{"status":"available","doknr":"OLD291996","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K3763.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"1 K 3763/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist an verschiedenen\nprivatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt, die der Kommunalwirtschaft\nzuzurechnen sind. Dazu zählen sowohl Energieversorgungsunternehmen (z.B. RWE\nAG) als aber auch Verkehrsgesellschaften (z. B. Westfälische Landes-eisenbahn),\nVersicherungsgesellschaften (Westfälische Provinzial-Versicherungen) und\nBeteiligungen an der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Die Beteiligungen des\nLWL werden zum Teil unmittelbar, teilweise über die Westfälisch-Lippische\nVermögensverwaltungsgesellschaft mbH (WLV) gehalten. Je nach\nBeteiligungsstruktur und gesellschaftsrechtlicher Organisation der Unternehmen\nentsendet der Landschaftsverband auf der Grundlage der\nLandschaftsverbandsordnung (LVerbO) Vertreter in Gremien und Organe der\nBeteiligungsgesellschaften, die vom Landschaftsausschuss zu bestellen oder\nvorzuschlagen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LVerbO).\n\n3\n\nMit Blick auf die Regelungen des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO stellte die Klägerin in\nden Jahren 1985, 1991 sowie 1993 in den parlamentarischen\nVertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes Anträge zur Abstimmung, mit\ndenen sie umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte sowie Weisungsrechte\ngegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertreter\neinforderte. Ihre Klage gegen den Landschaftsausschuss, mit der sie die Feststellung\nbegehrte, dass dieser verpflichtet sei, die genannten Rechte einzufordern und\nwahrzunehmen, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. Mai 2000 abgewiesen\n(1 K 4512/94).\n\n4\n\nMit Antrag vom 11. Oktober 2000 (Drucksache 11/0471) beantragte u. a. die\nKlägerin, der Landschaftsausschuss bzw. der Kommunalwirtschaftsausschuss möge\nbeschließen:\n\n5\n\n1. Den Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Landschafts-\nsowie des Kommunalwirtschaftsausschusses werden die Einladungen\nnebst Tagesordnung sowie die Niederschriften und Protokolle der\nSitzungen von Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften des LWL\nzur Kenntnis zugestellt.\n\n6\n\nAuf Wunsch werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der o. a.\nGremiensitzungen zugestellt. Ferner berichten die Vertreter/innen des\nLWL in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften auf Antrag\nüber die Beratungen und Beschlüsse dieser Gremien in der Sitzung des\nLandschafts- bzw. des Kommunalwirtschaftsausschusses.\n\n7\n\n2. Die Landschaftsversammlung möge beschließen, die vorgenannten\nAuskünfte zu erteilen und die gestellten Anträge positiv zu\nbescheiden.\n\n8\n\nDen Antrag lehnten der Kommunalwirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 31.\nOktober 2000 sowie der Landschaftsausschuss und die Landschaftsversammlung in\nihren Sitzungen am 23. November 2000 mehrheitlich ab.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 18. Dezember 2000 Feststellungsklage erhoben. Mit der\nKlage verfolgt sie ihr im Einzelnen dargelegtes Begehren, dass die beklagten\nVertretungsorgane des Landschaftsverbandes auf der Grundlage von § 17 Abs. 3\nund 4 LVerbO vornehmlich Unterrichtungs-, aber auch Weisungsrechte gegenüber\nden in die Gremien der Beteiligungsgesellschaft des LWL entsandten Vertreter\nwahrnehmen sollen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei\ndarauf gerichtet, die Mitwirkungsrechte der Klägerin in den Vertretungen des\nLandschaftsverbandes sicherzustellen. Dazu gehörten insbesondere\nInformationsrechte als wesentliche Grundlage der Mitwirkung. Vor allem der\nLandschaftsausschuss habe auf Grund von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO einen\nInformations- und Auskunftsanspruch gegenüber den gewählten bzw. entsandten\nVertretern des LWL in seinen Beteiligungsgesellschaften. Die Klägerin sei - anders\nals die Fraktionen der \"großen\" Parteien von CDU und SPD - nicht in den\nAufsichtsgremien der LWL-Beteiligungsgesellschaften vertreten. Daher bestehe\ntatsächlich ein unterschiedliches Informationsniveau im Verhältnis zu diesen\nFraktionen der Landschaftsversammlung, da diese bereits über die von ihnen in die\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter ausreichend informiert würden.\nAngesichts dessen könne die Klägerin ohne die begehrten Informationen und\nAuskünfte ihre politische Arbeit in den Vertretungskörperschaften des\nLandschaftsverbandes nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der erhobene Anspruch auf\nInformation und Unterrichtung bzw. das Hinwirken der Gremien des\nLandschaftsverbandes darauf, Weisungen zu erteilen, könne nicht durch eine\ngegenteilige Mehrheitsentscheidung in den genannten Organen des\nLandschaftsverbandes vernichtet werden. Er ergebe sich nicht allein aus der\nLandschaftsverbandsordnung, sondern auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 der\nGemeindeordnung (GO).