{"status":"available","doknr":"OLD291320","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0807.5K875.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"5 K 875/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 28. März 2000 \nwird aufgehoben, soweit darin vom Kläger Kostenersatz in Höhe von mehr als \n621 DM gefordert wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der \nBeklagte 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Kosten zu \nersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte der Ehefrau und dem \nSohn des Klägers von Januar bis Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n1.821,60 DM bewilligt hat.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau und seinem \nSohn ab März 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Beiträge für die Kranken- und \nPflegeversicherung wurden nicht bewilligt, weil der Kläger Arbeitslosenhilfe erhielt \nund seine Ehefrau sowie sein Sohn im Rahmen der Arbeitslosenversicherung als \nFamilienmitglieder mitversichert waren. \n\n4\n\nDie Ehefrau des Klägers teilte dem Sozialamt des Beklagten mit Schreiben vom \n20. Mai 1999 mit, dass - wie telefonisch am heutigen Tage vereinbart - Unterlagen \nzur Krankenversicherung, zur Hausrats- und Haftpflichtversicherung und eine \nBestätigung des Erhaltes eines Merkblattes übersandt würden. Diesem Schreiben \nlagen Unterlagen über eine Krankenversicherung nicht bei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 1999 forderte der Beklagte die Ehefrau des Klägers \nauf, die bisher nicht vorgelegte Bestätigung der Krankenversicherung \nnachzureichen.\n\n6\n\nIn einem Aktenvermerk des Amtes für Jugend, Familie und Soziales des \nBeklagten vom 27. Mai 1999 heißt es:\n\n7\n\n„Laut telefonischer Mitteilung der Krankenkasse besteht die \nFamilienversicherung des Mannes auf Grund mangelnder \nBeitragszahlungen nicht mehr. Eine freiwillige Versicherung ist \nrückwirkend ab dem 1.1.99 jedoch möglich. Hilfeempfängerin \nwollte Bestätigung vorlegen.\"\n\n8\n\nIn einem am 4. Juni 1999 eingegangenen Schreiben der B Westfalen-Lippe vom \n2. Juni 1999 wurde dem Sozialamt mitgeteilt, dass die Ehefrau des Klägers seit dem \n6. Januar 1999 freiwillig versichert sei; der Beitrag zur Kranken- und \nPflegeversicherung betrage ab dem 1. Februar 1999 monatlich 310,50 DM; die \nfreiwillige Versicherung sei erfolgt, weil ihr Ehemann, über den sie bis dahin \nfamilienversichert gewesen sei, vom Arbeitsamt mit dem Grund 55 abgemeldet \nworden sei. \n\n9\n\nDaraufhin übernahm der Beklagte mit Wirkung vom 6. Januar 1999 bis zum Juni \n1999 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Ehefrau und des \nSohnes der Klägerin in Höhe von 310,50 DM, insgesamt 1.821,60 DM. Ab dem \n1. Juli 1999 ging die Ehefrau des Klägers einer Erwerbstätigkeit nach, so dass \nweitere Beiträge nicht mehr übernommen werden mussten.\n\n10\n\nNach Anhörung mit Schreiben vom 20. Juli 1999 forderte der Beklagte vom \nKläger mit Bescheid vom 11. August 1999 Ersatz der Kosten der Übernahme der \nBeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 6. Januar 1999 bis \nzum 31. Juli 1999 in Höhe von 2.132,10 DM. Zur Begründung führte der Beklagte im \nWesentlichen aus, dass der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung habe \nübernommen werden müssen, weil der Kläger grob fahrlässig seine Meldepflichten \ngegenüber dem Arbeitsamt nicht erfüllt habe, daraufhin die Arbeitslosenhilfe \neingestellt worden und infolgedessen auch die Familienkrankenversicherung \nentfallen sei.\n\n11\n\nHiergegen legte der Kläger am 31. August 1999 Widerspruch ein und trug vor, \ndass er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, für die Krankenversicherung seiner \nEhefrau und seines Sohnes aufzukommen; es sei ihm allenfalls möglich gewesen, \nden Mindestunterhalt für seinen Sohn zu zahlen.\n\n12\n\nDer Landrat des Kreises Steinfurt wies den Widerspruch des Klägers durch \nWiderspruchsbescheid vom 28. März 2000 mit der Maßgabe zurück, dass der \nKostenersatzbetrag auf 1.821,60 DM herabgesetzt wurde, weil die B den vom \nBeklagten für Juli 1999 zunächst übernommenen Beitrag erstattet hatte.