{"status":"available","doknr":"OLD291994","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K1192.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"1 K 1192/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit durch \nübereinstimmende Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Klägers zu 1. in der \nHauptsache erledigt ist.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger zu 1. trägt 28 %, der Kläger zu 2. 72 % der Verfahrenskosten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen \nKostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist an verschiedenen\nprivatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt, die der Kommunalwirtschaft\nzuzurechnen sind. Je nach Beteiligungsstruktur und gesellschaftsrechtlicher\nOrganisation der Unternehmen entsendet der Landschaftsverband auf der Grundlage\nder Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) Vertreter in Gremien und Organe der\nBeteiligungsgesellschaften, die vom Landschaftsausschuss zu bestellen oder\nvorzuschlagen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LVerbO).\n\n3\n\nMit Blick auf die Regelungen des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO forderte die Fraktion\nBündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung in den vergangenen Jahren\numfangreiche Informations- und Auskunftsrechte sowie Weisungsrechte gegenüber\nden in die Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern ein, zuletzt mit\nAntrag vom 11. Oktober 2000 (Drucksache 11/0471), dem u. a. die Kläger als\nMitglied des Kommunalwirtschaftsausschusses beitraten.\n\n4\n\nDen Antrag lehnten der Kommunalwirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 31.\nOktober 2000 sowie der Landschaftsausschuss und die Landschaftsversammlung in\nihren Sitzungen am 23. November 2000 mehrheitlich ab.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 18. Dezember 2000 mit dem Hinweis auf ihre Mitgliedschaft\nim Kommunalwirtschaftsausschuss Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage\nverfolgen sie ihr im Einzelnen dargelegtes Begehren weiter, dass das beklagte\nVertretungsorgan des Landschaftsverbandes auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 und\n4 LVerbO vornehmlich Unterrichtungs-, aber auch Weisungsrechte gegenüber den in\ndie Gremien der Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern\nwahrnehmen solle. Der Kläger zu 1. ist zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der\nbeklagten Vertretungskörperschaft des Landschaftsverbandes. Er hat den\nRechtsstreit insoweit als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat\nsich der Beklagte angeschlossen.\n\n6\n\nDer im Klageverfahren verbliebene Kläger zu 2. trägt im Wesentlichen vor: Die\nKlage sei darauf gerichtet, die Mitwirkungsrechte der Fraktion von Bündnis 90/Die\nGrünen und deren Mitgliedern in den Vertretungskörperschaften des\nLandschaftsverbandes sicherzustellen. Dazu gehörten insbesondere\nInformationsrechte als wesentliche Grundlage der Mitwirkung. Auf Grund von § 17\nAbs. 3 und 4 LVerbO bestehe ein Informations- und Auskunftsanspruch gegenüber\nden gewählten bzw. entsandten Vertretern des LWL in seinen\nBeteiligungsgesellschaften. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen sei - anders als\ndie Fraktionen der \"großen\" Parteien von CDU und SPD - nicht in den\nAufsichtsgremien der LWL-Beteiligungsgesellschaften vertreten. Daher bestehe\ntatsächlich ein unterschiedliches Informationsniveau ihrer Mitglieder im Verhältnis zu\ndiesen Fraktionen der Landschaftsversammlung, da diese bereits über die von ihnen\nin die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter ausreichend informiert\nwürden. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht allein aus der\nLandschaftsverbandsordnung, sondern auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 der\nGemeindeordnung (GO)\n\n7\n\nDer Kläger zu 2. beantragt,\n\n8\n\n1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die mit\nAntrag vom 11.10.2000 (Drs. 11/0471) beantragten\nInformations- und Auskunftsrechte einzufordern und ihre\nWeisungsrechte entsprechend wahrzunehmen.