{"status":"available","doknr":"OLD291941","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0701.5K638.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"5 K 638/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999, 29. Januar 1999, \nvom 5. Februar 1999 und vom 23. Februar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 15. Februar 2000 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis \nzum 29. Februar 2000 laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher \nHöhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für \ndie Zeit von Februar 1999 bis Februar 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nbewilligen.\n\n3\n\nDer Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann seit 1995 Hilfe zum \nLebensunterhalt unter Anrechnung der dem Ehemann der Klägerin bewilligten \nRenten. Die Eheleute bewohnen eine 86 qm große Wohnung. Mit Schreiben vom 13. \nJanuar 1999 erklärte sich der Beklagte bereit, die aus seiner Sicht unangemessene \nKaltmiete in bisheriger Höhe von 552 DM bis zum 31. Juli 1999 zu übernehmen.\n\n4\n\nDer Beklagte forderte die Klägerin durch Bescheid vom 21. Januar 1999 auf, bei \ndem Caritasverband in J folgende Arbeiten zu leisten: Hol- und Bringedienste \n(Botengänge zu Ärzten und Apotheken, Müllentsorgung, Besorgungen) für \nHeimbewohner, mit den Bewohnern spazieren gehen, leichte Aufräumarbeiten. \nZugleich teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr nähere Einzelheiten bezüglich \ndes Arbeitseinsatzes vom Einsatzleiter an Ort und Stelle erläutert würden, dass eine \nwöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden vorgesehen sei, dass der \nArbeitseinsatz für die Dauer von zwölf Wochen durchgeführt werden solle und dass \nsich dieser Einsatz um eventuelle Ausfallzeiten verlängere. Zugleich wies der \nBeklagte die Klägerin darauf hin, dass derjenige, der sich weigere, eine zumutbare \nArbeitsgelegenheit anzunehmen, keinen Leistungsanspruch mehr habe und mit einer \nZahlungseinstellung bzw. zumindest mit einer Kürzung rechnen müsse. Außerdem \nordnete der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung \nan.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Februar 1999 Widerspruch ein. \nSie nahm die Tätigkeit bei der Caritas in J nicht auf.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 29. Januar 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit \nWirkung vom 1. Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \nlediglich 75 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen und die anteiligen \nKosten der Unterkunft. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, \ndass sich die Klägerin geweigert habe, die ihr angebotene Tätigkeit bei der Caritas \nauszuüben, so dass ihr Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nentfallen sei und der ihr zustehende Regelsatz um mindestens 25 % gekürzt werden \nmüsse.\n\n7\n\nZugleich forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, sich am 3. Februar 1999 \nbei dem Caritasverband in J zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten \neinzufinden. Im Übrigen verwies der Beklagte auf seinen Bescheid vom 21. Januar \n1999 und ordnete hinsichtlich der erneuten Aufforderung zur Arbeit die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse an.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls am 5. Februar 1999 \nWiderspruch ein.\n\n9\n\nZur Begründung der von ihr eingelegten Widersprüche teilte die Klägerin \nanlässlich einer persönlichen Vorsprache am 5. Februar 1999 mit, dass sie nicht \nbereit sei, mit den „Pennern\" in der Stadt Papier aufzuheben; da sie durch ihre \nfrühere Verkaufstätigkeit in der ganzen Stadt bekannt sei, werde sie, wenn sie bei \nder Tätigkeit gesehen werde, nie wieder eine andere Arbeit finden; sie wolle beim \nCaritas-Heim nicht für 2,50 DM/Stunde arbeiten, sondern für diese Tätigkeit einen \nLohn von 20 DM/Stunde erhalten. Die Aufforderung zur gemeinnützigen Arbeit sei \nmenschenunwürdig und menschenverachtend. \n\n10\n\nDurch an beide Eheleute gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 bewilligte \nder Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann für den Monat Februar 1999 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 631,37 DM unter Berücksichtigung von 75 % \ndes Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen für die Klägerin und von \npauschaliertem Wohngeld in Höhe von 337 DM.