{"status":"available","doknr":"OLD291995","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K3065.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"1 K 3065/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Sachverhalt: \n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin einer Schule; die Beklagte ist die alleinsorgeberechtigte \nMutter eines Schülers der Schule. Die Schule veranstaltete gemeinsam mit einer \nSchule in Frankreich einen Schüleraustausch, an der der Sohn der Beklagten \nteilnahm. Die Beklagte gab eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie sich unter \nanderem zur Zahlung von 153 EUR bereit erklärte. Nachdem die Beklagte nach \nmehrmaliger Mahnung den Betrag nicht gezahlt hatte, erhob die Klägerin \nLeistungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4\n\nA. Die zulässige Klage ist unbegründet.\n\n5\n\nI. Gegenüber der Beklagten hat die Klägerin nach der Rechtsauffassung der \nKammer keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten 153,00 EUR.\n\n6\n\nDie Kammer kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt lassen, ob \nein Anspruch bereits durch Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung NRW (VerfNRW), \nnach dem der Unterricht an den Volks- und Berufsschulen unentgeltlich ist,\n\n7\n\nverneinend Geller - Kleinrahm, Die Verfassung des Landes NRW, Art. 9, Anm. 2 \na); ebenso zur Schulgeldfreiheit nach bad.-württ. Landesrecht VG Stuttgart, Urteil \nvom 21. April 1982 - VRS 16 K 1044/82 -, SPE II E II; vgl. zur Reichweite der \nGewährleistung des Art. 9 Abs. 1 Verf. NRW auch VG Minden, Urteil vom 18. März \n1998 - 3 K 4762/97 -, NWVBl. 1998 S. 452 = Städte- und Gemeinderat 1998 S. \n185\n\n8\n\noder durch § 1 Abs. 1 S. 1 Schulfinanzgesetz, nach dem die Schulkosten der \nöffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulfinanzgesetzes aufgebracht \nwerden,\n\n9\n\nvgl. zur nicht bestehenden rechtlichen Klärung wegen der durch den Einsatz \neines sog. „Integrationshelfers\" entstehenden Personalkosten OVG NRW, Urteile \nvom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52 S. 513 = NWVBl. 2000 S. 469 = \nNVwZ-RR 2001 S. 34 und vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, UA S. 15; zum Begriff \nder „Schulkosten\" im Sinne des § 1 SchFG VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 \nK 4762/97 -, NWVBl. 1998 S. 452 = Städte- und Gemeinderat 1998 S. 185\n\n10\n\nausgeschlossen ist. \n\n11\n\n1. Ein Anspruch aus einem zwischen den Beteiligten geschlossenen \n(Auftrags-)Vertrag entsprechend § 670 BGB ist nicht gegeben. \n\n12\n\ndagegen einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB zwischen Schule und \nEltern annehmend AG Essen, Urteil vom 07. Juni 1993 - 17 C 249.92 -, NJW-RR \n1993 S. 1401\n\n13\n\na) Es mag weiterhin offen bleiben, ob einem vertraglichen Anspruch der Klägerin \nschon die Formunwirksamkeit ihrer Vertragserklärung entgegensteht (§§ 57, 62 \nVwVfG NRW, 126 BGB), wenn die getroffenen Vereinbarungen und die \nUnterschriften nicht in einer Urkunde enthalten sind \n\n14\n\nzur Urkundeneinheit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C \n14.93 -, z. B. BVerwGE 96 S. 326 = NJW 1995 S. 1104; BGH, Urteil vom 28. Oktober \n2000 - 12 ZR 179/98 -, z. B. NJW 2001 S. 221; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03. \nMärz 1995 - 8 C 32.93 -, Buchholz 316 § 61 VwVfG Nr. 3 S. 9 zu § 62 S. 2 VwVfG \nNRW\n\n15\n\nund/oder der Beklagten lediglich eine Kopie des Rundbriefs der Schule \nzugegangen ist, der allein die schriftliche Annahmeerklärung der Schule enthalten \nkönnte.\n\n16\n\nvgl. zu den Zugangsanforderungen (§ 130 BGB) bei gesetzlicher Schriftform im \nSinne des § 126 BGB z. B. BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - 8 ZR 244/96 -, NJW 1997 \nS. 3169, Palandt, BGB, 61. Auflage, § 126 Rn. 11; a. A. für den öff. - rechtlichen \nVertrag: Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 57 Rn. 17; in einem mit dem hier \nvorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall auf Treu und Glauben abstellend VG \nFreiburg, Urteil vom 20. September 1999 - 2 K 1443/97 -, SchulRecht 2001 S. 36\n\n17\n\nb) Der Zahlungsanspruch ist jedenfalls nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung \nentstanden, weil ein Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW \nunwirksam wäre. Nach Satz 1 der Vorschrift gelten für die Tätigkeit der Schulen \nn u r die §§ 3 a bis 13, 17 bis 52, 79 bis 80 und 95 des VwVfG NRW. Wenn die \nEntscheidungen der Schule - wie hier - nicht auf Leistungsbeurteilungen beruhen, \nsind weiterhin die §§ 28 und 39 VwVfG NRW anwendbar (Satz 2). Damit ist die \nAnwendung der Vorschriften über den öffentlich - rechtlichen Vertrag \nausgeschlossen, die in den vom Gesetzgeber nicht angeführten §§ 54 bis 62 VwVfG \nNRW enthalten sind.