls aber besteht ein die Kürzung der Referenzmenge \nrechtfertigender sachlicher Grund, weil die zurückzugewährenden \nReferenzmengen bereits für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (§ 7 \nAbs. 2 a Satz 2 Nr. 1 MGV) durch entgeltliche Überlassung an einen \nMilcherzeuger genutzt wurden und zu entsprechenden Erträgen geführt \nhaben. Eine weitere Differenzierung etwa nach der Dauer der Überlassung \noder der Höhe des Entgelts wäre kaum durchführbar und ist auch nicht \ngeboten.\n\n77\n\nAuch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine \nHandlungsfreiheit, die nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, \ndas heißt aller Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß \nsind, gewährleistet ist, wird nicht tangiert. Es gibt nämlich keinen \nsachlichen Grund, früheren Milcherzeugern eine weitere entgeltliche \nNutzung der ihnen früher zustehenden Referenzmenge durch einen \nVerkauf zu ermöglichen. Wer die Milchproduktion aufgegeben hat, bedarf \neiner abgabenrechtlichen Begünstigung für Milchlieferungen nicht mehr \nund ist in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt. Jedenfalls aber \nwäre ein gewichtiger Gemeinwohlbelang gegeben, die Referenzmenge \num rund ein Drittel zu kürzen und die eingezogene Referenzmenge \naktiven Milcherzeugern zuzuteilen. Dieser Förderung aktiver \nMilcherzeuger bedarf es auch im Hinblick auf die schrittweise Kürzung der \nRichtpreise, der Interventionspreise und der Neuregelung für Milch- und \nZusatzprämien (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. \nMai 1999 Abl Nr. L 160 S. 48) und die damit verbundene, im öffentlichen \nInteresse liegende Senkung der Kostenlast der Milchkontingentierung für \ndie Allgemeinheit. Auch in diesem Zusammenhang kommt es allein auf die \nmaterielle Vereinbarkeit der Kürzungsregelung mit Verfassungsrecht an, \nweil etwaige Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Ermächtigung wegen der \naus anderen verfassungsrechtlichen Erwägungen notwendigen \nBehandlung der Zusatzabgabenverordnung als fortgeltend unbeachtlich \nsind.\n\n78\n\nAuch der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, \nweil die zurückzugewährende Referenzmenge nur um rund ein Drittel \ngekürzt wird, bei der Milchkontingentierung aber ein ausreichend \ngewichtiger Gemeinwohlbelang selbst dafür gegeben wäre, bei \nendgültiger Aufgabe der Milcherzeugung die Anlieferungsreferenzmenge \nvollständig einzuziehen und an aktive Milcherzeuger zu verteilen. Selbst \nim Falle einer Einziehung der gesamten Milchquote wäre nicht zu \nerkennen, weshalb ein früherer Milcherzeuger dadurch unverhältnismäßig \nbelastet sein sollte.\n\n79\n\nAuch unter den Gesichtspunkten einer Rückwirkung der \nEinziehungsregelung in § 12 Abs. 2 ZAV und schutzwürdigen Vertrauens \nliegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor: Die Vorschrift betrifft zwar \nim Sinne einer „unechten\" Rückwirkung die Beendigung von \nPachtverträgen über Anlieferungsreferenzmengen, mithin also einen \nTatbestand, der bereits vor der Verkündung der \nZusatzabgabenverordnung „ins Werk gesetzt wurde\" (vgl. BVerfGE 31, \n275; 72, 200). Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht \nwerde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich jedoch nicht \ngeschützt (vgl. BVerfGE 68, 193; 38, 61); insbesondere kann der Bürger \ngrundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber \nVergünstigungen uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält. \nDer Abbau einer nicht gerechtfertigten Subvention - im Sinne der \nVeräußerbarkeit einer nicht mehr benötigten Referenzmenge - ist im \nBereich der Milchkontingentierung durch den Zweck einer Stärkung der \naktiven Milcherzeuger und einer Senkung der Kosten für die Allgemeinheit \nhinreichend legitimiert. Das Interesse des Staates und des allgemeinen \nWohls überwiegt das Interesse ehemaliger Milcherzeuger an einem \nFortbestand der für sie günstigen Rechtslage. Im