\n\n10\n\nEs bestünden schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass die Beklagten die\nbegehrten Informations- und Weisungsverpflichtungen ausübten. Über\nGeschäftsgeheimnisse der beteiligten Gesellschaften solle ebenso wenig berichtet\nwerden, wie auch nicht begehrt werde, dass die gesellschaftsrechtlichen - etwa die\naktienrechtlichen - Einschränkungen der Informationspflicht der Vertreter des LWL\nunbeachtet blieben.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die mit\nAntrag vom 11.10.2000 (Drs. 11/0471) beantragten\nInformations- und Auskunftsrechte einzufordern und ihre\nWeisungsrechte entsprechend wahrzunehmen.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n3. Die Beklagten haben nach Maßgabe des vorgenannten\nAntrags darauf hinzuwirken, dass die in Drittorganisationen\nentsandten Vertreter die Mitglieder der Beklagten über alle\nAngelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig\nunterrichten.\n\n15\n\n4.\n\n16\n\n5. Zudem haben die Beklagten darauf hinzuwirken, dass\nden Mitgliedern der Beklagten die Einladungen nebst\nTagesordnungen sowie die Niederschriften und Protokolle\nder Sitzungen von Aufsichtsgremien der\nBeteiligungsgesellschaften des Landschaftsverbandes\nWestfalen-Lippe zur Kenntnis gestellt werden.\n\n17\n\n6.\n\n18\n\n7. Auf Wunsch der Klägerin werden auch einzelne\nSitzungsunterlagen der vorgenannten Gremiensitzungen\nzugestellt.\n\n19\n\n8.\n\n20\n\n9. Ferner wirken die Beklagten darauf hin, dass die\nVertreter des Landschaftsverbandes in den Aufsichtsgremien\nder Beteiligungsgesellschaften auf Antrag über die\nBeratungen und Beschlüsse dieser Gremien in den\nSitzungen der Beklagten berichten.\n\n21\n\n10.\n\n22\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n23\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n24\n\nSie tragen vor: Es treffe zwar zu, dass - sofern Mitglieder der\nLandschaftsversammlung den LWL verträten - nur Mitglieder der beiden großen\nFraktionen (CDU, SPD) nach dem hier durch die Landschaftsverbandsordnung\nvorgegebenen Höchstzahlverfahren als Vertreter in Gremien der\nBeteiligungsgesellschaften gewählt werden könnten. Allerdings entsende die\nKlägerin auch als \"kleine\" Fraktion einen Vertreter in den\nKommunalwirtschaftsausschuss. Ferner sei ihr von den großen Fraktionen das Recht\nzugestanden worden, ein beratendes Mitglied in den Aufsichtsrat der WLV zu\nentsenden.\n\n25\n\nDie Beratung und Beschlussfassung sowohl im Kommunalwirtschaftsausschuss\nals auch im Landschaftsausschuss erfolge durch Sitzungsvorlagen, die der Direktor\ndes Landschaftsverbandes, der ohnehin in der Regel Vertreter des LWL in den\neinzelnen Beteiligungsgesellschaften sei, auf Grund von Unterlagen der\nBeteiligungsgesellschaften oder der Berichte der Vertreter des LWL in den Organen\nder Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung stelle. Darüber hinaus würden alle\nMitglieder der Beklagten durch den jährlich erscheinenden \"Beteiligungsbericht\" über\nEinzelheiten der Beteiligungsgesellschaften unterrichtet. Mündliche Nachfragen der\nMitglieder der beiden Ausschüsse zu den Sitzungsvorlagen würden in der Regel vom\nDirektor des Landschaftsverbandes oder dem 1. Landesrat, der ebenfalls als\nVertreter des LWL in Organen der Beteiligungsgesellschaften fungiere,\nbeantwortet.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund seien die Klageanträge teilweise unzulässig, im Übrigen\nunbegründet.\n\n27\n\nDie im Klageantrag zu 1. zur Wahrnehmung von Weisungsrechten begehrte\nFeststellung sei nicht hinreichend danach bestimmt, zu welchen Sitzungen der\nOrgane der Beteiligungsgesellschaften den entsandten Vertretern Weisungen zu\nerteilen seien. Die beantragten Informations- und Auskunftsrechte würden\noffensichtlich durch die Ziffern 2. bis 5. des Klageantrags konkretisiert.