{"status":"available","doknr":"OLD291655","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0718.1K1169.98.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"1 K 1169/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 19. März \n1998 rechtswidrig war.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Verbots eines Camps - so \ngenanntes Nordcamp; Camp X 1 bzw. Camp 14 -, für das der Kläger im \nZusammenhang mit dem am 19., 20. März 1998 erfolgten „Castor IV\" - Transport von \n6 Castoren in das Brennelementezwischenlager Ahaus (BZA) verantwortlich \ngewesen ist. Die betroffene Wiesenfläche G 1 (Eigentümer X. Ahaus-Graes) befindet \nsich in der Ortslage Heek. Sie liegt ca. 400 m östlich (Luftlinie) von der aus Norden \nRichtung Ahaus führenden Bahnverbindung Gronau - Epe - Ahaus, die für den \n„Castor IV\" - Transport seinerzeit als Beförderungsweg (sog. Nordroute) in Betracht \nkam. Am 19. März 1998 war sie a u ß e r h a l b einer vom Beklagten allgemein \nverfügten versammlungsfreien Zone gelegen. Unmittelbar im Norden an das \nGrundstück angrenzend verläuft ein (Wirtschafts-?)Weg Richtung Westen, der über \neinen Bahnübergang die Eisenbahnlinie überquert (Markenweg), nach weiteren etwa \n500 m über die „Krämer Brücke\" führt, die die „Ahauser Aa\" überspannt, und sich \nanschließend in einer Kurve nach Süden bzw. Südwesten wendet. Nach ca. 500 m \nerreicht der Weg ein Grundstück in der Bauerschaft „Thiebrink\" des zu Ahaus \ngehörenden Ortsteils Graes. Auf dieser Fläche war das so genannte Camp X 2 von \nAtomkraftgegnern geplant. Sie liegt ca. 600 m Luftlinie von der Eisenbahnlinie \nentfernt. Neben der \"Krämer Brücke\" befinden sich in der Nähe des Grundstücks \n(etwa 250 m südwestlich und 350 m nordwestlich) 2 weitere Brücken, die über die \n„Ahauser Aa\" führen.\n\n3\n\nIn ihrem Urteil vom 30. November 2001 - 1 K 1139/98 - hat die Kammer zu den \ndem „Castor IV\"-Transport vorhergehenden Ereignissen ausgeführt:\n\n4\n\n„Im März 1997 kam es während des „Castor III\"- Transportes von Walheim nach \nGorleben - neben friedlichen Demonstrationen - zu Behinderungen des Zuges und \nder Lastkraftwagen, mit denen die Castoren befördert wurden. Es erfolgten sog. \nSitzblockaden. Einige Demonstranten ketteten sich an Bahngleise an. Stellen des \nGleiskörpers und der Straßen wurden unterhöhlt oder aufgerissen. Polizeikräfte \nwurden mittels Zwillen und mit Signalmunition beschossen. Ein Einsatzfahrzeug der \nPolizei wurde mit einem sog. „Molotow-Cocktail\" in Brand gesetzt. Die Durchführung \ndes Transports wurde unter Einsatz von erheblichen Polizeikräften sichergestellt. \n\n5\n\nZwischen dem 30. April und 4. Mai 1997 fand in der Nähe des BZA ein sog. \n„Widerstandscamp\" mit Mahnwache, Fackelzug und Maifest statt. An der Versammlung \nnahmen etwa 1.200 Personen teil. Im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung \nerfolgten Sachbeschädigungen im Bereich des BZA und der Gleisanlage; einzelne \nDemonstranten versuchten, Schienen zu unterhöhlen. Am 24. Mai 1997 fand eine \nversammlungsrechtliche Aktion auf der Gleisanlage des BZA mit ca. 40 Teilnehmern \nstatt, bei der Schotter und Schrauben aus der Gleisanlage entfernt sowie \nHinweiszeichen der Bahn abgebrochen wurden und eine Schiene angesägt wurde. In \nder Zeit vom 1. bis 3. August 1997 führte die Vereinigung „Widerstand gegen \nAtomanlagen - WigA Münster -„ in Ahaus ein sog. „Widerstandscamp\" durch. Das \nAktionskonzept beinhaltete u. a. die Aussage, „auszuprobieren, wie lustig und effektiv \nWiderstand mit vielen Leuten sein kann.\" Während des „Sonntagsspaziergangs\" am 21. \nSeptember 1997 betraten diverse Versammlungsteilnehmer im Widerspruch zu der \nerfolgten versammlungsrechtlichen Anmeldung und entgegen dem ausdrücklich \nerklärten Verbot des Eigentümers die Gleise der Anschlussbahn zum BZA. Während \nder „Schienenaktionstage\" vom 17. bis 19. Oktober 1997 verließen ca. 300 - 400 \nPersonen den angemeldeten Aufzug und besetzten an mehreren Stellen das Gleis der \nAnschlussbahn zum BZA. Es erfolgten Sachbeschädigungen. Signalkabel wurde \nabgerissen, ein Bahnsignal wurde aus seiner Betonverankerung herausgerissen. Der \nBahnkörper wurde an drei Stellen unterhöhlt, an mehreren Stellen wurden \nGleisschrauben, -muttern und -klammern gelöst sowie teilweise entfernt. Polizeikräfte \nwurden mit Steinen beworfen. Andere „Sonntagsspaziergänge\", die regelmäßig am \ndritten Sonntag jeden Monats stattfanden, verliefen ohne Sachbeschädigungen und \nBlockaden. \n\n6\n\nZur Vorbereitung von Aktionen für die Zeit des „Castor IV\" - Transports gegen \natomrechtliche Maßnahmen fanden diverse „Vernetzungs-\", „Delegierten-\" und \n„Camp-Vorbereitungstreffen\" statt. An diesen Besprechungen nahmen Vertreter \nverschiedenster Organisationen aus dem gesamten Bundesgebiet teil. Es wurde \nunter anderem die Organisation von sog. Camps als Mahnwachen besprochen. \n\n7\n\nWährend eines „Vernetzungstreffens\" in Gronau am 01. Dezember 1996 stellten \nverschiedene Gruppen mögliche Aktionen vor. Dabei lehnten alle