\n\n18\n\nEine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende analoge Anwendung des \nSatzes 2 oder 1 des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ist nach der Rechtsauffassung der \nKammer wegen der Kostenerstattung nach einer Klassenfahrt nicht möglich. Die für \neine Analogie erforderliche planwidrigen Gesetzeslücke ist nicht festzustellen. Mit der \nFormulierung „nur\" grenzt der Wortlaut der Vorschrift die Anwendbarkeit der \nVorschriften über den öffentlich - rechtlichen Vertrag eindeutig aus. Soweit - wie \nhier - nicht Leistungsbeurteilungen der Schule betroffen sind, hat der Gesetzgeber \ndie Anwendbarkeit der Vorschriften des VwVfG NRW bereits erweitert, diese \nErweiterung aber wiederum ausdrücklich auf die §§ 28 und 39 VwVfG NRW \nbeschränkt.\n\n19\n\nAus der Gesetzeshistorie oder dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 2 \nAbs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW folgen keine Anhaltspunkte für eine andere Anwendung \nder Vorschrift. Nach dem Gesetzentwurf sieht § 2 Abs. 3 VwVfG NRW eine nur \nbeschränkte Anwendbarkeit des Gesetzes vor, weil „die Besonderheiten dieser \nSachgebiete eine allgemeine Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht \ngestatten.\" \n\n20\n\nGesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Oktober 1976, LT-Drucksache \n8/1396, S. 70\n\n21\n\nDass im Schulverhältnis die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag \nnicht anwendbar seien, folge aus der Natur der Sache.\n\n22\n\nGesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Oktober 1976, LT-Drucksache \n8/1396, S. 71\n\n23\n\nDiese Begründungen lassen eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 \noder 2 VwVfG NRW nicht zu.\n\n24\n\nWenn das Oberverwaltungsgericht NRW in einigen Fällen im Ergebnis über den \nWortlaut des § 2 VwVfG NRW hinausging, beruhte dies auf anderen Vorschriften als \ndem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, deren Geltung nicht von § 2 VwVfG NRW \nausgeschlossen wird und werden kann.\n\n25\n\nvgl. zur Begründungspflicht bei schulischen Leistungsbewertungen trotz der \nNichtanwendbarkeit des § 39 VwVfG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom \n23. November 2001 - 19 B 1480/01 - (S. 4) und vom 13. Februar 2002 - 19 B \n1601/01 - (S. 3)\n\n26\n\nSolche anderweitigen Vorschriften liegen für den hier zu entscheidenden Fall nicht \nvor. Aus den schulrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine gegenteilige \nEntscheidung des Gesetzgebers über eine Ermächtigung der Schule zum Abschluss \nvon öffentlich - rechtlichen Kostenerstattungsverträgen mit den Eltern ihrer \nSchülerinnen und Schüler. Zwar kann nach § 12 Abs. 3 Schulfinanzgesetz NRW \n(SchFG) die Aufbringung der Schulkosten durch Vertrag anders als nach den §§ 1 \nbis 4 SchFG geregelt werden. Diese Vorschrift erstreckt sich aber nicht auf das \nRechtsverhältnis zwischen Schulträger und Eltern, sondern ausschließlich auf das \n(Organisations-)Verhältnis zwischen den Trägern öffentlicher Schulen und dem Land \nNordrhein - Westfalen. \n\n27\n\nso auch VG Arnsberg, z. B. Urteil vom 20. März 2002 - 10 K 1529/00 - (S. 9; \nnicht rechtskräftig, vgl. OVG 19 A 1757/02); VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 \nK 4762/97 -, NWVBl. 1998 S. 452 = Städte- und Gemeinderat 1998 S. 185\n\n28\n\nDies folgt aus der Bezugnahme auf die §§ 1 bis 4 SchFG, die ausschließlich den \nInteressen der Schulträger und des Landes zu dienen bestimmt sind. Soweit andere \nVorschriften des Schulfinanzgesetzes, insbes. § 7 SchFG, auch Interessen von \nSchülerinnen und Schüler sowie Eltern betreffen könnten, erstreckt sich der \nVertragsvorbehalt des § 12 Abs. 3 SchFG nicht auf diese Regelungsbereiche.\n\n29\n\nDie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin steht der Rechtsauffassung \nder Kammer ebenfalls nicht entgegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin \nangenommen, die landesrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 2 VwVfG des \nLandes Berlin (a. F.), nach der im Land Berlin die Vorschriften über den öffentlich-\nrechtlichen Vertrag im Bildungsbereich nicht anwendbar seien, gelte nicht für \nVereinbarungen im Zusammenhang mit Schulfahrten.