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 7. April 2000 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er sich \ndamals in wirtschaftlicher und finanzieller Not befunden und selbst kaum genügend \nMittel gehabt habe, um seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. August 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises Steinfurt vom 28. März 2000 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nergänzend vor, dem Kläger werde zum Vorwurf gemacht, dass er es versäumt habe, \nArbeitslosenhilfe zu beantragen und auf diese Weise die Krankenversicherung seiner \nEhefrau und seines Sohnes sicherzustellen; der Kläger sei vom Arbeitsamt S zum \n5. Januar 1999 und erneut zum 11. Januar 1999 persönlich vorgeladen worden; \ndiesen Vorladungen sei er unentschuldigt fern geblieben; daraufhin seien die \nLeistungen des Arbeitsamtes eingestellt worden; das Verhalten des Klägers komme \nder Kündigung einer Krankenversicherung gleich, die vom Bundesverwaltungsgericht \nals sozialwidriges Verhalten gewertet worden sei; der Kläger habe in grob \nfahrlässiger Weise die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen herbeigeführt, indem er durch sein \nunentschuldigtes Fernbleiben den Wegfall der Krankenversicherung durch das \nArbeitsamt herbeigeführt habe.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden \nwird.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nMit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (§ 87 a Abs. 2 \nund 3 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und \nbeeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten, soweit es um Ersatz für die Übernahme \nvon Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 6. Januar \n1999 bis zum 30. April 1999 geht. Für die Monate Mai und Juni 1999 ist der vom \nBeklagten angeordnete Kostenersatz dagegen rechtmäßig.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für den Kostenersatz ist § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach \ndieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach \nVollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der \nSozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch \nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese \nVoraussetzungen sind nur für die Monate Mai und Juni 1999 gegeben.\n\n24\n\nDie Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, dass die Hilfegewährung, für \ndie eine der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bezeichnete Personen die \nVoraussetzungen herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht \nrechtmäßig war. Der Träger der Sozialhilfe kann Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 \nSatz 1 BSHG nur dann beanspruchen, wenn er sich nicht entgegenhalten lassen \nmuss, er habe die Hilfe von vornherein nicht zu leisten brauchen (BVerwG, Urteil \nvom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163, 166 = FEVS 33, 5, 8 sowie OVG \nNRW, Urteil vom 23. Mai 1990 - 8 A 2224/87 -, FEVS 41, 432, 433 und vom 22. Mai \n2000 - 16 A 5805/96 -, FEVS 52, 131 = NDV-RD 2001, 12 = info also 2001, 117). \n\n25\n\nDie Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit \nvom 6. Januar 1999 bis zum 30. April 1999 war rechtswidrig, weil der geltend \ngemachte Bedarf erst im Mai 1999 dem Sozialamt bekannt geworden ist. Die \nSozialhilfe setzt gemäß § 5 Abs. 1 BSHG ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe \nbekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Eine \nBedarfsdeckung durch die Hilfe Dritter vor Bekanntwerden des Bedarfs schließt den \nAnspruch auf Sozialhilfe aus (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, \nBVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE \n96, 152 = FEVS 45, 138 und Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 62.01 -, FEVS 54, \n294 = NJW 2003, 1961 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, \nFEVS 53, 84).\n\n26\n\nDer von der Ehefrau und dem Sohn des Klägers geltend gemachte Bedarf - die \nÜbernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - ist dem \nSozialamt des Beklagten erst im Mai 1999 bekannt geworden, und zwar nicht schon \ndurch das Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 20. Mai 1999, dem keine \nUnterlagen über die Krankenversicherung beilagen, sondern erst durch das \nTelefonat zwischen einem Mitarbeiter der BK und einem Mitarbeiter des Sozialamtes \nam 27. Mai 1999. Der Übernahme von Beiträgen für die Kranken- und \nPflegeversicherung bis April 1999 steht mithin die Regelung des § 5 Abs. 1 BSHG \nentgegen.