{"status":"available","doknr":"OLD291504","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0728.5K1410.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"5 K 1410/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Schwiegertochter der Hilfeempfängerin \nverpflichtet ist, gegenüber dem Sozialamt des Beklagten Auskunft über ihr \nEinkommen zu geben und dazu Einkommensnachweise einschließlich des letzten \nEinkommenssteuerbescheides des Finanzamtes vorzulegen.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligt der Hilfeempfängerin seit dem 26. Februar 2001 Hilfe zur \nPflege durch Übernahme der Kosten der Betreuung in einer Einrichtung, soweit die \nKosten nicht durch eigene Mittel der Hilfeempfängerin gedeckt werden können.\n\n4\n\nDas Sozialamt des Beklagten forderte beide Söhne der Hilfeempfängerin auf, \nAuskunft über ihr Einkommen zu geben und entsprechend Unterlagen vorzulegen. \nDer Ehemann der Klägerin wurde darüber hinaus auch aufgefordert, Auskunft über \ndas Einkommen seiner Ehefrau, der Klägerin, zu geben.\n\n5\n\nDer Ehemann der Klägerin teilte dem Sozialamt des Beklagten in einem \nSchreiben vom 12. April 2001 mit, dass er in den letzten zwölf Monaten lediglich \nArbeitslosenhilfe bezogen habe und dass es deshalb nicht notwendig sei, einen \nEinkommenssteuerbescheid vorzulegen; die von ihm erbetene Auskunft über das \nEinkommen seiner Ehefrau, der Klägerin, lehnte er mit der Begründung ab, dass es \nan einer Rechtsgrundlage hierfür fehle.\n\n6\n\nDer Beklagte forderte daraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 18. April 2001 \nauf, Auskunft über ihr Einkommen zu geben, insbesondere alle \nEinkommensnachweise für die letzten zwölf Monate und den letzten \nEinkommenssteuerbescheid des Finanzamtes vorzulegen. Zur Begründung führte \nder Beklagte u. a. aus, dass die Mutter ihres Ehemannes seit Februar 2001 \nSozialhilfe erhalte und geprüft werden müsse, ob und in welcher Höhe ihr Ehemann \nUnterhalt zahlen müsse; im Rahmen dieser Prüfung sehe § 116 BSHG nicht nur eine \nVerpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über das Einkommen des Sohnes der \nHilfeempfängerin, sondern auch seiner nicht von ihm getrennt lebenden Ehefrau vor. \n\n7\n\nDie Klägerin legte am 24. April 2001 Widerspruch ein und machte geltend: Sie \nsei gegenüber der Mutter ihres Ehemannes nicht unterhaltspflichtig; auch ihr \nEhemann selbst sei gegenüber seiner Mutter nicht unterhaltspflichtig, weil er lediglich \nArbeitslosenhilfe beziehe und diese Mittel nicht ausreichten, um auch den Unterhalt \nseiner Mutter sicherzustellen; auch sei sie, die Klägerin, gegenüber ihrem Ehemann \nnicht unterhaltspflichtig, weil dieser mit der Arbeitslosenhilfe über ausreichende Mittel \nverfüge, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen; außerdem sei zwischen den \nEheleuten durch notariellen Vertrag vom 23. Februar 1998 ein Unterhaltsverzicht \nvereinbart worden; da zwischen den Beteiligten nach alledem keinerlei \nUnterhaltsverpflichtung bestehe, verstoße der Beklagte gegen ihr Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung, wenn er sie verpflichten wolle, ihre \nEinkommensverhältnisse offen zu legen.\n\n8\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai \n2001 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es zur Klärung eines \netwaigen Unterhaltsanspruches der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn \nnotwendig sei, auch die Einkommensverhältnisse der Schwiegertochter der \nHilfeempfängerin zu klären.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 26. Juni 2001 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nbisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. April 2001 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2001 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden \nwird.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§§ 87 a Abs. 2, \n101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 18. April 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2001 \nist rechtmäßig.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, Auskunft \nüber ihr Einkommen zu erteilen und Unterlagen darüber vorzulegen, ist § 116 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG in der Fassung von Art. 8 Nr. 36 a des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088, S. 1039. Nach dieser Vorschrift \nsind die nicht getrennt lebenden Ehegatten von Unterhaltspflichtigen verpflichtet, \ndem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nAuskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. \n\n19\n\nDie Klägerin gehört als nicht getrennt lebender Ehegatte eines gegenüber dem \nHilfeempfänger Unterhaltspflichtigen zum auskunftsverpflichteten Personenkreis im \nSinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Diese Vorschrift begründet eine eigenständige \nöffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des \nSozialhilfeträgers gegenüber steht. Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die \nAuskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen - hier: dem nicht \ngetrennt lebenden Ehegatten des Unterhaltspflichtigen - geltend zu machen und bei \nAuskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Es \nbegegnet deshalb keinen Bedenken, dass der Beklagte sein Auskunftsverlangen, \nsoweit es die Einkommensverhältnisse der Klägerin betrifft, durch Verwaltungsakt \ngeregelt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = \nFEVS 44, 184 = NJW 1993, 2762).\n\n20\n\nDie Rechtmäßigkeit dieses Auskunftsverlangens gegenüber der Klägerin setzt \nebenso wenig wie die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens gegenüber dem \nEhemann der Klägerin voraus, dass der Schwiegermutter der Klägerin bzw. der \nMutter des Ehemannes der Klägerin der gemäß § 91 BSHG kraft Gesetzes \nübergeleitete Unterhaltsanspruch zusteht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn \nder übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich \nnicht (mehr) - sogenannte Negativevidenz (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C \n7.91 -, BVerwGE 94, 281 = FEVS 44, 229 = NJW 1994, 64). Für die Auskunftspflicht \nnach § 116 Abs. 1 BSHG gelten keine strengeren Anforderungen, denn ihr Zweck ist \nes, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem \nUmfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) durch Inanspruchnahme \nDritter hergestellt werden kann. Dieser Zweck gebietet es, als Unterhaltspflichtige im \nSinne von § 116 Abs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner \nin Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21. \nJanuar 1993 - 5 C 22.90 -, a. a. O. und Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, FEVS \n44, 275 = NJW 1994, 66 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A \n6004/96 -, FEVS 51, 458 = NDV-RD 2000, 57 = NWVBl. 200, 391).\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall ist ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber \nihrem Sohn aus §§ 1601 ff. BGB nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die von der \nKlägerin dagegen erhobenen Einwände betreffen die einzelfallbezogene Anwendung \ndes hier maßgeblichen Unterhaltsrechts, die den Zivilgerichten vorbehalten ist. Diese \nEinwände berühren nicht die hier bestehende Möglichkeit eines \nUnterhaltsanspruches der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn, dem Ehemann \nder Klägerin. Diese Erwägungen gelten auch für die Frage, ob privatrechtliche \nUnterhaltsverpflichtungen zwischen den Eheleuten durch den notariellen Vertrag \nvom 23. Februar 1998 ausgeschlossen werden und ob dieser von der Klägerin \nbehauptete Ausschluss Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung des \nEhemannes der Klägerin gegenüber seiner Mutter, der Hilfeempfängerin, hat. Diese \nFragen müssen im Streitfall von den Zivilgerichten entschieden werden. \n\n22\n\nDie Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erfordert es, dass die Klägerin \nAuskunft über ihre Einkommensverhältnisse gibt. Die Erteilung der Auskunft dient, \nwie oben ausgeführt, dazu, dem Sozialhilfeträger die Prüfung zu ermöglichen, ob und \nin welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe durch Inanspruchnahme Dritter \nhergestellt werden kann. Die von der Klägerin geforderte Auskunft ist geeignet, \nerforderlich und angemessen, diesen Zweck zu erfüllen.\n\n23\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe kann im vorliegenden Fall dadurch hergestellt \nwerden, dass der Beklagte den gemäß § 91 BSHG kraft Gesetzes auf ihn \nübergegangenen Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem \nEhemann der Klägerin geltend machte. Die Erfolgsaussichten der Geltendmachung \ndieses Unterhaltsanspruches der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn lassen \nsich nur dann zuverlässig beurteilen, wenn das Sozialamt des Beklagten das \nEinkommen des Sohnes kennt. Zum Einkommen des Sohnes können auch \nUnterhaltszahlungen seiner Ehefrau, der Klägerin, gehören (vgl. dazu BVerwG, Urteil \nvom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, BVerwGE 108, 36 = FEVS 49, 