{"status":"available","doknr":"OLD291268","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0813.9K2474.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"9 K 2474/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; ausgenommen sind die \naußergerichtlichen kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 13. September 1981 wurde T. (im Folgenden: Hilfeempfänger) als eheliches Kind \nder Frau U. und des Herrn U. geboren. Die Kindesmutter lebte ab Anfang Juli 1981 \nnach Trennung von ihrem Ehemann wieder bei ihrer Mutter in Recklinghausen, wo \nsie nach eigenen Angaben seitdem ihren Lebensmittelpunkt hatte. Von dort aus \nbegab sie sich in das Elisabeth-Krankenhaus in Recklinghausen um dort zu \nentbinden. Nach Angaben der Kindesmutter war ihr Ehemann nicht der Vater des \nKindes, sondern vielmehr der türkische Staatsangehörige A.\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger leidet an einem so genannten Morbus Down und hatte \ndarüber hinaus nach seiner Geburt eine Trinkschwäche. Er wurde deshalb im \nSeptember/Oktober 1981 in die Vestische Kinderklinik in Datteln verlegt. Dort \nbesuchte die Mutter ihr Kind mehrfach unaufgefordert auf der Station.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1981 wandte sich die Vestische Kinderklinik an \ndas Jugendamt in Herne mit der Bitte entsprechende Schritte einzuleiten, damit das \nKind in einer Pflege- bzw. Adoptivfamilie aufgenommen werden könne. Zur weiteren \nBegründung wurde angegeben, die leiblichen Eltern wollten das Kind nicht behalten, \nsondern es zur Adoption freigeben. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Zunächst \nschien es so, als könnten wir die Mutter noch überzeugen das Kind doch mit nach \nHause zu nehmen. In der Tat war ihr Verhalten dahingehend widersprüchlich, da sie \nmehrfach unaufgefordert das Kind auf der Station besuchte. Unser letztes Gespräch \nhat jedoch absolute Klarheit über die Absichten der Eltern hergestellt. Eine \nÜbernahme des Kindes durch die Eltern ist in keinem Falle erwünscht.\" \n\n5\n\nDer Hilfeempfänger verblieb sodann weiterhin in der Vestischen Klinik und wurde \nam 2. April 1982 in den Haushalt der Eheleute V. in Pflege gegeben. \n\n6\n\nIn einem Schreiben der Beigeladenen an die Stadtverwaltung - Jugendamt - \nMünster vom 3. Mai 1982 wurde die Kostenersatzpflicht gemäß § 83 JWG in \nVerbindung mit §§ 104 und 105 BSHG anerkannt und dazu ausgeführt, dass das \nKind vor der Inpflegegabe in Recklinghausen dort den gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte. \n\n7\n\nIm Rahmen des Verfahrens zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die \nPflegeeltern wurde die Kindesmutter angehört und gab dabei an: „Ich habe das Kind \nvon mir aus gleich nach der Geburt in Pflege gegeben und möchte es auch nicht \nzurücknehmen. Ich bin auch bereit das Kind ganz freizugeben. ...\"\n\n8\n\nDurch das seit dem 9. August 1983 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts \nRecklinghausen wurde festgestellt, dass der Hilfeempfänger kein eheliches Kind des \nHerr U. ist. Eine Feststellung der Vaterschaft erfolgte jedoch bis heute nicht, da der \nvon der Kindermutter benannte Vater sich mit unbekanntem Aufenthalt in der Türkei \naufhält. Die elterliche Sorge wurde daraufhin den Pflegeeltern mit Wirkung vom 7. \nSeptember 1983 übertragen. Nach Wegzug der Pflegeeltern nach Kiel erstattete die \nBeigeladene der Klägerin die dieser entstandenen Kosten der Jugendhilfe für den \nHilfeempfänger, bis dessen Mutter am 19. August 1995 verstarb. Daraufhin zog die \nBeigeladene mit Schreiben vom 23. August 1995 an die Klägerin ihre \nKostenerstattungszusage mit Ablauf des 19. August 1995 zurück und bat diesen sich \nan den überörtlichen Träger zu wenden. Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 lehnte \ndie Beigeladene ein weiteres Kostenanerkenntnis ab dem 20. August 1995 ab und \nbegründete dies damit, dass der Hilfeempfänger in Recklinghausen keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und sich auch tatsächlich nicht in \nRecklinghausen befunden habe. Vielmehr sei das Kind wegen einer Trinkschwäche \ndirekt vom Elisabeth-Krankenhaus in Recklinghausen nach Datteln in die Vestische \nKinderklinik gebracht worden. Dort hätte es am 14. Dezember 1981 entlassen \nwerden können, doch habe die Mutter das Kind nicht haben wollen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 21. November 1996 machte die Klägerin gegenüber dem \nBeklagten einen Kostenerstattungsanspruch ab dem 20. August 1995 geltend und \nstützte diesen auf §§ 89, 89 a Abs. 1 und Abs. 2, 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Zum \nweiteren Nachweis legte die Klägerin Berichte des Sozialdienstes Kath. Frauen e.V. \nvom 1. Juli 1987 und vom 6. Juli 1987 bei. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 lehnte \nder Beklagte die Kostenerstattung ab und führte zur Begründung aus: Das \nLandesjugendamt sei nur erstattungspflichtig, wenn der Hilfeempfänger in den \nletzten 6 Monaten vor Hilfebeginn ohne gewöhnlichen Aufenthalt gewesen wäre. \nDiese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben, da der Hilfeempfänger in \nRecklinghausen geboren und dort den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter \nerworben habe. Kinder würden grundsätzlich mit Geburt den gewöhnlichen \nAufenthalt dort erlangen, wo auch ihre Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt habe. \nUnerheblich sei dabei, ob das Kind tatsächlich in die mütterliche Wohnung \naufgenommen worden sei. Auch wenn die Mutter die Geburtsklinik verlasse und das \nKind noch einige Zeit dort bleiben müsse führe dies zu keiner anderen \nBetrachtungsweise. \n\n10\n\nDieser Ansicht trat die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 1997 entgegen und \nführte aus, auch wenn grundsätzlich ein am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der \nMutter geborenes Kind mit der Geburt deren gewöhnlichen Aufenthalt erwerbe, so \nhätten hier jedoch besondere Umstände vorgelegen. Die Mutter des Hilfeempfängers \nhabe sich seinerzeit geweigert ihren Sohn mit nach Hause zu nehmen. Tatsächlich \nhabe sich das Kind vor Hilfebeginn bis zum 2. April 1982 in der Vestischen \nKinderklinik in Datteln aufgehalten, wohin es wegen einer Trinkschwäche direkt vom \nElisabeth-Krankenhaus in Recklinghausen verlegt worden sei. \n\n11\n\nDer Beklagte sah gleichwohl keine Möglichkeit den Erstattungsantrag \nanzuerkennen und teilte dies nochmals mit Schreiben vom 30. September 1997 und \n22. Februar 2000 mit. \n\n12\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 12. August 2000 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend \nmacht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre zuvor gegenüber dem \nBeklagten geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Zuständigkeit desselben. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen an die Klägerin \n29.519,95 Euro zu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nAuch er wiederholt und vertieft seine bisher vorgetragene Rechtsauffassung.\n\n18\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch mit Schriftsatz vom 25. April \n2003 die Ansicht vertreten, dass die Kindesmutter seinerzeit nicht bereit gewesen sei \ndie Versorgung und Betreuung des behinderten Kindes zu übernehmen. Diese sei \nerneut schwanger gewesen, habe sich infolge Ehestreitigkeiten von ihrem Ehemann \ngetrennt und sei nach der Geburt des Kindes in den Haushalt ihrer eigenen Mutter \nzurückgekehrt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (drei Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der \nKlägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht \nzu. Die Voraussetzungen der §§ 89 a, 89 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind \nKosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund \neiner Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen \nTräger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (§ 89 a Absatz 1 \nSGB VIII). Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche \nZuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche \nAufenthalt geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne \nAnwendung des § 86 Absatz 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre (§ 89 a \nAbsatz 3 SGB VIII). Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig \nwerdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen \nKostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird \nabweichend von Absatz 1 dieser überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz \n6 zuständig gewordenen Träger kostenerstattungspflichtig (§ 89 a Absatz 2 SGB \nVIII). Gemäß § 89 SGB VIII sind schließlich die Kosten, die ein örtlicher Träger \naufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der örtliche \nTräger gehört, zu erstatten, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86, 86 a oder \n86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. \n\n22\n\nDie Klägerin ist ein örtlicher Träger, der im fraglichen Zeitraum Hilfe zur \nErziehung in Vollzeitpflege auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII \naufgewendet hat. Der Hilfeempfänger lebte seit mehr als zwei Jahren in der \nPflegefamilie und sein Verbleib dort war auf Dauer zu erwarten, so dass der örtliche \nTräger zuständig ist, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen \nAufenthalt hat (§ 86 Abs. 6 SGB VIII). Dies war seit dem Umzug der Pflegefamilie \nvon Münster nach Kiel die Klägerin. Der Erstattungsanspruch richtete sich gemäß \n§ 89 a Abs. 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des \n8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl. I S. 239) ab dem 01. April 1993 \nnach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der \nMutter des Hilfeempfängers, da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts \nRecklinghausen vom 09. August 1983 rechtskräftig festgestellt worden war, dass der \nHilfeempfänger kein eheliches Kind war, andererseits die Vaterschaft bis heute nicht \nfestgestellt worden ist. \n\n23\n\nDie auf Grund des § 86 Absatz 6 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht \nder Beigeladenen gemäß § 89 a Absatz 1 SGB VIII endete jedoch - entgegen deren \nRechtsauffassung - nicht mit dem Tod der Mutter des Hilfeempfängers. Zwar hat sich \ndurch den Tod der Mutter der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 \nmaßgebliche gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 89 a Absatz 3 SGB VIII \ngeändert, da seit ihrem Tod die Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat und \ndieser folglich auch nicht mehr für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 \nAbsatz 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich sein kann. Jedoch bleibt die Beigeladene auch \nweiterhin erstattungspflichtiger örtlicher Träger. Dies folgt aus § 86 Absatz 4 Satz 1 \nund Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tod der Eltern \nnach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn \nder Leistung (§ 86 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII). Hatte das Kind oder der Jugendliche \nwährend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen \nAufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder \nder Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhielt (§ 86 Absatz 4 Satz 1 \nSGB VIII). \n\n24\n\nNach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I \nhat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, \ndie erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1995 \n- 5 C 11.94 - FEVS 46, 133, 137 und Urteil vom 18. März 1999 - \n5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436.\n\n26\n\nFür die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. d. Legaldefinition des \n§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist zwischen subjektiven und objektiven \nTatbestandsmerkmalen zu unterscheiden.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A \n4624/99 -; Schellhorn, SGB VIII, Sozialgesetzbuch, Achtes \nBuch, Kinder- und Jugendhilfe 2, Auflage 2002, § 86 Rdnr. \n26.\n\n28\n\nIn subjektiver Hinsicht ist für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes \nder Wille entscheidend, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bis auf weiteres - \nalso nicht nur vorübergehend - mit einem bestimmten Ort zu verknüpfen. Objektiv \ndürfen der Ausführung dieses Willens zum einen keine tatsächlichen Hindernissen \nentgegenstehen und zum anderen muss der Aufenthalt von einer gewissen \nDauerhaftigkeit sein. Vor dem Beginn der Hilfeleistungen durch Unterbringung in \neiner Pflegefamilie am 02. April 1981 befand sich der Hilfeempfänger seit seiner \nGeburt am 13. September 1981 im Krankenhaus in Recklinghausen und \nanschließend in Datteln. Allein auf Grund seines Aufenthaltes in diesen \nEinrichtungen konnte der Hilfeempfänger dort nach den oben genannten \nGrundsätzen keinen gewöhnlichen Aufenthalt erwerben, da der Aufenthalt in den \nKrankenhäusern naturgemäß nur vorübergehender Art und den begrenzten \nMöglichkeiten eines Krankenhauses entsprechend nicht auf Dauer angelegt war. \nJedoch teilte das Kind mit der Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Es ist \nin Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt \neines Minderjährigen in der Regel nach dem Aufenthalt der Eltern oder des \nmaßgeblichen Elternteils bestimmt, da ein Minderjähriger entweder aus tatsächlichen \nGründen noch gar nicht in der Lage ist einen Aufenthaltswillen zu begründen oder \naber der Wille des Minderjährigen aus rechtlichen Gründen hinter den Willen der \naufenthaltsbestimmungsberechtigten Personen zurücktritt.