{"status":"available","doknr":"OLD290860","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0918.9K599.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-09-18","aktenzeichen":"9 K 599/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Bescheinigung über die Rücknahme einer \nReferenzmenge aus Anlass der Beendigung eines Pachtvertrags mit der \nBeigeladenen.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 1. Juli 1991 verpachteten die Kläger an ihre Tochter, die \nBeigeladene, ein Grundstück zur Größe von 7,1 ha. Auf der Fläche ruhte eine \nReferenzmenge von 53.849 kg. Im Jahr 2000 vereinbarten die Kläger mit der \nBeigeladenen die Rückgabe dieses Grundstücks. Am 22. September 2000 \nbeantragten die Kläger beim Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung über \nden Referenzmengenübergang in Höhe von 53.849 kg zum 1. April 2000. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. September 2000 stellte der Beklagte fest, dass auf die \nKläger mit Wirkung vom 01. April 2000 von der Beigeladenen eine Referenzmenge in \nHöhe von 36.079 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,78 % übergangen ist. Zur \nBegründung führte er aus, der o. g. Anteil der Referenzmenge der Abgeberin sei auf \ndie Kläger übergangen, weil diese einen Betriebsteil, für den bei der Verpachtung der \nÜbergang einer Referenzmenge bescheinigt worden sei, zurückgenommen hätten. \nDie zurückgewährte Referenzmenge in Höhe von 53.849 kg werde gemäß § 12 Abs. \n2 ZAV um 33% zu Gunsten der Landesreserve gekürzt. Nach Abzug von 17.770 kg \nwürden 36.079 kg verbleiben, die auf die Kläger übergehen würden. § 7 Abs. 2 Satz \n5 ZAV finde keine Anwendung, da die Behandlung auslaufender Pachtverträge in der \nspeziellen Norm des § 12 ZAV geregelt sei. Nach § 12 Abs. 1, 2 ZAV gehe bei \nPachtverträgen, die vor dem 01. April 2000 geschlossen und mit Ablauf des 31. März \n2000 oder später beendet würden, ein entsprechender Referenzmengenanteil auf \nden Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 % der zurückgewährten \nAnlieferungs-Referenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen würden. \nInsofern sei auch bei der Rückgewähr des Betriebsteils von der Beigeladenen ein \nEinzug zu Gunsten der Landesreserve vorzunehmen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Kläger vom 31. Oktober 2000 zurück. \n\n6\n\nAm 14. März 2001 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen \nvor, ihre Klage richte sich gegen den 33%igen Abzug in Höhe von 17.770 kg. § 12 \nAbs. 2 Satz 1 ZAV verstoße gegen die Verfassung und sei daher nicht anzuwenden. \nDie ZAV sei schon wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 \nS. 3 GG insgesamt verfassungswidrig und damit nichtig. In einer bundesrechtlichen \nVerordnung sei nämlich deren Rechtsgrundlage anzugeben (Art. 80 Abs. 1 S. 3 \nGG). Dies erfordere, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern \ndie ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt \nwerde. Beruhe eine Verordnung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen, so habe der \nVerordnungsgeber diese vollständig zu zitieren. Die ZAV nenne als \nErmächtigungsgrundlage in ihrem Vorspruch verschiedene Regelungen des \nMarktorganisationsgesetzes - MOG - i. V. m. dem Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz \nund dem Organisationserlass. Richtig sei, dass das Marktorganisationsgesetz die \ngenerelle Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium darstelle, zur \nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der \ngemeinsamen Marktorganisationen Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Vorschriften \ndes Marktorganisationsgesetzes allein würden den Umfang der gesetzlichen \nErmächtigung für den Verordnungsgeber jedoch nicht bestimmen. Der \nErmächtigungsrahmen des Verordnungsgebers entschließe sich für den Adressaten \nder Verordnung nur dann, wenn zumindest die Ermächtigungsnormen des EG-Rechts \nzitiert würden.\n\n7\n\nGem. § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV sei der 33%ige Abzug zu Gunsten der Landesreserve \nauch für Pachtverträge vorgesehen, die mit Ablauf des 31.03.2000 beendet worden \nseien. Durch die Formulierung des § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV würden gerade auch die \nPachtverträge erfasst, die unter der Milch-Garantiemengen-Verordnung bis zum \n31.03.2000 abgeschlossen oder aber wegen einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt \nbeendet worden seien. Da bereits die Milch-Garantiemengen-Verordnung zum \n31.03.2000 habe auslaufen sollen, hätten viele Landwirte bis zu diesem Zeitpunkt \nReferenzmengen ge- oder verpachtet. All diese nach dem alten Recht \ngeschlossenen und gewollt oder zufällig auf den 31.03.2000 befristeten Verträge \nwürden der Abzugsregelung unterstellt. Unter diesem Aspekt verstoße die \nAbzugsregelung gegen das Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze (Art. 20 \nGG), da sie auch für bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte. Ein Verpächter, \ndessen Pachtvertrag am 31.03.2000 bereits beendet gewesen sei, genieße \nVertrauensschutz, d. h. er müsse nicht mit einer Änderung der bestehenden \nRegelung rechnen.