\n\n11\n\nDurch einen weiteren allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 5. Februar \n1999 stellte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung \nvom 1. März 1999 in Höhe der ihr bewilligten Regelsatzleistungen ein und teilte \nzugleich mit, dass die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung weiter bewilligt \nwürden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich die \nKlägerin weiterhin weigere, die ihr angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeit \nbei dem Caritasverband auszuführen, so dass es zur Förderung ihrer \nArbeitsbereitschaft notwendig sei, keine weiteren Regelsatzleistungen zu bewilligen, \nsondern lediglich die Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.\n\n12\n\nGegen den an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 ließ die \nKlägerin anwaltlich vertreten am 24. Februar 1999 Widerspruch einlegen.\n\n13\n\nDurch einen weiteren an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Bescheid \nvom 23. Februar 1999 bewilligte der Beklagte für März 1999 Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 644,37 DM. Bei der Bedarfsberechnung ließ der \nBeklagte Regelsatzbeträge für die Klägerin unberücksichtigt. \n\n14\n\nGegen diesen Bescheid ließen die Klägerin und ihr Ehemann anwaltlich vertreten \nam 19. März 1999 Widerspruch einlegen. \n\n15\n\nZur Begründung ihrer Widersprüche vom 4. Februar 1999 gegen die Bescheide \nvom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999, zur Begründung ihrer Widersprüche \nvom 23. Februar gegen die Bescheide vom 5. Februar 1999 wegen Einstellung der \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsatzleistungen und wegen der \nÄnderung von laufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie zur \nBegründung des Widerspruches vom 18. März 1999 gegen den Bescheid vom 23. \nFebruar 1999 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. April \n1999 vortragen:\n\n16\n\nSie sei wegen einer Hauterkrankung gesundheitlich nicht in der Lage, die ihr \nangebotene Tätigkeit in dem Heim des Caritasverbandes auszuüben; auch müsse \nsie ihren an Rheuma erkrankten Ehemann betreuen; zudem sei die ihr aufgetragene \nArbeit so unklar beschrieben, dass die Auswirkungen auf die eigene Gesundheit und \nauf die Betreuung des Ehemannes nicht zu beurteilen seien; dies gelte insbesondere \nfür die Anordnung, dass die Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wöchentlich betragen \nsolle; außerdem sei die Frist zwischen der Zustellung der Bescheide vom 21. Januar \n1999 und vom 29. Januar 1999 sowie dem Beginn der Tätigkeit zu kurz bemessen, \num sich darauf einstellen zu können; die Belehrung über die Folgen, die einträten, \nwenn die Arbeit nicht durchgeführt werde, sei fehlerhaft, denn diese Belehrung habe \nerst nach und nicht schon vor ihrer vermeintlichen Arbeitsverweigerung erfolgen \nmüssen; der Zeitraum zwischen der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt und ihrer \nEinstellung sei ebenfalls zu kurz bemessen, denn nach der Kürzung im Februar 1999 \nsei die Einstellung schon im März 1999 erfolgt; letztlich sei nicht erkennbar, auf \nGrund welcher Ermessenserwägungen die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe \nerfolgt sei. \n\n17\n\nDer Beklagte stellte die Hilfe zum Lebensunterhalt an beide Eheleute zum \n1. April 1999 formlos mit der Begründung ein, dass das Renteneinkommen des \nEhemannes der Klägerin ausreiche, um den Bedarf beider Eheleute zu decken. Nach \nder vom Beklagten vorgenommenen Berechnung überstieg das Einkommen den zu \ndeckenden Bedarf um 217,48 DM.\n\n18\n\nNachdem der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht abgeholfen hatte, \nprüfte der Landkreis Steinfurt, ob auf Grund der Angaben der Klägerin und ihres \nEhemannes im bisherigen Verfahren Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen \nkönnten. Im Rahmen dieser Prüfung forderte der Landkreis des Kreises Steinfurt von \nder Klägerin und ihrem Ehemann Auskunft über die Betriebskosten des \nKraftfahrzeuges, die Vorlage von Kontoauszügen und den Nachweis über \nNebenkosten für Strom und Gas. Außerdem führte das Bundesamt für Finanzen auf \nVeranlassung des Landkreises ein Kontrollverfahren nach § 45 d Abs. 3 des \nEinkommenssteuergesetzes durch. Auch wurde eine Auskunft des Geldinstitutes \neingeholt, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann ein Girokonto führten. Die Kosten \nfür die Erteilung dieser Auskunft in Höhe von 180 DM wurden der Klägerin und ihrem \nEhemann vom Sozialamt des Beklagten erstattet.