\n\n28\n\nFür die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung fehle die\nAktivlegitimation der Kläger Es erscheine fraglich, dass die Klägerin - wie sie vortrage\n- aus § 113 Abs. 5 GO ein eigenes wehrfähiges Recht ableiten könne, da\nBerichtsadressat der Unterrichtungsverpflichtung nach der genannten Vorschrift nur\ndas kommunale Vertretungsorgan, nicht jedoch dessen einzelnes Mitglied oder eine\nFraktion sei. Die beklagten Organe entschieden demnach selbst, notfalls mit\nMehrheitsentscheidung, ob sie über die vom Direktor des LWL bereitgestellten\nSitzungsvorlagen hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt haben\nmöchten. Daneben fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine ausreichende\nInformation durch die den Organen des Landschaftsverbandes zur Verfügung\ngestellten Sitzungsunterlagen, den jährlichen Beteiligungsbericht und die mündlich\nerteilten Auskünfte gewährleistet sei. Darüber hinaus sei die in dem\nFeststellungsantrag zu 2. enthaltene Formulierung einer Unterrichtung \"über alle\nAngelegenheiten von besonderer Bedeutung\" auch unbestimmt. Ferner sei zu\nbedenken, dass es selbst für § 113 Abs. 5 GO streitig sei, ob die Vertreter ihre\nBerichte unmittelbar im Rat bzw. in der Vertretungskörperschaft oder gegenüber dem\nHauptverwaltungsbeamten - hier dem Landschaftsverbandsdirektor - zu erteilen\nhätten. Nur die letztgenannte Alternative sei im Übrigen praktikabel.\n\n29\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu 3. bleibe unklar, woraus sich - wie erforderlich -\ndie wehrfähige Rechtsposition der Klägerin im Kommunalverfassungsstreit als\nnotwendige Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis ergebe. Es obliege\nallein der Entscheidungskompetenz der beklagten Gremien, ob ihren Mitgliedern\nüber die bisher verteilten Sitzungsunterlagen hinaus weitere Unterlagen zur\nVerfügung gestellt werden sollten. Daneben sei der Klageantrag zu 3. zumindestens\nunbegründet. Angesichts der großen Zahl der mit dem Klageantrag verlangten\nUnterlagen werde für deren Weitergabe von den beklagten\nVertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes keine Notwendigkeit gesehen.\nFerner werde durch die Forderung der Klägerin die aus § 17 Abs. 1 LVerbO\nresultierende ausschließliche Kompetenz des Direktors des Landschaftsverbandes\nzur Vorbereitung der Beschlüsse der einschlägigen Ausschüsse und seiner Leitung\nder Geschäfte der laufenden Verwaltung berührt. Schließlich bestehe die Gefahr,\ngesellschaftsrechtliche Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen der\nentsandten Vertreter zu verletzen.\n\n30\n\nDer Klageantrag zu 4. sei angesichts dessen ebenfalls unbegründet.\n\n31\n\nHinsichtlich des Feststellungsantrages zu 5. fehle es an einem\nRechtsschutzbedürfnis, weil die beklagten Organe nicht bestritten, Vertreter des LWL\nin den Beteiligungsgesellschaften im Einzelfall um einen Bericht bitten zu dürfen.\nSofern schon der Antrag eines der Kläger die Verpflichtung des jeweiligen Vertreters\ndes LWL auslösen solle, sei der Feststellungsantrag unbegründet. Insoweit fehle es\nden Klägern an einer wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb der beklagten\nOrgane, wenn dadurch der Wille der Mehrheit übergangen und damit das\nSelbstorganisationsrecht des jeweils beklagten Organs verletzt würde.\n\n32\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die von den Beklagten\neingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die beigezogene Verfahrensakte\n1 K 4512/94 Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n35\n\nDie Klage ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig, weil die Klägerin\nals Mitglied des körperschaftlichen Vertretungsorgans \"Landschaftsversammlung\" die\nFeststellung von Unterrichtungs- und Weisungsrechten begehrt, die die Beklagten\ngegenüber den nach § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO in Gremien von\nBeteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern beanspruchen sollen.\nDamit macht die Klägerin im Ansatz eine Verletzung eigener organschaftlicher\nMitgliedschaftsrechte geltend, wie es für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren\ntypisch ist.\n\n36\n\nDie Klage ist auch als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO hinsichtlich\ndes in Rede stehenden Rechtsverhältnisses statthaft. Insoweit geht die Kammer\ndavon aus, dass mit dem das geltend gemachte Begehren einleitenden und\numfassenden Klageantrag zu 1., der als Feststellungsantrag formuliert ist, ebenfalls\ndie nachfolgenden Klageanträge zu 2. bis 5. als Feststellungs- und nicht als\nLeistungsanträge verstanden werden sollen. Dieses Verständnis der Klageanträge\nzu 2. bis 5. liegt auch deshalb nahe, weil der Klägerin dadurch kein Rechtsnachteil\nerwächst. Denn die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt die\nStatthaftigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Insbesondere braucht sich die\nKlägerin nicht auf den in Betracht zu ziehenden Weg einer Leistungsklage verweisen\nzu lassen, wie für das Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist.\n\n37\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A\n2770/94 -, NWVBl. 