Gruppen Gewalt \ngegen Menschen als Selbstzweck ab. Gewalt gegen Sachen konnten sich die \nmeisten Gruppen vorstellen. Benannt wurde „demonstrativ-öffentliches \nSchienensägen, Sitzblockaden, Demos, Gleise unterhöhlen, am Gleis anketten\". Es \nbestand der Konsens, dass keine Aktionsform wichtiger oder richtiger sei als die \nandere und ausgegrenzt werden solle. Niemand solle die Aktionen anderer \nbehindern. Im Rahmen des „Streckenkonzepts\" solle die „zu blockierende Strecke\" \naufgeteilt werden. Es bestand weitere Übereinstimmung, dass sich die eigentliche \nBlockade auf den Streckenabschnitt zwischen Bahnhof und BZA konzentrieren solle. \nAuf dem „Delegiertentreffen\" vom 18. Januar 1998 wurde nach einer \nKonzeptdiskussion das Ergebnis erzielt, dass man sich nach dezentralen Aktionen \n(Vermeidung einer Polizeikräftekonzentration) „noch einmal zu einer zentralen Aktion \nin Ahaus\" zusammenfinde. Dann werde noch einmal versucht, „auf dem letzten \nKilometer vor dem Atommülllager den Castor zu stoppen, wenn er denn bis hierhin \nkommt.\" Je nach Situation könnten alle Beteiligen auf den Gleisen agieren. Die \nVeranstalter der Aktion „X-tausendmal-Quer\" gingen davon aus, dass es auch bei \neiner „Polizeiübermacht\" möglich sei, „auf die Gleise zu kommen\". In dem Flugblatt \nder Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus\" e. V. „Informationen für die \nanstehenden Widerstandsaktionen im Frühjahr 1998\" - Stand: 1. Februar 1998 - \nwurde angekündigt, dass es Demonstrationen und Behinderungsaktionen geben \nwerde. Ca. 2.000 Menschen hätten öffentlich angekündigt, das BZA-Gleis besetzen \nzu wollen. Für den Fall eines erheblichen Polizeikräfteeinsatzes sei es eine mögliche \nAlternative, die Aktion an dem gesamten BZA-Gleis zu verteilen und zu versuchen, \n„irgendwo dazwischen zu kommen\". Eine andere beschriebene Alternative bezog \nsich auf das Gleis der Deutschen Bahn AG, wo allerdings mit \nBundesgrenzschutzbeamten zu rechnen sei. Eine endgültige Entscheidung sei erst \nan Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Polizeiverhaltens zu treffen. Das dem \nBeklagten zumindest seit dem 11. Februar 1998 bekannte Flugblatt enthielt \nAusführungen zu der Einrichtung mehrerer Camps durch die \nDemonstrationsveranstalter.\"\n\n8\n\nDem zitierten Informationsblatt war eine Karte beigefügt, in der \nannäherungsweise die Lage des hier betroffenen Camps dargestellt war, das als \n„Nordcamp (Wendland)\" bezeichnet wurde. Allerdings war das Camp seinerzeit noch \nwestlich der Bahnlinie und unmittelbar an diese angrenzend auf der Karte \nmarkiert.\n\n9\n\nIm Urteil a. a. O. heißt es im Tatbestand sodann weiter: \n„Mit dem offenen Brief vom 6. Februar 1998 führte die Bürgerinitiative „Kein Atommüll \nin Ahaus\" e. V. aus, in den von ihr gemeinsam mit anderen Organisationen langfristig \nvorbereiteten Camps sollten auswärtige Demonstrationsteilnehmer untergebracht \nwerden. Es gebe eine klare Übereinkunft zwischen allen Gruppen, die die Camps \norganisierten, dass die Camps eine Zone der Rückzugs und der Ruhe seien aus \ndiesen keinerlei politische Aktionen geführt werde, schon gar nicht militante. 2.000 \nMenschen hätten angekündigt, die Schienen gewaltfrei blockieren zu wollen. Eine \nBlockadeaktion sei keine Straftat, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. \nSachbeschädigungen an Schienen könnten, wiewohl sie Straftaten seien, nicht \ngleichgesetzt und gleichbehandelt werden mit gewalttätigen, die körperliche \nUnversehrtheit von Menschen gefährdenden Angriffen. Das „Delegiertentreffen\" vom \n14. Februar 1998 beschloss zum „Widerstandsfahrplan\" am Sonntag gleichzeitig die \n„X-tausendmal-Quer\"-Aktion auf den Schienen und eine Aktion in Dülmen \nanzubieten. Zumindest in einem Camp solle über das Angebot auch offener Aktionen \nnachgedacht werden. Mit dem offenen Brief vom 19. Februar 1998 führte die \nBürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus\" e. V. erneut aus, dass speziell das sog. BI-\nCamp als Ruhezone, nämlich zur Übernachtung, Verpflegung und Kommunikation \ndienen solle.\n\n10\n\nWährend des „Delegiertentreffens\" vom 17. August 1997 bestand Einigkeit, dass \nes keine separaten Camps für einzelne Gruppen geben solle. Es werde auch kein \neigenes „X-Tausendmal Quer\"-Camp der Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus\" e. \nV. geben. Auf dem „Delegiertentreffen\" vom 20. Dezember 1997 wurde beschlossen, \ndass eine Schwerpunktbildung umgangen werden und es weder eine Aufteilung in \n„autonome\", „graswurzler\" oder „gewaltfreie\" Camps und Ähnliches geben solle. Es \nwurde empfohlen, „Delegiertentreffen und Plena\" zu bilden, aus denen und aus den \nvorbereitenden Gruppen sich die Camp-Leitung bilden solle. Auf dem \n„Delegiertentreffen\" vom 18. Januar 1998 besprachen die Teilnehmer, die \nBürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus\" e. V. wolle mit der Polizei weiter im \nGespräch bleiben, aber keine Verhandlungen führen oder Absprachen treffen. In \ndem Flugblatt der Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus\" e. V. „Informationen für \ndie anstehenden Widerstandsaktionen im Frühjahr 1998\" - Stand 1. Februar 1998 - \nwurde u. a. als Campregel ausgeführt, es werde kein Vorrecht und keine \nhierarchischen Strukturen geben. Die Entscheidung über das Vorgehen am \nTransporttag selbst wolle die Bürgerinitiative „Kein Atommüll in Ahaus\" e. V. am \nTransporttag „natürlich mit Euch allen gemeinsam\" treffen (mit dem Flugblatt \ninhaltlich weitgehend identisch: www.friedenskooperative.de/ ff98/2-08.htm [Aufruf: \n21. November 2001]). In der Ausgabe Nr. 88 von Februar 1998 der Schrift „anti-\natom-aktuell\" wurde ausgeführt, dass es keine Aufteilung der Camps in autonom, \n„friedlich\" oder sonst was gebe. Alle Camps würden von allen möglichen Leuten \ngenutzt. Auf dem „Delegiertentreffen\" vom 14. Februar 1998 „wurde noch mal in aller \nDeutlichkeit gesagt, das es keine Kooperation mit der Polizei gibt und dass weder die \nGrünen noch die PI. ein Mandat haben, um 'im Namen des Widerstandes' mit der \nPolizei zu reden oder zu kungeln.\" In der Ausgabe Nr. 445 vom 5. März 1998 der \n„Interim\", einer wöchentlich in Berlin erscheinenden Schrift, wurde eine Erklärung des \n„Koordinierungstreffens für die Vorbereitung der Camps in Ahaus\" veröffentlicht, in \nder ausdrücklich betont wurde, \n\n11\n\n'dass alle Camps für alle Teile des Widerstands offen sind. \nEs gibt keine Aufteilung in 'autonom', „gewaltfrei', 'bürgerlich', \n'militant' oder was auch immer. Natürlich ist es sinnvoll, wenn \nLeute, die eine gemeinsame Aktion planen, das gleiche Camp \nbeziehen. Aber bitte behaltet im Kopf, dass es aus gutem \nGrund diesmal keine Spaltung des Widerstandes nach \nAktionsformen oder Selbstverständnis geben soll: Alle am \nAhaus-Widerstand interessierten Gruppen haben das auf dem \nGesamt-Delegiertentreffen gemeinsam beschlossen, um die \nKonsequenz aus den Erfahrungen des letzten Transports zu \nziehen.'\"\n\n12\n\nDer Kläger selbst ließ anlässlich der so genannten Nikolausaktion am 06. \nDezember 1997 vor dem Zwischenlager Gorleben zwei Flugblätter verteilen. Dort \nheißt es unter der Überschrift „Tag X in Ahaus\":\n\n13\n\n„Auch für Ahaus wird es ein Streckenkonzept geben. Die \nAktivitäten gegen den Transport werden von mehreren Camps \nentlang der Bahnstrecke ausgehen. Eines dieser Camps wird \nvom wendländischen Widerstand organisiert.\"\n\n14\n\nUnter der Überschrift „Tag X im Wendland\" zu einem nach Gorleben erwarteten \nTransport wird ausgeführt:\n\n15\n\n„Fest steht: es wird wieder ein Streckenkonzept geben. \nDarin sollen die Erfahrungen vom 'letzten Mal' berücksichtigt \nund eingearbeitet werden. So werden sich einige Gruppen \nstärker auf die 'Schiene' konzentrieren.\"\n\n16\n\nUnter dem 9. März 1998, berichtigt unter dem 12. März 1998, ordnete der \nBeklagte durch öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung ein räumlich und \nzeitlich begrenztes Verbot von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und \nvon Aufzügen im Umfeld des BZA an, von dem das Nordcamp nicht betroffen war. \nZur Begründung verwies der Beklagte u. a. auf bevorstehende Sitzblockaden \neinschließlich des Ankettens von Personen an Gleisen und Sachbeschädigungen mit \ndem Ziel der Verhinderung des Transports sowie die Nutzung von Privatgelände \ngegen den Eigentümerwillen, Verstößen gegen die Verordnung über den Bau und \nBetrieb von Anschlussbahnen, den zu erwartenden Verstößen gegen §§ 303, 125, \n240, 315 StGB und der Gefahr der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Es \nsei (u. a.) damit zu rechnen, dass Camps, die im Umfeld des BZA errichtet werden \nsollten, auch von Teilnehmern bezogen würden, die gewalttätige Aktionen begehen \nwollten. Mit dem eng begrenzten Versammlungsverbot werde dem Inhaber der \nCastor-Transportgenehmigung eine Transportkorridor gelassen. Der Korridor entlang \nder Nordstrecke war außerhalb von Ahaus - orientiert an Landmarken - zwischen 350 \nund 700 m breit. Die von anderen Personen angemeldete Versammlung / \nDauermahnwache im „Camp X4\" (Bauernschaft Ammeln, südlich des Weges \nTegelstegge) fand statt.\n\n17\n\nVor dem 18. März 1998 (seit dem Wochenende ?) begannen auf der hier \nbetroffenen Fläche Arbeiten zur Errichtung eines Camps. Am 18. März 1998 meldete \ndas Vorstandsmitglied B. des Klägers gegen 12:00 Uhr bei der Gemeinde Heek, \nOrdnungsamt, ein „Ruhecamp\" auf der Wiesenfläche an. Wörtlich heißt es in der \nAnmeldung:\n\n18\n\n„Aus Anlass des Castor-Transportes beabsichtigen wir, in \nHeek-Ahle ein Ruhecamp zu errichten. Am Tag X werden hier \nca. 600 Personen beköstigt und unterhalten. Die Besucher \nwerden in kleinen Zelten untergebracht, wobei die \nKücheneinrichtung in einem zentralen Zelt (Bauwagen mit \nVordach) errichtet würde. Vermieter des Grundstückes ist Herr \nX. aus Ahaus-Graes. Es handelt sich um das Grundstück G 1, \nin einer Größe von ca. 2 ha. Nach unseren Kenntnissen \nbefindet sich dieses Grundstück nicht in der Sperrzone. Die \nVersorgung erfolgt durch vorschriftsmäßigen Stromanschluß \nsowie Wasserversorgung aus bereitgestellten Tanks. Die \nEntsorgung erfolgt durch bereitgestellte Toilettenanlagen. Ein \nentsprechender Mietvertrag wird vorgelegt. Um Genehmigung \nwird gebeten.