{"status":"available","doknr":"OLD291486","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0729.5K837.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"5 K 837/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem \nverstorbenen Ehemann der Klägerin als Darlehen bewilligte Hilfe zur Pflege durch \nÜbernahme der nicht durch eigene Mittel gedeckten Kosten des Aufenthaltes in \neinem Altenheim in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum Tode des Ehemannes der \nKlägerin am 6. Februar 2000 in einen Zuschuss umzuwandeln.\n\n3\n\nDer Ehemann der Klägerin hielt sich vom 3. September 1996 bis zu seinem Tod \nam 6. Februar 2000 in einem Altenheim auf. Bis dahin hatte er zusammen mit seiner \nEhefrau, der Klägerin, und deren gemeinsamer Tochter in einem Haus gewohnt, das \nim Jahre 1976 auf einem Grundstück errichtet worden war, für das seit 1976 ein \ngemeinsames Erbbaurecht beider Eheleute im Grundbuch eingetragen war. Das \nGrundstück ist 612 qm groß. Die Wohnfläche beträgt 105,55 qm. Das Grundstück \nliegt im Bereich eines Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine \nGrundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 festsetzt. Nach den \nFeststellungen der Kommunalen Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt in einer \nStellungnahme vom 9. November 1998 umfasst die tatsächlich bebaute Grundfläche \nca. 135 qm. \n\n4\n\nDer Ehemann der Klägerin ließ über das Sozialamt der Gemeinde O bei dem \nBeklagten am 3. September 1996 für die durch eigene Mittel nicht gedeckten Kosten \ndes Aufenthaltes in einem Altenheim in O Hilfe zur Pflege beantragen. \n\n5\n\nDer Ehemann der Klägerin unterzeichnete unter dem Datum des 1. Februar 1997 \ndie nachfolgende Erklärung:\n\n6\n\n„Ich habe davon Kenntnis genommen, dass ich als \nEigentümer eines Hauses grundsätzlich verpflichtet bin, mein \nVermögen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Ob es sich \num geschütztes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG handelt oder ob mir der Einsatz bzw. die sofortige \nVerwertung zugemutet werden kann, wird durch das Sozialamt \ngeprüft. \n\n7\n\nZahlungen, die ich bis zum Abschluss der Überprüfung \nerhalte, erfolgen unter Vorbehalt und sind zu erstatten, wenn \ndie sofortige Verwertung des Vermögens möglich ist.\n\n8\n\nIch bin auch darüber belehrt worden, dass die von mir \nerbetene Sozialhilfe ab Antragstellung darlehensweise gewährt \nwird, wenn mein Haus zwar nicht zum geschützten Vermögen \ngehört, seine sofortige Verwertung aber nicht verlangt werden \nkann bzw. eine Härte bedeuten würde. Wird die Sozialhilfe \ndarlehensweise gewährt, erfolgt die dingliche Sicherung des \nDarlehens durch Eintragung einer Grundschuld auf meinem \nGrundbesitz.\n\n9\n\nMit der darlehensweisen Hilfegewährung und der \nerwähnten Sicherung bin ich einverstanden.\"\n\n10\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt bewilligte dem Ehemann der Klägerin durch \nBescheid vom 7. März 1997 mit Wirkung vom 3. September 1996 bis auf weiteres \nHilfe zur Pflege durch die Übernahme der durch sein Einkommen und Vermögen \nnicht gedeckten Kosten des Aufenthaltes im Altenheim. Zugleich wurde ein \nKostenbeitrag festgesetzt. Außerdem teilte die Landrätin des Kreises Steinfurt dem \nEhemann der Klägerin in dem Bescheid vom 7. März 1997 mit, dass die \nzuschussweise Hilfegewährung für die Zukunft darlehensweise erfolgen werde, wenn \ndie abschließende Prüfung der Vermögensverhältnisse ergeben sollte, dass das \nHausgrundstück dem geschützten Vermögen zuzurechnen sei.\n\n11\n\nIn einer gutachterlichen Stellungnahme zur Feststellung des Grundstückswertes \nvom 4. Dezember 1997 kam die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt \nzu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert auf rund 290.000 DM anzusetzen sei, und \nzwar unter Berücksichtigung eines Bodenwertes von 40.000 DM.\n\n12\n\nDie Landrätin des Kreises Steinfurt teilte der Klägerin mit Schreiben vom \n5. Januar 1998 daraufhin mit, dass das Grundstück auf Grund des Gutachtens der \nKommunalen Bewertungsstelle gemäß § 88 BSHG als geschütztes Vermögen \nanzusehen und damit nicht einzusetzen sei.\n\n13\n\nDurch weiteren Bescheid vom 27. Juli 1998 änderte die Landrätin des Kreises \nSteinfurt ihren Bescheid vom 7. März 1997 dahin ab, dass der Kostenbeitrag des \nEhemannes der Klägerin erhöht wurde.\n\n14\n\nNachdem dem Beklagten das Urteil des OVG NRW vom 28. August 1997 - 8 A \n631/95 -, FEVS 48, 317 = NVwZ-RR 1998, 503 bekannt geworden war, wurde dem \nEhemann der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1998 mitgeteilt, dass überprüft \nwerden solle, ob das Hausvermögen weiterhin dem geschützten Vermögen \nzuzuordnen sei; sollte diese Überprüfung ergeben, dass dies nicht mehr zutreffe, \nwerde die zuschussweise in eine darlehensweise Hilfegewährung umgewandelt. Die \nzuschussweise Hilfegewährung werde ab dem 1. September 1998 vorerst eingestellt; \ndanach werde die Hilfe gemäß § 29 BSHG gewährt und gegebenenfalls \nAufwendungsersatz gefordert. Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete am 21. \nAugust 1998 eine Erklärung wie die vom 1. Februar 1997. \n\n15\n\nDie Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt kam in ihrer \nStellungnahme vom 9. November 1998 zu dem Ergebnis, dass auf Grund der \neinzuhaltenden Abstandsflächen lediglich eine Grundstücksgröße von ca. 470 qm \nerforderlich sei. \n\n16\n\nNach Anhörung des Ehemannes der Klägerin entschied die Landrätin des \nKreises Steinfurt durch Bescheid vom 29. Juni 1999, die Hilfe zur Pflege ab dem \n1. Juli 1999 gemäß § 89 BSHG in Form eines Darlehens zu bewilligen. Das Darlehen \nwurde auf 135.800 DM festgesetzt und zur Sicherung die Eintragung einer \nGrundschuld in Höhe des vorgenannten Betrages gefordert.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer Entscheidung, die zuschussweise in eine darlehensweise \nHilfebewilligung umzuwandeln, führte die Landrätin des Kreises Steinfurt im \nWesentlichen aus, dass das Hausgrundstück auf der Grundlage der vom OVG NRW \nin seinem Urteil vom 28. August 1997 entwickelten Maßstäbe nicht mehr als \nangemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 angesehen werden könne, weil das \nGrundstück mit 612 qm deutlich größer sei, als dies für eine Wohnbebauung nach \nden Festsetzungen des Bebauungsplanes und unter Berücksichtigung der \ntatsächlichen Gegebenheiten erforderlich sei; dazu reiche eine Grundstücksgröße \nvon maximal 470 qm aus. \n\n18\n\nBei der Festsetzung der Höhe der Grundschuld berücksichtigte die Landrätin des \nKreises Steinfurt die von den Eheleuten angegebenen Belastungen in Höhe von \n154.199,49 DM.\n\n19\n\nDer Ehemann der Klägerin ließ durch seine Tochter am 2. Juli 1999 Widerspruch \neinlegen und zur Begründung ausführen, dass die von der Behörde zur Begründung \nihrer Entscheidung angeführten Maßstäbe der Rechtsprechung des OVG NRW hier \nnicht anwendbar seien mit Rücksicht darauf, dass die Eheleute lediglich \nErbbauberechtigte, nicht jedoch Eigentümer des Grundstückes seien; als \nErbbauberechtigte seien sie nicht wie als Grundstückseigentümer in der Lage, das \nGrundstück angemessen zu verwerten; hinzu komme, dass das Grundstück durch \ndie Eintragung der geforderten Grundschuld überbelastet werde. \n\n20\n\nZugleich ließ der Ehemann der Klägerin den Beklagten auffordern, die zum \n1. Juli 1999 eingestellten Zahlungen an das Altenheim wieder aufzunehmen, weil \nhier nur darüber gestritten werde, in welcher Form Hilfe bewilligt werde; dieser Streit \nrechtfertige es nicht, die bisher an das Altenheim erfolgten Zahlungen \neinzustellen.\n\n21\n\nUnter dem 21. Januar 2000 wurde zu Gunsten des Kreises Steinfurt eine \nbrieflose Grundlage in Höhe von 100.000 DM auf dem Grundstück eingetragen. \n\n22\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2000 ließ der Ehemann der Klägerin den \nBeklagten erneut auffordern, nunmehr die Zahlungen an das Altenheim wieder \naufzunehmen. Dies geschah nicht.\n\n23\n\nDer Ehemann der Klägerin verstarb am 6. Februar 2000. Der Beklagte erhielt \nhiervon Kenntnis am 7. Februar 2000. Alleinerbin wurde die Klägerin.\n\n24\n\nDurch einen an die Klägerin als Erbin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 29. \nFebruar 2000 wies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch mit \nder Begründung zurück, dass die Klägerin nach dem Todes ihres Ehemannes nicht \nmehr befugt sei, den geltend gemachten Anspruch weiterzuverfolgen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass der vermeintliche Anspruch des verstorbenen \nEhemannes der Klägerin mit dessen Tod kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 2 BSHG \nauf den Träger des Altenheimes übergegangen sei.\n\n25\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n6. März 2000 zugestellt.\n\n26\n\nDie Klägerin hat am 4. April 2000 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nbisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie trotz des möglicherweise \nerfolgten gesetzlichen Forderungsüberganges befugt sei, als Erbin ihres Ehemannes \ndie Umwandlung der darlehensweise bewilligten Hilfe zur Pflege in einen Zuschuss \neinzuklagen mit der Maßgabe, dass das Geld unmittelbar an den Träger des \nAltenheimes gezahlt werde. Aus einer von der Klägerin vorgelegten Rechnung des \nAltenzentrums ergibt sich, dass noch ein Betrag in Höhe von 17.894,17 DM offen \nist.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides der \nLandrätin des Kreises Steinfurt vom 29. Juni 1999 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Direktors des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 29. Februar 2000 \nzu verpflichten, Hilfe zur Pflege durch Übernahme der \nungedeckten Heimkosten für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum \n6. Februar 2000 als Zuschuss zu bewilligen und einen Betrag in \nHöhe von 17. 