\n\n8\n\nDie Kürzung einer dem Verpächter zustehenden Referenzmenge um 33 % \nverstoße gegen eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition des \nVerpächters. Die seit 1993 nach § 7 Abs. 2a MGV frei handelbare Referenzmenge \nsei ein vermögenswertes Recht. In diese eigentumsrechtlich geschützte \nRechtsposition werde in enteignender Weise eingegriffen, indem dem Verpächter ein \n33%iger Abzug durch § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV auferlegt werde. Diese Enteignung \nentspreche den Rechtmäßigkeitsanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nach nicht. \nSelbst wenn man den enteignungsrechtlichen Charakter der Abzugsregelung \nablehne, so lasse sich diese auch nicht als rechtmäßige Inhalts- und \nSchrankenbestimmung darstellen. Die Höhe des Abzugs entspreche nicht dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n9\n\nDer Europäische Gerichtshof habe einen entschädigungslosen Wegfall von 4,74 \n% der Milchquote für mit den damit verbundenen Zielen gerechtfertigt angesehen \nund für rechtlich zulässig erachtet. Ebenso habe der Bundesfinanzhof entschieden, \ndass ein 15%iger Abzug von der ehemaligen Nichtvermarktungsmenge nach Art. 3 a \nAbs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zulässig sei. Ferner gehe das \nBundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch ein 30%iger Abzug im Einzelfall \nnoch gerechtfertigt sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil \ndie Einschränkung der Ansprüche der Verpächter als gerade noch mit der \nEigentumsgarantie vereinbar angesehen. Nach einer Entscheidung des EuGH \nverstoße die Zuteilung von nur 60% der ehemaligen Nichtvermarktungsmenge gegen \ndas Diskriminierungsverbot und den Vertrauensgrundsatz; d. h. ein Abzug von 40 % \nder Referenzmenge stelle sich jedenfalls als unverhältnismäßig und damit als \nVerstoß gegen Grundrechte dar.\n\n10\n\nZu beachten sei, dass es in all diesen Fällen um eine Kürzung der \nReferenzmenge wegen einer nationalen Überproduktion gegangen sei. Zu viel \nvorhandene Referenzmengen hätten abgebaut werden müssen. Da diese inzwischen \nvollständig abgebaut seien, trage dieser Aspekt die Kürzung der Referenzmengen \nbei der Beendigung laufender Pachtverträge nicht. Hier gehe es vielmehr um eine - \nwenn auch mittelbare - Verschiebung von Verpächtern auf Pächter, sodass die zuvor \nzitierte Rechtsprechung bereits aus diesem Grunde nicht übertragen werden kann. \nJedenfalls dürfte ein Abzug in Höhe von 33% zu Gunsten der Landesreserve \nunverhältnismäßig sein und damit gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen.\n\n11\n\nDarüber hinaus würden die Inhaber einer Milchquote, die diese nicht mehr selbst \nbeliefern würden, sondern mit oder ohne Grundstück einem Dritten zur Nutzung \nübertrügen, im Verhältnis zu Rechtsinhabern, die die Milchquote selbst belieferten, \nunangemessen benachteiligt. Dies begründe einen Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Während die Milchquote als \nvermögenswertes Recht demjenigen vollständig erhalten bleibe, der sie selbst \nbeliefere, also nutze, werde demjenigen, der sein vermögenswertes Recht durch \nVerpachtung kapitalisiere, ein Drittel seines vermögenswerten Rechts ersatzlos \neingezogen. In welcher Weise jemand eine ihm zustehende Eigentumsposition \nnutzen wolle, sei ihm aber gerade nach dem Grundverständnis des Art. 14 GG \nfreigestellt.\n\n12\n\nEine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich auch aus einem \nVergleich zwischen Milcherzeugern, die die Milcherzeugung vor dem 01.04.2000 \naufgegeben und ihre Referenzmengen verpachtet hätten und Milcherzeugern, die die \nMilcherzeugung erst nach dem 01.04.0200 aufgegeben hätten. Letzteren werde nur \nein Abzug von 5% zugemutet, wenn sie die Referenzmenge über die Börse \nverkaufen.\n\n13\n\nSchließlich könne § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV im vorliegenden Fall den 33%igen Abzug \nzu ihren Lasten nicht rechtfertigen. Denn im vorliegenden Fall werde § 12 Abs. 2 S. 1 \nZAV vom Verwandtenprivileg des § 7 Abs. 2 S. 5 ZAV verdrängt. Danach könne die \nflächenungebundene Übertragung von Referenzmengen außerhalb einer \nVerkaufsstelle zwischen Verwandten gerader Linie vereinbart werden, wenn ein \ngesamter Betrieb oder ein Betreibsteil übergeben, überlassen oder zurückgewährt \nwerde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Verwandtenprivilegs könne die \nRückführung der Referenzmenge auf den Verpächter zwischen Verwandten auch im \nFalle der Rückgewähr von Betriebsteilen erfolgen. Um eine solche Rückführung von \nBetriebsteilen handele es sich im vorliegenden Fall. Sie seien sich mit ihrer Tochter \nstets darüber einig gewesen, dass die ihr überlassene Referenzmenge nach \nBeendigung des Pachtvertrages ihnen wieder vollständig zufallen solle. Die \nRegelung des § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV gehe als speziellere Regelung der Regelung des \n§ 12 Abs. 2 S. 1 ZAV vor.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29.09.2000 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides vom 16.02.2001 insoweit \naufzuheben, als in diesem Bescheid die auf sie übergehende \nReferenzmenge um 33 % gekürzt worden ist und den \nBeklagten zu verpflichten, ihnen auch den Übergang der \nrestlichen 17.770 kg Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 17 \nAbs. 1 Nr. 1 ZAV zu bescheinigen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt unter Vertiefung der Begründung im \nWiderspruchsbescheid,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte \nsowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n23\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. \nDie Klage ist jedoch unbegründet, da die Unterlassung der Ausstellung der \nBescheinigung, dass auf die Kläger eine weitere Referenzmenge von 17.770 kg \nübergegangen ist, rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Abzug von 33%, gegen den die Kläger sich allein \nwenden, erfolgte zu Recht.\n\n24\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV gehen, soweit - wie hier - zwischen dem 1. April \n1984 und dem 1. April 2000 geschlossene Pachtverträge mit Ablauf des 31. März \n2000 beendet werden, die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen \ngrundsätzlich gemäß § 7 Abs. 5 MGV auf den Verpächter mit der Maßgabe über, \ndass 33 vom Hundert der zurückgewährten Menge zu Gunsten der Landesreserve \neingezogen werden. \n\n25\n\nDer Referenzmengenübergang an den Verpächter setzt allerdings voraus, dass \ndie Pachtfläche der Milcherzeugung diente und der Verpächter zum Zeitpunkt der \nBeendigung des Pachtverhältnisses entweder selbst Milcherzeuger ist oder die \nAufnahme der Milcherzeugung beabsichtigt oder zumindest die Anlieferungs-\nReferenzmenge kurzfristig auf einen Milcherzeuger überträgt. \n\n26\n\nNach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 \nüber die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405, S. 1) in der \nFassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L \n160, S. 73) werden, soweit bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine \nVerlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich \ngleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung \ngetroffen wird, die verfügbaren Referenzmengen ganz oder teilweise auf die \nErzeuger übertragen, die sie übernehmen. Art. 9 c) o. g. VO bestimmt, dass \n„Erzeuger\" der Betriebsinhaber ist, der einen Betrieb im geografischen Gebiet der \nGemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den \nVerbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert.\n\n27\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bislang den Übergang einer mit einer \nPachtfläche verbundenen Referenzmenge im Falle der Rückgabe an den Verpächter \nnicht davon abhängig gemacht, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger ist. \n\n28\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE \n87, 94, 97; Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz 451.512 \nMGVO Nr. 54; Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz \n451.512 MGVO Nr. 60 -\n\n29\n\nNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 \n\n30\n\n- Rechtssache C-401/99 \"Thomsen\", AgrarR 2002, 283 f. -\n\n31\n\nist dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen. Der EuGH stellte zu Art. 7 Abs. 2 \nder o. g. VO fest, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über \ndie Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur \neingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft innehabe. Dabei sei der \nBegriff des „Erzeugers\" gemäß Art 9 c) o. g. VO zu Grunde zu legen. Daraus ergebe \nsich, dass der Pächter nur dann Inhaber der an die zum Betrieb gehörenden Flächen \ngebundenen Referenzmenge werden könne, wenn er Erzeuger sei; ebenso müsse \nim Fall der Übertragung einer Referenzmenge derjenige, der die Flächen \nübernehme, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diese Flächen \ngebundene Referenzmenge übernehmen zu können.\n\n32\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., S. 283 -\n\n33\n\nAllerdings kann die Regelung über den Referenzmengenübergang auf einen \nVerpächter infolge Rückgabe der Pachtfläche nicht dahingehend ausgelegt werden, \ndass sie die Möglichkeit ausschließt, den Betrieb mit den an ihn gebundenen \nReferenzmengen auf einen Dritten zu übertragen, wenn er nicht selbst die Aufnahme \nder Milcherzeugung oder -vermarktung im Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtverhältnisses beabsichtigt. \n\n34\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., S. 284 -\n\n35\n\nDies liegt darin begründet, dass sich diese Regelung nicht spezifisch auf die \n„Verpächter\", sondern auf die „Erzeuger\", die den Betrieb oder Betriebsteil \nübernehmen, bezieht. Dementsprechend schließt die Regelung über den \nReferenzmengenübergang nicht die Möglichkeit für den Verpächter zum Zeitpunkt \nder Rückgabe der Pachtfläche aus, die an den Betrieb oder an Teile hiervon \ngebundenen Referenzmengen insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung auf \neinen Dritten zu übertragen, sofern der Dritte die Eigenschaft eines Erzeugers im \nSinne von Art. 9 c) o. g. VO besitzt. Nach dem oben näher ausgeführten allgemeinen \nSinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgaben für Milch ist es jedoch nicht \nzulässig, dass die Referenzmenge an einen Verpächter, der nicht beabsichtigt, Milch \nzu erzeugen, für einen langen Zeitraum übertragen wird. Vielmehr ist erforderlich, \naber auch ausreichend, wenn der Verpächter zum Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtverhältnisses (Rückgabe der Pachtfläche) nachweist, dass er konkrete \nVorbereitungen dafür trifft, dass in „kürzester Zeit\" die Tätigkeit eines Erzeugers \naufgenommen wird.\n\n36\n\n- vgl. EuGH, a. a. O. -\n\n37\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n38\n\n- ebenso BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -; VG Stade, \nUrteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. Februar 2003 - 10 S 2128/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n16. Oktober 2002 - 8 A 10288/92 -; OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober \n2002 - 2 L 143/98 -, RdL 2002, 330, 331; VG Oldenburg, Urteil vom 29. \nAugust 2002 - 12 A 2268/00 -\n\n39\n\nInsoweit findet die Rechtsprechung des EuGH, die für Altpachtverträge ergangen \nist, auch auf Neupachtverträge Anwendung. Art. 7 Abs. 2 o. g. VO, zu dem sich die \nEntscheidung verhält, erfasst mangels weitergehender Differenzierung sowohl \nAltpacht- als auch Neupachtverhältnisse. Diese Differenzierung liegt nur dem \nnationalen Recht zu Grunde. \n\n40\n\nSie ist auch unabhängig von der Tatsache, dass diese Rechtsprechung erst nach \nder Beendigung des hier in Rede stehenden Pachtvertrags verkündet worden ist, \nanwendbar. Der Übergang von Referenzmengen ist nämlich nicht von \nWillensentscheidungen der Beteiligten abhängig und orientiert sich auch nicht an \nVertrauensschutzerwägungen, sondern vollzieht sich kraft Gesetzes. Zum Zeitpunkt \nder Rückgabe der Pachtsache im vorliegenden Fall waren sowohl Art. 7 Abs. 2 und \nArt. 9 c) o. g. VO als auch § 12 Abs. 2 ZAV, § 7 Abs. 5 MGV geltendes Recht. Die \nEntscheidung des EuGH gibt nur Aufschluss über die Frage, wie das geltende Recht \nauszulegen ist; dieser Rechtserkenntnis folgt das Gericht. Damit ist auch die vom \nKläger aufgeworfene Frage, ob es ihm - im Sinne eines Verschuldens - vorgehalten \nwerden könne, im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die Milcherzeugung \nnicht wieder aufgenommen und die Fläche auch nicht an einen Milcherzeuger \nweiterverpachtet zu haben, für die Entscheidung unerheblich.