{"status":"available","doknr":"OLD291487","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0729.5K939.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"5 K 939/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit von \nSeptember 1999 bis März 2000 die Kaltmiete der von den Klägern und dem \n(damaligen) Lebensgefährten der Klägerin zu 1. bzw. Vater des Klägers zu 3. \nbewohnten Unterkunft bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem \nUmfang zu berücksichtigen.\n\n3\n\nDie Klägerin und ihr 1983 geborener Sohn, der Kläger zu 2., erhielten auf ihren \nAntrag vom Beklagten seit September 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie \nbewohnten seit 1994 eine ca. 83 qm große aus drei Zimmern bestehende Unterkunft, \nderen Kaltmiete 1.000 DM monatlich und deren Nebenkosten 90 DM monatlich \nbetrugen. Die Kosten dieser Unterkunft wurden vom Beklagten bei der Bewilligung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe berücksichtigt. Mit Schreiben vom 7. \nOktober 1998 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Kaltmiete in Höhe \nvon 757,50 DM angemessen sei und dass den Klägern Gelegenheit gegeben werde, \ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten die Mietkosten zu senken. Der Beklagte \nkündigte zugleich an, dass er mit Wirkung vom 1. April 1999 nur noch die von ihm als \nangemessen angesehenen Unterkunftskosten berücksichtigen werde.\n\n4\n\nAm 10. November 1998 wurde der Kläger zu 3. geboren. Am 27. November 1998 \nzog der damalige Lebensgefährte der Klägerin bzw. der Vater des Klägers zu 3. in \ndie Wohnung. Im September 2001 ist er wieder ausgezogen.\n\n5\n\nDer Beklagte kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft für \nvier Personen angemessen seien und dass deshalb darauf verzichtet werde, die \nKosten der Unterkunft senken zu lassen. Die Klägerin wurde hierüber am 3. \nDezember 1998 informiert. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte den Klägern und \ndem Lebensgefährten der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung \nder Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.\n\n6\n\nDie Klägerin teilte dem Sozialamt des Beklagten anlässlich einer persönlichen \nVorsprache am 27. August 1999 mit, dass sie eine neue Wohnung gemietet und zum \nTeil schon bezogen habe. Sie legte einen am 24. Juli 1999 unterzeichneten \nMietvertrag über eine aus vier Zimmern bestehende Wohnung vor. Aus dem \nMietvertrag und aus der zugleich vorgelegten Mietbescheinigung ging hervor, dass \nMietbeginn für die erstmals 1949 bezugsfertige Wohnung der 1. September 1999 \nsein sollte, dass die Gesamtfläche der Wohnung 97 qm beträgt und dass sich die \nKaltmiete ohne Nebenkosten auf 890 DM sowie die Nebenkosten auf 160 DM \nbelaufen sollten. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 3. September 1999 entschied der Beklagte, dass für die \nneue Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 576 DM anerkannt werde. Diese Miete \nerrechnete der Beklagte auf der Grundlage einer Wohnfläche von 90 qm und eines \nBetrages von 6,40 DM/qm. Diesen Betrag entnahm der Beklagte dem Mietspiegel \nnach dem Stand vom 1. April 1995. Dieser Mietspiegel sieht für die Baujahresgruppe \nII (Bezugsfertigkeit 1949 bis 1960) einen Unterwert von 5,70 DM und einen Mittelwert \nvon 6,40 DM vor. Der Beklagte legte für die 1949 bezugsfertig gewordene Wohnung \nder Kläger den Mittelwert zu Grunde, weil er davon ausging, dass sich im Jahre 1999 \ndie Mieten gegenüber dem Stand vom 1. April 1995 erhöht hatten. \n\n8\n\nDie Kläger und der Lebensgefährte der Klägerin legten am 23. September 1999 \nWiderspruch ein und machten geltend, dass die Wohnung auf Grund von seit 1978 \ndurchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht mehr der Baujahresgruppe II, sondern \nmindestens der Baujahresgruppe IV zugeordnet werden und dass ein angemessener \nZuschlag auf die Quadratmeterpreise nach dem Stand vom 1. April 1995 \nvorgenommen werden müsse. \n\n9\n\nDer Landrat des Kreises Steinfurt wies den Widerspruch vom 23. September \n1999 gegen den Bescheid vom 3. September 1999 durch Widerspruchsbescheid \nvom 14. März 2000 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:\n\n10\n\nDie Kosten der von den Klägern gemieteten Unterkunft seien unangemessen, \nweil die Wohnung mit 97 qm zu groß sei; für einen Vier-Personen-Haushalt könne \nnach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz \nlediglich eine Wohnfläche von höchstens 90 qm als angemessen angesehen werden; \nfür