\"\n\n19\n\nAm 19. März 1998 erschienen Beamte des Beklagten vor Ort. Gegen 16:41 Uhr \nwurden die im Camp befindlichen Personen per Lautsprecherdurchsagen zur \nRäumung aufgefordert. Gegen 17:34 Uhr hatten die Bewohner des Camps den Ort \nverlassen.\n\n20\n\nEin zum Zeitpunkt der Räumung anhängig gemachtes Eilverfahren, in dem \nvorgetragen wurde, die Polizei löse zu Unrecht das Camp, das als Versammlung zu \nbehandeln sei, auf, blieb ohne Erfolg (Beschluss der Kammer vom 19. März 1998, \nAz.: 1 L 364/98). \n\n21\n\nAuf den Widerspruch des Klägers gegen die - wie er vorträgt - Verfügung vom \n19. März 1998 des Beklagten teilte die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom \n21. Juli 1998 mit, ein Verwaltungsakt in Form eines Versammlungsverbotes sei nicht \nfestzustellen. Eine Versammlung sei nicht angemeldet gewesen. Der Antrag auf \nErrichtung eines Versorgungscamps bei der Gemeinde Heek beinhalte ebenfalls \nkeine Anmeldung als Versammlung. Mit Blick darauf komme eine \nversammlungsrechtliche Prüfung durch die Widerspruchsbehörde nicht in \nBetracht.\n\n22\n\nAm 19. und 20. März 1998 wurden 6 Castoren aus den Atomkraftwerken \nNeckarwestheim und Grundremmingen mit einem Sonderzug von Walheim über die \nso genannte Südroute (Eisenbahnstrecke Coesfeld - Legden - Ahaus) in das BZA \nnach Ahaus verbracht. An den Protestaktionen sollen sich - je nach \nInformationsquelle - 5.000 bzw. 8.000 Personen beteiligt haben. Neben friedlichem \nProtest kam es auch zu gewalttätigen Widerstandshandlungen, die allerdings nicht \ndas zuvor befürchtete Eskalationsniveau erreichten. Im Raum Ahaus sollen bis zu \n6.600 Polizeibeamte im Einsatz gewesen sein. Zur Sicherung des Transports \nerrichtete die Polizei entlang des letzten Kilometers Schiene vor dem BZA einen \ndoppelten Zaun mit Nato-Draht. Der Transport wurde unter erheblichen \nSicherungsmaßnahmen und diversen Behinderungen durchgeführt. Am 21. März \n1998 fand in Münster mit etwa 3.000 Personen eine Abschlussdemonstration statt. \n\n23\n\nDer Kläger hat am 24. April 1998 Klage erhoben.\n\n24\n\nEr trägt vor: \nBereits am 17. März 1998 habe ein Polizeibeamter namens L. das Nordcamp \naufgesucht und mitgeteilt, auf Grund einer neuen Verbotsverfügung seien alle \nCamps während des Castor-Transports verboten, die nicht mindestens 1000 m von \nden Gleisen entfernt seien. Am 19. März 1998 sei für 16:00 Uhr in der Innenstadt von \nAhaus eine Demonstration angekündigt gewesen. Etwa zeitgleich habe die Polizei \ndas Camp des Klägers abgeriegelt. Der Einsatzleiter habe über Lautsprecher \nbekannt gegeben, dass er einen Platzverweis erteilen würde und die \nCampteilnehmer sich innerhalb von acht Minuten vom Grundstück entfernen sollten. \nWenn das Camp auch keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes \ngewesen sein möge, treffe gleichwohl die von dem Beklagten angestellte \nGefahrenprognose, es habe wegen seiner Nähe zur so genannten Nordroute, die als \nTransportgleis für den Castor-Transport ebenso wie die tatsächlich am 20. März \n1998 genutzte Südroute in Betracht gekommen sei, geräumt werden müssen, nicht \nzu. Der - wie der Beklagte meine - Ausspruch eines Platzverweises gemäß § 34 \nPolizeigesetz NRW (PolG) sei danach nicht in Frage gekommen. Die vom Beklagten \nzu Grunde gelegte Dokumentation und Einschätzung gemäß des Störerlagebildes \n„Widerstandscamps\" sei unzureichend gewesen, zumal er den Teilnehmern des \nNordcamps das unwesentlich weiter von der Bahnlinie entfernte Camp X 2 als \nAusweichraum angeboten habe.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\nfestzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom \n19. März 1998 bezüglich des Nordcamps rechtswidrig war.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr trägt vor: \nDas Nordcamp habe dem Versammlungsrecht nicht unterlegen. Den Anforderungen \nan einen Platzverweis nach § 34 Polizeigesetz NRW (PolG) sei genügt gewesen. \nDieser habe auf der Grundlage einer entsprechenden Gefahrenprognose erfolgen \nkönnen. Der Standort des Camps habe sich, nachdem inzwischen geklärt sei, dass \ner nicht unmittelbar westlich der Bahnlinie gelegen habe, in relativer Nähe zur \nTranportroute (Nordroute) für den letztlich am 20. März 1998 durchgeführten Castor-\nTransport befunden. Eine schädigende Einwirkung aus dem Camp heraus gegen die \nGleisstrecke sei in diesem Einzelfall auf Grund des Ortes, des zeitlichen \nZusammenhanges, der dort befindlichen Personen und der im Vorfeld bekannten \nVerhaltensmuster, unter anderem Unbrauchbarmachen der Transportstrecke, \nwahrscheinlich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte \nergänzt:\n\n30\n\n„Auf Grund der damals gemachten Erfahrungen von \ndurchaus gewalttätigen Protestaktionen in Legden am 19. März \n1998 - u. a. wurden Schienen besetzt und Schrauben entfernt - \nkam die Polizei zum Ergebnis, dass Camps in einer Entfernung \nvon unter 1000 m eine Gefährdung für die Transportroute \nbedeuten würden. 