\n\n41\n\nDie Kläger erfüllten bei Rücknahme der Pachtfläche die Voraussetzungen, die \nArt. 7 Abs. 2, Art. 9 c) o. g. VO in der Auslegung durch den EuGH aufstellen, \nzunächst nicht. Sie bewirtschafteten keinen landwirtschaftlichen Betrieb und \nerzeugten oder vermarkteten keine Milch. Zwar reicht es für die Zuteilung der \nrelevanten Referenzmenge an den Verpächter nach der o. a. Rechtsprechung des \nEuGH auch aus, dass dieser zum Zeitpunkt der Beendigung der Pacht nachweist, \nkonkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines \nErzeugers auszuüben. Eine wie auch immer gestaltete Wiederaufnahme der \nMilcherzeugung hatten die Kläger jedoch nicht beabsichtigt. Daran ändert auch \nnichts, dass sie weiterhin Eigentümer des Hofes und der dazugehörigen \nMelkanlagen geblieben sind. Ausweislich des Schriftsatzes der \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 31. Oktober 2000 hatten die Kläger \nbeabsichtigt, die Referenzmenge möglichst im nächsten Börsentermin zu verkaufen. \nZum 31. Januar 2001 haben sie die ihnen bereits bescheinigte Referenzmenge \nsodann veräußert. Unerheblich ist auch, dass die Beigeladene weiterhin \nMilcherzeugerin geblieben ist. Bei der Rücknahme einer Referenzmenge kommt es \nauf die Milcherzeugereigenschaft des Übernehmers an. Denn „Erzeuger\" gemäß Art. \n9 c) o. g. Verordnung ist der Betriebsinhaber, der einen Betrieb bewirtschaftet. Die \nKläger haben ihren Betrieb jedoch nicht mehr bewirtschaftet, sondern ihn an die \nBeigeladene verpachtet.\n\n42\n\nJedoch reicht für einen Referenzmengenübergang die Absicht aus, die \nReferenzmenge in kürzester Zeit bzw. zum nächstmöglichen Übertragungstermin \nüber die Verkaufsstellen anbieten und übertragen zu wollen (§§ 8 ff. ZAV).\n\n43\n\n- anderer Ansicht VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01; \noffen gelassen bei BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -\n\n44\n\nEs bleibt für Rücknahmen von Referenzmengen auf Grund von Altpachtverträgen \nim Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung, dem 1. April \n2000 (vgl. § 31 ZAV), für nicht milcherzeugende Verpächter, die vom \nVerwandtenprivlieg des § 7 Abs. 2 ZAV (Übergang eines gesamten \nMilchwirtschaftsbetriebes oder Übergang eines gesamten Betriebes oder \nBetriebsteils zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten) keinen \nGebrauch machen können und die die Milcherzeugung oder -vermarktung nicht \nbaldmöglichst selbst wieder aufnehmen wollen, nur der Verkauf über die \nVerkaufsstellen, da eine flächenakzessorische (Weiter-)Übertragung der \nAnlieferungs-Referenzmenge nach § 7 Abs. 1 ZAV ausgeschlossen ist. Dies steht \nauch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Ausdrücklich weist der \nEuGH \n\n45\n\n- vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 42 - \n\n46\n\ndarauf hin, dass sich Art. 7 Abs. 2 o. g. VO nicht spezifisch auf die Verpächter, \nsondern auf die Erzeuger, die den Betrieb übernehmen, bezieht. Unter dieser \nPrämisse hat der EuGH die Ausnahmen zugelassen, dass der Übergang einer \nReferenzmenge auf einen Nicht-Erzeuger für einen kurzen Zeitraum zugelassen \nwerden kann. So verhält es sich auch bei dem Verkauf der Referenzmenge über die \nVerkaufsstelle. Die Übertragung von Referenzmengen ist - wie oben dargelegt - unter \ndem Regelungsregime der ZAV nur über die Verkaufsstellen möglich. Die \nVerkaufsstelle wiederum dient jedoch ausschließlich dem Zweck, Referenzmengen \nan Milcherzeuger zu übertragen (§ 7 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 8 ff. \nZAV). Damit ist dem Zweck des Art. 7 Abs. 2 o. g. VO Genüge getan, indem \nsichergestellt ist, dass die Referenzmenge nach der Beendigung eines \nPachtverhältnisses kurzfristig dauerhaft einem Erzeuger zugeteilt wird und kein \npreistreibender Handel stattfindet. Die diesbezügliche Veräußerungsabsicht der \nKläger hat sich bereits in der Veräußerung der bescheinigten 67% der \nReferenzmenge zum 31. Januar 2001 manifestiert.\n\n47\n\nAn der oben dargestellten Auslegung des Art. 7 VO (EWG) Nr. 3590/92 hat sich \nnichts durch den auf Grund der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates \nvom 17. Mai 1999 eingefügten Art. 8a b) geändert. Zwar werden die Mitgliedstaaten \ndort ermächtigt, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmengen nach \nArt. 7 Abs. 1 nicht anzuwenden. Zum Einen geht es hier jedoch um Art. 7 Abs. 2; \nzum Anderen ist die Nichtanwendung auch nur zu dem Zweck zulässig \n„sicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden\" \n(vgl. Art. 8a VO (EWG) Nr. 3590/92). Auch der Übertragungsvorgang nach Maßgabe \ndes § 12 Abs. 2 ZAV kann daher nur unter Milcherzeugern stattfinden.\n\n48\n\nEin Ausnahmefall nach § 7 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 1 ZAV \n(Verwandtenprivileg), der zu keinem Abzug geführt hätte, lag nicht vor. Gemäß § 7 \nAbs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 1 ZAV kann zwar unter Verwandten der unmittelbare \nÜbergang der dem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge \nschriftlich vereinbart werden. Diese Vorschrift, die zur Neuordnung des \nÜbertragungssystems zu zählen ist, tritt jedoch hinter die Übergangsregelung des § \n12 ZAV zurück. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 1 ZAV, wonach \nReferenzmengen „vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1\" flächengebunden nicht \nübergehen oder übertragen werden können und flächenungebunden nicht verkauft \noder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen \nübertragen werden können. Hieraus ergibt sich, dass sich der \nReferenzmengenübergang auf Grund der Abwicklung eines vor dem Inkrafttreten der \nZAV geschlossenen Pachtvertrags kraft Gesetzes gemäß § 12 Abs. 2 ZAV i. V. m. \nder entsprechenden in Bezug genommenen Bestimmung der MGV vollzieht. Für eine \nVereinbarung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 ZAV fehlt es danach an einer nach dem Ende \ndes Pachtvertrags noch bei der Beigeladenen verbliebenen Referenzmenge, \nbezüglich derer eine Vereinbarung getroffen werden könnte.\n\n49\n\nDas Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der ZAV.\n\n50\n\nDie ZAV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Es ist \nausreichend, dass in der Präambel der ZAV die zum Verordnungserlass \nermächtigenden Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen \nMarktorganisationen - MOG - als Rechtsgrundlage genannt sind. Bei der Umsetzung \nund Ausfüllung von Gemeinschaftsrecht bedarf es der Bezeichnung der \ngemeinschaftsrechtlichen Grundlagen nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung an.