{"status":"available","doknr":"OLD291632","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0721.1L1108.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-21","aktenzeichen":"1 L 1108/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Das Rubrum hat die Kammer im Hinblick auf die Entscheidungszuständigkeit \ndes Antragsgegners nach § 5 Abs. 2 ASchO von Amts wegen berichtigt. \n\n3\n\nII. Der Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihre Tochter T. L. vorläufig mit Beginn des \nSchuljahres 2003/2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache in die 5. Klasse der G.schule Ahaus \naufzunehmen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\n1. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht schon entgegen, dass nicht \ndie Schülerin, sondern ihre anwaltlich vertretenen Eltern - auch nach der \nEingangsbestätigung des Gerichts vom 26. Juni 2003 zum Verfahren 1 K 1911/03 - \nals Antragsteller des Rechtsschutzverfahrens auftreten (§ 82 VwGO), sie aber im \nHinblick auf subjektive (Eltern-)Rechte keine Tatsachen zu einem Anordnungsgrund \ndarlegen.\n\n7\n\n2. Ungeachtet dessen haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch \nim Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft \ngemacht.\n\n8\n\nEinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, die - wie \nhier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren - auch nur zeitweilig - vorwegnehmen, setzen unter \nanderem voraus, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im \nHauptsacheverfahren spricht. Dies gilt für das vorliegende Verfahren umso mehr, \nwenn das minderjährige Kind im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, \nohne dass der beschriebene Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht wäre, und einer \n- dann möglichen - Abweisung der Klage die G.Schule verlassen und auf eine andere \nSchule wechseln müsste. Auf der Grundlage der Darlegungen der Antragsteller \ndürfte dies nach ihrer Auffassung für das Kind sogar unzumutbar sein. \n\n9\n\nEs ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit dem notwendigen hohen \nGrad wahrscheinlich, dass die Tochter der Antragsteller einen Anspruch auf \nAufnahme in die G.schule hat.\n\n10\n\na) Ob für den Antragsgegner schon aus einem vom Schulträger für die \nBekenntnisschule festgelegten allgemeinen Rahmen eine dem Antragsbegehren \nentgegenstehende Pflicht besteht (§§ 20 Abs. 4 S. 2 SchVG, 5 Abs. 2 S. 1 ASchO), \nmag offen bleiben. \n\n11\n\nb) Gleichfalls mag hier dahingestellt bleiben, ob Rechte der Antragsteller bzw. \nihrer Tochter durch kollidierende Grundrechte anderer Schülerinnen und Schüler der \nG.Schule bzw. deren Eltern begrenzt werden, wenn gleichzeitig der Besuch einer \nanderen (Haupt-)Schule möglich ist.\n\n12\n\nvgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR \n63/68 -, BVerfGE 41 S. 29, 50 ff.\n\n13\n\nc) Jedenfalls ist das Kriterium der Religionszugehörigkeit bei der Schulaufnahme \nohne weiteres berücksichtigungsfähig, da es sich bei der G.Schule um eine \nkatholische Bekenntnisschule handelt (vgl. Art. 12 Abs. 6 S. 2 der Landesverfassung, \n§§ 20, 18 Abs. 2 SchOG) und die Kammer nicht feststellen kann, dass keine andere \nöffentliche Hauptschule vorhanden ist (Art. 13 der Landesverfassung). Eine \nunterschiedliche Behandlung von Religionsgemeinschaften ist damit nicht \nverbunden. Die Schaffung von Gemeinschaftsschulen, aber auch von \nBekenntnisschulen anderer als christlicher Religionsgemeinschaften ist in Art. 12 \nAbs. 6 S. 2 der Landesverfassung ausdrücklich zugelassen. Ein Verfahren nach § 1 \nAbs. 4 der Vierten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung im \nSchulwesen NRW (4. AVOzSchOG) ist bisher nicht mit dem Ergebnis \nabgeschlossen, dass die G.schule in eine andere Schulart umgewandelt wird.\n\n14\n\nDass die Tochter die damit erforderlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in \ndie katholische Bekenntnisschule erfüllt, ist nicht ohne weiteres festzustellen. Es ist \nnicht offensichtlich, dass das Kind nach den Grundsätzen des katholischen \nBekenntnisses unterrichtet werden soll.\n\n15\n\nWenn die Antragsteller im Vorverfahren haben vortragen lassen, dass allein ihre \nErklärung vom 04. März 2003 maßgebend sei, trifft dies nicht zu. Wegen der \nZustimmung zum Inhalt des Unterrichts kommt es zwar maßgeblich auf den Willen \nder Antragsteller an. Der Bestand einer Erklärung allein muss jedoch nicht \nausreichend sein. Die streitige Frage betrifft keine Formvoraussetzung, sondern die \ninhaltliche Frage nach der Zustimmung der Antragsteller zu einer Unterrichtung ihrer \nTochter nach den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses.\n\n16\n\nDer Erklärung der Antragsteller vom 04. März 2003, dass ihre Tochter im Sinne \ndes katholischen Bekenntnisses unterrichtet werden solle, ist (jedenfalls) nicht mit \ndem notwendigen Grad der Überzeugung zu entnehmen, dass die Antragsteller \neinen solchen Willen haben. Gleiches gilt für die im Rechtsschutzverfahren \nvorgelegte eidesstattliche Versicherung. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung können bestehende Zweifel an dem \nBestand von Tatsachen nicht aufgelöst werden. Soweit eine Beweisaufnahme \nnotwendig sein sollte, ist sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. \n\n17\n\nZweifel an der Tatsache, dass die Antragsteller eine Erziehung ihrer Tochter \nnach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses wünschen, folgen aus dem \nUmstand, dass der Inhalt der Erklärung dem sonstigen Verhalten der Antragsteller \nwiderspricht. Die Antragsteller und ihre Tochter gehören der muslimischen \nReligionsgemeinschaft an. Die Antragsteller erziehen ihre Tochter daher nach den \nLehren des Islam. Es liegt die Annahme nahe, dass die Erziehung eines Kindes \nmuslimischen Glaubens nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses \nLehren des Islam widerspricht. Entgegenstehendes haben die Antragsteller nicht \ndargelegt. Die Kammer verkennt nicht die Möglichkeit, dass sich ein \nReligionsanhänger - selbst auch nur aus praktischen Gründen - gegen die \nLehrmeinungen seiner Religion entscheidet. Sie vermag aber zu Lasten der \nAntragsteller nicht mit dem notwendigen Überzeugungsgrad ohne weiteres die \nFeststellung treffen, dass sie ihren religiösen Glaubensüberzeugungen nicht nahe \nstehen.\n\n18\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich in ihren Höhe an den \nVorgaben des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996\n\n19\n\nvgl. Abschnitt I, Ziffer 7, II, Ziffer 37.4, NVwZ 1996 S. 563 = AnwBl. \n1996 S. 393; auch abgedruckt in Hartmann, Kostengesetze, zu § 13 \nGKG\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-21/1-l-1108-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-21/1-l-1108-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291632","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.239831+00:00"}}