Wohnungen dieser Größenordnung ergebe sich nach dem neuen Mietspiegel der \nStadt für das Jahr 2000 ein Unterwert von 6,40 DM; für die Feststellung der \nangemessenen Kosten der Unterkunft sei nach der gefestigten \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den unteren Bereich der marktüblichen \nWohnungsmieten für vergleichbare Wohnungen abzustellen; bei der Einordnung der \nBaualtersklassen müsse vom Baujahr 1949 ausgegangen werden, weil die \nInstandsetzungsarbeiten des Vermieters nicht so umfangreich gewesen seien, dass \nvon einem Neubau zu einem späteren Jahr ausgegangen werden könne; die \nÜbernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe scheitere auch daran, dass \nder Umzug in eine neue Wohnung nicht notwendig gewesen sei; zwar sei die \nKlägerin im Jahre 1998 aufgefordert worden, die Kosten der damals von ihr \nbewohnten Unterkunft zu senken; diese Aufforderung sei auf der Grundlage eines \nZwei-Personen-Haushaltes erfolgt; nach der Geburt des Klägers zu 3. und nach dem \nEinzug des Lebensgefährten sei die damals bewohnte Unterkunft angemessen \ngewesen und die Forderung nach einer Senkung der Unterkunftskosten nicht mehr \nerhoben worden; darüber sei die Klägerin auch informiert worden.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 14. April 2000 Klage erhoben. Sie machen unter \nWiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend:\n\n12\n\nDie Kaltmiete für die neue Wohnung müsse im vollen Umfang übernommen \nwerden, weil sie niedriger liege als die Kaltmiete der davor gemieteten Unterkunft; mit \ndem Umzug in die neue Wohnung sei die Forderung des Sozialamtes erfüllt worden, \ndie Mietkosten zu senken; bei der Feststellung der angemessenen Miete müsse \nberücksichtigt werden, dass die Wohnung im Laufe der Jahre vollständig renoviert \nworden sei, so dass nicht mehr von der ursprünglichen Bezugsfertigkeit des Hauses \nim Jahre 1949 ausgegangen werden dürfe; vielmehr müsse auf eine höhere \nBaualtersstufe abgestellt werden.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. \nSeptember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises Steinfurt vom 14. März 2000 zu \nverpflichten, den Klägern für die Zeit vom 1. September 1999 \nbis zum 31. März 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auf \nder Grundlage einer Kaltmiete von 890 DM zu gewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDurch Beschluss vom 30. September 2002 ist der Rechtsstreit auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Den Klägern ist durch Beschluss gleichen Datums \nProzesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDas Gericht legt das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass es den \nKlägern darum geht, die Verpflichtung des Beklagten zu erstreiten, für die \nBewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen \nZeitraum von September 1999 bis März 2000 die Kaltmiete in tatsächlicher Höhe von \n890 DM und nicht in der vom Beklagten für angemessen gehaltenen Höhe von 576 \nDM zu berücksichtigen. Um dieses Klageziel zu erreichen, reicht es aus, den \nBescheid vom 3. September 1999 aufzuheben. Es ist dagegen nicht erforderlich, \nauch den Bescheid vom 17. Oktober 1999 aufzuheben, in dem für alle Kläger und für \nden damaligen Lebensgefährten der Klägerin die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nab November 1999 festgesetzt worden ist, denn es versteht sich von selbst, dass \nsich der Widerspruch der Klägerin vom 23. September 1999, der zugleich für die \nKläger zu 2. und 3. als gesetzliche Vertreterin eingelegt worden ist, auch \nnachfolgende Bewilligungsbescheide bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides \nerfasst, die ebenfalls auf der Grundlage der von den Klägern beanstandeten \nKaltmiete ergangen sind.\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Entscheidung des \nBeklagten, bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger eine \nKaltmiete von 576 DM monatlich an Stelle der im Mietvertrag vereinbarten 890 DM \nzu berücksichtigen, ist rechtmäßig.