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1986 - \nBVerwG 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206, 208; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage 1997, § 97 Rdnr. \n83 m. w. N.\n\n30\n\nWenn eine schwangere Frau sich zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass sie die Absicht hat, das Kind nach Beendigung \ndes Krankenhausaufenthaltes zu sich in ihren Haushalt zu nehmen. Nur wenn sich \ndie Mutter bereits vor der Geburt eindeutig geäußert hat, dass sie das Kind nicht zu \nsich nehmen will oder aber gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die den Schluss \nzulassen, dass die Mutter von Anfang an nicht die Absicht hatte das Kind zu sich zu \nnehmen, teilt das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Im \nvorliegenden Fall gibt es weder eine solche eindeutige vorherige Äußerung der \nMutter noch andere gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Absicht sprechen das \nKind zu sich zu nehmen. Weder der Umstand, dass das Kind unter einem „Morbus \nDown\" litt, noch dass es wegen einer Trinkschwäche in die Vestische Kinderklinik in \nDatteln verlegt worden ist, sind ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Mutter das Kind \nnicht zu sich nehmen wollte. Vielmehr hat die Mutter ihren Sohn während dessen \nAufenthalts in der Vestischen Kinderklinik anfangs mehrfach unaufgefordert besucht. \nErst im Dezember 1981 hat die Mutter in einem Gespräch mit den Ärzten der \nVestischen Kinderklinik sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie das Kind auf \nkeinen Fall übernehmen wolle. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Vestischen \nKinderklinik vom 14. Dezember 1981 an das Jugendamt in Herne. Aus dem in \ndiesem Schreiben enthaltenen Satz: „Zunächst schien es so, als könnten wir die \nMutter noch überzeugen das Kind mit nach Hause zu nehmen. In der Tat war ihr \nVerhalten dahingehend widersprüchlich, da sie mehrfach unaufgefordert das Kind \nauf der Station besuchte.\" ist zu folgern, dass die Mutter in der ersten Zeit noch \nkeinen festen Entschluss gefasst hatte, diesen vielmehr erst im letzten Gespräch \nzum Ausdruck brachte, welches dann zu dem Schreiben vom 14. Dezember 1981 \nführte. Dies entspricht auch der in einer solchen Situation für die Mutter bestehenden \nLebenswirklichkeit. Zwar ist der Klägerin und der Beigeladenen einzuräumen, dass \ndie Geburt eines behinderten Kindes für die Mutter einen Schock darstellt, der auch \nzu einer ablehnenden Haltung führen kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin und \nder Beigeladenen kann daraus jedoch nicht in jedem Fall die Schlussfolgerung \ngezogen werden, dass eine solche Mutter bereits im Augenblick der Geburt den \nfesten und unumstößlichen Beschluss fasst dieses Kind nicht anzunehmen. Gerade \ndas Verhalten der Mutter des Hilfeempfängers und ihre Besuche desselben in der \nVestischen Kinderklinik zeigen, dass ein solcher Entschluss noch nicht bestand und \ndie Mutter den Kontakt zu ihrem Kind suchte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den \nAngaben der Mutter 1983 im Rahmen des Verfahrens zur Übertragung der \nelterlichen Sorge auf die Pflegeeltern. Soweit die Mutter des Hilfeempfängers dabei \nangegeben hat: „Ich habe das Kind von mir aus gleich nach der Geburt in Pflege \ngegeben und möchte es auch nicht zurücknehmen.