1000 m waren allerdings keine festgelegte \nGröße. Im Wesentlichen ging es darum, dass kein direkter \nZugang von den Camps aus zu den Schienen bestehen sollte. \nHinzu kam, dass die Nordroute erheblich schwieriger zu \nschützen war als die Südroute. Es war unmöglich, überall \nPolizeipräsenz zu zeigen. Angesichts dieser Sachlage wurde \nentschieden, das Nordcamp zu räumen und auf das Camp X 2 \nwestlich der Nordroute zu verweisen. Insoweit bestanden dort \ntopographische Besonderheiten. Östlich des Camps X 2 \nverläuft die Ahauser Aa, die über Brücken überquert werden \nmuss. Diese Übergänge waren aus polizeitaktischer Sicht \nerheblich besser zu überwachen als der direkte Zugang über \nWiesen und Straße vom Camp X 1 zur Bahnlinie.\"\n\n31\n\nFerner hat der Beklagte weiter ausgeführt:\n\n32\n\n„Ich möchte noch einmal hervorheben, dass die Räumung \ndes Camps am 19. März 1998 eine Reaktion auf Ereignisse am \nselben Tage an der Südroute war. Im Verlaufe des Tages kam \nes zu Gleisbesetzungen und Beschädigungen der Südstrecke. \nFolge waren am Abend des 19. März zahlreiche \nIngewahrsamnahmen im Legdener Raum. Die genannten \nAktivitäten waren damals Anlass für den Entschluss, auch ein \nCamp zu räumen, das außerhalb der versammlungsfreien Zone \nund 400 m von der Nordstrecke entfernt war.\"\n\n33\n\nDer Kläger hat repliziert:\n\n34\n\n„Aus Sicht des Klägers haben die genannten Aktivitäten am \n19. März 1998 keinerlei Bezug zu dem Nordcamp. Im Übrigen \nfand an diesem Tage in Ahaus gegen 16.00 Uhr ein Protestzug \nstatt, der friedlich verlaufen ist. Daher befanden sich bei \nRäumung auch nur ca. 20 Personen im Nordcamp.\"\n\n35\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten \neingereichten Verwaltungsvorgänge (10 Hefte) sowie das beigezogene Urteil der \nKammer vom 30. November 2001 im Verfahren 1 K 1139/98 nebst Verfahrensakte \nBezug genommen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden ist.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nI. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage hat in der Sache Erfolg. Die \ndurch den Zeitablauf erledigte Verfügung des Beklagten vom 19. März 1998, mit der \ner dem Kläger untersagte, das Camp auf der Wiesenfläche in Heek -Ahle \ndurchzuführen, war rechtswidrig. \n\n38\n\nEs kann offen bleiben, ob die angegriffene Verfügung nach der Erklärung des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung, er halte seine (rechtliche) Behauptung, es \nsei ein Versammlungsverbot ergangen, nicht weiter aufrecht, allein nach \npolizeirechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist oder - auch - \nversammlungsrechtliche Gesichtspunkte Beachtung deswegen finden müssen, weil \ndas aufgelöste Nordcamp jedenfalls der Vorbereitung von beabsichtigten \nVersammlungen dienen sollte.\n\n39\n\nZu diesem Gesichtspunkt vgl. Kniesel, „Versammlungs- und \nDemonstrationsfreiheit\", NJW 2000, 2857 (2862).\n\n40\n\nSofern - worauf der Beklagte abstellt - die angegriffene Verfügung einen \n(polizeirechtlichen) Platzverweis nach § 34 PolG beinhaltete, musste eine \nentsprechende Gefahrenlage („zur Abwehr einer Gefahr\") vorliegen. Nichts anderes \ngilt im Ergebnis, wenn nach § 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Versammlungsgesetz \n(VersammlG) eine - wovon hier auszugehen wäre - unangemeldete Versammlung \nverboten bzw. aufgelöst worden ist. Auch insoweit muss eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen,\n\n41\n\nvgl. dazu Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und \nVersammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 15 VersammlG, Rdnr. 55 - 56 \nm. N.,\n\n42\n\nwovon die Kammer seinerzeit in ihrem Beschluss vom 19. März 1998 im \nparallelen Eilverfahren 1 L 364/98 bei der damals nur möglichen summarischen \nPrüfung und angesichts der lediglich bekannten Tatsachenlage ausgegangen \nist.\n\n43\n\nZur Gefahrenprognose (im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersammlG) hat das \nBundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt: „Die behördliche \nEingriffsbefugnis wird . . . dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen nur bei \neiner 'unmittelbaren Gefährdung' der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft \nsind. . . . Erforderlich ist . . . eine Gefahrenprognose. Diese enthält zwar stets ein \nWahrscheinlichkeitsurteil; dessen Grundlagen können und müssen aber \nausgewiesen werden. Dem gemäß bestimmt das Gesetz, dass es auf 'erkennbaren \nUmständen' beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen \nEinzelheiten; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Unter \nBerücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die \nBehörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen \nAnforderungen an die Gefahrenprognose stellen, . . . (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss \nvom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - [Brockdorf