{"status":"available","doknr":"OLD290935","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0911.7K2647.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"7 K 2647/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Tochter W der Kläger besuchte vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2000 die \nKindertageseinrichtung C in N-I. Durch Bescheid vom 21.05.1997 setzte der Beklagte \nauf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 1996 den Elternbeitrag ab \ndem 01.08.1997 auf 140 DM monatlich fest. Anlässlich der Aufnahme des Bruders \nvon W in die Tageseinrichtung zum 01.08.2001 überprüfte der Beklagte rückwirkend \ndie Einkommensverhältnisse der Kläger. Dabei ergab sich folgender Sachverhalt: Die \nKlägerin L L befand sich vom 04.05.1998 bis zum 28.02.1999 im Mutterschutz bzw. \nim Erziehungsurlaub. Vom 01.03.1999 bis zum 31.12.1999 (und darüber hinaus) war \nsie wieder ununterbrochen berufstätig. Der Einkommensteuerbescheid für 1997 weist \nfür die 10 Einkommensmonate des Jahre 1997 Einkünfte der Klägerin aus nicht \nselbstständiger Arbeit in Höhe von 14.382 DM aus. Unabhängig von dieser \nFeststellung des Finanzamtes ermittelte der Beklagte das Einkommen, indem er das \nBruttogehalt der Klägerin für März 1999 (1.300,52 DM) mit 12 multiplizierte (= \n15.606,24 DM) und die Weihnachtsgeldzahlung vom November 1999 (1.257,26 DM) \nsowie das Urlaubsgeld vom Juli 1999 (146,36 DM) hinzurechnete (= 17.009,86 DM). \nUnter Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (2.000 DM) ergab sich so ein \nJahreseinkommen der Klägerin von 15.009,86 DM, zu dem der Beklagte die \nJahreseinkünfte des Klägers X L in Höhe von 82.104 DM addierte und so zu einem \nElterneinkommen im Jahre 1999 von 97.113,86 DM gelangte. Diesem Einkommen \nentsprach in der zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) gehörigen \nTabelle ein Elternbeitrag von 220 DM. Dementsprechend setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 13.09.2001 unter Änderung des Bescheides vom 21.05.1997 den \nElternbeitrag für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.1999 auf monatlich 220 DM fest und \nverlangte eine Nachzahlung in Höhe von 720 DM. \n\n3\n\nHiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, nur \ndurch die Hochrechnung sei der Tabellenwert von 96.000 DM überschritten worden; \nsie hätten aber im Jahre 1999 definitiv nicht mehr verdient als der \nEinkommensteuerbescheid ausweise, nämlich (unter Abzug der Sonderausgaben) \n93.958 DM. Es könne nicht angehen, dass ihnen ein Einkommen zugerechnet \nwerde, das sie real nicht erhalten hätten. \n\n4\n\nDer Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2001 den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, der Beitrag im Sinne des GTK werde nicht \nanhand des Einkommens eines Kalenderjahres wie beim Steuerbescheid errechnet, \nsondern auf Grund der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.\n\n5\n\nMit der Klage vertiefen die Kläger ihren Rechtsstandpunkt; sie beantragen \nsinngemäß,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13.09.2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2001 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und erläutert seine \nBerechnung; er beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt; das Gericht hat durch Beschluss vom 07.11.2002 den \nRechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten. \n\n14\n\nRechtsgrundlage für die Änderung des Ausgangsbescheides vom 21.05.1997 ist \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Danach \nsind Elternbeiträge, wenn das maßgebliche Elterneinkommen sich dauerhaft \ngeändert hat, ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. In \nder Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass diese Vorschrift eine eigenständige \nErmächtigungsgrundlage für eine Neufestsetzung von Elternbeiträgen darstellt, die \nüber die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X hinaus auch \nrückwirkende Änderungen sowie die Aufhebung entgegenstehender Bescheide \nerlaubt. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25.09.1997 \n- 16 A 308/96 -, OVGE 46, 169, und vom 06.11.1998 \n- 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184.\n\n16\n\nNach dieser Rechtsprechung räumt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der zuständigen \nBehörde kein Ermessen ein. Insofern war der Beklagte verpflichtet, den Elternbeitrag \nab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung rückwirkend neu festzusetzen, \nohne Vertrauenstatbestände im Sinne des § 48 SGB X zu berücksichtigen. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 \n- 16 B 2279/02 -.