\n\n30\n\nUrteil vom 28. Januar 2000 - 3 A 559/99 -, NJW 2000 S. 2040 = SchulRecht \n2000 S. 136\n\n31\n\nDiese Rechtsprechung basiert aber auf dem besonderen Umstand, dass es sich \nnach dem Landesrecht Berlins bei Klassenfahrten um besondere \nSchulveranstaltungen handelt, für die den Schüler anders als beim regulären \nUnterricht keine Teilnahmeverpflichtung trifft. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 des \nSchulverfassungsgesetzes Berlins kann der Schüler bei alternativen \nUnterrichtsangeboten selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Eine \ndem § 28 Abs. 2 S. 1 Schulverfassungsgesetz Berlin entsprechende Vorschrift \nbesteht dagegen nicht in Nordrhein - Westfalen. Will in Nordrhein - Westfalen ein \nSchüler nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen, benötigt er eine Befreiung nach § 11 \nAllgemeine Schulordnung (ASchO). Ohne diese Entscheidung, die wegen einer \nKlassenfahrt der Schulleiter zu treffen hat und die er bei Fehlen der finanziellen \nVoraussetzungen erteilen wird, ist ein Schüler zur Teilnahme verpflichtet (§ 8 \nASchO).\n\n32\n\nso auch VG Aachen, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 9 L 1313/01 -, \nSchulRecht 2002 S. 97, 98 und Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulwanderungen und \nSchulfahrten des (vormaligen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom \n19. März 1997, GABl. NRW. I S. 101 = BASS 14 - 12 Nr. 2 (offenbar im Gegensatz \nzu Nr. 4 des RdErl. d. Kultusministeriums NRW vom 12. Februar 1985, GABl. NRW. \nS. 122 = BASS 14 - 12 Nr. 3, nach der eine Kostenpflicht bestehen soll, wenn die \nEltern sich mit der Teilnahme einverstanden erklärt haben)\n\n33\n\nvgl. dazu Niehues, Schulrecht, 3. Auflage, Rn. 346; Avenarius u. a., \nSchulrechtskunde, 7. Auflage, S. 536 Fn. 71; Margies u. a., Allgemeine \nSchulordnung für Nordrhein - Westfalen, 5. Auflage, § 40 Rn. 3; Pöttgen u. a., \nAllgemeine Schulordnung, 17. Auflage, § 8, Erl. 1 (S. 79 unten); a. A. VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 K 2609/84 -, SPE 770 Nr. 9 (S. 4) \nund auf der Grundlage der Wanderrichtlinien a. F. vom 17. Oktober 1983 OVG NRW, \nUrteil vom 17. Oktober 1986 - 8 A 1571/85 -, OVGE 38 S. 293, 295 = NJW 1987 S. \n861 ff.; vgl. auch zu einem Einzelfall, in dem wegen einer Erkrankung eine Befreiung \nnicht notwendig war OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 19 B 99/02 -, \nSchulRecht 2002 S. 146\n\n34\n\nOhne Befreiung kann die Nichtteilnahme an einer - auch mehrtägigen - \nKlassenfahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellen.\n\n35\n\nso AG Detmold, Urteil vom 18. August 2000 - 24 OWi 4 Js 992/99 -, SchulRecht \n2001 S. 161\n\n36\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Hannover zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 des \nNiedersächsischen VwVfG ausgeführt hat, diese Vorschrift des niedersächsischen \nLandesrechts beziehe sich „nur auf die inhaltliche Ausgestaltung der Bildungsarbeit \nder Schulen, insbesondere auf Verfahren, die Eignungs- oder Leistungsurteile oder \nandere pädagogische Einschätzungen zum Gegenstand haben …, bei denen es auf \nder Hand liegt, dass sie einer vertraglichen Regelung von vornherein entzogen sein \nmüssen\",\n\n37\n\nVG Hannover, Urteil vom 27. Februar 2002 - 6 A 1660/01 -, \nhttp://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/ Dokumente/ \na166001u.htm = NdsVBl. 2002 S. 272\n\n38\n\nkann der Gesichtspunkt bei Anwendung des nordrhein - westfälischen \nLandesrechts nicht herangezogen werden. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW geht nach \nseinem Wortlaut und der Gesetzeshistorie über die inhaltliche Ausgestaltung der \nBildungsarbeit und über die Leistungsbeurteilungen hinaus, wie sich insbesondere \naus Satz 2 der Vorschrift ergibt.\n\n39\n\nWenn § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auf „innere Schulangelegenheiten\" begrenzt \nsein sollte,\n\n40\n\nvgl. Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 2 Rn. 130 unter Hinweis auf § 79 Abs. \n3 des Musterentwurfs und § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs 70\n\n41\n\nführt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchführung einer Klassenfahrt ist \nkeine „äußere Schulangelegenheit\", d. h. eine Angelegenheit der \nSchulorganisation.