\n\n22\n\nSoweit die Kläger mit ihrer Klage erreichen wollen, dass die tatsächliche \nKaltmiete in vollem Umfang berücksichtigt wird, hat ihr Anliegen insoweit keinen \nErfolg, als es um die anteiligen auf den damaligen Lebensgefährten entfallenden \nKosten der Unterkunft geht. Jeder Hilfesuchende, der Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz bekommen möchte, hat bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen einen eigenen auf seine Person bezogenen Anspruch auf diese \nLeistung (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS \n45, 138 = NVwZ 1995, 276; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 12 E 457/99 \n-, FEVS 54, 188). Hieran anknüpfend ist allgemein anerkannt, dass der \nUnterkunftsbedarf kopfteilig auf alle Bewohner einer Unterkunft umzulegen ist \n(BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = \nNJW 1993, 3153 sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B \n795/01 -). Der streitige Anteil des Lebensgefährten belief sich im \nstreitgegenständlichen Zeitraum auf 78,50 DM (890 DM - 576 DM = 314 DM : 4 = \n78,50 DM). Die Kläger sind nicht aktiv legitimiert, diesen Anteil in eigenem Namen \ngeltend zu machen. Vielmehr geht es lediglich um den noch verbleibenden Betrag \nvon monatlich 235,50 DM.\n\n23\n\nDer Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt diesen weiteren Betrag als Teil der Kosten der Unterkunft zu \nberücksichtigen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in \ntatsächlicher Höhe steht den Klägern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, \n§ 22 Abs. 5 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung nur zu, wenn \ndie tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen \nliegen hier nicht vor.\n\n24\n\nFür die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs \nkann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die \nfür Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen \nzurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a. a. O. \nund vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363 sowie \nOVG NRW, Urteile vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, info also 1998, 135 und vom \n14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563). Für einen Haushalt mit vier \nFamilienmitgliedern legt Ziffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum \nWohnungsbindungsgesetz des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr \nvom 13. November 1989 (abgedruckt in MBl. NW 1989, S. 1714) fest, dass eine \nWohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm als angemessen zu betrachten ist. Die \nvon den Klägern und dem Lebensgefährten der Klägerin bewohnte Unterkunft ist \ndemgegenüber 97 qm groß und liegt deshalb über der Obergrenze der für \nWohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen. Es ist \nnicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass in ihrem \nEinzelfall ausnahmsweise ein höherer Wohnraumbedarf als 90 qm angemessen \nwäre.\n\n25\n\nDa der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines \nUnterkunftsbedarfes hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in \ndem die Unterkunft wegen einer zu großen Wohnfläche abstrakt unangemessen ist, \nauch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine \nandere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und \nzugänglich war. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom \nHilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis \nund Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung \naus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb vom Sozialhilfeträger auf \nder Grundlage der eingangs erwähnten Vorschriften zu übernehmen (BVerwG, Urteil \nvom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = FEVS 47, 97 und OVG NRW, \nBeschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/99 -, FEVS 47, 297 sowie Urteil vom \n14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, a. a. O.).\n\n26\n\nDer Hilfebedürftige, der die Übernahme der Aufwendungen für eine an sich \nabstrakt unangemessen große Wohnung begehrt, muss dem Träger der Sozialhilfe \nsubstantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere \nUnterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden \nbzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine \nvorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich war (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - \n5 C 14.95 -, a. a. O. und Urteil vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, FEVS 52, 311 = \nNJW 2001, 386 sowie OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, \na. a. O.). Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass \ndie von ihnen zum 1. September 1999 angemietete Unterkunft die einzig verfügbare \nWohnung war. Auch der Akteninhalt gibt dazu nichts her.