\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -; BayVGH, Urteil \nvom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -; Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B \n02.1730 -\nDie ZAV verstößt auch nicht insoweit mit der Folge ihrer Nichtigkeit gegen Art. 80 Abs. \n1 Satz 2 GG, dass in der gesetzlichen Ermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nerteilten Ermächtigung im Gesetz nicht bestimmt worden wären. Jedenfalls hat ein \ndiesbezüglicher Verstoß keine Folgen für das vorliegende Verfahren. Wie der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 - RN 7 K \n00.2285 - ausgeführt hat, sind untergesetzliche Normen, die auf einer \nverfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, nicht schon \ndeshalb ohne Weiteres als nichtig und damit unanwendbar anzusehen; zur \nVermeidung eines rechtlosen Zustandes kann vielmehr eine übergangsweise \nFortgeltung notwendig sein. Auch hier wäre die ZAV - soweit sie im Übrigen materiell \nhöherrangigem Recht entspricht - jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen, weil \nsonst für die durch Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschriebene \nMilchkontingentierung und insbesondere die Erhebung einer Zusatzabgabe im \nMilchsektor ein rechtloser Zustand einträte: Bei einer Nichtigkeit der \nZusatzabgabenverordnung (wie auch der durch sie abgelösten MGV) wäre nämlich \nungewiss, welche Referenzmengen den Milcherzeugern zustehen und abgabefrei \nbeliefert werden können; weiter wäre völlig offen, ob und unter welchen \nVoraussetzungen und in welchem Verfahren Referenzmengen befristet oder endgültig \nübertragen werden können oder übergehen. Diese Ungewissheit wäre für \nMilcherzeuger unzumutbar, weil sie nicht sicher sein könnten, ob und in welchem \nUmfang sie durch die Erhebung einer Abgabe um die Früchte ihrer Arbeit gebracht \nwerden können und wie sich die im Zusammenhang mit der Milcherzeugung \nnotwendigen unternehmerischen Entscheidungen auswirken. Andererseits wäre eine \nAbgabenerhebung selbst und damit die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene \nRegulierung des Milchmarktes allein auf der Grundlage des unmittelbar geltenden \nGemeinschaftsrechts für einen längeren Zeitraum nicht möglich. Angesichts dieser bei \neiner Nichtigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht gewährleisteten nationalen \nVollziehung zwingenden Gemeinschaftsrechts und einer weitgehenden Ungewissheit \nder Milcherzeuger drängt sich die Beurteilung auf, dass dieser rechtlose Zustand der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als eine befristete Fortgeltung der \nauf einer unzulänglichen gesetzlichen Ermächtigung beruhenden \nZusatzabgabenverordnung. \n\n51\n\n- vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -; Urteil vom 24. \nJuni 2003 - 9 BV 02.3024 -\n\n52\n\nDie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Regelungen der ZAV \nverstoßen auch nicht gegen nationale oder gemeinschaftsrechtliche Grundrechte des \nKlägers. Das Gericht schließt sich diesbezüglich in vollem Umfang der Begründung in \ndem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2003 - 9 BV \n02.3024 - an:\n\n53\n\n „Diese Einziehung mit der Folge einer entsprechenden Kürzung der \nan den Kläger zurückzugewährenden Anlieferungs-Referenzmenge steht \nauch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie \ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 \nAbs. 1 GG und der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistung \nin Einklang.\n\n54\n\naa) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nUrt. vom 17.6.1993, BVerwGE 92, 322 m.w.Nachw. auch zur Rspr. des \nBVerfG und des BGH) zu Freisetzungen von 20 % nach Regelungen der \nfrüheren Milch-Garantiemengen-Verordnung ist bereits geklärt, dass\n\n55\n\n - eine Referenzmenge als solche keinen Vermögenswert darstellt, der als \nEigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist und den \nSchutz der Eigentumsgarantie genießt,\n\n56\n\n - eine teilweise Freisetzung für sich betrachtet daher keinen \nEigentumsentzug bewirkt,\n\n57\n\n - die Freisetzung einer Referenzmenge aber dann eigentumsrechtlich \nrelevant sein kann, wenn sie nachhaltig in die Nutzungsmöglichkeiten der \nzum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände \neingreift, weil eine Referenzmengenkürzung sich als Vermarktungsverbot \nauswirkt und die privatnützige Verwendung von Betriebsmitteln wie \nlandwirtschaftliche Nutzflächen, Ställe und Maschinen einschränkt,\n\n58\n\n - eine derartige Beschränkung von Eigentümerbefugnissen eine \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG darstellt, bei der die verfassungsrechtlichen Wertungen und \nSchranken, insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des \nPrivateigentums, die Sozialbindung des Eigentums wie auch der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten sind.\n\n59\n\nBei einer Anknüpfung an die revisionsgerichtliche Rechtsprechung zur \nMilch-Garantiemengen-Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die \nEntscheidung vom 17. Juni 1993 (a.a.O.) eine befristet geltende Regelung \nbetraf, nach der bei einer Übertragung von Teilen eines für die \nMilcherzeugung genutzten Betriebs oder bei Zupacht oder Zukauf eines \ngesamten Betriebs zu einem anderen Betrieb oder Teilen eines Betriebs \n20 % der Referenzmenge zugunsten der nationalen Reserve freigesetzt \nwurden. Die weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. \nvom 24.3.1995, RdL 1995, 137 = AgrarR 1995, 188) erging zu einem \nAltpachtvertrag und sagt aus, dass der bei der Rückgabe eines \ngepachteten gesamten Betriebs hinsichtlich der übergehenden \nReferenzmenge nicht vorgesehene Pächterschutz mit höherrangigem \nRecht in Einklang steht. Das Urteil des Revisionsgerichts vom 29. \nNovember 1993 (RdL 1994, 79) stellt schließlich im wesentlichen fest, \ndass die gemeinschaftsrechtliche und nationale Eigentumsgewährleistung \neine Referenzmengenzu-teilung nicht gebietet, wenn mehr als 3 Jahre vor \ndem Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Milcherzeugung nicht \nmehr ausgeübt worden ist.