\n\n42\n\nvgl. zur Differenzierung Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 2 Rn. 131\n\n43\n\n2. Allein aus der Erklärung der Beklagten folgt ebenfalls kein Zahlungsanspruch \nder Klägerin. \n\n44\n\nEine Verpflichtungserklärung im Sinne eines einseitigen Rechtsgeschäfts ist im \nöffentlichen Recht ebenso wie im privaten Recht grundsätzlich nicht geeignet, einen \nAnspruch zu begründen. Selbst ein Auftrag und ein Schuldanerkenntnis sind nach \ndem Bürgerlichen Gesetzbuch als Vertrag ausgestaltet und setzen Angebots- und \nAnnahmeerklärungen voraus (§§ 662, 781 BGB). Auch bei einseitigen \nVerpflichtungen bedarf es daher einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, eines \nVertrags oder eines Verwaltungsakts.\n\n45\n\nvgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91 S. \n200 = NVwZ 1993 S. 1193 (zum öffentlichen Dienstrecht) und Stelkens u. a., VwVfG, \n6. Auflage, § 38 Rn. 18 f; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober \n1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986 S. 1950; VG Freiburg, Urteil vom 20. September \n1999 - 2 K 1443/97 -, SchulRecht 2001 S. 36\n\n46\n\nNr. 4 der Richtlinien über den Abschluss von Beförderungs- und \nBeherbergungsverträgen bei Schulwanderungen und Schulfahrten\n\n47\n\nRdErl. des (vormaligen) Kultusministeriums NRW vom 12. Februar 1985, GABL. \nNRW. S. 122 = BASS 14 - 12 Nr. 3\n\n48\n\nkann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs nicht \nabändern. Nach dieser Regelung des Ministeriums sollen zwar die Eltern bzw. die \nvolljährigen Schülerinnen und Schüler selbst aus dem Schulverhältnis verpflichtet \nsein, die auf sie entfallenden Kosten einer Schulwanderung oder Schulfahrt zu \nentrichten, wenn sie sich mit der Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der \nVeranstaltung einverstanden erklärt haben und eine andere Vereinbarung nicht \ngetroffen worden ist. Der Runderlass beinhaltet aber ausschließlich eine interne \nWeisung der Schulverwaltung, die keine Auswirkungen auf das (Außen-\n)Rechtsverhältnis zur Beklagten hat. Eine einseitige Erklärung des/der \nErziehungsberechtigten kann allenfalls Rechtsfolgen für den Fall einer späteren \n„Absage\" der Teilnahme bewirken.\n\n49\n\nvgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 K 2609/84 -, SPE \nNW 770 Nr. 9; Margies u. a., Allgemeine Schulordnung für Nordrhein - Westfalen, 5. \nAuflage, § 40 Rn. 5\n\n50\n\nUnabhängig davon steht im Schulverhältnis der Möglichkeit einer Verpflichtung \neines Elternteils durch einseitige Erklärung die Wertung des Gesetzgebers aus § 2 \nAbs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW entgegen. Wenn schon eine vertragliche Regelung \nunwirksam ist, die eine Vertragserklärung des Elternteils erforderte, muss dies erst \nRecht für eine einseitig verpflichtende Erklärung gelten, wenn diese möglich \nwäre.\n\n51\n\n3. Die Klägerin hat unmittelbar gegenüber der Beklagten auch keinen gesetzlichen \nZahlungsanspruch.\n\n52\n\na) Aus § 16 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) oder § 40 Abs. 2 Allgemeine \nSchulordnung (ASchO) folgt kein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Nach \ndiesen Vorschriften statten die Erziehungsberechtigten den Schüler für den \nSchulbesuch ordnungsgemäß aus. Ein Geldbetrag ist nach Auffassung der Kammer \nkeine für den Schulbesuch erfolgende „Ausstattung\" im Sinne dieser Vorschriften. \nAusstattung für den Schulbesuch sind Gegenstände wie Kleidung, Schulhefte, \nSchreibstifte u. ä.,\n\n53\n\nvgl. Pöttgen u. a., Allgemeine Schulordnung, 17. Auflage, § 40 Rn. 2; vgl. auch \nMargies u. a., Allgemeine Schulordnung, 5. Auflage, § 40 Rn. 8; a. A. ohne \nBegründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2001 - 4 K 4627/00 -, NWVBl. \n2002 S. 281, 282\n\n54\n\nmit denen der Schüler tatsächlich in die Lage versetzt wird, während des Besuchs \nder Schule seinen Aufgaben nachzugehen. Die Pflicht entbindet die Schule, insoweit \ndie sächliche Ausstattung zu organisieren.