\n\n19\n\nZu den Betriebskosten des Kraftfahrzeuges ließ die Klägerin vortragen, dass ihr \nEhemann Halter dieses Fahrzeuges sei, dass er auf Grund seiner \nSchwerbehinderung eine um 50 % ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 132 \nDM zahle, dass er auf Grund seiner langjährigen Unfallfreiheit nur noch 30 % der \nVersicherungsbeiträge in der Haftpflichtversicherung in Höhe von halbjährlich 153,80 \nDM zahle und dass die Benzinkosten überwiegend von der in M wohnenden Mutter \nder Klägerin übernommen würden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen \nregelmäßig von der Klägerin betreut werde; zu diesem Zweck fahre die Klägerin mit \ndem Auto nach M und versorge dort ihre Mutter; für diese Betreuung erhalte sie je \nnach Bedarf 100 DM.\n\n20\n\nDer Landrat des Kreises Steinfurt wies die Widersprüche vom 4. Februar 1999, \nvom 23. Februar 1999 und vom 19. März 1999 gegen die Bescheide des Beklagten \nvom 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 und vom 23. Februar 1999 mit der \nMaßgabe zurück, dass auf Grund erheblicher Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nKlägerin ab dem 1. Februar 1999 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und \ndamit auch kein Anspruch auf pauschaliertes Wohngeld bestehe und dass \nentsprechende Leistungen ab dem 1. Februar 1999 nicht mehr gewährt werden \nkönnten. Zugleich entschied der Landrat, dass die Klägerin die in den Monaten \nFebruar und März 1999 überzahlten Sozialhilfe- und Wohngeldleistungen in Höhe \nvon 1.275,74 DM bzw. 337 DM erstatten müsse.\n\n21\n\nZur Begründung führte der Landrat des Kreises Steinfurt im Wesentlichen aus, \ndass die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht habe belegt werden können; zum einen \nsei auf Grund der von der Klägerin und ihrem Ehemann gemachten Angaben und \nvorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, wie es ihnen in den Monaten Januar \nbis März 1999 auf Grund der ihnen zur Verfügung gestandenen Mittel gelungen sei, \nihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; zum anderen habe die Klägerin \nnicht nachweisen können, wie die Betriebskosten des Kraftfahrzeuges ihres \nEhemannes finanziert worden seien.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 13. März 2000 teilte der Landrat des Kreises Steinfurt den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin lediglich noch für den \nMonat Februar 1999 überzahltes pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 276,28 DM \nzu erstatten habe.\n\n23\n\nDer Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 wurde den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Februar 2000 zugestellt.\n\n24\n\nDie Klägerin hat am 15. März 2000 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nbisheriges Vorbringen und trägt zu den Betriebskosten des Kraftfahrzeuges \nergänzend vor:\n\n25\n\nDie monatliche Belastung für Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung \nhabe im Jahre 1999 52 DM betragen; diese Beträge seien aus \nRentennachzahlungen für ihren Ehemann beglichen worden; die aufgelaufenen \nBenzinkosten seien im Jahre 1999 von ihrer in M wohnhaften Mutter getragen \nworden; sie sei schwerkrank und müsse öfter besucht werden; Autoreparaturen seien \nim Jahre 1999 nicht angefallen. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999, vom \n29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 (zwei Bescheide) und \nvom 23. Februar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt \nvom 15. Februar 2000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis \nzum 29. Februar 2000 zu gewähren.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDer Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2001 auf \nden Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n31\n\nMit Beschluss gleichen Datums ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das \nKlageverfahren bewilligt worden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten \nvom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999, soweit darin die Heranziehung der \nKlägerin zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten angeordnet worden ist, sowie \ndie Bescheide vom 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 (zwei Bescheide) und vom \n23. Februar 1999, in denen über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nentschieden worden ist. Zwar hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer \nKlageschrift vom 14. März 2000 den Bescheid vom 21. Januar 2000 nicht \nausdrücklich erwähnt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch dieser Bescheid \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, denn die Nichterwähnung \ndieses