307 = NJW \n1999, 1881). Zur Klärung der Frage, ob der Sohn der Hilfeempfängerin \nUnterhaltszahlungen seiner Ehefrau, der Klägerin, erwarten kann, ist wiederum \nerforderlich, Kenntnis von den Einkommensverhältnissen der Klägerin selbst zu \nhaben. Die Auskunft über das Einkommen der Klägerin war mithin geeignet, den \nNachrang der Sozialhilfe herzustellen. Diese Auskunft war im vorliegenden Fall auch \nerforderlich, weil ein milderes Mittel, Kenntnis über das Einkommen der Klägerin zu \nbekommen, nicht gegeben war. Der Ehemann der Klägerin war nicht verpflichtet, \nAuskunft über das Einkommen seiner Ehefrau zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, a. a. O.). Sollte insoweit eine Auskunft der \nFinanzbehörden nach § 116 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG überhaupt eingeholt \nwerden dürfen, ist diese Auskunft jedenfalls nicht als milderes Mittel gegenüber dem \nan die Klägerin selbst gerichteten Auskunftsersuchen anzusehen.\n\n24\n\nDie Einholung einer Auskunft gegenüber der Klägerin ist auch nicht \nunangemessen, denn die mit der Auskunft angestrebte Durchsetzung des \nNachranges der Sozialhilfe führt für sich allein genommen nicht zu unzumutbaren \nNachteilen für die Klägerin. Die Erteilung der Auskunft durch die Klägerin soll dem \nBeklagten nur die Möglichkeit eröffnen, einen möglichen Unterhaltsanspruch der \nHilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn zu klären. Aus der erteilten Auskunft ergibt \nsich nicht als notwendige Folge, dass der Beklagte die auf ihn kraft Gesetzes \nübergegangenen Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegenüber dem \nEhemann der Klägerin tatsächlich geltend machte. Die Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber \ndem privaten Interesse der Klägerin, keine Auskunft erteilen zu müssen, fällt wegen \ndes Gewichtes des öffentlichen Interesses gemessen an den möglichen Nachteilen \nfür die Klägerin zu Gunsten des Nachrangs der Sozialhilfe aus. \n\n25\n\nDas Auskunftsverlangen des Beklagten verletzt nicht, wie die Klägerin in diesem \nZusammenhang meint, ihr in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, \ninsbesondere nicht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ihr Einwand, Art. \n2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie ihre Einkommensverhältnisse offenbaren müsse, \nobwohl sich später herausstellen könne, dass diese Angaben überflüssig gewesen \nseien, wenn ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn \nnicht bestehe, ist unbegründet. Die Klägerin berücksichtigt dabei nicht, dass die von \nihr verlangten Angaben die Prüfung ermöglichen sollen, ob der kraft Gesetzes \nübergegangene Unterhaltsanspruch vom Träger der Sozialhilfe, dem Beklagten, vor \nden Zivilgerichten geltend gemacht werden soll. Das tatsächliche Bestehen eines \nUnterhaltsanspruches ist aber gerade nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit \ndes Auskunftsverlangens und der gesetzlichen Überleitung des \nUnterhaltsanspruches. Im Übrigen hat die Klägerin Anspruch auf die Wahrung des \nSozialgeheimnisses (§ 35 SGB I), das in den Vorschriften über den Schutz der \nSozialdaten in §§ 67 ff. SGB X geregelt wird. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, \ndass der Beklagte sich nicht an diese Vorschriften halten wird, nachdem die Klägerin \ndie ihr abverlangte Auskunft erteilt hat. \n\n26\n\nDer Übergang des Anspruches der Mutter gegenüber ihrem Sohn ist auch nicht \nnach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der \nÜbergang des Anspruches gegen einen nach bürgerlichem Recht \nUnterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten \nwürde. Dies trifft hier nicht zu. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn mit der \nHeranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden \n(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91 Rz 88 und Münder in \nLPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 91 Rz 41 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. \nJuli 1979 - 5 C 35.78 -, BVerwGE 58, 209 = FEVS 27, 441). Weder dem Vorbringen \nder Klägerin noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass bei einer \nmöglichen Heranziehung des Ehemannes der Klägerin als Unterhaltspflichtiger \nseiner Mutter soziale Belange beeinträchtigt werden könnten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-28/5-k-1410-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-28/5-k-1410-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291504","retrieved":"2026-07-09 03:11:38.289056+00:00"}}