Beschluss], BVerfGE 69, 315, \n353 f.). Eine versammlungsrechtliche Maßnahme wirft danach dann keine \nbesonderen Probleme auf, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, \ndass der Kläger und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigten oder ein solches \nVerhalten anderer zumindest gebilligt hätten. Eine solche Demonstration würde als \nunfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG überhaupt nicht erfasst. Würde \ndemgegenüber unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und \nnicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtschutzes führen, könnte jedoch \npraktisch jede (Groß-)Demonstration dieser Art verboten werden, weil sich nahezu \nimmer „Erkenntnisse\" über unfriedlich Absichten eines Teils der Teilnehmer \nbeibringen lassen (vgl. erneut BVerfG, a.a.O., S. 360 f.). \n\n44\n\nDie dargestellten Grundsätze gelten in der Annahme, dass der Beklagte \nseinerzeit einen Platzverweis gegenüber dem Kläger durchgesetzt hat, auch für die \nGefahrenprognose nach § 34 PolG. Der Beklagte hat sich nämlich nicht auf sonstige \nordnungs- oder polizeirechtliche Gefahren, die durch die Errichtung des Camps in \nHeek-Ahle hervorgerufen worden wären, berufen. Vielmehr hat er sich maßgeblich \nzur Begründung seiner Verfügung vom 19. März 1998 auf das von ihm unter \nversammlungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgearbeitete „Störerlagebild \n'Widerstandscamps'\" (vgl. dort die Einführung unter Ziff. 1.1, Bl. 3 der Beiakte Heft 5) \nmit dem Stand vom 13. März 1998 gestützt. Unter Zugrundelegung dieser \nGefahrenprognose, die selbst in unmittelbaren Zusammenhang mit der von dem \nBeklagten erlassenen Allgemeinverfügung vom 9. März 1998 und der dort \naufgestellten Gefahrenprognose steht, hat der Beklagte auch zuletzt in der \nmündlichen Verhandlung keine ausreichenden „erkennbaren Umstände\" bzw. \nerkennbare Gefahren benannt, die das Verbot des Camps in Heek-Ahle im Sinne \neiner versammlungsrechtlichen Verfügung oder im Sinne eines Platzverweises \nrechtfertigten.\n\n45\n\n1. Die Gefahrenprognose in der Allgemeinverfügung vom 9. März 1998 legt eine \nGefährdung der Transportstrecken auf dem Schienenwege durch Camps innerhalb \ndes durch sie erfassten Gebietes und Transportkorridors zu Grunde. Daher \nbegründen die dort benannten „erkennbaren Umstände\" keine ausreichenden \nAnhaltspunkte für eine hinreichende Gefahrprognose für das Gebiet a u ß e r h a l b \ndes Bereichs, den der Beklagte selbst auf der Grundlage eben dieser \nGefahrenprognose mit der Allgemeinverfügung begrenzt hat. Der Beklagte hat in \nKenntnis der Umstände, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten, \ndie Grenzen der versammlungsfreien Zone in einer Entfernung von über einem \nKilometer südlich des Nordcamps festgesetzt. Die Entscheidung über die \nBegrenzung der versammlungsfreien Zone um das BZA und die Transportstrecken \nhatte er in Kenntnis des Umstandes getroffen, dass das Nordcamp \nannäherungsweise an der Stelle organisiert werden würde, für die es der Kläger \nletztlich auch bei der Gemeinde Heek angemeldet hatte (vgl. „Störerlagebild \n'Widerstandscamps'\" und dort die Karten Bl. 40 R und 41 R der Beiakte Heft 5). Die \nGefahrprognose der Allgemeinverfügung wie auch das „Störerlagebild \n'Widerstandscamps'\" gehen von der Wahrscheinlichkeit von Sachbeschädigungen an \nden Gleisanlagen und Blockaden des Bahntransports aus. Dass sich friedliche und \nunfriedliche Teilnehmer, die aus vielen Teilen der Bundesrepublik Deutschland \nanreisen wollten, (auch) im Nordcamp sammeln wollten und würden, begründet auf \nder Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG jedoch noch keinen konkreten \nAnhaltspunkt, dass sich Teilnehmer im Nordcamp bzw. in dessen unmittelbarer Nähe \ngewalttätig verhalten wollten (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 367).\n\n46\n\n2. Dass der Kläger selbst als Veranstalter unmittelbar zu Gewalttätigkeiten gegen \ndie Transportstrecke und den Transport nach Ahaus aufgerufen hätte, ist dem \n\"Störerlagebild\" vom 13. März 1998 nicht zu entnehmen. Zwar weist - wie im \nTatbestand dargestellt - das vom Kläger verfasste und am 6. Dezember 1997 in \nGorleben verteilte Flugblatt zum anstehenden Castortransport nach Ahaus auch aus, \ndass „. . . Aktivitäten . . . von mehreren Camps entlang der Bahnstrecke ausgehen\" \nsollen. Erkennbare Umstände für eine unfriedliche Haltung des Klägers auf der Basis \nder oben im Einzelnen zitierten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der in \nder in der Allgemeinverfügung dargelegten Gefahrenprognose ergeben sich daraus \naber nicht. Das in das Störerlagebild vom 13. März 1998 aufgenommene Flugblatt \n„Trainstopping\" (Bl. 33 Beiakte Heft 5), das konkrete Aktionen gegen die \nTransportroute des „Castor IV\" nach Ahaus beschreibt und dazu aufruft, soll, wie der \nFußnote 20 des „Störerlagebildes\" zu entnehmen ist, zwar seit 1997 in der Szene \nverbreitet sein. Der Texturheber ist jedoch unbekannt. Unter diesem Gesichtspunkt \nkönnen dem