894,12 DM an das Altenzentrum St. B in O zu \nzahlen. \n\n29\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDer Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 13. Mai 2003 dem Berichterstatter als \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. \n\n32\n\nDurch Beschluss gleichen Datums ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte war nicht \nverpflichtet, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin Hilfe zur Pflege durch \nÜbernahme der ungedeckten Kosten des Aufenthaltes im Altenheim in der Zeit vom \n1. Juli 1999 bis zum 6. Februar 2000 in Form eines Zuschusses zu bewilligen.\n\n36\n\nDie Klägerin ist als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes aktiv legitimiert, \nden ursprünglich von ihrem Ehemann geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur \nPflege nach dessen Tod im eigenen Namen geltend zu machen. Entgegen der \nAnsicht des Beklagten und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat ein \ngesetzlicher Forderungsübergang auf den Träger des Altenheimes gemäß § 28 Abs. \n2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996, BGBl. I S. 1088 nicht stattgefunden. \n\n37\n\nNach dieser Vorschrift steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer \nEinrichtung, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach \nseinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat. Der in dieser Vorschrift \ngeregelte gesetzliche Forderungsübergang erfasst den - hier nicht vorliegenden - \nFall, dass der Träger der Sozialhilfe über den Antrag des Hilfesuchenden auf \nBewilligung von Hilfe in einer Einrichtung bis zu dessen Tod nicht entschieden hat \n(Bramann in Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 28 Randziffer 18 \na/1; Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, § 28 Randziffer 2 und \nReinhard in Kruse/Reinhard/Winkler, Bundessozialhilfegesetz mit \nAsylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 2002, § 28 Randziffer 4). Für diese \nAuslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift („soweit die Leistung dem \nBerechtigten gewährt worden wäre\"). Entscheidend ist darüber hinaus der Wille des \nGesetzgebers, wie er in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zum Ausdruck \ngekommen ist. Die Regelung in § 28 Abs. 2 BSHG ist im Rahmen des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 auf Beschlussempfehlung des \nAusschusses für Gesundheit vom 28. Februar 1996 (Bundestagsdrucksache 13/39 4, \nS. 45) in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen worden. Zur Begründung heißt \nes in dem Bericht des Ausschusses:\n\n38\n\n„Beansprucht jemand Sozialhilfe und stirbt vor der \nEntscheidung des Trägers der Sozialhilfe, so geht der Anspruch \nunter. Da bei der Hilfe in Einrichtungen oder bei ambulanter \nPflege die Entscheidungen oftmals längere Zeit beanspruchen \nund die Leistungen bereits von Dritten erbracht werden, führt \ndie geltende Rechtslage dazu, dass Einrichtungen und \nPflegepersonen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen \nder Sozialhilfe leer ausgehen. Dies erscheint nicht gerechtfertigt \nund erschwert schnelle Hilfe durch Dritte. Die Neuregelung \nverhindert dies, indem sie den Anspruch des Hilfesuchenden, \nsoweit er bis zu dessen Tode zu erfüllen gewesen wäre, auf \neinen Dritten übergehen lässt.\"\n\n39\n\nDieser Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber allein den Fall \nregeln wollte, dass der Hilfesuchende vor Entscheidung über seinen Antrag verstirbt. \nIn diesen Fällen sollte der geltend gemachte Anspruch kraft Gesetzes auf denjenigen \nübergehen, der die Leistung an den Hilfesuchenden schon erbracht hat. So liegt der \nFall hier nicht, denn der Ehemann der Klägerin ist erst während des \nWiderspruchsverfahrens gestorben, nachdem sein Begehren auf (weitere) \nzuschussweise Bewilligung von Hilfe zur Pflege abgelehnt worden war.\n\n40\n\nDer Begründung des Bundestagsausschusses für Gesundheit lässt sich darüber \nhinaus entnehmen, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nur in den Fällen \nstattfinden sollte, in denen der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung unstreitig \nfeststeht (Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Auflage 1998, S. 1029; W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. \nAuflage 2002, § 28 Randziffer 18 und Armborst in Lehr- und Praxiskommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 28 Randziffer 9). Auch diese \nVoraussetzungen waren im Falle des Todes des Ehemannes der Klägerin nicht \nerfüllt, denn zu diesem Zeitpunkt wurde zwischen den Beteiligten darüber gestritten, \nob der Ehemann der Klägerin eine zuschussweise Bewilligung von Hilfe zur Pflege \nbeanspruchen konnte oder sich mit einer darlehensweisen Bewilligung zufrieden \ngeben musste.\n\n41\n\nSoweit dem Urteil des OVG NRW vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NDV-RD \n2002, 97 = NVwZ-RR 2002, 199 die allgemeine Aussage entnommen werden sollte, \ndass im Falle des Todes des Hilfesuchenden stets ein gesetzlicher \nForderungsübergang auf den jeweiligen Leistungserbringer stattfindet, schließt sich \ndas Gericht dem aus den vorgenannten Gründen nicht an.