{"status":"available","doknr":"OLD291294","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0811.10K3130.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-08-11","aktenzeichen":"10 K 3130/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 3. Dezember 1997 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 0 geborene Beigeladene stammt aus dem Irak. Er ist kurdischer \nVolkszugehörigkeit. \n\n3\n\nAm 5. September 1997 will er den Irak verlassen haben und zunächst in den Iran \nund von dort aus weiter in die Türkei gereist sein. Am 30. September 1997 will er mit \ndem Flugzeug von Istanbul aus nach Deutschland eingereist sein.\n\n4\n\nHier suchte er um Asyl nach. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am \n15. Oktober 1997 gab er u.a. an, bei einer humanitären Organisation gearbeitet zu \nhaben. Die irakische Regierung habe in der letzten Zeit Macht in Kurdistan \ndazugewonnen. Am 20. Februar 1997 sei in ihr Haus ein Flugblatt hineingeworfen \nworden, das er nicht ernstgenommen und auf dem gestanden habe, er gehöre einer \nhumanitären Organisation an, die nicht mehr im Irak tätig sei. Im Mai 1997 habe sich \ndie ganze Angelegenheit wiederholt. Bei diesem Mal habe er die Sache ernst \ngenommen. Er habe sich versteckt und in der Folgezeit versucht, den Irak zu \nverlassen. Nach dem Beschuss des eigenen Hauses am 1. September 1997 sei er \nzu einem Freund gegangen und habe sodann innerhalb weniger Tage seine \nAusreise organisiert. Die genannten Flugblätten hätten von der Baath-Partei \ngestammt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 3. Dezember 1997 erkannte das Bundesamt den \nBeigeladenen als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen.\n\n6\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Dezember 1997 erhobenen \nKlage und macht geltend, der Beigeladene habe schon seinen Einreiseweg nicht \nglaubhaft machen können, sodass der Asylgewährung die Vorschrift des § 26 a \nAsylVfG entgegenstehe. Darüber hinaus sei auch die Annahme einer politischen \nVerfolgung des Beigeladenen verfehlt, da für kurdische Volkszugehörige eine \nAufenthalthaltsnahme im kurdischen Heimatgebiet im Nordirak möglich sei. \nSchließlich seien auch subjektive Nachfluchtgründe nicht gegeben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 3. Dezember 1997 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n10\n\nDer Beigeladene stellt ebenfalls keinen Antrag.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet.\n\n16\n\nEine geltend gemachte politische Verfolgung des Beigeladenen zum heute \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist nach der derzeitigen Sach- und \nRechtslage nicht gegeben (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG).\n\n17\n\nDas irakische Regime unter seinem damaligen Führer Saddam Hussein ist nach \nder militärischen Intervention der alliierten Truppen unter der Führung der USA \nmittlerweile zerschlagen. Der Irak wird militärisch von den US-Streitkräften und ihren \nVerbündeten kontrolliert. Das Regime von Saddam Hussein ist aufgelöst, die \nstaatliche Ordnung wird von den Militärbehörden der Alliierten sowie den \neingesetzten amerikanischen Zivilverwalter ausgeübt.\n\n18\n\nVgl. dazu die Adhoc-Information des Auswärtigen Amtes \nzur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. \nApril 2003; Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: \nIrak, Stand: Juli 2003, unter: www.auswaertiges-\namt.de//www/de/laenderinfos.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund hat der Beigeladene bei einer Rückkehr zum heutigen \nZeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung durch das ehemalige Regime des Diktators \nSaddam Hussein oder dessen Regierungstreue im Irak zu rechnen. Von den 55 \nmeistgesuchten ranghohen Vertretern des gestürzten Regimes sind nur noch 18 \nflüchtig. Die amerikanischen Truppen im Irak setzen derweil ihre Suche nach \nAnhängern des gestürzten Regimes und nach dem ehemaligen Machthaber Saddam \nHussein fort. Die amerikanisch geführte Zivile Übergangsverwaltung (CPA) hat für \nMitte nächsten Jahres Wahlen für eine neue Regierung im Irak geplant. Die 25 \nMitglieder des Regierenden Übergangsrates haben sich bereits auf die Besetzung \nvon 12 Ministerposten geeinigt.\n\n20\n\nVgl. dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. August \n2003, S. 5; Süddeutsche Zeitung vom 6. August 2003, \nS. 6.\n\n21\n\nBereits hieran zeigt sich, dass die politische Ordnung im Irak von einer breiten \nVielfalt der vorhandenen politischen und religiösen Institutionen getragen wird und \ndie zentrale Machtstruktur der ehemals herrschenden Baath-Partei zerschlagen \nist.\n\n22\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen verfügte der Beigeladene \ndarüber hinaus schon zum Zeitpunkt vor der militärischen Intervention der Alliierten \nals kurdischer Volkszugehöriger in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniya \nnach der Rechtsprechung im Nordirak über eine inländische Fluchtalternative.\n\n23\n\nVgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze \nder inländischen Fluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG \nNRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -, Urteile vom \n19. Juli 2002 - 9 A 1346/02.A und 9 A 4596/01.A -.\n\n24\n\nSoweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, \nfehlt es diesen - ungeachtet der mittlerweile eingetretenen Situation durch die \nMilitäraktion der Alliierten und die Übernahme der Verwaltung durch die Zivile \nÜbergangsverwaltung - im Nordirak an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt. \n\n25\n\nVgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Urteil vom 19. Juli \n2002 - 9 A 1346/02.A -, S. 21 f. \n\n26\n\nDass dem Beigeladenen verfolgungsunabhängige sonstige Nachteile und \nGefahren bei einer Rückkehr drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen, ist weder geltend gemacht \nnoch sonst ersichtlich. Durch Resolution des UN-Sicherheitsrates wurde das bei \nBeginn der Kampfhandlungen suspendierte „Oil for Food\"-Programm wieder \naufgenommen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-11/10-k-3130-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-11/10-k-3130-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291294","retrieved":"2026-07-09 03:11:19.634413+00:00"}}