Kläger selbst, der zwar in dem erstgenannten Flugblatt für einen \nerwarteten Transport nach Gorleben die Ausarbeitung eines „Streckenkonzeptes für \nLüchow-Dannenberg\" offenbar befördern wollte, dies aber nicht für Ahaus \nangekündigt hatte, die in dem Flugblatt „Trainstopping\" erörterten Gleisblockaden, -\naktionen und -unterbrechungen nicht zugeschrieben werden. Dem widerspricht in \ndiesem Zusammenhang sogar eher der Umstand, dass nach dem Inhalt der \nAnmeldung bei der Gemeinde Heek das Nordcamp lediglich als Übernachtungs- und \nVersorgungscamp organisiert sein sollte. Daraus kann ebenso der Schluss gezogen \nwerden, dass etwaige Demonstrationshandlungen - auch gewalttätiger Art bzw. mit \nStoßrichtung auf den Gleisweg - anderen Camps zugeschrieben werden sollten.\n\n47\n\nDie Erkenntnisse des Beklagten in seinem Störerlagerbild zu Camps in Gorleben \nwährend des „Castor III\"-Transportes geben für eine grundsätzlich unfriedliche \nHaltung des Klägers ebenfalls nichts her. Die Feststellungen des Beklagten zu \neinzelnen Camps, aus denen es im März 1997 zu unfriedlichen Aktionen gekommen \nwar, weisen an keiner Stelle den Kläger als Organisator oder sonst Verantwortlichen \ndieser Camps aus. \n\n48\n\n3. Die vom Beklagten jedenfalls in der mündlichen Verhandlung als maßgeblicher \nUmstand für seine Verfügung angeführte Nähe des Nordcamps zur Bahntrasse \nGronau-Epe-Ahaus (so genannte Nordroute für den Castortransport) kann die von \nihm geltend gemachte Gefahrenprognose ebenfalls nicht rechtfertigen. \n\n49\n\nDas Nordcamp war in einer Entfernung von bis zu 400 m zu dieser Bahntrasse \nerrichtet worden. In der Allgemeinverfügung vom 9. März 1998 ging der Beklagte \nselbst für den Kernbereich möglicher „zentraler Aktionen\" jedoch davon aus, dass \nversammlungsrechtliche Veranstaltungen auch in einer solchen Entfernung zur \nBahntrasse möglich sein müssten. Dies zeigt bereits die Grenzziehung der \nversammlungsfreien Zone in ihrem nördlichen Bereich auf, in dem sie die Nordroute \nerfasst und dabei zum Teil zur Bahntrasse ebenfalls einen Abstand von unter 400 m \nlässt. Danach hat der Beklagte allein in einer fußläufigen Entfernung und \nErreichbarkeit der Bahntrasse von 400 m von einem Camp aus keinen eine \nunmittelbare Gefahr begründenden Umstand gesehen. Vergleichbares hat im \nÜbrigen auch für die Existenz des Camps X 4 gegolten, dass der Beklagte \nzugelassen hatte. Die Gefährdungseinschätzung des Beklagten aus seinem \nursprünglichen Vortrag kann hingegen nicht berücksichtigt werden. Sie beruht auf \neiner fehlerhaft zu Grunde gelegten Ortslage des Nordcamps, das sich dann direkt \nwestlich der Nordroute befunden hätte. Damit wäre das Camp lediglich 10 m vom \nEisenbahngleis entfernt gewesen und hätte möglicherweise die \nGefährdungseinschätzung des Beklagten als zutreffend begründen können. Von \neiner solchen Lage ist der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Kläger ausweislich \nseiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und des vorgelegten \nKartenmaterials nicht mehr ausgegangen und hat zutreffend die oben beschriebene \nOrtslage zu Grunde gelegt.\n\n50\n\nDass topographische Besonderheiten, etwa die Möglichkeit einer relativ \nunbemerkten Annäherung an die Route des Castorentransportes, auf Grund der \nLage des Nordcamps für den Erlass der angegriffenen Verfügung in Betracht zu \nziehen gewesen wären, ist nicht erkenntlich. Die vom Beklagten eingereichte Karte \n(Beiakte 7) weist vielmehr aus, dass der vom Nordcamp in die westliche Richtung zur \nBahntrasse führende Weg weitgehend über freies Feld verlauft. Auch im Übrigen \nsind topographische Gegebenheiten, die unbemerkt rechtswidrige Angriffe auf die \nBahntrasse ermöglicht oder erleichtert hätten, vonm Beklagten weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Der in der Allgemeinverfügung vom 9. März 1998 (S. 11 zu 6.) \nangesprochene mögliche Schutz potentieller Täter durch Umstehende konnte durch \ndas 400 m von der Bahntrasse entfernte Camp ebenfalls nicht bewirkt werden. \n\n51\n\n4. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, die \nletztlich für den Erlass der angegriffenen Verfügung vom 19. März 1998 \nausschlaggebend gewesen sein soll, enthält ebenfalls keine ausreichende \nGefahrenprognose. Der Beklagte hat im Ergebnis dargelegt, nach Erlass seiner \nAllgemeinverfügung vom 9. März 1998 sei eine Gefährdungseskalation eingetreten, \ndie auch die Schließung von Camps erfordert habe, die außerhalb der \nversammlungsfreien Zone und weniger als 1000 m von der Bahnstrecke entfernt \nlagen. Für diese behauptete Gefährdungseskalation - am 19. März 1998 und vor \nRäumung des Nordcamps - hat die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte. Der \nBeklagte hat angegeben, die Räumung des Nordcamps sei eine Reaktion auf \nEreignisse am selben Tage an der Südroute gewesen. Im Verlaufe des Tages sei es \nzu Gleisbesetzungen und Beschädigungen der Südstrecke gekommen. Folge seien \nam Abend des 19. März 1998 zahlreiche Ingewahrsamnahmen im Legdener Raum \ngewesen. Diese Darstellung trifft nach den Erkenntnissen der Kammer nicht zu: \nUnter dem 12. August 1998 hat das Ministerium für Inneres und Justiz NRW dem \nLandtagsabgeordneten Roland Appel in einem Brief Auskunft zum Einsatz der \nPolizei anlässlich des „Castor IV\"-Transportes gegeben. Dieser Brief ist Bestandteil \nder beigezogenen Verfahrensakte 1 K 1139/98 (Bl. 59, 60 der Gerichtsakte). Nach \ndem Inhalt des Briefes sind - auf Grund von Gleisblockaden und ähnlicher Vergehen- \nin Legden erst am 20. März 1998 Personen von der Polizei in Gewahrsam \ngenommen worden. Der Gefangenensammelstelle Coesfeld (Bl. 10 des Briefes bzw. \nBl. 50 der Gerichtsakte) wurden am 19. März 1998 hingegen 9 Personen nach \nVerstößen gegen das Versammlungsgesetz zur Durchsetzung eines Platzverweises \nzugeführt, da zu befürchten gewesen sei, dass sie ein verbotenes und geräumtes \nCamp nördlich der B 474 in der Ortslage „Wehr\" wieder besetzen würden. Dabei \nhandelte es sich - wie sowohl dem Gericht als auch den Parteien bekannt ist - um \ndas in dem Verfahren 1 K 1139/98 von der erkennenden Kammer behandelte \n„Südcamp\", das nach dem Urteil vom 30. November 2001 trotz der vom Beklagten \nbehaupteten relativen Nähe zur Südstrecke und der behaupteten Möglichkeit, \nunbemerkt an diese Castortransport zu gelangen, für rechtmäßig erachtet worden ist. \nInsoweit hat die Kammer festgestellt, dass das ausgesprochene \nVersammlungsverbot vom 18. März 1998 rechtswidrig war. \n\n52\n\nAngesichts dessen entbehrt die behauptete Aktualisierung der \nGefahrenprognose für das Nordcamp zu dem Zeitpunkt, als es geräumt wurde, der \nvom Beklagten mitgeteilten Grundlage. Das Camp wurde am 19. März 1998 \nzwischen 16:41 und 17:34 Uhr geräumt. Ausweislich des den Beteiligten bekannten \nUrteils in dem Verfahren 1 K 2117/98 vom 18. Juli 2003, das ebenfalls das Südcamp \nunter weiteren polizeirechtlichen Gesichtspunkten betraf, wurde dieses Camp \nungefähr zur gleichen Zeit, nämlich zwischen 16:07 und 17:07 Uhr am 19. März 1998 \ngeräumt. Dies bedeutet, dass die Personen, die das gesperrte Südcamp erneut \naufsuchen wollten und denen ein Platzverweis ausweislich des Briefes des \nInnenministeriums an den Landtagsabgeordneten Appel erteilt wurde, erst n a c h \nRäumung des Nordcamps Anlass für ein polizeiliches Einschreiten durch ihre \nIngewahrsamnahme gegeben haben Danach können die vom Beklagten \nbehaupteten Aktivitäten bzw. Ereignisse an der Südroute zum Zeitpunkt bzw. vor der \nRäumung des Nordcamps weder Anlass für den Entschluss zur Räumung des \nCamps noch Grundlage für eine entsprechend gestützte Gefahrenprognose gewesen \nsein.\n\n53\n\nBei dieser Sachlage kann dem vom Beklagten weiter benannten Argument, mit \nder angebotenen Verlegung des Nordcamps auf den Standort des Camps X 2 östlich \nder Eisenbahntrasse habe eine geringere Gefährdung für die Transportroute \nbestanden, ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Camp X 2 war in der Luftlinie \nunwesentlich weiter von der Nordstrecke, nämlich 600 statt 400 m entfernt. Die vom \nBeklagten herangezogene topographische Besonderheit, dass östlich des Camps X \n2 und damit in Richtung der Bahntrasse noch die Ahauser Aa verläuft, gibt für die \nGefahrenprognose ebenfalls nichts her. Ausweislich des Kartenmaterials (Beiakte \nHeft 7) konnte die Ahauser Aa in der Nähe des Camps X 2 über mindestens 3 \nBrücken überquert werden. Für das Nordcamp hätte hingegen lediglich eine Straße \nzur Erreichung des Bahndamms zur Verfügung gestanden. Im Übrigen hätten die \nDemonstranten zur Bahnstrecke über freies Feld und damit für die Polizei leicht \nsichtbar zur Transportroute laufen müssen. \n\n54\n\nDanach ist ferner nicht erkennbar, dass die Verlegung des Nordcamps auf den \nStandort des Camps X 2 eine maßgebliche Verbesserung der Überwachung der \nNordroute durch die Polizei ermöglicht hätte. Vielmehr hätte dann nur eine erheblich \nweiter von den Bahngleisen entfernte Verlegung des Camps - eben in dem \nangegebenen Abstand von rund 1000 m -, die eine entsprechend deutlich weiter \nzurückzulegende fußläufige Strecke für die Campteilnehmer bedeutet hätte, das \nangenommene Gefährdungspotential mindern können. Die danach allenfalls noch in \nBetracht zu ziehende \"Erleichterung\" der Streckenüberwachung war angesichts des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 2 Abs. 1 PolG hingegen kein in die \nGefährdungsprognose einzustellender Gesichtspunkt.\n\n55\n\n5. Weitere, vor Erlass der angegriffenen Verfügung bekannt gewordene \nTatsachen, aus denen sich eine besondere Gefährdung des Transportes durch das \nNordcamp ergeben hätten, hat der Beklagte weder im Verfahren noch in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt.\n\n56\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n57\n\nIII. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-18/1-k-1169-98","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-18/1-k-1169-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291655","retrieved":"2026-07-09 03:11:52.317402+00:00"}}