\n\n42\n\nDie Klägerin ist mithin als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Ehemannes \nbefugt, die von ihrem Ehemann zu seinen Lebzeiten beantragte Hilfe zur Pflege \ndurch die zuschussweise Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterbringung im \nAltenheim nach seinem Tode gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.\n\n43\n\nSozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 58 und 59 SGB I vererblich, \nwenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf \ndie spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der \nTräger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BVerwG, \nUrteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 1 = FEVS 45, 221 = NJW 1994, \n2842). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der Klägerin hat zu \nseinen Lebzeiten seinen Bedarf an Hilfe zur Pflege im Altenheim durch den im \nVertrauen auf die weitere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Träger des \nAltenzentrums gedeckt. Der Beklagte hat als Träger der Sozialhilfe bis zum Tode des \nEhemannes der Klägerin die Bewilligung von Hilfe zur Pflege über den 30. Juni 1999 \nhinaus abgelehnt. Zwar hat die Landrätin des Kreises Steinfurt in ihrem Bescheid \nvom 29. Juni 1999 die darlehensweise Bewilligung der Hilfe zur Pflege angeboten. \nDa jedoch vom Beklagten über den 30. Juni 1999 hinaus keine Zahlungen erbracht \nworden sind und nach den Erklärungen des Beklagten auch nicht erbracht werden \nsollten, stellt sich die Sachlage aus Sicht der Klägerin so dar, dass der Beklagte für \ndie Zeit ab 1. Juli 1999 die Leistungen abgelehnt hat. \n\n44\n\nAuch die besonderen Voraussetzungen der §§ 58 Satz 1 und 59 Satz 2 SGB I \nsind erfüllt. Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, wie zuvor auch ihr Ehemann \nbis zu seinem Tode, keine Dienst- oder Sachleistungen, die nach § 58 Satz 2 SGB I \nmit dem Tode des Berechtigten erlöschen, sondern die Vergütung für die \nInanspruchnahme von Dienst- und Sachleistungen des Trägers des Altenheimes, \nmithin Geldleistungen. Fällige Ansprüche auf Geldleistungen werden, wenn - wie hier \n- die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I \nnicht erfüllt sind, nach § 58 Satz 1 SGB I nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches vererbt, es sei denn, sie erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. \nDiese Rechtsfolge ordnet § 59 Satz 2 SGB I nur dann an, wenn die \nGeldleistungsansprüche im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt \nsind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Diese Voraussetzungen \nwaren hier nicht erfüllt, denn der Ehemann der Klägerin starb im Laufe des \nWiderspruchsverfahren, mithin in einem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren \nüber den von ihm geltend gemachten Anspruch noch anhängig war. Das \nVerwaltungsverfahren endet im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I erst mit der \nUnanfechtbarkeit des Bescheides (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, a. \na. O.). Der die zuschussweise Weiterbewilligung von Hilfe zur Pflege ablehnende \nBescheid der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 29. Juni 1999 war im Zeitpunkt des \nTodes des Ehemannes der Klägerin am 6. Mai 2000 nicht unanfechtbar, weil über \nden Widerspruch des Ehemannes der Klägerin gegen diesen Bescheid noch nicht \nentschieden worden war.\n\n45\n\n§ 1922 Abs. 1 BGB sieht vor, dass mit dem Tode einer Person deren Vermögen \nals Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Der verstorbene \nEhemann der Klägerin ist gemäß § 1924 Abs. 1 BGB von der Klägerin allein beerbt \nworden. Die Klägerin ist deshalb allein befugt, den Anspruch auf zuschussweise Hilfe \nzur Pflege geltend zu machen, weil sie von dem Träger des Altenheimes auf Zahlung \nder noch ausstehenden Kosten der Heimunterbringung in Anspruch genommen \nwird.\n\n46\n\nDer verstorbene Ehemann der Klägerin hatte allerdings für die Zeit ab dem 1. Juli \n1999 bis zu seinem Tode am 6. Februar 2000 gegenüber dem Beklagten keinen \nAnspruch darauf, dass die ihm bewilligte Hilfe zur Pflege als Zuschuss und nicht nur \nals Darlehen bewilligt wurde. Vielmehr ist der Bescheid der Landrätin des Kreises \nSteinfurt vom 29. Juni 1999 rechtmäßig, die Hilfe zur Pflege mit Wirkung vom 1. Juli \n1999 als Darlehen zu bewilligen.