{"status":"available","doknr":"OLD291897","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0704.7L827.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-04","aktenzeichen":"7 L 827/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen \ndie Bescheide des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 \n\n- betreffend: \nFrau D,\nHerrn F,\nFrau G,\nFrau I1,\nFrau I2,\nHerrn I3,\nFrau L,\nHerrn T1,\nFrau T2,\nFrau T3,\nFrau T4,\nHerrn T5,\nFrau X -\n\nwird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 26.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ist begründet. \n\n3\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den \nangefochtenen Bescheiden ist rechtswidrig. \n\n4\n\nEine derartige Vollziehungsanordnung erfordert ein besonderes \nVollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, welches den Verwaltungsakt \nrechtfertigt. Bei der Prüfung, ob ein derartiges Vollzugsinteresse vorliegt, ist \nmaßgeblich ausschließlich das, was die Behörde zur Begründung der \nVollziehungsanordnung anführt; allein diese Gründe müssen den Ausschluss der \nvom Gesetz als Regelfall vorgesehenen aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Das \nGericht stellt weder eigene Erwägungen an noch stellt es weitere Tatsachen fest, die \nein besonderes Vollzugsinteresse rechtfertigen könnten. \n\n5\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 80 Rn. 88, \n92, 149.\n\n6\n\nEine unzureichende oder fehlende Begründung kann auch später nicht mehr \nwirksam ergänzt oder nachgeholt werden.\n\n7\n\nVgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 80 \nRn. 101.\n\n8\n\nDen genannten Anforderungen wird die Vollziehungsanordnung hier nicht \ngerecht. Die entsprechende Begründung im Bescheid stellt darauf ab, dass bei \nweiterer Auszahlung der Pflegewohngeldleistungen eine spätere Rückabwicklung \nbzw. Rückforderung eventuell nicht mehr möglich wäre. Auf welchem konkreten \nUmstand diese Befürchtung beruht, ist weder ausgeführt noch erschließt sich dies \ndem Gericht aus weiteren offenkundigen Umständen; insbesondere werden die \nZahlungen nicht etwa an vermögenslose Personen geleistet, sondern an die \nPflegeeinrichtung.\n\n9\n\nUnabhängig davon lässt im Übrigen schon der Wortlaut der Begründung eine \nDringlichkeit nicht erkennen; aus den Formulierungen „möglicherweise\", „wäre\", \n„eventuell\" lässt sich ableiten, dass der Antragsgegner selbst nicht vom Vorliegen \neiner entsprechenden Sachlage überzeugt war.\n\n10\n\nNach dem Vorstehenden ist unerheblich, dass der Antragsgegner den \nSofortvollzug im gerichtlichen Verfahren dahingehend ergänzt hat, dass eine \nRückforderung wegen Verbrauchs von ggf. einzusetzendem Vermögen nicht \nausgeschlossen werde könne. Es würde sich aber im Ergebnis nichts ändern, selbst \nwenn dieser Vortrag zu berücksichtigen wäre. Denn dieser Einwand geht ins Leere, \nda sich die Rückforderung nicht gegen den jeweiligen Heimbewohner, sondern die \nPflegeeinrichtung richtet.\n\n11\n\nHinsichtlich des (unerheblichen)Vorbringens im Gerichtsverfahren zur \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die \nErfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse am Bestand der \naufschiebenden Wirkung zwar ein wesentliches Element darstellen, dies aber nicht \ndie Prüfung ersetzt, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am \nSofortvollzug vorliegt; eine offensichtliche Rechtmäßigkeit allein kann eine \nVollzugsanordnung nicht begründen.\n\n12\n\nVgl. Beschluss des BVerfG vom 12. September 1995 \n- 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58, 60; Puttler, a.a.O., § 80 \nRn. 88.\n\n13\n\nOhnehin bestehen gewichtige Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer \noffensichtlichen Rechtmäßigkeit.\n\n14\n\nDas gilt jedenfalls ohne weiteres für diejenigen Fälle, in denen der Antragsgegner \nnicht einmal die Ermittlungen zur Vermögenslage zu Ende geführt hat; eine \nOffensichtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behörde (bei Bescheiderlass) noch \nrelevante Sachverhaltsermittlungen anstellt.\n\n15\n\nDarüber hinaus ist auch in der Sache selbst nicht unzweifelhaft, ob der \nangefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Angesichts der gravierenden \nFolgen für die Heimbewohner ist dabei ein besonderes Augenmerk auf die \nAbwägung im Rahmen des § 45 Abs. 2 SGB X zu legen; eine Offensichtlichkeit in \ndem Sinne, dass von vornherein ohne Zweifel nur eine Entscheidung in Frage \nkommt, ist dabei schwerlich erkennbar. Insbesondere gilt dies bei der darüber hinaus \nzu treffenden Ermessensentscheidung - zu berücksichtigen ist dabei, dass die \nHeimbewohner bei ihrer (Lebens-)Planung darauf vertrauten, dass wenigstens der im \nletzten Bescheid genannte Bewilligungszeitraum eingehalten wird.\n\n16\n\nIn den angefochtenen Bescheiden ist überdies nicht einmal hinreichend deutlich \nerkennbar, dass der Antragsgegner neben der Interessenabwägung überhaupt noch \neine Ermessensentscheidung getroffen hat.\n\n17\n\nZudem ließe sich selbst aus der offensichtlichen Rechtmäßigkeit einer \nErmessensentscheidung nicht auf die offensichtliche Erfolglosigkeit eines \nWiderspruchs schließen\n\n18\n\n- vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rn. 100 aE -.\n\n19\n\nDies ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen der Ermessensentscheidung, die \neine grundsätzliche Entscheidungsfreiheit zulässt; danach wäre im \nWiderspruchsverfahren generell auch eine andere behördliche Entscheidung \ndenkbar.\n\n20\n\nAngesichts dessen geht das Gericht nicht weiter auf die Problematik der \nfehlenden Anhörung vor Bescheiderlass und die damit verbundene Frage ein, ob von \nder Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden konnte (was jedenfalls \nnicht unzweifelhaft ist).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG. Das Gericht geht mangels hinreichender Anhaltspunkte dazu, welche \nfinanziellen Einbußen bei der Antragstellerin im Ergebnis zu befürchten sind, \nangesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens von der Hälfte des \nAuffangwertes pro Heimbewohner (13 x 2.000 = 26.000 Euro) aus.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-04/7-l-827-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-04/7-l-827-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291897","retrieved":"2026-07-09 03:12:14.734867+00:00"}}