\n\n60\n\nDie vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich in tatsächlicher \nHinsicht von diesen revisionsgerichtlich entschiedenen Fällen und hat \nRechtsähnlichkeit nur insoweit, als zu der an den Kläger \nzurückzugewährenden, wegen der Einziehung um rund ein Drittel \ngekürzten Referenzmenge ebenfalls ein Verstoß der einschlägigen \nnationalen Regelung gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht geltend \ngemacht wird.\n\n61\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist aber auch für diesen \nFall, dass mit der Einführung der Milchkontingentierung den \nMilcherzeugern Referenzmengen in der Regel in Anknüpfung an die \nMilchlieferungen im Kalenderjahr 1983 zugeteilt wurden und diese \nZuteilung die öffentlich-rechtliche Befugnis verlieh, in Höhe der \nzugewiesenen Milchquote abgabefrei Milch zu liefern. Finanzielle Mittel \nund Arbeitskraft hat ein Betriebsinhaber vor Einführung der \nMilchquotenregelung aufgewendet, um Milch zu produzieren und zu \nverkaufen; diese Leistung ist ihm dann im Rahmen der Milch-\nkontingentierung durch Zuteilung einer Referenzmenge zugute gekommen \n(vgl. BGH vom 19.7.1991, AgrarR 1991, 343) und hat ihm die Fortsetzung \nder Milchproduktion grundsätzlich - von gewissen Kürzungen und \nAussetzungen abgesehen - ermöglicht. Diese Referenzmengenzuteilung \nwar eigentumsrechtlich geboten, um Milcherzeugern abgabefreie \nMilchlieferungen und damit die weitere privatnützige Nutzung ihres \nEigentums ungeachtet gewisser zwingend gebotener Einschränkungen zu \nermöglichen.\n\n62\n\nVorschriften des Gemeinschafts- und des nationalen Rechts sahen \nweiter vor, sich gegen Zahlung einer Vergütung zu verpflichten, die \nMilcherzeugung ganz oder teilweise aufzugeben, Milcherzeugungsflächen \noder ganze Betriebe konnten einschließlich der damit verbundenen \nReferenzmengen auf Dauer oder auf Zeit an Dritte gegen Entgelt \nüberlassen werden und schließlich wurde die Möglichkeit geschaffen, \nReferenzmengen gegen Entgelt ohne einen Übergang des \nentsprechenden Betriebs oder der entsprechenden Fläche auf Dritte zu \nübertragen oder diesen auf Zeit zu überlassen (Einführung von § 7 Abs. \n2a durch die 29. ÄndVO zur MGV vom 24.9.1993 BGBI I S. 1659).\n\n63\n\nZwar bestand auch aus der Sicht höherrangigen Rechts die \nNotwendigkeit, für Milchwirtschaftsbetriebe oder Teile davon Regelungen \nüber den Übergang von betriebs- und flächengebundenen \nReferenzmengen bei einer Vererbung, einer Übertragung durch Kauf oder \neiner Überlassung durch Pacht zu treffen.\n\n64\n\nGrundsätzlich war es eigentumsrechtlich aber nicht geboten, dem \nInhaber eines milcherzeugenden Betriebs nach seiner Entscheidung, die \nMilchproduktion endgültig aufzugeben, eine weitere flächenunabhängige \nNutzung der ihm zustehenden Referenzmenge zu ermöglichen, denn sein \nEigentumsrecht an den Betriebsmitteln wird nicht dadurch tangiert, dass \nbei einer Aufgabe der Milcherzeugung aus freiem Entschluss eine weitere \nertragbringende Nutzung der Referenzmenge nicht mehr möglich ist. \nSoweit seit Einführung der Kontingentierung vorgesehen war, bei einer \nendgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung zu gewähren \n(vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom \n31.3.1984, heute: Art. 8 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. \n3950/92; Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17.7.1984, ursprüngliche \nFassung: BGBl I S. 942, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.4.2002, \nBGBI I S. 1250; Milchaufgabevergütungsverordnung vom 20.71984, \nursprüngliche Fassung: BGBI I S. 1023, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 5.4.2002, BGBI I S. 1250) mag die Regelung als \nSteuerungsinstrument zur Umstrukturierung der Milcherzeugung ihre \nBerechtigung haben, ein gewisser eigentumsrechtlicher Bezug besteht \naber nur insofern, als die Vergütung von einer ent-sprechenden \nVerpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung abhängig war.\n\n65\n\nSelbst dieser Bezug zur Eigentumsgewährleistung oder zur \nBerufsfreiheit des Art. 12 GG fehlt aber, wenn der Inhaber eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs aus freien Stücken und ohne eine \nentsprechende Verpflichtung die Milcherzeugung endgültig aufgibt; weil er \nunter diesen Umständen unter dem Aspekt der Grundrechte der Art. 12 \nund 14 GG eine Milchquote zur Ausübung seines Berufs oder zur Nutzung \nseiner Betriebsmittel nicht mehr benötigt. Zu erklären ist die dennoch \nzugestandene Nutzungsmöglichkeit durch einen Verkauf oder eine \nbefristete entgeltliche Überlassung wohl nur damit, dass den zur Aufgabe \nder Milcherzeugung Entschlossenen eine Wahlmöglichkeit zwischen der \nMilchaufgabevergütung und einer anderen entgeltlichen Nutzung der \nReferenzmenge gelassen werden sollte. Diese Möglichkeiten mögen \nteilweise als Maßnahmen für eine als wünschenswert angesehene \nUmstrukturierung begründbar sein; bei einem ehemaligen Milcherzeuger \nbedarf die Einziehung von etwa einem Drittel der entgeltlich überlassenen, \nnicht betriebs- oder flächengebundenen, nunmehr zurückzugewährenden \nReferenzmenge aber nicht einer Rechtfertigung als Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG oder als Berufsausübungsregelung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ob \neine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG darauf gestützt \nwerden könnte, dass bei einer Aufgabe der Milcherzeugung anstelle der \nVerpachtung im Jahre 1998 nach der damals geltenden Regelung in § 7 \nAbs. 2 a MGV ein flächenloser Verkauf der gesamten Referenzmenge \nmöglich gewesen wäre und diese Mög-lichkeit im wesentlichen - \nabgesehen von der 5 % - Kürzung nach § 10 Abs. 4 ZAV - auch heute bei \neinem Verkauf nach §§ 8 ff. ZAV besteht, ist schon zweifelhaft. Die \nStreichung einer - insbesondere einer sachlich nicht gerechtfertigten - \nBegünstigung führt nämlich grundsätzlich keine Ungleichheit herbei, \nsondern stellt größere Gleichheit her (vgl. BVerfGE 81, 108). Der \nGesetzgeber ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, \nSteuerungssubventionen und -vergünstigungen stets in gleicher Höhe zu \ngewähren. Jedenfalls aber besteht ein die Kürzung der Referenzmenge \nrechtfertigender sachlicher Grund, weil die zurückzugewährenden \nReferenzmengen bereits für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (§ 7 \nAbs. 2 a Satz 2 Nr. 1 MGV) durch entgeltliche Überlassung an einen \nMilcherzeuger genutzt wurden und zu entsprechenden Erträgen geführt \nhaben. Eine weitere Differenzierung etwa nach der Dauer der Überlassung \noder der Höhe des Entgelts wäre kaum durchführbar und ist auch nicht \ngeboten.