\n\n55\n\nDer Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes deutet darauf hin, dass §§ 16 Abs. 4 \nSchPflG, 40 Abs. 2 ASchO lediglich Verhaltenspflichten und keine \nvermögensrechtlichen (Zahlungs-)Pflichten begründen sollen. Der Begriff der \n„Ausstattung\" mag zwar - isoliert betrachtet - unter Berücksichtigung eines \nWertewandels in Bezug auf die Aufgaben der Schule die Zahlung eines Geldbetrags \nin einer Höhe erfassen können, wie er an Kosten für die Durchführung einer auch \nmehrtägigen Klassenfahrt anfällt. Auch mag die Teilnahme an einer Klassenfahrt \nnoch von dem Begriff „Schulbesuch\" erfasst werden. \n\n56\n\nGegen die Auslegung, dass § 16 Abs. 4 SchPflG und/oder § 40 Abs. 2 ASchO \neine Geldzahlungspflicht - und darauf aufbauend ein subjektives Recht des \nSchulträgers - begründen, spricht aber die Voraussetzung des gesetzlichen \nTatbestands, dass die „Erziehungsberechtigten\" Träger der Ausstattungspflicht sind. \nErziehungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 4 SchPflG sind nach der \nLegaldefinition des § 17 SchPflG neben den Eltern diejenigen Personen oder Stellen, \ndenen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen auch nur teilweise \nobliegt. \n\n57\n\nDass der Gesetzgeber den Erziehungsberechtigten, die nicht die Eltern sind, \neine eigenständige öffentlich - rechtliche Geldzahlungsschuld auferlegen wollte, ist \nder Kammer nicht erkennbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine solche \nVerbindlichkeit aller Normadressaten rechtfertigen könnten. Die Ersatzpersonen und \n-stellen können als Vormund (§ 1773 BGB), als Pfleger (§ 1909 BGB), als \nPflegeeltern (vgl. 1688 BGB), kraft Vereinbarung mit dem \nPersonensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) oder evtl. auch im Rahmen \nder Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) tätig werden. Die Stellung als Vormund \nund Pfleger wird dabei oft von dem Jugendamt (§ 55 SGB VIII) oder dem Vertreter \neines Vereins (§ 1791 a BGB) ausgefüllt. Eine besondere, dem Eltern-/ \nKindverhältnis vergleichbare verwandtschaftliche oder persönliche Verbindung, die \neine eigenständige öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht rechtfertigen könnte, ist für \ndie Bestellung dieser Ersatzpersonen und -stellen nicht erforderlich. Die Personen \nund Stellen stehen vermögensrechtlich zu dem Schüler oder der Schülerin nicht in \neinem unterhaltsrechtlichen Verhältnis. Einzelpersonen können sogar umgekehrt \nwegen ihrer (Erziehungs-)Tätigkeit einen Vergütungsanspruch haben, der sich auch \ngegen das Mündel richten kann (§ 1836 ff. BGB). Die Bestellung von Ersatzpersonen \nfür die Erziehung eines Schülers lässt dem Grunde nach bestehende \nunterhaltsrechtliche Verpflichtungen der Eltern auch unberührt.\n\n58\n\nBegründen §§ 16 Abs. 4 SchPflG, 40 Abs. 2 ASchO keine \nGeldzahlungsverpflichtungen der „sonstigen\" Erziehungsberechtigten, ist eine solche \nVerpflichtung auch nicht gegenüber erziehungsberechtigten Eltern gegeben. Die \nNormen bieten keinen Ansatzpunkt, nach dem sie entgegen dem eindeutigen \nWortlaut des § 17 SchPflG einen anderen, insbes. einen auf die Eltern des Schülers \noder der Schülerin beschränkten Begriff des Erziehungsberechtigten beinhalten. \nWäre die Verpflichtung des § 16 Abs. 4 SchPflG auf die - sorgeberechtigten und/oder \nunterhaltsverpflichteten - Eltern beschränkt, wäre unter Berücksichtigung der sich \nunmittelbar im nächsten Paragrafen anschließenden Legaldefinition des \nErziehungsberechtigten zu erwarten, dass der Gesetzgeber in § 16 SchPflG den \nBegriff der Eltern in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hätte.\n\n59\n\nDas Tatbestandsmerkmal „Erziehungsberechtigter\" spricht auch deshalb gegen \ndie Begründung eines Zahlungsanspruchs, weil nicht ersichtlich ist, warum ein \nsolcher Anspruch nur im Falle der Minderjährigkeit des Schülers oder der Schülerin \nbestehen soll, die für eine Erziehungsberechtigung Voraussetzung ist. Im Falle der \nVolljährigkeit des Klassenfahrtteilnehmers bestände ein gesetzlicher \nZahlungsanspruch nicht aus den §§ 16 Abs. 4 SchPflG, 40 Abs. 2 ASchO. Dies \nwürde selbst dann gelten, wenn der Klassenfahrtteilnehmer gegenüber seinen Eltern \nzwar noch unterhaltsberechtigt wäre, die Eltern aber gleichwohl wegen der \nVolljährigkeit des Teilnehmers nicht erziehungsberechtigt sind. Das \nSchulpflichtgesetz und die Allgemeine Schulordnung enthalten keine vergleichbare \nVorschrift, die im Falle der Volljährigkeit den Schüler selbst verpflichtete.