\n\n27\n\nEin Anspruch auf die Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt \nsich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung. Soweit die \nAufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles \nangemessenen Umfang wie hier übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als \nBedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu \nberücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich \noder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf \nandere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Regelung gilt im Falle eines \nWohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, wie \ner hier vorgelegen hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Hilfeempfänger nicht \ngezwungen war, die bisherige Wohnung aufzugeben. Es lässt sich aus \nsozialhilferechtlicher Sicht auch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 \nder Regelsatzverordnung nicht rechtfertigen, dass der Sozialhilfeträger für die \ntatsächlichen Kosten einer unangemessenen Unterkunft - sei es auch nur \nvorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Hilfeempfänger eine \nKostensenkung möglich und zumutbar ist - soll aufkommen müssen, wenn diese \nKosten nicht notwendig sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a. a. \nO. und Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a. a. O. sowie OVG NRW, Urteil vom \n12. März 1997 - 8 A 986/95 -, a. a. O.).\n\n28\n\nHieran anknüpfend war ein Umzug der Kläger im September 1999 von der \nbisherigen in die neue Wohnung nicht notwendig. Zwar hatte der Beklagte die \nKlägerin zu 1. und den Kläger zu 2. mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 aufgefordert, \ndie Kosten der Unterkunft zu senken. Diese Aufforderung war jedoch dadurch \ngegenstandslos geworden, dass der Kläger zu 3. und sein Vater, der Lebensgefährte \nder Klägerin, im November 1999 ebenfalls in die Wohnung einzogen. Spätestens in \ndiesem Zeitpunkt wohnten alle Kläger in einer angemessenen Unterkunft und waren \nnicht mehr verpflichtet, die Kosten dieser Unterkunft zu senken, etwa durch einen \nUmzug in eine andere Wohnung. Dies war den Klägern auch bekannt, spätestens ab \nApril 1999, als in den Bewilligungsbescheiden die Kosten der Unterkunft weiterhin in \ntatsächlicher Höhe berücksichtigt worden sind, obwohl zunächst mit Schreiben vom \n7. Oktober 1998 angekündigt worden war, ab April 1999 nur noch die Kosten der \nUnterkunft in angemessener Höhe zu übernehmen.\n\n29\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der angemessenen Kosten der \nUnterkunft in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 \nSatz 3 Halbsatz 2 der Regelsatzverordnung. Sind die Aufwendungen für die neue \nUnterkunft - wie hier - unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe zur \nÜbernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den \ndarüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Letzteres ist hier nicht \ngeschehen. \n\n30\n\nDer Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht schon entgegen, dass die Kläger \nden Beklagten nicht - wie in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 der Regelsatzverordnung \nvorgesehen - vor Abschluss des Mietvertrages über die neue Wohnung über die \nnach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis gesetzt haben. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, \nBVerwGE 107, 239 = FEVS 49, 145 = NJW 1999, 1126 im Anschluss an die \nRechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, des OVG Berlin, des \nOVG Frankfurt/Oder und des OVG Lüneburg entschieden, dass Aufwendungen für \neine nach dem 1. August 1996 gemietete Unterkunft vom Sozialhilfeempfänger \njedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen sind und dass diese Verpflichtung \ndes Sozialhilfeträgeres nicht davon abhängt, dass der Hilfesuchenden ihm die für \nden Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die \nneue Unterkunft mitgeteilt hat. Das Gericht schließt sich im Interesse einer \neinheitlichen Rechtsanwendung dieser Rechtsprechung an, die inzwischen vom OVG \nNRW ohne nähere Begründung übernommen worden ist (Beschluss vom 28. Februar \n2003 - 16 B 2363/02 -), obwohl das Gericht die frühere Rechtsprechung des OVG \nNRW (Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a. a. O.) und ihm folgend \ndes OVG Hamburg und des OVG Rheinland-Pfalz (Nachweise im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, a. a. O.) für \nüberzeugender hält, dass eine Verpflichtung zur Übernahme des angemessenen \nMietanteils der Unterkunft nur dann bestehen kann, wenn der Träger der Sozialhilfe \nvor Abschluss des Vertrages über die näheren Einzelheiten der Kosten