\n\n18\n\nHintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die \nmaterielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher bewertet als ein etwaiges \nVertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Diese Regelung ist \nAusdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weit gehende \nBeitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. Da Beitragsbescheide nach § 17 GTK \ngrundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen, ist eine \nNacherhebung auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 1 SGB X \nohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es \nhierzu einer Aufhebung des vorangegangenen, niedrigeren Beitragsbescheides \nbedürfte. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2003 \n- 16 B 896/03 - unter Bezugnahme auf die \nGesetzesbegründung in Landtags-Drucksache 11/5973, \nS. 17.\n\n20\n\nDer Beklagte hat zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 \nSatz 3 GTK bejaht. Insbesondere lag bei den Klägern ab März 1999 eine „Änderung\" \nder Einkommensverhältnisse vor. Was darunter zu verstehen ist, erschließt sich aus \n§ 17 Abs. 5 Satz 2 GTK. Danach ist eine besondere Ermittlungsmethode - die \nBerechnung des Zwölffachen des Einkommens des letzten Monats - vorgeschrieben, \nwenn dieser Betrag voraussichtlich auf Dauer höher - oder, was hier nicht in Betracht \nkommt, niedriger - ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Bei \nden Klägern war eine derartige Situation ab März 1999 gegeben, weil die Klägerin L \nL ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen hatte. Damit verfügten die Kläger \ninsgesamt in dem der Hochrechnung zugrunde gelegten Zwölf-Monats-Zeitraum \ndauerhaft über ein höheres Einkommen als im vorangegangenen Kalenderjahr 1998. \n\n21\n\nDiese Betrachtungs- und Berechnungsweise widerspricht nicht der Systematik \ndes GTK, insbesondere nicht der Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 1, die auf das \nEinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr abstellt. Das Gesetz \nist gekennzeichnet von dem Bemühen, die Eltern „entsprechend ihrer wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit\" an den Jahresbetriebskosten der Tages-einrichtungen zu \nbeteiligen. Dieser Grundsatz ist der gesamten Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK \nersichtlich vorangestellt; er überlagert als Grundsatz das Elternbeitragsrecht. \n\n22\n\nVgl. Voßhans in Janssen/Dreier/Selle, \nKindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Stand: 01.08.2003, Rdn. 13 zu § 17.\n\n23\n\nDer Intention des Gesetzgebers entspricht es deshalb am ehesten, die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit in dem Monat zu bestimmen, für den der \nElternbeitrag zu entrichten ist. Da ein derartiges Vorgehen in der Praxis auf große \nSchwierigkeiten stößt und vom Verwaltungsaufwand her kaum zu bewältigen ist, \nbegnügt sich das Gesetz zunächst und hilfsweise mit dem Rückgriff auf das \nEinkommen in dem der Angabe vorangegangen Kalenderjahr, verpflichtet aber die \nEltern in § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur \nZugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, „unverzüglich\" \nanzugeben. Folge der entsprechenden Angabe ist sodann die obligatorische \nNeufestung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Aus diesem Zusammenhang ist \nersichtlich, dass § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK nur eingeschränkt als Regelfall bezeichnet \nwerden kann, nämlich nur für die Fälle, in denen, anders als bei den Klägern, die \nEinkommensverhältnisse gleich bleibend sind. \n\n24\n\n§ 17 Abs. 5 Satz 2 GTK verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des \nArtikel 3 des Grundgesetzes. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, denn einen \nKalendermonat nach Eintritt der Einkommenserhöhung und sodann fortlaufend bis zu \neiner weiteren Änderung war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger in der \nTat höher als die vergleichbarer anderer Eltern ohne eine Änderung in den \nEinkommensverhältnissen. \n\n25\n\n§ 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist vom Beklagten auch korrekt angewandt worden. Die \nim Tatbestand wiedergegebene Berechnung entspricht der gesetzlichen Vorgabe; sie \nist als solche von den Klägern auch nicht angegriffen worden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. \n11, 711 ZPO. Zwar werden Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK \nnach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe \nzugerechnet. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2002 \n- 16 B 2228/02 -.\n\n28\n\nZugunsten der Kläger wird diese Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren \nnoch nicht angewandt, weil sie bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine \nGelegenheit hatten, sich auf die damals noch nicht veröffentlichte Änderung der \nRechtsprechung einzustellen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 B 2279/02. -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-11/7-k-2647-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-09-11/7-k-2647-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290935","retrieved":"2026-07-09 03:10:49.182334+00:00"}}