\n\n60\n\nGegen die Rechtsfolge eines Zahlungsanspruchs spricht weiterhin der \nsystematische Zusammenhang des § 16 Abs. 4 SchPflG mit den Regelungen in \nAbs. 1 bis 3 des § 16 SchPflG, die nicht auf Geldzahlungspflichten gerichtet sind. § \n16 SchPflG soll die Schulpflicht Gewähr leisten. Der oder die Erziehungsberechtigten \nsollen in diesem Rahmen dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für eine \ntatsächliche Teilnahme eines Schülers am Unterricht erfüllt werden. Durch die \ntägliche ordnungsgemäße tatsächliche Ausstattung mit den notwendigen Schul- und \nLernmitteln soll damit unterbunden werden, dass eine (effektive) Erfüllung der \nSchulpflicht umgangen wird, indem der Schüler zwar in der Schule anwesend ist (§ \n16 Abs. 1 SchPflG), aber nicht in die Lage versetzt wird, wirklich an dem Unterricht \nteilzunehmen (§ 8 Abs. 1 S. 1 ASchO), den die Erziehungsberechtigten verweigern \nwollten, weil sie ihn z. B. wegen seines Inhalts nicht mit tragen\n\n61\n\nAus den Gesetzesmaterialien zum Schulpflichtgesetz ergibt sich nichts \nGegenteiliges.\n\n62\n\nLT-Drucksache Nr. 655, S. 20 zu § 15 Abs. 3 des Entwurfs\n\n63\n\nDaneben dürfte § 40 Abs. 2 ASchO auch deshalb keine Geldzahlungspflicht \nbegründen, weil eine dahingehende Auslegung der Norm § 26 Abs. 3 Nr. 5 \nSchulverwaltungsgesetz widersprechen dürfte. Nach dieser Vorschrift trifft die als \nRechtsverordnung erlassene Allgemeine Schulordnung Bestimmungen über die \nRechte und Pflichten des Schülers und der Erziehungsberechtigten sowie der für die \nErfüllung der Schulpflicht verantwortlichen sonstigen Personen. Diese gesetzliche \nVerordnungsermächtigung dürfte nicht die Befugnis für eine Begründung von \nZahlungspflichten der Eltern durch Rechtsverordnung erfassen. Eine solche \nAuslegung dürfte dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 70 \nS. 2 VerfNRW widersprechen, wenn § 23 Schulorganisationsgesetz und das \nSchulverwaltungsgesetz nicht im Ansatz dahingehende Regelungen enthalten, in die \nLandesverfassung aber gleichzeitig eine Regelung über die Unentgeltlichkeit von \nSchulunterricht (Art. 9 Abs. 1 VerfNRW) aufgenommen ist.\n\n64\n\nb) Die Pflicht der Beklagten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schule \n(§ 38 Abs. 1 S. 1 ASchO) begründet keinen Zahlungsanspruch.\n\n65\n\nc) Soweit die Auffassung vertreten wird, die Schule habe aus den §§ 1601, 1610 \nAbs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch wegen der Kosten der Klassenfahrt\n\n66\n\nvgl. Avenarius u. a., Schulrechtskunde, 7. Auflage, zu 28.221 (S. 536)\n\n67\n\ntrifft dies nicht zu. Die in den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geregelten \nzivilrechtlichen Unterhaltsansprüche (vgl. dazu § 17 Abs. 2 S. 1 GVG) bestehen \nausschließlich im Verhältnis der Verwandten zueinander (§ 1601 BGB), nicht aber im \nVerhältnis zur Schule. Sollte der Schule bzw. ihrem Träger ein Erstattungsanspruch \ngegenüber dem Schüler zustehen, kann sie ggf. im Rahmen einer \nZwangsvollstreckung einen korrespondieren Unterhaltsanspruch pfänden. Die \nzivilrechtlichen Vorschriften begründen jedoch keine Möglichkeit eines unmittelbaren \nDurchgriffs auf einen Unterhaltsverpflichteten.\n\n68\n\nUngeachtet dessen hat die Klägerin im Übrigen keine Tatsachen dargelegt, aus \ndenen die Kammer die Rechtsfolge entnehmen kann, dass die Beklagte gegenüber \nihrem Sohn nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wegen der Kosten einer \nKlassenfahrt zum Unterhalt verpflichtet war und ist (§ 1603 BGB). Insbesondere ist \nnicht ersichtlich, dass die Beklagte und nicht (nur) der Kindesvater gegenüber ihrem \nSohn zum Barunterhalt verpflichtet ist (§ 1612 BGB). \n\n69\n\n4. Gegenüber der Beklagten steht der Klägerin ein auf die Zahlung der 153,00 EUR \ngerichteter Aufwendungserstattungsanspruch auch nicht aus den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu, die im \nöffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind.\n\n70\n\nvgl. zur Anwendbarkeit im öffentlichen Recht nur BVerwG, z. B. Urteil vom 28. \nOktober 1999 - 7 A 1.98 -, BVerwGE 110 S. 9 ff = NVwZ 2000 S. 433 = Buchholz 11 \nArt. 89 GG Nr. 4 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. \n\n71\n\nNach Auffassung der Kammer sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht \ndurch ein Geschäft verursacht, dass die Schule als fremdes Geschäft für die \nBeklagte ausführte. Vielmehr dürfte die Schule mit der Durchführung einer \nSchulveranstaltung allenfalls auch ein Geschäft des Sohnes der Klägerin besorgt \nhaben, ohne dass die Kammer dies hier jedoch letztendlich zu entscheiden hat.