{"status":"available","doknr":"OLD291078","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0828.5K2275.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"5 K 2275/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar \n2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2000 verpflichtet, \nden Kläger mit einem Lesesprechgerät zu versorgen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 0 1954 geborene Kläger ist als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas, \nwelches er sich im März 1998 bei einem Motorrad-Unfall zugezogen hatte, nahezu \nvöllig erblindet und linksseitig gelähmt. Er bewohnt seit Januar 1999 ein Appartement \nin der Q in E. Der Kläger erhält Hilfe zum Lebensunterhalt und - seit dem 1. Januar \n1999 - Blindengeld nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (Stand \nJanuar 1999: 1.082 DM). Der Kläger ist nicht krankenversichert. \n\n3\n\nDurch Beschlüsse vom 19. Februar 1999 und vom 13. August 1999 wurde \nRechtsanwalt L aus E zum vorläufigen bzw. endgültigen Betreuer des Klägers \nbestellt. Die Betreuung wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt aufgehoben. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. Juni 1999 beantragte der Kläger durch seinen Betreuer \nbeim Sozialamt der Stadt E eine Lesemaschine (Lesesprechgerät), deren Kosten mit \n\"ca. 8.000 DM\" angegeben wurden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. November 1999 bat der Beklagte, an den der Antrag \nzuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Betreuer des Klägers, zur \nVersorgung des Klägers mit dem beantragten Hilfsmittel ausführlich Stellung zu \nnehmen. Hierauf teilte der Betreuer des Klägers dem Beklagten mit, der Kläger sei in \nkeiner Weise an den Heimbereich angebunden. Das begehrte Lesesprechgerät solle \ndem Kläger dazu dienen, sein gesetzlich garantierte Kommunikationsrecht \nauszuüben. Ohne ein solches Hilfsmittel könne er an ihn adressierte Post weder \nlesen noch beantworten.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 1. Februar 2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nÜbernahme der Kosten für eine Lesemaschine mit im Wesentlichen folgender \nBegründung ab: Die Post des Klägers werde in behördlichen Angelegenheiten an \nden Betreuer gesandt. Es könne sich nur um private Post handeln, die der Kläger \nselber lesen und beantworten möchte. Da er sich in der Einrichtung \"Q\" in E befinde, \nkönne der Kläger andere Bewohner, die Mitarbeiter der Einrichtung oder den \nBetreuer bitten, die Post vorzulesen und zu beantworten. Das Blindengeld schaffe \ndie Möglichkeit, diese Leistung Dritter adäquat zu entlohnen.\n\n7\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es könne ihm nicht \nzugemutet werden, dass ihm andere seine private Post vorläsen. Hier sei die \nVertraulichkeit des Wortes nicht gewahrt. Ausschließlich der Betreuer unterliege \neiner Schweigepflicht. Die Bearbeitung der persönlichen Post des Betreuten gehöre \naber nicht zu seinen Aufgaben. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die Notwendigkeit \nder Anschaffung eines Lesesprechgerätes sei nicht nachgewiesen. Für eine \nsozialhilferechtliche Notwendigkeit sei es unerlässlich, dass das Hilfsmittel mehrmals \ntäglich in Anspruch genommen werde. Bei der Prüfung der Frage, ob der Wunsch \ndes Hilfesuchenden angemessen ist, seien alle Besonderheiten des Einzelfalles zu \nberücksichtigen. Ob ein Wunsch angemessen sei, beurteile sich nicht ausschließlich \nnach finanziellen Gesichtspunkten. Jedoch verlange das für die Gewährung von \nSozialhilfe geltende Bedarfsdeckungsprinzip, das auf die Gewährung der \nnotwendigen Hilfen gerichtet sei, eine Begrenzung des Wunschrechts, insbesondere \nim Hinblick auf die damit verbundenen Kosten. Welche Maßnahme der \nEingliederungshilfe in Betracht komme, sei nach den vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen zu beurteilen. Aussagen, wonach für den Kläger die Beschaffung \neines Leseschreibgerätes aus medizinischer Sicht erforderlich wäre, seien weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchem Grund der \nKläger nicht auf den Einsatz des Blindengeldes verwiesen werden könne, weil er \nhierdurch die Möglichkeit habe, etwaige Leistungen Dritter adäquat zu entlohnen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 29. Juni 2000 hatte der Kläger erneut einen Antrag auf ein \nVorlesesystem gestellt und hierzu eine augenärztliche Bescheinigung des Dr. D vom \n3. Mai 2000 vorgelegt, in der ausgeführt ist:\n\n10\n\nBei dem o.g. Patienten besteht Blindheit im Sinne des \nGesetzes. Herr L ist auch mit einem Bildschirmlesegerät oder \nanderen vergrößerenden Hilfsmitteln nicht in der Lage \nZeitungsdruck zu lesen. Aus diesem Grunde halte ich ein \nVorlesesystem für indiziert um die Selbständigkeit von Herrn L \nweiter auszubauen. Zwischenzeitlich ist ein Test mit einem \nSchrifterkennungssystem der Fa. S durchgeführt worden. Es \ngab keine Probleme bei der Handhabung. Ich bitte Sie die \nMöglichkeit der Verordnung eines Vorlesesystems zu \nüberprüfen. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 26. Juli 2000 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: Er sei aufgrund seiner Sehstörung ohne die hier beantragte Sehhilfe nicht \nin der Lage, irgendwelche Schriftstücke persönlich wahrzunehmen. Dies betreffe also \nnicht nur das Lesen von Zeitungen und Zeitschriften, sondern das Lesen privater \nKorrespondenz, vertraglicher Unterlagen bis hin zu Kontoauszügen. Um überhaupt \nKenntnis solch höchst privater Vorgänge nehmen zu können, müsse er derzeit die \nHilfe Dritter in Anspruch nehmen, die somit zwangsläufig in seine privaten Dinge \neinbezogen würden. Es sei mit seinen grundgesetzlich geschützten \nPersönlichkeitsrechten nicht vereinbar, wenn seine private Kommunikation nur unter \nZuhilfenahme Dritter möglich sei. Auch in einem Seniorenheim unter dem Dach einer \ngemeinschaftlichen Organisation bestehe nicht die Pflicht, zur Kostenabwendung \nletztlich unbekannte Heimbewohner in höchst persönliche Angelegenheiten \neinzuweihen und zwangsläufig ins Vertrauen zu ziehen. Auch die Aufgabe eines \namtlich bestellten Betreuers bestehe nicht darin, dem Betreuten täglich zur \nVerfügung zu stehen, um als eine Art Privatsekretär mit diesem Post zu besprechen, \nPost vorzulesen und Post zu verfassen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n1. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli \n2000 zu verpflichten, den Kläger mit einem Lesesprechgerät zu \nversorgen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr nimmt auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide Bezug. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \nBezug genommen.\n\n18\n\n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist auch begründet, denn der \nKläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Versorgung mit einem \nLesesprechgerät. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n21\n\nDas Gericht legt seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung zugrunde. Zwar kann nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch auf Leistungen der \nSozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum \nGegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der \nTräger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis \nzur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides. Aus dieser zeitlichen Begrenzung des \nsozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung \nablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Eine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid \nnächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Der die \nBewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht \nausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid \nauch durch Auslegung ergeben. Im Bereich der Eingliederungshilfe gelten die \nvorstehenden Grundsätze für eine mögliche zeitliche Erweiterung der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht nur für Bescheide des Sozialhilfeträgers, \ndurch die \"laufende\" Leistungen für einen begrenzten, längeren Zeitraum abgelehnt \nwerden. Sie sind vielmehr auch dann anzuwenden, wenn der Sozialhilfeträger die \nKostenübernahme für ein Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) von längerer \nGebrauchsdauer, das der Hilfesuchende für einen in die Zukunft hineinreichenden \nBedarfszeitraum begehrt, für die Dauer dieses Zeitraums abgelehnt hat (BVerwG, \nUrteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221). \n\n22\n\nSo liegt der Fall hier. Bei dem Lesesprechgerät handelt es sich um ein Hilfsmittel \nvon längerer Gebrauchsdauer, welches der Kläger für einen in die Zukunft \nhineinreichenden Bedarfszeitraum von unbestimmter Dauer beantragt hat. In diesem \nSinne ist auch die ablehnende Entscheidung des Beklagten zu verstehen, zumal sie - \njedenfalls im Kern - nicht auf zeitabhängige, der tatsächlichen Veränderung \nunterworfene Gründe gestützt worden ist. \n\n23\n\nZu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht \ndem Kläger ein Anspruch auf Versorgung mit einem Lesesprechgerät als Maßnahme \nder Eingliederungshilfe zu.\n\n24\n\nDer Kläger gehört als Blinder zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten \nPersonenkreis, so dass ihm grundsätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach § \n40 BSHG zustehen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a. die Versorgung mit \nKörperersatzstücken sowie mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 \nNr. 2 BSHG). Bei dem begehrten Lesesprechgerät handelt es sich um ein anderes \nHilfsmittel i. S. v. § 40 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 der VO zu § 47 BSHG - \nEingliederungshilfeVO -.\n\n25\n\nNach § 9 Abs. 3 EingliederungshilfeVO wird die Versorgung mit einem anderen \nHilfsmittel nur gewährt, wenn \"das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet \nist\", zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich (der durch die Behinderung bedingten \nMängel) beizutragen. \n\n26\n\nDie Eignung eines Lesesprechgerätes zum Ausgleich der durch die Blindheit \nbedingten Mängel steht hier außer Frage. Das begehrte Hilfsmittel ist aber auch \nerforderlich. Insoweit kommt § 39 Abs. 3 BSHG bei der Auslegung von § 9 Abs. 3 \nEingliederungshilfeVO eine inhaltliche Leitfunktion zu. Aufgabe der \nEingliederungshilfe ist es nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG u. a., eine vorhandene \nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten \nin die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor \nallem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu \nermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs \noder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn so weit wie \nmöglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Sinn und Zweck der Regelung liegt \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, den Behinderten \ndurch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das \nArbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen. Der \nBedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-\nHilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, \nNVwZ 2001, 326). \n\n27\n\nNach diesen Maßstäben hält das Gericht die Versorgung des Klägers mit einem \nLesesprechgerät unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für erforderlich. \nDas Gerät dient dem - den Grundbedürfnissen zuzuordnenden - \nInformationsbedürfnis des Klägers, indem es ihn in die Lage setzt, ohne fremde Hilfe \nDruckschriften jeglichen Inhalts aufzunehmen. Zwar kann dem Informationsbedürfnis \npartiell auch durch Rundfunk und Hörbücher Rechnung getragen werden. Ein \ngänzlicher Verzicht auf das Lesen von Druckschriften bewirkt aber nach allgemeiner \nAuffassung eine geistige Verarmung, weil zahlreiche Informationen nur gedruckt zur \nVerfügung stehen. Zudem sind gedruckte Texte jederzeit verfügbar, so dass das \nLesesprechgerät dem Blinden die jederzeitige Auswahl zwischen den Büchern und \ngedruckten Texten, über die er verfügt, ermöglicht. Überdies erhält der Kläger mit \ndem Lesesprechgerät die Möglichkeit, die seinen privaten Lebensbereich \nbetreffenden Druckschriften (private, geschäftliche und behördliche Schreiben, \nKontoauszüge etc.) ohne fremde Hilfe zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Kläger \nkeinen über das übliche Maß hinausgehenden Lesebedarf geltend macht, steht der \nAnnahme der Erforderlichkeit der Versorgung mit dem Hilfsmittel nicht entgegen. \nVielmehr genügt es, dass ein Informationsbedarf im Rahmen einer normalen \nLebensführung auftritt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK \n7/95 -, MDR 1996, 292; zum elektronischen Lesesprechgerät als Hilfsmittel der \nKrankenversicherung für Blinde). \n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger hinsichtlich seines \n\"Lesebedürfnisses\" auch nicht auf die Hilfe Dritter verwiesen werden. Insofern kommt \nder besonderen persönlichen Lebenssituation des Klägers eine maßgebliche \nBedeutung zu. Der Kläger, der erst im Alter von 44 Jahren als Folge eines Unfalls \nerblindet ist, lebt allein und hat keinerlei Unterstützung durch Familienangehörige. \nGerade deshalb ist der Kläger auch in besonderem Maße auf Außenkontakte \nangewiesen, die durch das begehrte Hilfsmittel gefördert werden. Was die \nbehördliche Korrespondenz angeht, mag der in dem ablehnenden Bescheid \nenthaltende Hinweis auf die Aufgaben des Betreuers durchaus sachgerecht gewesen \nsein. Dieses Argument trägt jedenfalls zu dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr, weil \ndie Betreuung inzwischen aufgehoben worden ist und der Kläger somit keinen \nBetreuer mehr hat, der ihn bei der behördlichen Korrespondenz unterstützen könnte. \nDem Kläger kann aber nach Auffassung des Gerichts auch nicht angesonnen \nwerden, sein gesamtes Lesebedürfnis mit Hilfe fremder Vorlesekräfte zu befriedigen. \nZwar ist es dem Kläger durchaus zuzumuten, einen Teil seines Blindengeldes für \nbezahlte Vorlesekräfte einzusetzen. Der generelle Verweis auf bezahlte \nVorlesekräfte trägt jedoch der besonderen Lebenssituation des Klägers als allein \nstehender Person ohne Familienbindung nicht hinreichend Rechnung. Auch bliebe \nder grundgesetzlich garantierte Schutz der Privatsphäre außer Acht, wenn der Kläger \nim Bereich der persönlichen Angelegenheiten (z. B. persönliche Briefe, \nKontoauszüge) auf die Dienste fremder Personen verwiesen würde. \n\n29\n\nAusgehend von dem Grundsatz, dass das Sozialhilferecht keinen Anspruch auf \nbestmögliche Versorgung vermittelt, sondern nur eine Grundversorgung im Rahmen \nder Zielvorstellungen des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht, halten sich die - nur \neinmalig anfallenden - Kosten für das begehrte Lesesprechgerät auch in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem mit der Eingliederungshilfe verfolgten Zweck, dem \nKläger die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern, ihn so weit wie \nmöglich unabhängig von Pflege zu machen und ihn dadurch nach Möglichkeit einem \nNichtbehinderten gleichzustellen. \n\n30\n\nAuf welche Weise der hiernach bestehende Anspruch des Klägers auf \nVersorgung mit einem Lesesprechgerät zu erfüllen ist, liegt im Ermessen des \nBeklagten (§ 4 Abs. 2 BSHG). So steht dem Beklagten im Rahmen pflichtgemäßen \nErmessens unter Berücksichtigung des Wunschrechts des Klägers (§ 3 Abs. 2 \nBSHG) insbesondere die Entscheidung darüber frei, ob er dem Kläger die Mittel für \nden Kauf eines Lesesprechgerätes gewährt oder ob er ihm ein Gerät zu Eigentum \noder leihweise überlässt. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-28/5-k-2275-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-28/5-k-2275-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291078","retrieved":"2026-07-09 03:11:01.085803+00:00"}}