1998, 149 ff. = NuR 1998, 166 mit\nzahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n38\n\nDie Klage ist jedoch, soweit sie sich gegen den Landschaftsausschuss und den\nKommunalwirtschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe\n(Beklagte zu 2. und 3.) richtet, unzulässig, weil es der Klägerin an der gemäß § 42\nAbs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Diese wird grundsätzlich nur\ndemjenigen zuerkannt, der ein eigenes Recht verfolgt. Ist diese Voraussetzung\noffensichtlich nicht erfüllt, so ist die Organklage unzulässig.\n\n39\n\nVgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 12. November 1992\n- 15 B 3965/92 -, NWVBl. 1993, 91 f. = NVwZ-RR 1993, 157 f. =\nDVBl. 1993, 216.\n\n40\n\nDie Kammer hat bereits in dem Rechtsstreit 1 K 4512/94 entschieden, dass die\nKlägerin keine eigenen Mitgliedschaftsrechte des Organs Landschaftsausschuss\ngeltend machen kann, weil sie als Fraktion nicht dessen Mitglied ist (vgl. die Seiten 8,\n9 des den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Urteils vom 12. Mai 2000). Gleiches\ngilt auch im Hinblick auf den beklagten Kommunalwirtschaftsausschuss, für den nach\nder Landschaftsverbandsordnung ebenfalls nicht vorgesehen ist, dass in ihm\nFraktionen gebildet werden. An ihrer in dem Urteil vom 12. Mai 2000 dargestellten\nRechtsauffassung hält die Kammer fest.\n\n41\n\nHinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage gilt Folgendes:\n\n42\n\n1. Ob der Klageantrag zu 1. mit seiner Bezugnahme auf den in der\nLandschaftsversammlung von der Klägerin gestellten parlamentarischen Antrag\n(Drucksache 11/0471) hinreichend bestimmt ist, soweit es um die Geltendmachung\nvon Informations- und Auskunftsrechten geht, mag auf sich beruhen. Die Klägerin hat\nin den nachfolgend behandelten Klageanträgen zu 3. bis 5. die Forderungen ihres\nparlamentarischen Antrages fast wortgetreu wiederholt. Da sie danach mit ihrem\nKlageantrag zu 1. bezüglich der Informations- und Auskunftsrechte denselben\nStreitgegenstand wie mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. verfolgt, wird auf die\nuntenstehenden Ausführungen des Urteils zu diesen Klageanträgen verwiesen.\n\n43\n\nDas im Klageantrag zu 1. weiterhin enthaltene Begehren festzustellen, die\nBeklagte zu 1. sei verpflichtet, ihre aus § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO resultierenden\nWeisungsrechte entsprechend wahrzunehmen, ist nicht hinreichend bestimmt (§ 82\nAbs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aus diesem Antrag nicht ersichtlich, welche konkreten\nWeisungsrechte von der Beklagten ausgeübt werden sollen.\nDaneben besteht für diesen Klageantrag ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen\nkein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch\nist sonst erkennbar, dass die Landschaftsversammlung ihre Weisungsrechte in der\nVergangenheit nicht wahrgenommen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden,\ndass sie ihre Weisungsrechte in Zukunft nicht entsprechend der gesetzlichen\nErmächtigung wahrnehmen würde. Angesichts dessen geht das zur Feststellung\ngestellte Begehren mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ins\nLeere.\n\n44\n\nDarüber hinaus ist dieser Klageantrag auch unbegründet. Weisungen erteilt die\nLandschaftsversammlung an die LWL-Vertreter in Beteiligungsgesellschaften gemäß\n§ 17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 LVerbO durch Beschlüsse. Denn nach den\ngenannten Vorschriften sind die Vertreter des Landschaftsverbandes an die\nBeschlüsse u. a. der Landschaftsversammlung gebunden. Beschlüsse der\nLandschaftsversammlung werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO jedoch mit\nStimmenmehrheit gefasst. Als wehrfähiges subjektives Organrecht kann die Klägerin\nals Fraktion in der Landschaftsversammlung demnach lediglich die Teilhabe an der\nBeschlussfassung durch Abstimmung der in ihr zusammengeschlossenen\nMandatsträger geltend machen. Im Übrigen hat sie sich den\nMehrheitsentscheidungen über eine oder zu einer Weisung an die entsandten\nVertreter des LWL in Gremien der Beteiligungsgesellschaften unter Beachtung des\nDemokratieprinzips zu beugen. Eigene Mitgliedschaftsrechte auf Erteilung von\nWeisungen gegenüber den entsandten Vertretern des LWL, die im Klagewege\ngeltend gemacht werden könnten, resultieren auch nicht aus der über § 23 Abs. 2\nLVerbO zur Anwendung gelangenden Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO. Denn\ndort sind als Inhaber des Rechts, Weisungen (durch Beschlüsse) zu erteilen, nur die\nparlamentarischen Vertretungsorgane selbst, nicht aber deren Mitglieder\ngenannt.