{"status":"available","doknr":"OLD291619","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0722.5K1143.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"5 K 1143/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 12. April 2002 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran verneint und dem \nKläger die Abschiebung in den Iran angedroht wird.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 15. November 1969 (24. Aban 1348 iranischer Zeitrechnung) geborene \nKläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Im Iran lebte \ner in Teheran und später in Karadj. Am 3. März 1995 (12. Esfand 1373) reiste er \nnach seinem Vorbringen auf dem Luftweg mit Direktflug Teheran (Flughafen \nMehrabad) nach Frankfurt mit Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellte unter dem 31. Mai 1995 (10. Khordad 1374) einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab er bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) im Wesentlichen an, dass er mit einem eigenen kleinen Sender \nregimefeindliche Berichte gesendet habe und deswegen in seinem Heimatland \nverfolgt werde. Mit Bescheid vom 14. Februar 1996 erkannte das Bundesamt den \nKläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. Hiergegen hat der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten am 5. März 1995 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht \nhat, der Kläger habe eine politische Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft \ngemacht. Auf diese Klage wurde der anerkennende Bescheid durch Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 8. Januar 2002 aufgehoben. Mit Bescheid vom 12. April \n2002 hat das Bundesamt festgestellt, dass bei dem Kläger keine \nAbschiebungshindernisse vorliegen. Zugleich wurde er zur Ausreise aufgefordert und \nihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran \nangedroht.\n\n3\n\nDaraufhin hat der Kläger am 18. April 2002 - rechtzeitig - die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine auslandspolitischen Aktivitäten \nberufen sowie darauf, dass er homosexuell veranlagt sei und seit dem 18. April 2002 \nmit seinem Lebensgefährten, mit welchem er auch zusammenlebe, eine \neingetragene Lebenspartnerschaft begründet habe. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12.4.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \ndes Bundesamtes. \n\n9\n\nDas Gericht hat dem Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 25. März \n2003 und - nach entsprechender Vertagung - vom 22. Juli 2003 Gelegenheit \ngegeben, zu seinem Begehren Stellung zu nehmen; wegen der weiteren Einzelheiten \ninsoweit wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und \nzum Verfahren betreffend die Klage des Bundesbeauftragten gegen die \nAnerkennung als Asylberechtigter - 5 K 896/96.A - sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und ferner auf die zum \nGegenstand des Verfahrens gemachten, in der „Erkenntnisliste Iran\" \nzusammengefassten Gutachten und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDer gestellte Klageantrag war entsprechend dem Vortrag des Klägers \nklarstellend dahin auszulegen, dass die Aufhebung des angegriffenen Bescheides \nund die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich \ndes Iran begehrt wird; die so verstandene Klage ist zulässig und hat auch in der \nSache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seinem \nFall Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n13\n\nIm Falle des Klägers liegen jedenfalls Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 \nAuslG vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, \nsoweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten vom 2. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, \ndass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Abschnitt I Art. 3 EMRK darf niemand der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen \nwerden.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sieht das Gericht im vorliegenden Falle als gegeben an. \nEs sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass der Kläger im Falle \nseiner Abschiebung in den Iran dort unmenschliche und/oder erniedrigende Strafe \nbesorgen müsste.\n\n15\n\nDer Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er homosexuell veranlagt ist und sich \ndieser Veranlagung entsprechend auch betätigt hat und noch betätigt. Das Gericht \ngeht auf Grund seines stimmigen, nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden \nVorbringens des Klägers hierzu, der bei seiner Befragung insoweit auf das Gericht \nauch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, davon aus, dass es sich \ndabei auch um eine unumkehrbare Prägung im Sinne einer unentrinnbaren \nschicksalhaften Festlegung seines sexuellen Verhaltens handelt, die sein Gefühls- \nund Sexualleben dauerhaft bestimmt\n\n16\n\n- vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 f -\n.\n\n17\n\nBestätigt wird diese Würdigung dadurch, dass der Kläger mittlerweile mit seinem \nLebensgefährten eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.\n\n18\n\nEs ist im Fall des Klägers auch davon auszugehen, dass seine seiner \nVeranlagung entsprechende homosexuelle Betätigung den iranischen Behörden bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland auf Dauer nicht verborgen bleibt. Der Kläger hat \nhierzu glaubhaft dargelegt, dass er insoweit sich nicht einmal auf den Schutz und die \nSolidarität der eigenen Familie verlassen kann; vielmehr besteht Grund zu der \nAnnahme, dass er befürchten muss, von Mitgliedern seiner Familie bei den Behörden \nangezeigt zu werden. Da homosexuelles Verhalten mit den islamischen Ordnungs- \nund Moralvorstellungen schlechthin unvereinbar ist und nach den vorliegenden \nErkenntnissen nach islamischen Verständnis für jedermann das religiöse Gebot \nbesteht, einen anderen, der gegen eine religiöse Pflicht verstößt, daran zu hindern, \nist die Befürchtung ernst zu nehmen, dass ein so eklatant gegen islamische Moral \nund islamisches Recht verstoßendes Verhalten wie homosexuelle Betätigung früher \noder später bekannt und - gegebenenfalls auch unter Hintanstellung des familiären \nZusammengehörigkeitsgefühles - den Behörden zu Kenntnis gebracht wird.\n\n19\n\nVgl. hierzu auch Stellungnahme des Max-Planck-Instituts \nfür ausländisches und internationales Strafrecht vom \n13. November 1985 an den Hess. Verwaltungsgerichtshof.\n\n20\n\nDiese Befürchtung besteht erst recht, weil davon auszugehen ist, dass sich der \nKläger angesichts seiner Festlegung insoweit auch nach einer etwaigen Rückkehr in \nden Iran früher oder später wieder in einer seiner Veranlagung entsprechenden \nWeise homosexuell betätigen würde. Dies würde dann aber aller Voraussicht nach \nauch früher oder später eine entsprechende Bestrafung nach sich ziehen. Das gilt \numso mehr, als speziell mit Blick auf homosexuelle Betätigung die traditionellen \nislamischen Beweisregelungen im Sinne einer erleichterten Beweisführung ergänzt \nworden sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, a. a. O. \n\n22\n\nDie dann drohenden Strafen - Auspeitschung, wenn nicht sogar Todesstrafe - \nstellen eine erniedrigende und unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK dar. \nEine Abschiebung in den Iran kommt deshalb gemäß § 53 Abs. 4 AuslG nicht in \nBetracht. \n\n23\n\nMit Blick auf das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 \nAbs. 4 AuslG ist die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid des \nBundesamtes rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die \nAbschiebung in den Iran angedroht worden ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § \n83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-22/5-k-1143-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-22/5-k-1143-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291619","retrieved":"2026-07-09 03:11:49.118138+00:00"}}