\n\n47\n\nZwar hatte die Landrätin des Kreises Steinfurt der Klägerin mit Schreiben vom 5. \nJanuar 1998 mitgeteilt, dass das Grundstück als geschütztes Vermögen angesehen \nwerde und deshalb nicht einzusetzen sei. Aus dieser Mitteilung folgt jedoch nicht, \ndass der Ehemann der Klägerin während seines gesamten Aufenthaltes im \nAltenheim darauf vertrauen konnte, dass die Hilfe zur Pflege bis auf den \nKostenbeitrag zuschussweise gewährt wird. Die Gewährung von zuschussweiser \nlaufender Hilfe zur Pflege kommt nicht in Betracht, wenn einzusetzendes Vermögen \nin einer den zeitabschnittsweisen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe \nvorhanden ist; der maßgebliche Zeitabschnitt geht regelmäßig - und so auch hier - \nüber einen Monat nicht hinaus. \n\n48\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die \nSozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter, sie dient vielmehr (im Regelfall) dazu, eine gegenwärtige \nNotlage zu beheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. \nJanuar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (3)).\n\n49\n\nMaßgebend für die Beurteilung der Fragen, ob der Hilfesuchende einen \nsozialhilferechtlich relevanten Bedarf hat und ob ihm zuzumuten ist, diesen Bedarf \naus Einkommen oder Vermögen zu decken, ist die Lage des Hilfebegehrenden in \ndem jeweiligen (für die Behördenentscheidung erheblichen) Leistungsabschnitt \n(innerhalb des von der Kenntniserlangung (§ 5 BSHG) bis zur Entscheidung \nreichenden Zeitraums), denn das Bundessozialhilfegesetz sieht den Hilfesuchenden \nmit seinen wechselnden Bedürfnissen in einer konkreten Notlage; die erforderliche \nHilfe hat sich an der sich ständig wandelnden Lage auszurichten. Der Sozialhilfefall \nwird gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig, wobei sich Änderungen nicht nur in \nBezug auf die Notlage als solche (den Bedarf), sondern auch auf die Möglichkeit, \nden Bedarf durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu decken, ergeben \nkönnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, FEVS 14, 243 \n(244); Urteil vom 29. September 1971 - V C 110.70 -, FEVS 19, 81; Urteil vom 18. \nJanuar 1979 - 5 C 4.78 -, FEVS 27, 229; Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 \n-, FEVS 43, 1). \n\n50\n\nAn dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe ändert sich selbst dann nichts, \nwenn die Notlage über einen längeren Zeitraum andauert. Auch in derartigen Fällen \nbleibt die laufende Sozialhilfe Notlagenhilfe, die grundsätzlich nur für die \nnächstliegende Zeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, a. a. \nO.), mit anderen Worten zeitabschnittsweise (etwa monatlich) gewährt wird (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, a. a. O.). Da diese \nzeitabschnittsweise Prüfung gerade auch dazu dienen soll, der sich ständig \nwechselnden Notlage Rechnung zu tragen, ist bei ihr auf die Lage des \nHilfesuchenden in dem jeweiligen Zeitabschnitt abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n30. November 1966 - V C 29.66 -, a. a. O.), mit anderen Worten die \nzeitabschnittsweise Bewilligung erfolgt auf der Grundlage einer ständig wiederholten \nPrüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung, insbesondere ihrer Notwendigkeit \nunter dem Aspekt etwa vorhandenen Einkommens oder Vermögens (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, a. a. O.).\n\n51\n\nSelbst in Fällen, in denen sich der Leidenszustand eines Menschen mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird, kommt eine \nVerurteilung zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege in der Regel auf Dauer nicht in \nBetracht, denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers \n(bzw. seiner in § 28 BSHG genannten Angehörigen) können sich ändern. Dies stets \nerneut prüfen zu können, gebietet es, auch die Hilfe zur Pflege nur \nzeitabschnittsweise zu bewilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977 - V C 23.76 -\n, FEVS 26, 1 (3); OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS \n45, 58).\n\n52\n\nDaraus folgt für den Ehemann der Klägerin, dass die zuschussweise Hilfe zur \nPflege nicht auf Dauer erfolgen sollte und auch nicht erfolgt ist. Dies wird dadurch \nbestätigt, dass der Beklagte den Kostenbeitrag durch Bescheid vom 27. Juli 1998 \nerhöht hat. Darüber hinaus hat sich der Kläger durch seine Erklärung vom 21. August \n1998 damit einverstanden erklärt, dass bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen an Stelle der zuschussweisen die darlehensweise Bewilligung \nerfolgen könne.\n\n53\n\nRechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 89 Satz 1 BSHG. Soweit nach § 88 \nBSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der \nsofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist \noder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll nach der \nvorgenannten Vorschrift die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Diese \nVoraussetzungen lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum \n6. Februar 2000 vor.