\n\n45\n\n2. Mit dem Klageantrag zu 2. beruft sich die Klägerin auf das u. a. der\nLandschaftsversammlung über § 23 Abs. 2 LVerbO durch § 113 Abs. 5 S. 1 GO\neingeräumte Recht auf frühzeitige Unterrichtung von Angelegenheiten besonderer\nBedeutung durch die vom Landschaftsverband in die Gremien seiner\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter. Der Klageantrag, der lediglich die\nFormulierung dieser gesetzlichen Regelung wiederholt, ist damit nicht hinreichend\nbestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Einwand der Klägerin, gerade weil der\nKlageantrag sich streng an dem Gesetzeswortlaut (des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO)\norientiere, sei er hinreichend bestimmt, verkennt, dass das Gesetz - zulässigerweise\n- abstrakt-generelle Regelungen trifft, während der Klageantrag - schon aus Gründen\nder Vollstreckung eines zusprechenden Urteils - ein konkret-individuelles Begehren\numfassen muss, an dem es hier jedoch fehlt. Angesichts dessen bedarf die bereits\ndurch Gesetz auferlegte und allgemein umschriebene Verpflichtung keiner - weiteren\n- Feststellung durch gerichtliche Entscheidung.\nDaneben bleibt mit Blick auf die weitere Formulierung des Klageantrages, die\nbeklagte Landschaftsversammlung solle darauf \"hinwirken\", dass die\nGremienvertreter ihre Verpflichtungen erfüllten, unklar, in welcher Form dies\ngeschehen soll. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist der Klageantrag ebenfalls\nunbestimmt und damit unzulässig.\n\n46\n\nUnabhängig davon ist der Klageantrag zu 2. jedoch auch deshalb unzulässig,\nweil es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis (Aktivlegitimation) fehlt. Es\nist nicht ersichtlich, dass ihr ein im Kommunalverfassungsstreit erforderliches\neigenes wehrfähiges Recht, das dem Klageantrag zu 2. entspricht, zur Verfügung\nsteht. \n\n47\n\nAdressat der Unterrichtungsverpflichtung ist nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 5\nS. 1 GO das Vertretungsorgan der Gemeinde, der Rat. Im Hinblick auf die\nVerweisungsvorschrift des § 23 Abs. 2 LVerbO und im Zusammenspiel mit den\nVorschriften des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO kommt demnach allenfalls in Betracht,\ndass die von der Klägerin beanspruchten Informationsrechte von den\nVertretungsorganen des Landschaftsverbandes selbst, hier der\nLandschaftsversammlung, wahrgenommen werden können. Die Rechte der Klägerin\nbeschränken sich hingegen auf die allen Mitgliedern des beklagten Organs\nzugewiesenen Mitgliedschaftsrechte. Dies bedeutet neben dem grundsätzlichen\nRecht, als in der Klägerin zusammengeschlossene Mandatsträger durch Abstimmung\nan Entscheidungen des Organs mitzuwirken, das Recht auf eine gleichberechtigte\nTeilhabe an den allen Mitgliedern des beklagten Organs etwa durch die\nLandschaftsverbandsordnung weiterhin eingeräumten Auskunfts- und\nAkteneinsichtsrechte sowie durch die Geschäftsordnung der Vertretungsorgane\nzugestandenen Informationsrechte (vgl. etwa §§ 12 und 15 der Geschäftsordnung\nder Landschaftsversammlung, Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen\nvom 12. Januar 1995 sowie § 21 der genannten Geschäftsordnung, die die\nvorstehend zitierten Vorschriften auch für die Ausschüsse für anwendbar erklärt).\nRechte des Organs selbst kann das Mitglied des Organs mit einem Organstreit\ndagegen nicht verlangen, insbesondere - wie hier - auch nicht, dass das Organ die\nihm zustehenden Rechte ausübt.\n\n48\n\nVgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1997 - 9/95 -, NVwZ-RR 1998,\n478 ff. = DVBl. 1997, 824 ff. = NWVBl. 1997, 247 ff.\n\n49\n\nIn Anbetracht dessen eröffnet eine - hier von der Klägerin mit dem Klageantrag\nauf umfassende Informierung behauptete und gerügte - etwaige\nKompetenzunterschreitung des beklagten Kommunalorgans dessen Mitgliedern\nkeine Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit. Vielmehr scheidet mit der\nausdrücklichen Zuweisung der begehrten Rechte an das beklagte Kommunalorgan\nein eigenes (Mitglieds-) Recht der Klägerin, dessen Verletzung sie geltend machen\nkönnte, aus.\n\n50\n\nVgl. dazu ebenfalls OVG NRW Beschluss vom\n12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, NWVBl. 1993, 91=NVwZ-\nRR 1993, 157=DVBl. 1993, 216.\n\n51\n\nAuch soweit die Klägerin festgestellt wissen will, die Beklagte habe auf die\nbegehrte Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften entsandten\nVertreter des LWL \"hinzuwirken\", ergibt sich nichts anderes. Eine Unterrichtung kann\nder Sache nach in vielfach unterschiedlicher Form erfolgen. Sie muss etwa nicht\nnotwendigerweise - wie möglicherweise die Klägerin auch meint (s. Klageantrag zu\n5.) - durch persönlichen Bericht der LWL-Vertreter in den jeweiligen\nVertretungsorganen des Landschaftsverbandes vorgenommen werden. Dafür bietet\nbereits der Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO keinen Anhalt. Vielmehr wird diese\nVerpflichtung ebenso durch schriftliche Berichte, durch Erläuterung des Direktors des\nLandschaftsverbandes, der als Hauptverwaltungsbeamter zuvor von den entsandten\nVertretern entsprechend zu informieren ist, in der Landschaftsversammlung und den\nAusschüssen oder durch