übrigen ist darauf \nhinzuweisen, dass die hier aufgeworfenen Fragen einer materiellen \nVereinbarkeit von § 12 Abs. 2 ZAV mit Verfassungsrecht durch die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 5.2.2002, \nBVerfGE 105, 17 m.w.Nachw.) geklärt sind. Diese Rechtsprechung zu \neiner nicht gerechtfertigten, aber lange Zeit geltenden \nSteuervergünstigung ist auch für den vorliegenden Fall einer teilweise \neingezogenen Referenzmenge von Bedeutung, denn dem ehemaligen \nMilcherzeuger wird durch § 12 Abs. 2 ZAV nur die ihn ohnehin \nunangemessen begünstigende Möglichkeit genommen, eine nicht mehr \nbenötigte Anlieferungs-Referenzmenge in vollem Umfang durch einen \nVerkauf ertragbringend zu verwerten. Abgesehen davon konnte der Kläger \nauf einen Fortbestand der ihn begünstigenden Regelung schon deshalb \nnicht vertrauen, weil mit der ursprünglichen Fassung der Verordnung \n(EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung \neiner Zusatzabgabe im Milchsektor die zunächst bis 1. April 1993 geltende \nMilchkontingentierung nur bis 1. April 2000 verlängert wurde. Bei einem \nAuslaufen der Kontingentierung hätte der Kläger aber ohnehin nicht die \nMöglichkeit eines Referenzmengenverkaufs gehabt.\n\n80\n\nDer Verordnungsgeber war auch im Rahmen des ihm zustehenden \nweiten Ermessensspielraums nicht gehalten, von der nach Art. 5 \nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 zugelassenen Möglichkeit \neiner linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen \nReferenzmengen und einer Zuteilung aus der damit aufgestockten \nReserve an aktive Milcherzeuger Gebrauch zu machen (vgl. dazu EuGH \nvom 20.6.2002 - Rs C-313/99). Dazu ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass dieses für die Betroffenen und die Behörden weit \naufwendigere Verfahren zu sachgerechteren Lösungen führen könnte als \ndie gewählte Lösung der teilweisen Beseitigung einer unangemessenen \nBegünstigung ehemaliger Milcherzeuger.\n\n81\n\nOb durch die Teileinziehung einer zurückzugewährenden \nAnlieferungsreferenzmenge und den Verkauf dieser Mengen an aktive \nMilcherzeuger eine Senkung des Aufwands für den Erwerb von \nMilchquoten erreicht wurde, lässt sich nicht feststellen, weil es seit der \nNeuregelung in §§ 8 ff. ZAV frei vereinbarte Preise nicht mehr gibt, eine \nVergleichsmöglichkeit also nicht besteht. Die vom Kläger angeführte \nPreissteigerung ist spekulativ und nicht belegbar. Tendenziell ist ein durch \ndie Einziehung von Referenzmengen größeres Angebot an \nReferenzmengen in einem börsenähnlichen Verfahren aber durchaus \ngeeignet, eine Preissenkung zu bewirken. Von der Wahl eines \nuntauglichen Mittels zur Stärkung der aktiven Milcherzeuger kann nicht die \nRede sein.\n\n82\n\nbb) Auch eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen \nGrundrechtsgewährleistung durch die Neuregelung liegt nicht vor, zumal \nden Mitgliedstaaten nach näherer Maßgabe von Art. 8 a lit. a der \nVerordnung (EG) Nr. 3950/92 die Möglichkeit zur Einziehung von \nReferenzmengen mit dem Zweck der Zuteilung an aktive Milcherzeuger \nnur im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des \nGemeinschaftsrechts eingeräumt ist. Der Europäische Gerichtshof (Urt. \nvom 22.10.1991 - Rs C-44/89 SIg.1991, I-5119 und vom 24.3.1994 - Rs C-\n2/92) hat bereits entschieden, dass das in der Rechtsordnung der \nGemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nicht das Recht umfasst, \neine weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit herrührende \nReferenzmenge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation \nzugeteilt wurde, kommerziell zu verwerten; die Referenzmenge als solche \ngenießt nicht den Schutz der gemein-schaftsrechtlichen \nEigentumsgewährleistung. Auch das gemeinschaftsrechtliche \nDiskriminierungsverbot schließt eine unterschiedliche Behandlung \nehemaliger und aktiver Milcherzeuger im Hinblick auf deren \nunterschiedliche Betroffenheit nicht aus. In einer weiteren Entscheidung \n(Urt. vom 20.6.2002 - Rs C-401/99 Slg. 2002, I-00 = AgrarR 2002, 283) \nhat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass nach dem \nallgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für \nMilch einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, \nwenn er Erzeugereigenschaft im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung \n(EG) Nr. 3950/92 hat. Damit soll verhindert werden, dass \nReferenzmengen nicht zur Erzeugung und Vermarktung von Milch, \nsondern nur zur Erlangung finanzieller Vorteile verwertet werden. Diese \nEntscheidung zu einer flächengebundenen Referenzmenge gilt nach ihrer \nBegründung auch - und erst recht - für die Verpachtung und Rückgewähr \neiner flächenunabhängigen Referenzmenge. Soweit die Entscheidung \nAusnahmen zulässt (für den Fall, dass jeweils zeitnah zur \nPachtbeendigung eine Aufnahme der Milcherzeugung durch den \nVerpächter oder eine Übertragung auf einen milcherzeugenden Dritten \nstattfindet) braucht der Senat nicht weiter zu prüfen, ob \nGemeinschaftsrecht möglicherweise gänzlich dem Übergang einer \nReferenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags auf den Verpächter \nentgegenstehen könnte (vgl. dazu Günther, „Das EuGH-Urteil in der Rs C-\n401/99 vom 20.6.2002 Thomsen und seine Folgen im Hinblick auf die \nZusatzabgabenverordnung\", AgrarR 2002, 305).\n\n83\n\nAus dem vom Kläger bezeichneten Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99 (mit \nweiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der \nBeachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts) ergibt \nsich nichts für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist nicht \nzweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Milchkontingentierung \nnicht ermächtigt sind, Wiedereinziehungsmaßnahmen gleich welcher Art \nunter beliebigen Voraussetzungen einzuführen, sondern unter anderem \ndie Grundrechte auf Eigentum und das Recht auf freie Berufsausübung zu \nbeachten sind.\n\n84\n\nEntscheidungsrelevant ist hier allein, dass die Kürzung der \nzurückzugewährenden Referenzmenge um rund ein Drittel den \nVorschriften der jedenfalls als fortgeltend zu behandelnden \nZusatzabgabenverordnung entspricht, deren einschlägige Bestimmungen \nsich im Rahmen der auszufüllenden und umzusetzenden gemeinschafts-\nrechtlichen Normierung halten und die Neuregelung materiell mit \nnationalem Verfassungsrecht vereinbar ist und die allgemeinen \nGrundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet.\"\n\n85\n\n- zur Zulässigkeit des Abzugs von 33% vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom \n21. März 2001 - AN 13 K 01.00279 -\n\n86\n\nEs ist daher zum 0 keine Referenzmenge anlässlich der Beendigung des \nPachtverhältnisses auf den Kläger übergegangen. Die Bescheinigung des Beklagten \nvom 0 ist damit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger die Bescheinigung für sich selbst begehrt, \nmangelt es an einem entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n87\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht \nbeantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. \n\n88\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 \nff. -\n\n89\n\nEs ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden, auf \nwelche Ausnahmetatbestände sich ein Nicht-Milcherzeuger berufen kann, um den \nÜbergang von Referenzmenge auf sich zu bewirken. Auch bezüglich der Wirksamkeit \nder ZAV fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Angesichts der \nVielzahl der zu erwartenden künftigen Übertragungsvorgänge, die nach Maßgabe \nder ZAV zu beurteilen sein werden, ist eine einheitliche Auslegung des Rechts \nerforderlich.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 \nVwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-28/9-k-2097-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-28/9-k-2097-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290722","retrieved":"2026-07-09 03:10:28.570899+00:00"}}