der \nUnterkunft informiert worden ist, denn diese Rechtsprechung ist besser geeignet, die \nZiele zu verwirklichen, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 \nder Regelsatzverordnung beabsichtigt hat, einerseits dem Empfänger von Sozialhilfe \neine am Maßstab unterer Lohn- und Gehaltsgruppen (§ 22 Abs. 4 BSHG) \ngemessene Unterkunft zu gewährleisten und andererseits die steuer- und \nkreditfinanzierten Mittel der Sozialhilfe sparsam einzusetzen. Diese Ziele zu \nerreichen, wird erschwert, wenn der Hilfeempfänger den Träger der Sozialhilfe erst \nnach Abschluss des Mietvertrages von den Kosten der Unterkunft in Kenntnis setzt. \n\n31\n\nAuf dieser Grundlage ist die Kaltmiete der Wohnung der Kläger in tatsächlicher \nHöhe von 890 DM nicht als angemessen anzusehen. Die Beurteilung der \nAngemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft muss mit Blick auf die \nallgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben \nerfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung \nder Angemessenheit der Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe \nzum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf abzudecken, nicht auf den \njeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern \nauf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des \nHilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen \nGrundlage ist die Spannweite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen \nfür Wohnraum zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, \na. a. O. und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a. a. O. sowie OVG NRW, Urteil vom \n14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, a. a. O.).\n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht entschieden, \ndass die Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger im streitbefangenen \nZeitraum von September 1999 bis März 2000 lediglich in Höhe von 576 DM \nangemessen waren. Bei seiner Entscheidung durfte sich der Beklagte am jeweils \ngültigen Mietspiegel orientieren. Der Mietspiegel nach dem Stand vom 1. April 1995 \nsah für 1949 fertig gestellte Wohnungen bis 90 qm einen Unterwert von 5,70 DM vor. \nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Fortschreibung dieses \nMietspiegels für das Jahr 1999 den Mittelwert von 6,40 DM zu Grunde gelegt hat. \nDieser Wert ist auch dann zu Grunde zu legen, wenn man dem Vorbringen der \nKläger folgt, dass ihre Wohnung zwar 1949 erstmals bezugsfertig gewesen ist, \nwegen der zwischenzeitlich vorgenommenen Renovierungs- und \nInstandsetzungsarbeiten jedoch einer höheren Baujahresgruppe zuzuordnen ist. In \ndiesem Fall ist von der nächsthöheren Gruppe III auszugehen, für die der Mietspiegel \nnach dem Stand vom 1. April 1995 ebenfalls einen Betrag von 6,40 DM aufweist. Die \nAngaben des Vermieters über den Umfang der durchgeführten Renovierung reichen \nnicht aus, um die Wohnung der Baualtersklasse IV zuzuordnen. Eine für die Kläger \ngünstigere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn der im Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides im März 1999 geltende Mietspiegel zu \nGrunde gelegt wird, denn dieser Mietspiegel sieht für 1949 fertig gestellte \nWohnungen ebenfalls einen Unterwert von 6,40 DM vor.\n\n33\n\nLetztlich kommt es auf das Vorbringen der Kläger, der Beklagte habe ihre \nWohnung in die falsche Baualtersklasse eingeordnet, nicht an, denn entscheidend \nist, dass die Angemessenheit einer Wohnung und damit auch die Angemessenheit \nder Miete allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Insoweit \nkommt es allein darauf an, ob im streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbare \nWohnungen im unteren Bereich marktüblicher Wohnungsmieten am Wohnort des \nHilfeempfängers vorhanden waren. Hieran anknüpfend ist davon auszugehen, dass \nim streitgegenständlichen Zeitraum von September 1999 bis März 2000 bis zu 90 qm \ngroße Wohnungen in allen Baualtersklassen vorhanden waren, so dass sich die \nKläger auch mit einer Wohnung aus der Gruppe I hätten zufrieden geben müssen, \nderen Unterwert mit 5,20 DM, im Jahre 2000 mit 6,30 DM, angegeben ist. Die \nBerechnung des angemessenen Anteils der tatsächlichen Miete ist deshalb vom \nBeklagten im Ergebnis rechtmäßig vorgenommen worden.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-29/5-k-939-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-29/5-k-939-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291487","retrieved":"2026-07-09 03:11:36.774953+00:00"}}