eine Vorlage für die Sitzungen der beklagten Organe erfüllt\nwerden können. Angesichts dieser differenzierten Auskunfts- und\nInformationsmöglichkeiten beschränkt sich das Unterrichtungsrecht nicht auf eine\neinzige in Betracht kommende Form, sodass dem beklagten Vertretungsorgan des\nLWL ein Entscheidungsspielraum darüber verbleibt, wie und in welcher Form es\nseine Informationsrechte gegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften\nentsandten Vertreter wahrnehmen möchte. Dann bleibt es jedoch seinem Ermessen\nvorbehalten, eine bestimmte Unterrichtungsform zu wählen und andere\nInformationsarten abzulehnen. Denn wenn das Organ selbst Inhaber des\n(Informations-) Rechtes ist, liegt es in seiner Entscheidungsfreiheit, ob und wie es\ndieses ausübt. Dessen Entscheidung darüber bzw. über einen entsprechenden\nAntrag muss das überstimmte Mitglied des Organs - wie hier mit den Beschlüssen\nzur Drucksache 11/0471 - im Allgemeinen hinnehmen. Das einzelne Mitglied bzw. die\nMandatsträger sind lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO - wie bereits erwähnt\n- dazu berufen, an dieser Entscheidung mitzuwirken.\n\n52\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 15 A\n2422/86 -, NVwZ-RR 1990, 101 ff.\n\n53\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, mangels bisher - ihrer\nAuffassung nach - zureichender Erteilung von Informationen schon nicht in der Lage\nzu sein, unter Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte konkrete Anträge zur\nUnterrichtung über einzelne Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften des\nLWL in dem beklagten Organ stellen zu können, führt dieser Einwand zu keiner\nanderen Beurteilung. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass, soweit Fragen\nder Beteiligungsgesellschaften in den beklagten Organen behandelt werden, dies auf\nGrund gleicher Information an alle Mitglieder dieser Gremien durch Sitzungsvorlagen,\ndurch die jährlichen Beteiligungsberichte des Landschaftsverbandes, durch die\nBeantwortung von an den Landschaftsverbandsdirektor oder den 1. Landesrat\ngestellter Fragen und durch weitere Auskünfte erfolgt. Damit sind die äußeren\nBedingungen zur gleichen Wahrnehmung der (Mitgliedschafts-) Rechte der Klägerin\nin der Landschaftsversammlung, etwa zur Stellung entsprechender Anträge zur\nTagesordnung hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaften, gewahrt. Lediglich unter\nder Annahme, dass einzelnen Mitgliedern des beklagten Organs Informationen erteilt\nwürden, die anderen Mitgliedern des Gremiums vorenthalten werden, könnten die\ndem Organmitglied selbst eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse im Hinblick auf den\nGleichheitssatz verletzt werden. Läge diese Voraussetzung vor, könnte\nausnahmsweise eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. bestehen, einem (konkreten)\nAntrag der Klägerin auf Auskunft zu entsprechen.\n\n54\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989\na. a. O.\n\n55\n\nDavon kann jedoch angesichts der dargestellten Informationspraxis nicht die\nRede sein. Das gilt auch im Hinblick auf die weitere Behauptung der Klägerin, andere\nMitglieder des beklagten Organs hätten einen Informationsvorsprung, der darauf\nberuhe, dass ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandte Vertreter des LWL,\ndie zugleich Mitglieder der großen Fraktionen seien, berichteten. Da die\nBerichtsverpflichtung nur gegenüber den Vertretungsorganen des LWL besteht, wäre\neine solche Unterrichtung unzulässig. Die LWL-Vertreter könnten sich dadurch\ngegebenenfalls haftbar machen. Ein allgemeines, gleichermaßen\nvorweggenommenes - und hier auch nicht näher konkretisiertes - eigenes Recht der\nKlägerin auf Berichterstattung als Mitgliedsrecht der Vertretungskörperschaft lässt\nsich daraus gleichwohl nicht herleiten. Denn im Zweifelsfall müssen die\nVertretungsorgane des LWL dann selbst dafür Sorge tragen, einen Ausgleich im\nKenntnisstand herzustellen. Eine von den Klägern in diesem Zusammenhang\nbehauptete \"informationelle Bringschuld\" der Verwaltung des Landschaftsverbandes\nbzw. der entsandten Vertreter besteht in dem von der Klägerin gerügten Umfang der\nSache nach nicht: Die Unterrichtung durch die entsandten Vertreter muss - worauf\ndie Beklagten zu Recht verweisen -, nicht notwendigerweise (ausschließlich)\ngegenüber den beklagten Organen selbst erfolgen. Auch die Form der\nBerichterstattung ist - wie oben bereits erörtert - in § 113 Abs. 5 S. 1 GO nicht näher\ngeregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Unterrichtung durch die in die\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter aus Praktikabilitäts- und\nGeheimnisschutzgründen ebenfalls (zunächst nur) gegenüber dem\nHauptverwaltungsbeamten erfolgen darf,\n\n56\n\nvgl. dazu