\n\n27\n\nFür die Monate Mai und Juni 1999 sind dagegen die Voraussetzungen des \n§ 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt. Für diese Zeit sind die Beiträge gemäß § 13 \nBSHG rechtmäßig bewilligt worden. Zu dieser Bewilligung ist es gekommen, weil der \nKläger seine Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nicht erfüllt hat, \ninfolgedessen keine Arbeitslosenhilfe bewilligt worden ist und deshalb keine \nFamilienkrankenversicherung bestand. \n\n28\n\nDie Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG setzt weiterhin voraus, \ndass das Verhalten des Hilfesuchenden, durch das die Voraussetzungen für die \nGewährung von Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, sozialwidrig ist. Sozialwidriges \nVerhalten liegt vor, wenn ein Tun bzw. Unterlassen aus Sicht der Gemeinschaft, die \n- was die Sicherstellung von Mittel für eine Hilfeleistung in Notlagen angeht - eine \nSolidargemeinschaft ist, zu missbilligen ist. Dementsprechend ist das Verhalten \nsozialwidrig und begründet objektiv einen Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf \nKostenersatz, wenn der Handelnde eine Lage schafft, die den Träger der Sozialhilfe \nzwingt, Hilfe zum Lebensunterhalt leisten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni \n1976 - 5 C 41.74 -, BVerwGE 51, 61 = FEVS 24, 397; Urteil vom 14. Januar 1982 \n- 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318, 320, 321 = FEVS 31, 265, 268 ff.; Urteil vom \n23. September 1999 - 5 C 22.99 -, BVerwGE 109, 331 = FEVS 51, 341 sowie OVG \nNRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 16 A 5805/96 -, a.a.O.).\n\n29\n\nAuf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom \n23. September 1999 - 5 C 22.99 -, a.a.O. entschieden, dass die Kündigung einer \nKrankenversicherung bei nachfolgendem Bezug von Krankenhilfe grundsätzlich ein \nsozialwidriges Verhalten im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG darstellt. Das \nVerhalten des Klägers im vorliegenden Fall kommt der Kündigung der \nKrankenversicherung gleich. Wenn der Kläger bei dem Arbeitsamt vorgesprochen \nund Arbeitslosenhilfe beantragt hätte, wäre die Krankenversorgung seiner \nFamilienangehörigen gewährleistet gewesen. Die unterlassene Vorsprache bei dem \nArbeitsamt ist aus der Sicht der Solidargemeinschaft, die die Mittel für die Bewilligung \nvon Sozialhilfe aufbringt, zu missbilligen, weil es dem Kläger ohne weiteres möglich \nund zumutbar gewesen wäre, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch seine \nEhefrau und seinen Sohn zu vermeiden, indem er sich um die Bewilligung von \nArbeitslosenhilfe bemüht hätte.\n\n30\n\nDer Kläger hat auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an \nseine Ehefrau und an seinen Sohn grob fahrlässig herbeigeführt. Schuldhaft \n(vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit \nseines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist (BVerwG, Urteil \nvom 24. Juni 1976 - 5 C 41.74 -, a.a.O.). Vorsätzliches Verhalten kann dem Kläger \nnicht nachgewiesen werden. Er hat jedoch grob fahrlässig gehandelt. Der Begriff der \nFahrlässigkeit ist in Anlehnung an das Bürgerliche Recht, aus dem er stammt, zu \nbestimmen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht \nlässt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur groben Fahrlässigkeit rechnet eine \nbesonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Sie liegt vor, \nwenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, wenn \nschon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (OVG \nBerlin, Urteil vom 5. Juni 1980 - 6 B 98.78 -, FEVS 29, 138, 143 und OVG NRW, \nUrteil vom 23. Mai 1990 - 8 A 2224/87 -, a.a.O.).\n\n31\n\nHieran anknüpfend hat der Kläger die Bewilligung von Sozialhilfe durch den \nBeklagten grob fahrlässig herbeigeführt. Es ist allgemein bekannt, dass durch die \nArbeitslosenversicherung auch der Krankenversicherungsschutz für \nFamilienangehörige der Versicherungsnehmer gewährleistet wird. Dies musste auch \ndem Kläger bekannt sein. Selbst wenn dem Kläger nicht bekannt gewesen sein \nsollte, dass durch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch der \nKrankenversicherungsschutz seiner Familienangehörigen gewährleistet wird, beruht \ndiese Unkenntnis auf grob fahrlässigem Verhalten. Dem Kläger ist dann vorzuwerfen, \ndass er sich nicht ausreichend darum gekümmert hat, sich über den \nKrankenversicherungsschutz seiner Ehefrau und seines Sohnes zu informieren.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-07/5-k-875-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-08-07/5-k-875-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291320","retrieved":"2026-07-09 03:11:21.694072+00:00"}}