Bescheides in der Klageschrift ist ersichtlich darauf zurückzuführen, dass der \nLandrat des Kreises Steinfurt in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar \n2000 über den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 1999 gegen den Bescheid \ndes Beklagten vom 21. Januar 1999 nicht entschieden hat. Dies hat zur Folge, dass \ndie bezüglich der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit statthafte \nAnfechtungsklage insoweit als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig \nist, weil über den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 1999 gegen den \nBescheid des Beklagten vom 21. Januar 1999 nicht in angemessener Frist sachlich \nentschieden worden ist. Ansonsten ist die Klage als Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklage zulässig. Dies gilt auch bezüglich des an beide Eheleute \ngerichteten Bescheides des Beklagten vom 5. Februar 1999 über die Bewilligung von \nHilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Februar 1999, denn der Widerspruch vom \n24. Februar 1999 gegen den an die Klägerin allein gerichteten Bescheid vom 5. \nFebruar 1999 bezüglich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den \nMonat März 1999 richtete sich auch gegen den zuvor erwähnten Bescheid gleichen \nDatums, wie die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom \n14. April 1999 klargestellt hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen den an beide \nEheleute gerichteten Bescheid vom 5. Februar 1999 war bezüglich der Klägerin auch \ndeshalb entbehrlich, weil sie schon am 4. Februar 1999 gegen den Bescheid des \nBeklagten vom 29. Januar 1999 eingelegt hatte, in dem gleichfalls über die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin im Monat Februar 1999 \nentschieden worden war.\n\n35\n\nDie Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und \nbeeinträchtigen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte ist verpflichtet, der \nKlägerin für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe der nachfolgenden \nAusführungen zu gewähren.\n\n36\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 1 BSHG das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu \nberücksichtigen. \n\n37\n\nNach diesen Vorschriften steht der Klägerin ein Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt zu. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis \nzum 29. Februar 2000 verfügte sie über kein eigenes Einkommen und Vermögen. \nDas anrechenbare Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes reichte nach den \neigenen Berechnungen des Beklagten nicht aus, um den Bedarf der Klägerin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in vollem Umfang zu decken. In diesem \nZusammenhang steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Ehemann der \nKlägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum \n29. Februar 2000 kein verwertbares Vermögen besaß, weil das Kraftfahrzeug nach \nden Angaben der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren (Baujahr 1989, gefahrene \nKilometer 150.000) zum geschützten Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE \n106 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879). Das Renteneinkommen des \nEhemannes der Klägerin reichte ebenfalls nicht aus, um den Bedarf der Klägerin \n(Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft) \nzu decken. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung \nvom 28. Juni 1999, wonach lediglich ein Einkommensüberhang von 217,48 DM bei \ndem Ehemann der Klägerin bestand, der nicht ausreichte, um den Regelsatzbedarf \nder Klägerin in Höhe von 432 DM zu decken, so dass zumindest noch ein \nungedeckter Bedarf in Höhe von 214,52 DM monatlich verblieb. Zur Klarstellung \nweist das Gericht den Beklagten daraufhin, dass es in diesem Zusammenhang offen \nbleiben kann, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch darauf hatte, dass ihr die \nKosten der Unterkunft ganz oder anteilig gewährt wurden, denn nach der eigenen \nBerechnung des Beklagten konnte die Miete in vollem Umfang aus dem \nRenteneinkommen aufgebracht werden.\n\n38\n\nDem Anspruch der Klägerin auf weitere ergänzende laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 steht \nentgegen der Ansicht des Kreises Steinfurt nicht entgegen, dass ihre \nEinkommensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum ungeklärt gewesen sein \nkönnten. \n\n39\n\nFür die Monate Februar und März 1999 kommt es auf den vom Landrat des \nKreises Steinfurt in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 als \nentscheidungserheblich angeführten Gesichtspunkt der ungeklärten \nEinkommensverhältnisse schon deshalb nicht an, weil der Beklagte der Klägerin in \nseinen Bescheiden vom 29. Januar 1999 und vom 5. Februar 1999 (an beide \nEheleute gerichtet) sowie vom 23. Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt \nhatte, für den Monat Februar 1999 in Höhe von 75 % des Regelsatzes eines \nHaushaltsangehörigen zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft und für den Monat \nMärz 1999 in Höhe der anteiligen Kosten der Unterkunft. Diese Bewilligung für die \nMonate Februar und März 1999 durfte der Landrat des Kreises Steinfurt in seinem \nWiderspruchsbescheid nicht beseitigen. Eine Rechtsgrundlage für die „Verböserung\" \nder Entscheidung der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, wenn \nAusgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind, ergibt sich weder aus der \nVerwaltungsgerichtsordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen über das \nVerwaltungsverfahren. Vielmehr kommt es darauf an, ob die jeweiligen materiell \nrechtlichen Regelungen es zulassen, die Rechtsstellung des Widerspruchsführers im \nWiderspruchsverfahren zu verschlechtern (Kopp-Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 68 VwGO \nRandziffer 10 c und Kopp-Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n8.Auflage 2003, § 79 VwVfG Randziffern 26 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung). \nDie Bewilligung von Sozialhilfe kann nur dadurch wieder rückgängig gemacht \nwerden, dass der jeweilige Bewilligungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen \nwird (§§ 45 ff. SGB X). Dies ist hier im Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises Steinfurt vom 15. Februar 2000 nicht geschehen. Dieser Bescheid erfüllt \nschon nicht die formellen Voraussetzungen, die an einen Bescheid über die \nRücknahme von Sozialhilfe zu stellen sind. Auch inhaltlich sind die Anforderungen an \ndie Rücknahme rechtswidrig bewilligter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erfüllt. Zum \neinen sind der Klägerin, wie noch auszuführen sein wird, in den Monaten Februar \nund März 1999 keine rechtswidrigen Leistungen bewilligt worden. Zum anderen ist \nauch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klägerin ein Verschulden mindestens im \nSinne grober Fahrlässigkeit daran treffen könnte, dass ihr in den beiden Monaten \nFebruar und März 1999 zu Unrecht Sozialhilfe bewilligt worden sein könnte. Deshalb \nwar der Landrat des Kreises Steinfurt nicht befugt, für die Monate Februar und März \n1999 zu entscheiden, dass die Leistungen an die Klägerin eingestellt und der zu viel \ngeleistete Betrag erstattet werden sollte.\n\n40\n\nAuch für die Monate April 1999 bis Februar 2000 steht dem Anspruch der \nKlägerin auf weitere ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entgegen, \ndass ihre Einkommensverhältnisse ungeklärt gewesen sein könnten.\n\n41\n\nDas Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist \nnegatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der \nHilfesuchende trägt hierfür die Darlegungs- und die materielle Beweislast. Verbleiben \nnach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellungen Zweifel \ndaran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht \naus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit \nder Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, \nUrteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 -, BVerwGE 21, 82 = FEVS 13, 20 und Urteil vom \n28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301 sowie OVG NRW, \nUrteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37, 38).\n\n42\n\nZweifel an der Hilfebedürftigkeit eines Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfängers \nkönnen sich aus der von ihm eingeräumten Nutzung eines Kraftfahrzeuges ergeben. \nDie mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen erheblichen Kosten legen \nregelmäßig die Annahme nahe, dass der betreffende Hilfesuchende über nicht \noffenbarte finanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten zu tragen. Die \nNutzung eines Kraftfahrzeuges ruft deshalb Zweifel an der Hilfebedürftigkeit hervor, \nsei es, dass ein solcher Vorgang auf das Vorhandensein verschwiegenen \nEinkommens und/oder (sonstigen) Vermögens schließen lässt, sei es, dass das \nKraftfahrzeug selbst einzusetzendes Vermögen ist, dessen Verwertung die \nHilfebedürftigkeit zumindest zeit- und teilweise zu beseitigen geeignet sein kann \n(BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1987 - 5 B 66.87 -; OVG NRW, Urteil vom 20. \nFebruar 1998 - 8 A 5181/95 -, a. a. O.). Es ist dann Sache des jeweiligen \nAntragstellers, diese Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare \nAngaben darüber auszuräumen, wer Eigentümer bzw. Halter des Kraftfahrzeuges ist, \nwelche Kosten entstanden sind und wie diese Kosten aufgebracht worden sind. \nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang die ins Einzelne gehende Darlegung, \nwie der betreffende Antragsteller als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in der \nLage gewesen ist, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehenden Kosten \nabzudecken (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 1999 - 16 B 304/99 - und \nvom 3. November 2000 - 16 B 1330/00 -).\n\n43\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin \nfür den streitgegenständlichen Zeitraum durch ihre Ausführungen und durch die \nVorlage von Unterlagen die durch die Nutzung des Kraftfahrzeuges hervorgerufene \nZweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit entkräftet hat. Sie selbst ist nicht Halter des \nKraftfahrzeuges. Dies ist vielmehr ihr Ehemann. Ihr Ehemann war im \nstreitgegenständlichen Zeitraum auf Grund der ihm gezahlten Renten in der Lage, \ndie monatlichen Kosten des Kraftfahrzeuges, die die Klägerin im Klageverfahren \nbezüglich der Kraftfahrzeugsteuer und der Haftpflichtversicherung nachvollziehbar \nauf 52 DM monatlich beziffert hat, aufzubringen. Was die Benzinkosten betrifft, hat \ndie Klägerin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Mutter in M zu diesen \nKosten durch die regelmäßige Zahlung von 100 DM monatlich beigetragen hat. Diese \nAngaben werden durch zahlreiche Kontoauszüge belegt, die die Klägerin schon im \nWiderspruchsverfahren vorgelegt hat. Diese Angaben werden außerdem durch die \nim Klageverfahren eingereichten Kopien der jeweiligen Scheckeinlieferungen \nbestätigt. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass im \nstreitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für Reparaturen entstanden sind.\n\n44\n\nEntgegen der Ansicht des Kreises Steinfurt ergeben sich auch keine Zweifel an \nder Hilfebedürftigkeit der Klägerin daraus, dass das nachgewiesene Einkommen \nihres Ehemannes nicht ausgereicht haben soll, um den rechnerischen Bedarf an Hilfe \nzum Lebensunterhalt für die Klägerin zu decken. Weder den von der Klägerin im \nWiderspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszügen noch der Kontrolluntersuchung \ndes Bundesamtes für Finanzen, noch der auf Kosten des Sozialamtes (!) erteilten \nAuskunft des Geldinstitutes der Klägerin und ihres Ehemannes lassen sich \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin über nicht angegebenes \nEinkommen (etwa durch „Schwarzarbeit\") verfügt haben könnte. Hinzu kommt, dass \nnach der eigenen Berechnung des Beklagten aus Juni 1999 bei dem Ehemann ein \nEinkommensüberhang von 217,48 DM vorhanden war, aus dem neben den \nmonatlichen Betriebskosten für das Auto auch der Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt der Klägerin zumindest teilweise gedeckt werden konnte. Der \nungedeckte Bedarf der Klägerin belief sich, wie oben schon ausgeführt, auf \nmonatlich höchstens 214,52 DM. Der Kreis Steinfurt hat keine Gesichtspunkte \naufgezeigt, die dagegen sprechen, zumindest vorübergehend im \nstreitgegenständlichen Zeitraum den Bedarf ohne den vorgenannten Betrag zu \ndecken.\n\n45\n\nAngesichts dieser Sach- und Rechtslage gab es keinen Grund für den Landrat \ndes Kreises Steinfurt, in seinen Schreiben an die Klägerin und ihren Ehemann vom \n4. August 1999, vom 8. September 1999 und vom 8. Oktober 1999 darauf \nhinzuweisen, dass in Erwägung gezogen werde, Strafanzeige wegen \nSozialhilfebetruges zu erstatten.\n\n46\n\nDer hiernach der Klägerin zustehende Anspruch auf Bewilligung ergänzender \nmonatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt wird für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum \n29. Februar 2000 nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser \nVorschrift hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich \nweigert, zumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen. Diese \nVoraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil in den Bescheiden des \nBeklagten vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999 keine zumutbare \nMaßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG angeordnet worden ist. In diesem \nZusammenhang weist das Gericht erneut klarstellend darauf