\n\n54\n\nFür den Bedarf des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war Vermögen in \nForm des Erbbaurechtes der Eheleute an dem von ihnen bewohnten \nHausgrundstück in O einzusetzen. \n\n55\n\nZum Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehört gemäß § 88 Abs. \n1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Zum Vermögen im Sinne dieser \nVorschrift gehört auch das Verfügungsrecht an einem Grundstück. Dieses Vermögen \nist verwertbar, wenn es im jeweiligen Bedarfszeitraum wirtschaftlich verwertbar ist, \nsei es durch Veräußerung oder Beleihung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - \n5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1897 sowie OVG NRW, \nUrteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326).\n\n56\n\nDas Erbbaurecht ist gemäß § 1012 BGB ein Verfügungsrecht über ein \nGrundstück. Es beinhaltet die veräußerliche und vererbliche Befugnis, auf oder unter \nder Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Erbbaurecht war im \nstreitgegenständlichen Bedarfszeitraum, d. h. in jedem Monat des Zeitraumes von \nJuli 1999 bis Februar 2000, wirtschaftlich verwertbar, denn es konnte veräußert oder \nbeliehen werden. Die Ansicht der Klägerin, dass das Erbbaurecht nicht unter § 88 \nAbs. 1 BSHG fällt, trifft deshalb nicht zu. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass auch \nein Erbbaurecht zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG \ngehören kann (OVG NRW, Urteil vom 15. August 1985 - 8 A 1320/84 - und Brühl in \nLehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 88 \nRandziffer 22).\n\n57\n\nDas verwertbare Vermögen des Ehemannes der Klägerin belief sich in jedem \nMonat des streitgegenständlichen Zeitraumes auf mindestens 135.800 DM, und zwar \nausgehend von dem Verkehrswert des Erbbaurechts in Höhe von 290.000 DM \nabzüglich der Belastungen in Höhe von 154.199,49 DM. Mit diesem verwertbaren \nVermögen konnte der noch offene Betrag in Höhe von 17.894,12 DM im Zeitpunkt \ndes Todes des Ehemannes der Klägerin am 6. Februar 2000 gezahlt werden. \n\n58\n\nDem Einsatz des Erbbaurechts stand entgegen der Ansicht der Klägerin § 88 \nAbs. 2 Nr. 7 in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 23. \nMärz 1994, BGBl. I S. 646 nicht entgegen.\n\n59\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden \nvom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das \nvom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein \noder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem \nTode bewohnt werden soll. Diese Regelung gilt nicht nur, wenn der Hilfesuchende \nEigentümer des Grundstückes ist, sondern entgegen der Ansicht der Klägerin auch in \nden Fällen, in denen er (nur) als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist, \ndenn für das Erbbaurecht gelten gemäß § 1017 BGB die sich auf Grundstücke \nbeziehenden Vorschriften. Daraus folgt, dass das Eigentum an einem Grundstück \nund das Erbbaurecht an einem Grundstück gleichbehandelt werden, so dass nicht \nnur § 88 Abs. 1 BSHG, sondern auch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dann gilt, wenn der \nHilfesuchende Erbbauberechtigter eines Grundstückes ist (OVG NRW, Urteil vom \n15. August 1985 - 8 A 1320/84 -). \n\n60\n\nDie Angemessenheit eines Hausgrundstückes bzw. eines Erbbaurechts bestimmt \nsich gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG nach der Zahl der Bewohner, dem \nWohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der \nAusstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich \ndes Wohngebäudes. Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 \nund 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994, \nBGBl. I S. 2137 sind gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG in der Regel nicht \nunangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 i. V. m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt. Diese Regel \ngilt hier nicht, weil die Grundfläche, gemessen am Maßstab der bebauten Fläche, \nunangemessen groß ist. \n\n61\n\nFür Familienheime mit einer Wohnung legt § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten \nWohnungsbaugesetzes eine Wohnungsgröße von 130 qm fest. Ein Familienheim ist \nbei Einhaltung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG genannten \nWohnflächengrenzen ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG angemessenes \nHausgrundstück, sofern es sich nicht um einen atypischen Fall handelt (OVG NRW, \nUrteile vom 19. Juli 1995 - 8 A 739/95 -, FEVS 46, 314 = NJW 1966, 738 und vom \n28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 = NVwZ-RR 1998, 503). Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn entgegen der Ansicht der Klägerin \nliegt wegen der Grundstücksfläche von 612 qm ein atypischer Fall vor, der die Regel \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG ausnahmsweise aufhebt.