\n\n66\n\nAuch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine \nHandlungsfreiheit, die nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, \ndas heißt aller Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß \nsind, gewährleistet ist, wird nicht tangiert. Es gibt nämlich keinen \nsachlichen Grund, früheren Milcherzeugern eine weitere entgeltliche \nNutzung der ihnen früher zustehenden Referenzmenge durch einen \nVerkauf zu ermöglichen. Wer die Milchproduktion aufgegeben hat, bedarf \neiner abgabenrechtlichen Begünstigung für Milchlieferungen nicht mehr \nund ist in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt. Jedenfalls aber \nwäre ein gewichtiger Gemeinwohlbelang gegeben, die Referenzmenge \num rund ein Drittel zu kürzen und die eingezogene Referenzmenge \naktiven Milcherzeugern zuzuteilen. Dieser Förderung aktiver \nMilcherzeuger bedarf es auch im Hinblick auf die schrittweise Kürzung der \nRichtpreise, der Interventionspreise und der Neuregelung für Milch- und \nZusatzprämien (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. \nMai 1999 Abl Nr. L 160 S. 48) und die damit verbundene, im öffentlichen \nInteresse liegende Senkung der Kostenlast der Milchkontingentierung für \ndie Allgemeinheit. Auch in diesem Zusammenhang kommt es allein auf die \nmaterielle Vereinbarkeit der Kürzungsregelung mit Verfassungsrecht an, \nweil etwaige Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Ermächtigung wegen der \naus anderen verfassungsrechtlichen Erwägungen notwendigen \nBehandlung der Zusatzabgabenverordnung als fortgeltend unbeachtlich \nsind.\n\n67\n\nAuch der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, \nweil die zurückzugewährende Referenzmenge nur um rund ein Drittel \ngekürzt wird, bei der Milchkontingentierung aber ein ausreichend \ngewichtiger Gemeinwohlbelang selbst dafür gegeben wäre, bei \nendgültiger Aufgabe der Milcherzeugung die Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge vollständig einzuziehen und an aktive Milcherzeuger zu \nverteilen. Selbst im Falle einer Einziehung der gesamten Milchquote wäre \nnicht zu erkennen, weshalb ein früherer Milcherzeuger dadurch \nunverhältnismäßig belastet sein sollte.\n\n68\n\nAuch unter den Gesichtspunkten einer Rückwirkung der \nEinziehungsregelung in § 12 Abs. 2 ZAV und schutzwürdigen Vertrauens \nliegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor: Die Vorschrift betrifft zwar \nim Sinne einer „unechten\" Rückwirkung die Beendigung von \nPachtverträgen über Anlieferungs-Referenzmengen, mithin also einen \nTatbestand, der bereits vor der Verkündung der \nZusatzabgabenverordnung „ins Werk gesetzt wurde\" (vgl. BVerfGE 31, \n275; 72, 200). Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht \nwerde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich jedoch nicht \ngeschützt (vgl. BVerfGE 68, 193; 38, 61); insbesondere kann der Bürger \ngrundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber \nVergünstigungen uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält. \nDer Abbau einer nicht gerechtfertigten Subvention - im Sinne der \nVeräußerbarkeit einer nicht mehr benötigten Referenzmenge - ist im \nBereich der Milchkontingentierung durch den Zweck einer Stärkung der \naktiven Milcherzeuger und einer Senkung der Kosten für die Allgemeinheit \nhinreichend legitimiert. Das Interesse des Staates und des allgemeinen \nWohls überwiegt das Interesse ehemaliger Milcherzeuger an einem \nFortbestand der für sie günstigen Rechtslage. Im übrigen ist darauf \nhinzuweisen, dass die hier auf-geworfenen Fragen einer materiellen \nVereinbarkeit von § 12 Abs. 2 ZAV mit Verfassungsrecht durch die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 5.2.2002, \nBVerfGE 105, 17 m.w.Nachw.) geklärt sind. Diese Rechtsprechung zu \neiner nicht gerechtfertigten, aber lange Zeit geltenden \nSteuervergünstigung ist auch für den vorliegenden Fall einer teilweise \neingezogenen Referenzmenge von Bedeutung, denn dem ehemaligen \nMilcherzeuger wird durch § 12 Abs. 2 ZAV nur die ihn ohnehin \nunangemessen begünstigende Möglichkeit genommen, eine nicht mehr \nbenötigte Anlieferungs-Referenzmenge in vollem Umfang durch einen \nVerkauf ertragbringend zu verwerten. Abgesehen davon konnte der Kläger \nauf einen Fortbestand der ihn begünstigenden Regelung schon deshalb \nnicht vertrauen, weil mit der ursprünglichen Fassung der Verordnung \n(EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung \neiner Zusatzabgabe im Milchsektor die zunächst bis 1. April 1993 geltende \nMilchkontingentierung nur bis 1. April 2000 verlängert wurde. Bei einem \nAuslaufen der Kontingentierung hätte der Kläger aber ohnehin nicht die \nMöglichkeit eines Referenzmengenverkaufs gehabt.\n\n69\n\nDer Verordnungsgeber war auch im Rahmen des ihm zustehenden \nweiten Ermessensspielraums nicht gehalten, von der nach Art. 5 \nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 zugelassenen Möglichkeit \neiner linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen \nReferenzmengen und einer Zuteilung aus der damit aufgestockten \nReserve an aktive Milcherzeuger Gebrauch zu machen (vgl. dazu EuGH \nvom 20.6.2002 - Rs C-313/99). Dazu ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass dieses für die Betroffenen und die Behörden weit \naufwendigere Verfahren zu sachgerechteren Lösungen führen könnte als \ndie gewählte Lösung der teilweisen Beseiti-gung einer unangemessenen \nBegünstigung ehemaliger Milcherzeuger.