Rehn/Cronauge, GO, § 113, Anm. IV 5,\nHeld/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, § 113, Anm. 9, \n\n57\n\nder die genannten Informationen in geeigneter Form an die\nKommunalvertretungskörperschaft weiterzugeben hat. Dies erscheint schon\ndeswegen interessengerecht, weil die Regelungen des § 113 GO nicht allein auf eine\nmöglichst effektive Wahrnehmung der kommunalen Interessen in den Unternehmen\nund Einrichtungen zielen, sondern andererseits ebenfalls die Schranken\nkonkretisieren, die der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden\nbzw., wie hier, des Landschaftsverbandes in den Unternehmen in deren Interesse\ngesetzt sind. § 113 Abs. 5 S. 1 GO erweist sich damit auch als Schutznorm zu\nGunsten der Beteiligungsgesellschaften, die einen entsprechenden zurückhaltenden\nUmgang mit dem Informationsrecht der kommunalen Körperschaftsvertretung\nverlangt.\n\n58\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 -\n15 B 3199/95 -, NWVBl. 1997, 67 ff. = ZKF 1996, 208 ff.\n\n59\n\nAuch unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin darauf\nverwiesen ist, ihr Teilhaberecht als Mitglied des beklagten Organs, dem seinerseits -\nwie bereits oben dargelegt - ein Entscheidungsspielraum bei der Art der\nBerichterstattung eingeräumt ist, durch entsprechende Anträge wahrzunehmen, um\nüber die bereits erteilten Informationen hinaus weitere Auskünfte erlangen zu\nkönnen. Einem negativen Mehrheitsvotum des Organs muss sie sich unter\nBeachtung des Demokratieprinzips beugen, sofern nicht ausnahmsweise - wofür\nkeine greifbaren Anhaltspunkte benannt sind - mangels hinreichender Informationen\ndie Wahrnehmung ihrer sonstigen Mitglieds- bzw. Mitgliedschaftsrechte\nbeeinträchtigt wird.\n\n60\n\n3. Der Klageantrag zu 3., der insbesondere mit dem Klageantrag zu 1., aber\nauch dem zu 2. korrespondiert, betrifft die Art und Weise der Unterrichtung über\nAngelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften. Da die Teilhaberechte der Klägerin\nin den Organen des LWL nach den Ausführungen zu Ziff. 2. allein auf eine\nAntragstellung zur Art und Weise der Unterrichtungsverpflichtung beschränkt sind,\nüber die das Organ durch Mehrheitsbeschluss unter Beachtung des\nDemokratieprinzips entscheidet, fehlt der Klägerin jedoch auch hier mangels\nwehrfähiger eigener Rechtsposition die Aktivlegitimation, nämlich die Klagebefugnis.\n\n61\n\nUnabhängig davon ist dieser Klageantrag aber auch unbegründet. § 113 Abs. 5\nS.1 GO sieht zum einen lediglich die Verpflichtung der in die\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter vor, zu unterrichten. Wie bereits\noben erläutert, ist damit schon vom Wortlaut der Bestimmung her nicht die ins\nEinzelne gehende Weitergabe von Unterlagen gefordert, die den in Gremien der\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter dort an die Hand gegeben werden.\nDass in einzelnen Fällen Unterlagen der verlangten Art auch den (beklagten)\nOrganen des LWL zur Einsicht gegeben werden, mag damit nicht ausgeschlossen\nsein. Mit der umfassenden Forderung, alle Einladungen, Tagesordnungen und\nNiederschriften/Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien den beklagten\nOrganen zur Kenntnis zu bringen, wird jedoch der Rahmen der gesetzlichen\nFormulierung deutlich überschritten. Eine derartige Anforderung erschließt sich auch\nnicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Abs. 5 GO. Nach dem\nRegierungsentwurf vom 4. Februar 1993 (LT-Drs. 11/4983) hat die\nVertretungsregelung (des damaligen § 89 a des Gesetzesentwurfes) das Ziel, den\nSachverstand von Kommunalpolitikern und Verwaltungsangehörigen in den Organen\nkommunaler Gesellschaften nutzbar zu machen. Zugleich solle dadurch\nsichergestellt werden, dass auch die Verwaltung über die Angelegenheiten und\nEntscheidungsabläufe in Gesellschaften informiert ist. Die Unterrichtungspflicht solle\nder besseren Anbindung der Unternehmen und Einrichtungen an die Gemeinde\ndienen (LT-Drs. 11/4983, Begründung S. 26).\n\n62\n\nÜbertragen auf die Beteiligungsgesellschaften des LWL ist der letztgenannten\nNormzweckbestimmung gerade nicht zu entnehmen, dass dieses Ziel maßgeblich\ndurch die Zugänglichmachung der wesentlichen Unterlagen, die der Vertreter des\nKommunalverbandes von den Beteiligungsgesellschaften erhält, erreicht werden soll.\n§ 113 Abs. 5 S. 1 GO postuliert nämlich nicht, dass der Vertreter gleichsam nur als\nBote des Vertretungsorganes tätig wird, der den Mitgliedern der beklagten Organe\ndie in den Gremien der Beteiligungsgesellschaften erhaltenen Unterlagen\naushändigt, um sodann Weisungen zur Wahrnehmung ihrer Vertretung einzuholen.