\n\n72\n\na) Die Aufwendungen sind durch die Teilnahme des Schülers an der Schulfahrt \nentstanden. Unmittelbar an dem Schulverhältnis ist nicht die Beklagte, sondern ihr \nSohn als Schüler beteiligt. Das Schulverhältnis ist primär auf die Bildung und \nErziehung der Schüler gerichtet. Der Schüler hat das Recht und die Pflicht, an den \nSchulveranstaltungen teilzunehmen. Auch mehrtägige Klassenfahrten sind von dem \nstaatlichen Erziehungsauftrag gedeckt, der nicht auf Wissensvermittlung \nbeschränkt,\n\n73\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 157.85 -, NJW 1986 S. 1949 = \nBuchholz 421 Nr. 88\n\n74\n\nund damit Teil der für den Schüler erbrachten Leistung der Schule ist. Dass ein \nminderjähriger Schüler nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, ändert nichts an \nder Inhaberschaft von Rechten und Pflichten. Die oftmals fehlenden Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse des Schülers stehen nicht entgegen. Die finanziellen \nVoraussetzungen für die Ausübung des Schulverhältnisses werden für den Schüler \nim Regelfall durch die in dem Rechtsverhältnis zu den Eltern (und damit evtl. nicht \nnur im Verhältnis zu der Beklagten) bestehenden zivilrechtlichen \nUnterhaltsansprüche\n\n75\n\nzum Kindesunterhalt vgl. z. B. einerseits (kein Sonderbedarf) OLG Hamm, \nBeschluss vom 13. September 2000 - 10 UF 178/99 -, JURIS; Beschluss vom 12. \nJanuar 1993 - 2 WF 381/92 -, FamRZ 1993 S. 995; OLG Zweibrücken, Beschluss \nvom 03. Mai 2000 - 6 UF 50/99 -, JURIS; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Juni \n1996 - WF 77/96 -, FamRZ 1997 und andererseits (Sonderbedarf) OLG Köln, \nBeschluss vom 29. Oktober 1998 - 14 WF 157/98 -, NJW 1999 S. 295; OLG \nDresden, Beschluss vom 02. Juni 1999 - 20 WF 269/99 -, JURIS\n\n76\n\noder durch Ansprüche des Schülers selbst - also nicht seiner Eltern - auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt geschaffen,\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 09. Februar 1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97 S. 376 = NJW \n1995 S. 2369 = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 24; OVG NRW , Urteil vom 17. \nOktober 1986 - 8 A 1571/85 -, OVGE 38 S. 293 = NJW 1987 S. 861\n\n78\n\nsofern der Schüler nicht über eigenes Einkommen und/oder Vermögen \nverfügt.\n\n79\n\nb) Die im Zusammenhang mit der Reisevorbereitung und -durchführung \ngeschlossenen Verträge z. B. mit dem Beförderungsunternehmen hat die Schule \nauch nicht für die Beklagte geschlossen. Verträge mit Beförderungs- und \nBeherbergungsunternehmen werden in Nordrhein - Westfalen nicht stellvertretend im \nNamen der Erziehungsberechtigten, sondern im Namen der Schule \nabgeschlossen.\n\n80\n\nNr. 5.1 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, RdErl. des \n(vormaligen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 19. März 1997, \nGABl. NRW. I S. 101 = BASS 14 - 12 Nr. 2, a. A. wegen fehlender Vertretungsmacht \naus § 20 Abs. 2 SchVG NRW zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags im \nNamen des Schulträgers OLG Hamm, Urteil vom 20. September 1985 - 26 U 33/85 -, \nNJW 1986 S. 1943; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 18 U \n68/84 -; einen Vertragsschluss im Namen der Schüler annehmend OLG Frankfurt, \nUrteil vom 23. Januar 1986 - 1 U 40/85 -, NJW 1986 S. 583\n\n81\n\nDaraus ergibt sich nicht nur, dass die Schule im Außenverhältnis nicht als \nVertreter für die Erziehungsberechtigten auftritt, sondern dass es ein Geschäft der \nSchule ist, mit dem sie ihre Schulveranstaltung organisiert.\n\n82\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Einzelfall zu einem \nanderen Ergebnis kam, beruhte dies auf der besonderen Konstellation, dass die dort \nbetroffene Erziehungsberechtigte der Klassenlehrerin - abweichend von den \nRichtlinien - eine schriftliche Vollmacht zum Abschluss der Verträge erteilt hatte.\n\n83\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2001 - 4 K 4627/00 -, NWVBl. 2002 \nS. 281\n\n84\n\nc) Die Schule hat auch kein Geschäft der Beklagten aus § 16 Abs. 4 SchPflG \nund/oder § 40 Abs. 2 ASchO besorgt (vgl. oben zu 3. a).