\nOb durch die Teileinziehung einer zurückzugewährenden Anlieferungs-\nReferenz-menge und den Verkauf dieser Mengen an aktive Milcherzeuger \neine Senkung des Aufwands für den Erwerb von Milchquoten erreicht \nwurde, lässt sich nicht feststellen, weil es seit der Neuregelung in §§ 8 ff. \nZAV frei vereinbarte Preise nicht mehr gibt, eine Vergleichsmöglichkeit \nalso nicht besteht. Die vom Kläger angeführte Preissteigerung ist \nspekulativ und nicht belegbar. Tendenziell ist ein durch die Einziehung von \nReferenzmengen größeres Angebot an Referenzmengen in einem \nbörsenähnlichen Verfahren aber durchaus geeignet, eine Preissenkung zu \nbewirken. Von der Wahl eines untauglichen Mittels zur Stärkung der \naktiven Milcherzeuger kann nicht die Rede sein.\n\n70\n\nbb) Auch eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen \nGrundrechtsgewährleistung durch die Neuregelung liegt nicht vor, zumal \nden Mitgliedstaaten nach näherer Maßgabe von Art. 8 a lit. a der \nVerordnung (EG) Nr. 3950/92 die Möglichkeit zur Einziehung von \nReferenzmengen mit dem Zweck der Zuteilung an aktive Milcherzeuger \nnur im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des \nGemeinschaftsrechts eingeräumt ist. Der Europäische Gerichtshof (Urt. \nvom 22.10.1991 - Rs C-44/89 SIg.1991, I-5119 und vom 24.3.1994 - Rs C-\n2/92) hat bereits entschieden, dass das in der Rechtsordnung der \nGemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nicht das Recht umfasst, \neine weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit herrührende \nReferenzmenge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation \nzugeteilt wurde, kommerziell zu verwerten; die Referenzmenge als solche \ngenießt nicht den Schutz der gemein-schaftsrechtlichen \nEigentumsgewährleistung. Auch das gemeinschaftsrechtliche \nDiskriminierungsverbot schließt eine unterschiedliche Behandlung \nehemaliger und aktiver Milcherzeuger im Hinblick auf deren \nunterschiedliche Betroffenheit nicht aus. In einer weiteren Entscheidung \n(Urt. vom 20.6.2002 - Rs C-401/99 Slg. 2002, I-00 = AgrarR 2002, 283) \nhat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass nach dem \nallgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für \nMilch einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, \nwenn er Erzeugereigenschaft im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung \n(EG) Nr. 3950/92 hat. Damit soll ver-hindert werden, dass \nReferenzmengen nicht zur Erzeugung und Vermarktung von Milch, \nsondern nur zur Erlangung finanzieller Vorteile verwertet werden. Diese \nEntscheidung zu einer flächengebundenen Referenzmenge gilt nach ihrer \nBegründung auch - und erst recht - für die Verpachtung und Rückgewähr \neiner flächenunabhän-gigen Referenzmenge. Soweit die Entscheidung \nAusnahmen zulässt (für den Fall, dass jeweils zeitnah zur \nPachtbeendigung eine Aufnahme der Milcherzeugung durch den \nVerpächter oder eine Übertragung auf einen milcherzeugenden Dritten \nstattfindet) braucht der Senat nicht weiter zu prüfen, ob \nGemeinschaftsrecht möglicherweise gänzlich dem Übergang einer \nReferenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags auf den Verpächter \nentgegenstehen könnte (vgl. dazu Günther, „Das EuGH-Urteil in der Rs C-\n401/99 vom 20.6.2002 Thomsen und seine Folgen im Hinblick auf die \nZusatz-abgabenverordnung\", AgrarR 2002, 305).\n\n71\n\nAus dem vom Kläger bezeichneten Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99 (mit \nweiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der \nBeachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts) ergibt \nsich nichts für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ist nicht \nzweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Milchkontingentierung \nnicht ermächtigt sind, Wiedereinziehungsmaßnahmen gleich welcher Art \nunter beliebigen Voraussetzungen einzuführen, sondern unter anderem \ndie Grundrechte auf Eigentum und das Recht auf freie Berufsausübung zu \nbeachten sind.\n\n72\n\nEntscheidungsrelevant ist hier allein, dass die Kürzung der \nzurückzugewährenden Referenzmenge um rund ein Drittel den \nVorschriften der jedenfalls als fortgeltend zu behandelnden \nZusatzabgabenverordnung entspricht, deren einschlägige Bestimmungen \nsich im Rahmen der auszufüllenden und umzusetzenden gemeinschafts-\nrechtlichen Normierung halten und die Neuregelung materiell mit \nnationalem Verfassungsrecht vereinbar ist und die allgemeinen \nGrundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet.\"\n\n73\n\n- zur Zulässigkeit des Abzugs von 33% vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom \n21. März 2001 - AN 13 K 01.00279 -\n\n74\n\nEs ist daher zum 1. April 2000 keine weitere Referenzmenge anlässlich der \nBeendigung des Pachtverhältnisses auf die Kläger übergegangen. Die Unterlassung \nder Ausstellung einer Bescheinigung über einen höheren Referenzmengenübergang \ndes Beklagten vom 29. September 2000 ist damit rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n75\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht \nbeantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. \n\n76\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 \nff. -\n\n77\n\nEs ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden, auf \nwelche Ausnahmetatbestände sich ein Nicht-Milcherzeuger berufen kann, um den \nÜbergang von Referenzmenge auf sich zu bewirken. Auch bezüglich der Wirksamkeit \nder ZAV fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Angesichts der \nVielzahl der zu erwartenden künftigen Übertragungsvorgänge, die nach Maßgabe \nder ZAV zu beurteilen sein werden, ist eine einheitliche Auslegung des Rechts \nerforderlich.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der \nunterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 \nVwGO), da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-18/9-k-599-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-18/9-k-599-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290860","retrieved":"2026-07-09 03:10:41.440348+00:00"}}