\nEine solche enge Anbindung verkennt sowohl die selbstständige\ngesellschaftsrechtliche Handlungsvollmacht des Vertreters des LWL in den Gremien\nder Beteiligungsgesellschaften als aber auch den Umstand, dass die Mitwirkung des\nKommunalverbandes in den Beteiligungsgesellschaften den bereits genannten\nBestimmungen zufolge auf die Vertreter des LWL delegiert ist. Das gilt desto mehr,\nals nach der Rechtsprechung\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B\n3199/95 - a. a. O.\n\n64\n\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 GO gleichzeitig eine Schutznorm für die betroffenen\nGesellschaften vor einem unumschränkten Informationsanspruch eines\nRechtsadressaten darstellt. Dementsprechend sollen weder ein Ratsmitglied noch\neine Fraktion Anspruch darauf haben, dass ihnen etwa Aufsichtsratsunterlagen von\nBeteiligungsgesellschaften ausgehändigt werden,\n\n65\n\nvgl. dazu Held/Becker/Decker, a. a. O., § 113 GO, Anm. 9\nm.N.\n\n66\n\nwas gleichermaßen auch für die Mitglieder bzw. die Fraktionen der hier beklagten\nOrgane gilt.\n\n67\n\nZum anderen verpflichtet § 113 Abs. 5 S. 1 GO die Vertreter des LWL in den\nBeteiligungsgesellschaften zu einer frühzeitigen Unterrichtung nur über alle\nAngelegenheiten von \"besonderer\" Bedeutung. Dass sich damit die ausnahmslose\nWeitergabe der von der Klägerin begehrten Unterlagen nicht vereinbaren lässt,\nerschließt sich auf der Hand liegend bereits aus dem vorzitierten Wortlaut der\nBestimmung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Klageantrag zu 3. demnach\nunbegründet.\n\n68\n\nAngesichts dessen besteht für eine von der Klägerin für den Klageantrag zu 3.\nebenfalls hervorgehobene \"informationelle Bringschuld\" der Verwaltung des\nLandschaftsverbandes kein Anhalt in den gesetzlichen Regelungen. Auch der\nbehauptete Informationsrückstand der Klägerin lässt nach alledem die mit der Klage\nbegehrte Feststellung nicht zu. Unabhängig davon ist auf die Ausführungen des\nGerichts unter 2. der Entscheidungsgründe zu verweisen. Die Darlegungen dort\nhaben hier ebenfalls Geltung. Denn in Anbetracht der den Mitgliedern der beklagten\nOrgane vielfach zur Verfügung gestellten anderen Unterlagen, die zur Unterrichtung\ndienen, und des zudem von der Beklagten bemerkten Umstandes, dass die Fraktion\nBündnis 90/Die Grünen im Aufsichtsrat der WLV vertreten ist, kann eine\ngrundlegende Verletzung etwaiger Mitgliedsrechte bzw. wehrfähiger\nRechtspositionen der Klägerin in dem dargestellten Zusammenhang nicht erkannt\nwerden.\n\n69\n\n4. Mit dem Klageantrag zu 4. macht die Klägerin der Sache nach mit dem\nKlageantrag zu 3. vergleichbare Ansprüche geltend. Daher wird auf die vorstehenden\nAusführungen unter 3. verwiesen.\n\n70\n\n5. Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt die Klägerin eine nach \"entsprechendem\nAntrag\" zu erfolgende Berichterstattung der in die Beteiligungsgesellschaften\nentsandten Vertreter in Person während Sitzungen der Beklagten. Sofern hier eine\nBerichterstattung auf Grund eines nachfolgenden Mehrheitsbeschlusses des\nbeklagten Organs gemeint ist, fehlt es für den Klageantrag an einem\nRechtsschutzbedürfnis. Auch die Beklagte zu 1. hat ausdrücklich eingeräumt, dass\neinem solchen Verlangen nachzukommen ist.\n\n71\n\nWenn der Feststellungsantrag dahin verstanden werden soll, dass allein schon\nein Antrag der Klägerin die Berichtsverpflichtung des LWL-Vertreters auslösen soll,\nist der Klageantrag zwar zulässig. Mit dieser Art der Berichterstattung wird der\nVertreter nämlich jedenfalls dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO gerecht, sodass\neine Klagebefugnis der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls ist\ndas (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil - wie die Klägerin\nunwidersprochen vorgetragen hat - eine derartige Berichterstattung in der\nVergangenheit nie erfolgt ist.\n\n72\n\nDer Klageantrag ist jedoch unbegründet, weil ein Recht einzelner Mitglieder bzw.\neiner Fraktion des beklagten Organs, gegen den Willen der Mehrheit Dritte in den\nbeklagten Organen vortragen zu lassen, gegen das Demokratieprinzip verstoßen\nwürde. Dabei kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines konkreten Antrages durch\ndas beklagte Organ im Einzelfall zu einem rechtswidrigen Beschluss führt. Insoweit\nwäre es notfalls Sache der Landschaftsverbandsaufsicht (vgl. §§ 24 ff. LVerbO)\nkorrigierend einzugreifen.\n\n73\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994 - 7 B\n11/94 -, NVwZ-RR 1994, 352.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\nderen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n75\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4\nVwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-3763-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-3763-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291996","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.356103+00:00"}}