\n\n85\n\nd) Die Kammer kann ebenfalls nicht feststellen, dass die Schule eine \nVerpflichtung der Beklagten gegenüber ihrem Sohn aus den §§ 1601, 1610 Abs. 2 \nBGB erfüllt hat. \n\n86\n\nZwar kann eine Geschäftsführung mehrere Geschäftsherren betreffen und für \njeden Geschäftsherrn eine gesamtschuldnerische Verpflichtung begründen (§ 427 \nBGB),\n\n87\n\nvgl. nur Palandt, BGB, 61. Auflage, § 677 Rn. 8\n\n88\n\nsodass die Schule neben einer Leistung zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und \nggf. neben einer Leistung für den Schüler auch noch eine Leistung für die Beklagte \nhätte erbringen können. Ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist aber \nnicht festzustellen. Der Schule war im Hinblick auf das fremde Geschäft, einen (Bar-) \nUnterhaltsanspruch zu erfüllen, schon nicht bekannt, ob ein solcher Anspruch \nbestand (§§ 1603, 1612 BGB, vgl. oben zu 3. c). \n\n89\n\ne) Allein dass die Beklagte ein Interesse an der Teilnahme ihres Sohnes an der \nKlassenfahrt hatte, begründet rechtlich nicht die Annahme, dass die Schule für die \nBeklagte tätig geworden ist. Dies folgt auch nicht aus der von der Beklagten \nunterschriebenen „rechtsverbindlichen Erklärung\". Würde diese einseitige Erklärung \neinen Anspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung „ohne Auftrag\" \nbegründen, wäre im Ergebnis die für Schulveranstaltungen vorgegebene \ngesetzgeberische Wertung des § 2 Abs. 3 VwVfG NRW umgangen.\n\n90\n\n5. Gegenüber der Beklagten steht der Klägerin weiterhin kein öffentlich - \nrechtlicher Erstattungsanspruch zu.\n\n91\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruchs \nentsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Er dient dazu, \nLeistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose \nVermögensverschiebungen rückgängig zu machen.\n\n92\n\nBVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 -, BVerwGE 100 S. 56 = \nNVwZ 1996 S. 595 m. w. Nachweisen\n\n93\n\na) Danach hätte die Beklagte einen nach den Grundsätzen des \nBereicherungsrechts ausgleichspflichtigen Vermögensvorteil nur erlangt, wenn sie \ndurch die Tätigkeit der Schule Aufwendungen für die Erfüllung eigener Aufgaben \nerspart hätte. Ebenso wie der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt der \nErstattungsanspruch also voraus, dass die Schule eine Aufgabe erfüllt hat, die an \nsich der Beklagten obliegt.\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 -, BVerwGE 110 S. 9 = \nNVwZ 2000 S. 433\n\n95\n\nDies ist - unabhängig von der Reichweite des Art. 9 Abs. 1 VerfNRW und des \nSchulfinanzgesetzes - nach den o. a. Ausführungen nicht der Fall (vgl. zu 4.).\n\n96\n\nb) Daneben ist ein öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber der \nBeklagten nach den Regeln des Bereicherungsrechts wegen der notwendigen \nUnmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Benachteiligten und dem \nBereicherten („auf dessen Kosten\") nicht gegeben.\n\n97\n\nvgl. dazu nur Palandt, BGB, 61. Auflage, § 812 Rn. 35 ff., 41\n\n98\n\nEine Mehrung des Vermögens der Beklagten träte allenfalls infolge des \nErlöschens eines (Bar-)Unterhaltsanspruchs ihres Sohnes auf Zahlung der Kosten \nder Klassenfahrt und damit mittelbar über das Vermögen ihres Sohnes ein. Kosten \nder Unterkunft und Verpflegung sind im Übrigen nicht Streitgegenstand.\n\n99\n\n6. Ein Anspruch aus Treu und Glauben \n\n100\n\ndarauf auch abstellend VG Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 K \n3415/00.KO -, SchulRecht 2002 S. 169, 170\n\n101\n\nist gegenüber der Beklagten schließlich ebenfalls nicht gegeben. Es mag offen \nbleiben, ob die Grundsätze von Treu und Glauben hier neben den Grundsätzen über \nden öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden sind und ob sie einen \nErfüllungsanspruch für eine Hauptforderung begründen können. Selbst wenn dies \nder Fall wäre, lägen die Voraussetzungen dieser Grundsätze nicht vor, auch wenn \ndie Beklagte sich in Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 21. Februar 2002 setzt und \ndie Schule ihre Leistung erbrachte. Denn die Beklagte ist - wie dargelegt - zur \nZahlung des Geldbetrages an die Klägerin nach der Rechtsordnung nicht unmittelbar \nverpflichtet.\n\n102\n\nII. Mangels Hauptforderung ist der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls \nnicht gegeben.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-3065-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-3065-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291995","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.252049+00:00"}}