\n\n62\n\nEin Hausgrundstück ist trotz Einhaltung der Wohnflächengrenzen des § 88 Abs. \n2 Nr. 7 Satz 3 BSHG dann nicht mehr dem Schonvermögen zuzurechnen, wenn die \nFläche des Grundstücks deutlich größer ist als für die Errichtung eines \nFamilienheimes mit einer angemessenen Wohnfläche erforderlich ist (OVG NRW, \nUrteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, a. a. O.). Dieser Fall liegt hier vor. Die \nKommunale Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt hat in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 9. November 1998 nachvollziehbar ausgeführt, dass unter \nBerücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und unter \nBerücksichtigung des vorhandenen Gebäudegrundrisses auf Grund der \neinzuhaltenden Abstandsflächen eine Grundstücksgröße von ca. 470 qm erforderlich \ngewesen wäre. Die tatsächliche Grundstücksgröße von 612 qm überschreitet die \nerforderliche Fläche um etwa 25 %. Da keine Besonderheiten in den persönlichen \nVerhältnissen der Eheleute und ihrer Tochter vorgetragen worden sind oder sich aus \nden Akten ergeben, die eine größere als die bauliche Mindestfläche erfordern, liegt \nbei einer Überschreitung von 25 % der erforderlichen Grundstücksfläche eine so \ndeutliche Abweichung vom Regelfall des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG vor, dass es \nsich um einen atypischen Fall handelt. In diesem Zusammenhang ist zu \nberücksichtigen, dass es gemäß § 1 Abs. 2 BSHG Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem \nEmpfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des \nMenschen entspricht. Diese Aufgabe der Sozialhilfe ist auch für die Auslegung des \nBegriffes des angemessenen Hausgrundstückes im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG maßgeblich. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass bei einer \nÜberschreitung von ca. 25 % der notwendigen Grundfläche die Größe des \nGrundstückes nicht erforderlich ist, um den Eheleuten und ihrer Tochter eine \nbescheidenen Anforderungen unterer Lohn- und Gehaltsgruppen genügende \nWohnung zu sichern.\n\n63\n\nZur Errichtung des Wohnhauses der Klägerin und ihres verstorbenen \nEhemannes war mithin kein Grundstück mit einer Größe von 612 qm \nerforderlich.\n\n64\n\nDa die besonderen Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG nicht \nvorliegen, beurteilt sich die Angemessenheit des Hausgrundstückes mithin nach den \nin § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG genannten Kriterien. Von den dort genannten \nMerkmalen fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass das Haus mit einer \nWohnfläche von 105,55 qm nach sozialhilferechtlichen Maßstäben unangemessen \nist. Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs \nkann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die \nfür Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen \nzurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, \nBVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = NJW 1993, 3153 und vom 17. November 1994 - 5 \nC 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363 sowie OVG NRW, Urteile vom 12. \nMärz 1997 - 8 A 986/95 -, info also 1998, 135 und vom 14. September 2001 - 12 A \n4923/99 -, FEVS 53, 563). \n\n65\n\nFür einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern legt Ziffer 5.21 c der \nVerwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt in MBl. \nNW 1989, S. 1714) fest, dass eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm als \nangemessen zu betrachten ist. Das von den Eheleuten und ihrer Tochter bewohnte \nHaus hat demgegenüber eine Wohnfläche von etwa 105 qm. Die Klägerin hat nicht \nvorgetragen, dass dieser Flächenbedarf ausnahmsweise erforderlich ist, um ein \nangemessenes Wohnen der Eheleute und ihrer Tochter zu ermöglichen. \n\n66\n\nDie Wohnfläche ist erst recht unangemessen, wenn berücksichtigt wird, dass das \nHaus seit der Aufnahme des Ehemannes der Klägerin in das Altenheim im \nSeptember 1996 nur noch von der Klägerin und ihrer Tochter, also von zwei \nPersonen, bewohnt wird. Die o. a. Verwaltungsvorschriften sehen für diesen Fall eine \nObergrenze von 60 qm vor. \n\n67\n\nZudem spricht auch der Verkehrswert des Grundstückes (Grundstück \neinschließlich Wohnhaus) im Rahmen der nach der sogenannten \nKombinationsmethode des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG gebotenen \nGesamtwürdigung gegen eine sozialhilferechtliche Angemessenheit im Sinne der \nvorgenannten Vorschrift. \n\n68\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass der Verkehrswert eines Grundstückes \nohnehin nur dann entscheidend ins Gewicht fällt, wenn die personen- und \nsachbezogenen Kriterien - anders als hier - bereits für das Vorliegen eines im Sinne \ndes § 88 Abs. 2 Nr. 7 geschützten Hausgrundstückes sprechen (BVerwG, Urteile \nvom 17. Januar 1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, 309 und vom 1. Oktober 1992 - 5 C \n28.89 -, FEVS 44, 141 = NJW 1993, 1024 sowie OVG NRW, Urteile vom 30. \nSeptember 1993 - 8 A 204/91 - und vom 24. Februar 1995 - 8 A 2624/92 -). Wenn \ndagegen - wie hier - schon im Hinblick auf die Grundstücksgröße und die Wohnfläche \ndie Voraussetzungen eines angemessenen Hausgrundstückes zu verneinen sind, \nvermag das Kriterium des Verkehrswertes erst Recht nicht die gegenteilige Annahme \nzu rechtfertigen. Auch dies beruht letztlich auf