\", stimmt dies nicht mit den \ntatsächlichen Gegebenheiten überein. Vielmehr ist das Kind erst am 02. April 1982, \nmehr als sechs Monate nach der Geburt zu den Pflegeeltern gekommen und befand \nsich bis dahin weiterhin in der Vestischen Kinderklinik in Datteln. Aus dieser erst \nlange Zeit nach der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärung der Mutter kann \nauch nicht gefolgert werden, dass die Mutter diesen Willen bereits nach der Geburt \nhatte. Vielmehr steht dem - wie oben ausgeführt - ihr eigenes Verhalten in den der \nNiederkunft folgenden Wochen entgegen. Etwas anderes folgt - entgegen der \nAnsicht der Klägerin - auch nicht aus der Stellungnahme des Sozialdienstes \nkatholischer Frauen aus Münster vom 06. Juli 1987. So beinhaltet diese \nStellungnahme nur Aussagen vom „Hörensagen\". Aussagen aus eigener Kenntnis \nkonnte der Sozialdienst katholischer Frauen aus Münster für den fraglichen Zeitraum \nvon der Geburt des Hilfeempfängers an bis zum 14. Dezember 1981 nicht machen, \nda in diesem Zeitraum kein Kontakt zur Mutter bestanden hat. \n\n31\n\nDas Kind hat sich auch tatsächlich im örtlichen Bereich des gewöhnlichen \nAufenthaltes seiner Mutter, nämlich in Recklinghausen befunden, da es dort geboren \nwurde und erst danach nach Feststellung einer Trinkschwäche nach Datteln verlegt \nwurde. Dieser Umstand der Verlegung des Hilfeempfängers in ein Krankenhaus in \nDatteln führt jedoch nicht zur Beendigung des zuvor begründeten gewöhnlichen \nAufenthaltes.\n\n32\n\nNachdem die Mutter des Hilfeempfängers sich im Dezember 1981 geweigert \nhatte das Kind zu sich zu nehmen, ist zwar der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in \nRecklinghausen beendet worden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die örtliche \nZuständigkeit, da das Kind gleichwohl bis zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen \nAufenthalt in Recklinghausen hatte und mithin einen solchen gewöhnlichen \nAufenthalt während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung im Sinne des \n§ 86 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII.\n\n33\n\nDiese Bewertung wird auch nicht durch eine Parallelbetrachtung zum \nSozialhilferecht in Frage gestellt. Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG, wie \nauch die frühere Regelung des § 105 BSHG, wonach an die Stelle des gewöhnlichen \nAufenthaltes eines Kindes der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter tritt, wenn das Kind \nin einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung geboren wird, \nmacht zwar deutlich, dass im Sozialhilferecht der gewöhnliche Aufenthalt eines \nKindes sich nicht zwangsläufig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter richtet, \nsondern ein anstaltsgeborenes Kind in aller Regel nicht den gewöhnlichen Aufenthalt \nder Mutter teilt. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des \nSozialhilferechts in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit nicht nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sondern nach dem der Mutter zu bestimmen, \nlässt sich mangels einer entsprechenden Regelung nicht auf das Kinder- und \nJugendhilferecht übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz lässt sich aus der \nRegelung des § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht herleiten. Vielmehr ist auch zum \nBundessozialhilfegesetz anerkannt, dass für die Begründung des gewöhnlichen \nAufenthaltes des Kindes der Wille derjenigen Personen maßgeblich ist, die im Besitz \ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts sind. \n\n34\n\nSchließlich richtete sich im Zeitpunkt der Geburt des Hilfeempfängers die \nZuständigkeit gemäß § 11 Satz 1 JWG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des \nMinderjährigen. Dementsprechend hat die Beigeladene auch seinerzeit ihre \nKostenersatzpflicht gemäß § 83 JWG in Verbindung mit §§ 104 und 105 BSHG \nanerkannt und dazu ausgeführt, dass das Kind vor der Inpflegegabe in \nRecklinghausen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. \n\n35\n\nMaßgeblich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bleibt daher der \ngewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers innerhalb der letzten sechs Monate vor \nBeginn der Leistung, der zumindest bis Dezember 1981 in Recklinghausen am Ort \ndes gewöhnlichen Aufenthaltes seiner Mutter begründet worden war.\n\n36\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Absatz 1 und Absatz 3, 162 \nAbsatz 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-13/9-k-2474-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-13/9-k-2474-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291268","retrieved":"2026-07-09 03:11:17.415684+00:00"}}