hin, dass auch der \nBescheid des Beklagten vom 21. Januar 1999 Streitgegenstand ist, denn die \nKlägerin hat gegen diesen Bescheid am 4. Februar 1999 ausdrücklich Widerspruch \neingelegt, über den der Landrat des Kreises Steinfurt in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 ohne zureichenden Grund nicht \nentschieden hat. \n\n47\n\n§ 19 Abs. 2 BSHG sieht vor, dass für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen werden kann. Aus dem \nZusammenhang der §§ 25 Abs. 1 BSHG und 19 Abs. 2 BSHG ergibt sich, dass die \nHeranziehung zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten selbst Verwaltungsakt \nist, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. \nInhaltlich hinreichend bestimmt ist die Heranziehung eines Hilfesuchenden \n(Hilfeempfängers) zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit erstens nur dann, \nwenn die zu leistende Arbeit genau bezeichnet ist, denn nur dann lässt sich im \nRechtsbehelfsverfahren prüfen, ob es sich um eine Arbeit handelt, die gemeinnützig \nund zusätzlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG ist, und ob sie dem \nHilfesuchenden zumutbar im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG ist. Es genügt daher \ninsbesondere nicht, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden lediglich \neiner Einrichtung zuweist und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der \nLeitung dieser Einrichtung überlässt (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - \n5 C 66.82 -, BVerwGE 68, 97, 99 = FEVS 33, 45). Diesen Anforderungen genügen \ndie Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999 und vom 29. Januar 1999 nicht. \nDer Bescheid vom 29. Januar 1999 nimmt in vollem Umfang Bezug auf den Bescheid \nvom 21. Januar 1999, so dass es entscheidend auf den Inhalt dieses Bescheides \nankommt. Dieser Bescheid enthält zwar Angaben darüber, dass die Klägerin zu \nfolgenden Arbeiten herangezogen werden soll: Hol- und Bringedienste (Botengänge \nzu Ärzten und Apotheken, Müllentsorgung, Besorgungen) für Heimbewohner, mit den \nBewohnern spazieren gehen, leichte Aufräumarbeiten. Jedoch wird zugleich \ngeregelt, dass nähere Einzelheiten bezüglich des Arbeitseinsatzes vom Einsatzleiter \nan Ort und Stelle erläutert werden. Diese Regelung lässt es nicht zu, zu beurteilen, \nob es sich insgesamt um gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten handelt und ob die \nvon der Klägerin verlangten Tätigkeiten zumutbar im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG \nsind. \n\n48\n\nZur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit gehören zweitens Angaben zum \nzeitlichen Umfang der zu leistenden Arbeit und zu ihrer zeitlichen Verteilung. Z. B. \nkann eine „vollschichtige\" Arbeit nach Sinn und Zweck der gemeinnützigen und \nzusätzlichen Arbeit nicht verlangt werden. Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit \nmit allen ihren sie nach § 18 Abs. 3 BSHG im Einzelnen bestimmenden Kriterien \nkommt es auf den Umfang und die Verteilung der Arbeit in zeitlicher Hinsicht an \n(BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 66.82 -, a. a. O.). \n\n49\n\nDiesen Anforderungen genügen die Bescheide vom 21. Januar 1999 und vom \n29. Januar 1999 ebenfalls nicht. Zum zeitlichen Umfang ist eine wöchentliche \nArbeitszeit von bis zu 20 Stunden festgelegt worden. Aus dieser Regelung lässt sich \nnicht entnehmen, wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich sein sollte. Über \ndie zeitliche Verteilung der Arbeit fehlt jede Regelung. Außerdem wird die Dauer der \nTätigkeit offen gelassen, wenn es in dem Bescheid vom 22. Januar 1999 heißt, dass \ndurch etwaige Ausfallzeiten die Dauer von zwölf Wochen verlängert wird. \n\n50\n\nDa mithin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG nicht gegeben sind, \nliegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG für den Wegfall des \nAnspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klägerin nicht vor. Ihr steht deshalb \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. \n\n51\n\nWas die anteiligen Kosten der Unterkunft betrifft, wird der Beklagte zu \nberücksichtigen haben, dass er der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom \n13. Januar 1999 zugesagt hat, die Kaltmiete in Höhe von 552 DM bis zum 31. Juli \n1999 zu übernehmen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-01/5-k-638-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-07-01/5-k-638-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291941","retrieved":"2026-07-09 03:12:18.622318+00:00"}}