dem Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG, dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen eine aus sozialhilferechtlicher \nSicht angemessene Wohnstatt zu erhalten, ohne eine dem Nachranggrundsatz \nwidersprechende Vermögensbildung aus Sozialhilfemitteln zu fördern (vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 30. September 1993 - 8 A 204/91 -). \n\n69\n\nAuf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung einen Verkehrswert zwischen \n285.000 und 330.000 DM nicht mehr als angemessen angesehen (OVG Lüneburg, \nUrteil vom 12. Juni 1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, 3202 und OVG NRW, Urteil \nvom 23. Februar 1996 - 8 A 2043/93 -). Deshalb kann das Grundstück mit einem von \nder Kommunalen Bewertungsstelle festgestellten Verkehrswert von (mindestens) \n290.000 DM nicht mehr als angemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 \nBSHG angesehen werden.\n\n70\n\nHieraus ergibt sich, das Grundstücksgröße, Wohnfläche und Verkehrswert \nausschließen, dass im Erbbaurecht der Klägerin stehende Grundstück als \nangemessenes Hausgrundstück anzusehen.\n\n71\n\nDas Erbbaurecht der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes ist schließlich \nauch nicht auf Grund des § 88 Abs. 3 BSHG von einer sozialhilferechtlichen \nBerücksichtigung ausgenommen. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG sieht vor, dass die \nSozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig \ngemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und \nfür seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist \ngemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem \nder Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer \nangemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die letztgenannten \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin \nnoch aus dem sonstigen Akteninhalt entnehmen lässt, dass der Einsatz des \nErbbaurechts die angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer \nangemessenen Alterssicherung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten \nwesentlichen erschwert hätte. Beide Eheleute verfügten über Renteneinkommen und \nüber Sparvermögen, das u. a. dazu geführt hatte, dass von dem verstorbenen \nEhemann der Klägerin ein Kostenbeitrag gefordert worden war. Die besonderen \nVoraussetzungen des Satzes 2 waren mithin im streitgegenständlichen Zeitraum \nnicht gegeben. \n\n72\n\nAuch die Vorgaben des Satzes 1 liegen nicht vor. Für die Bestimmung des \nBegriffs der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist darauf abzustellen, ob \ndie Anwendung der Regelvorschriften mit dem vorrangigen Einsatz des Vermögens \nvor der Bewilligung von Sozialhilfe zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 \nBSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1986 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19. November 1992 \n- 5 C 15.89 -, FEVS 43, 185 sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 \n-, FEVS 39, 29). Dies trifft im Falle der Klägerin nicht zu, denn ihr Erbbaurecht wird \nausreichend im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt. Dass dieser Schutz \nhier nicht greift, führt nicht notwendig dazu, dass eine allgemeine Härte im Sinne des \n§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu bejahen ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin und \nihr verstorbener Ehemann nicht Eigentümer des Grundstückes, sondern lediglich \nErbbauberechtigte waren, führt nicht dazu, eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz \n1 BSHG zu bejahen, weil der Erbbauberechtigte nach den einschlägigen Vorschriften \nder §§ 1017 ff. BGB einem Grundstückseigentümer gleichgestellt wird, soweit es um \ndie Bewilligung von Sozialhilfe geht.\n\n73\n\nNach alledem konnte der verstorbene Ehemann der Klägerin für die Zeit vom \n1. Juli 1999 bis zu seinem Tode am 6. Februar 2000 nicht beanspruchen, dass ihm \nHilfe zur Pflege auch für den weiteren Aufenthalt im Altenheim nach dem 30. Juni \n1999 als Zuschuss und nicht als Darlehen bewilligt wird.\n\n74\n\nSollte der hier angefochtene Bescheid bestandskräftig werden, bedeutet dies auf \nder Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1994 - 5 C \n43.91 -, a. a. O., dass die Klägerin in die Rechtsposition ihres verstorbenen \nEhemannes kommt mit der Folge, dass ihr gegenüber die Hilfe als Darlehen bewilligt \nworden ist. Allerdings wird die Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 BSHG die Auszahlung \ndes Darlehensbetrages nur an das Altenheim verlangen können (so schon das den \nBeteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 16. Mai 2000 - 5 K 3216/96 -). \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 9 und 711 Satz 1 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-29/5-k-837-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-29/5-k-837-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291486","retrieved":"2026-07-09 03:11:36.670660+00:00"}}