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. Der Beklagte hat nach Maßgabe des vorgenannten\nAntrags darauf hinzuwirken, dass die in Drittorganisationen\nentsandten Vertreter die Mitglieder des Beklagten über alle\nAngelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig\nunterrichten.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\n5. Zudem hat der Beklagte darauf hinzuwirken, dass den\nMitgliedern des Beklagten die Einladungen nebst\nTagesordnungen sowie die Niederschriften und Protokolle\nder Sitzungen von Aufsichtsgremien der\nBeteiligungsgesellschaften des Landschaftsverbandes\nWestfalen-Lippe zur Kenntnis gestellt werden.\n\n13\n\n6.\n\n14\n\n7. Auf Wunsch des Klägers werden auch einzelne\nSitzungsunterlagen der vorgenannten Gremiensitzungen\nzugestellt.\n\n15\n\n8.\n\n16\n\n9. Ferner wirkt der Beklagte darauf hin, dass die Vertreter\ndes Landschaftsverbandes in den Aufsichtsgremien der\nBeteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen\nund Beschlüsse dieser Gremien in den Sitzungen des\nBeklagten berichten.\n\n17\n\n10.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt vor: Die Klageanträge seien überwiegend schon deswegen unzulässig,\nweil der Kläger weder aus § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO noch aus § 113 Abs. 5 GO ein\neigenes wehrfähiges Recht ableiten könne. Berichtsadressat der\nUnterrichtungsverpflichtungen sei nur das kommunale Vertretungsorgan, nicht jedoch\ndessen einzelnes Mitglied. Das beklagte Organ entscheide demnach selbst, notfalls\nmit Mehrheitsentscheidung, ob es über die regelmäßig bereitgestellten Unterlagen\nhinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt haben möchte. Daneben seien\ndie Klageanträge auch unbegründet, weil die zur Feststellung gestellten Ansprüche\nnicht bestünden.\n\n21\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die eingereichten\nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die beigezogene Verfahrensakte 1 K 4512/94\nBezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nSoweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 1. von den Beteiligten\nübereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war das\nKlageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO\neinzustellen.\n\n24\n\nDie Klage des Klägers zu 2. (Kläger), die als\nKommunalverfassungsstreitverfahren zulässig ist, hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO hinsichtlich des in\nRede stehenden Rechtsverhältnisses statthaft. Insoweit geht die Kammer davon aus,\ndass mit dem das geltend gemachte Begehren einleitenden und umfassenden\nKlageantrag zu 1., der als Feststellungsantrag formuliert ist, ebenfalls die\nnachfolgenden Klageanträge zu 2. bis 5. als Feststellungs- und nicht als\nLeistungsanträge verstanden werden sollen. Dieses Verständnis der Klageanträge\nzu 2. bis 5. liegt auch deshalb nahe, weil dem Kläger dadurch kein Rechtsnachteil\nerwächst. Denn die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt die\nStatthaftigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Insbesondere braucht sich der Kläger\nnicht auf den in Betracht zu ziehenden Weg einer Leistungsklage verweisen zu\nlassen, wie für das Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist.\n\n26\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A\n2770/94 -, NWVBl. 1998, 149 ff. = NuR 1998, 166 mit\nzahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n27\n\nIm Übrigen gilt Folgendes:\n\n28\n\n1. Ob der Klageantrag zu 1. mit seiner Bezugnahme auf den im\nKommunalwirtschaftsausschuss von dem Kläger gestellten parlamentarischen Antrag\n(Drucksache 11/0471) hinreichend bestimmt ist, soweit es um die Geltendmachung\nvon Informations- und Auskunftsrechten geht, mag auf sich beruhen. Der Kläger hat\nmit den Klageanträgen zu 3. bis 5. die Forderungen des parlamentarischen Antrages\nfast wortgetreu wiederholt. Da er danach mit seinem Klageantrag zu 1. bezüglich der\nInformations- und Auskunftsrechte denselben Streitgegenstand wie mit den\nKlageanträgen zu 3. bis 5. verfolgt, wird auf die Ausführungen des Urteils zu diesen\nKlageanträgen verwiesen.\n\n29\n\nDas im Klageantrag zu 1. weiterhin enthaltene Begehren festzustellen, dass der\nbeklagte Ausschuss verpflichtet sei, seine Weisungsrechte gegenüber den in\nGremien der Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertretern des LWL\nentsprechend wahrzunehmen, ist wegen mangelnder Klagebefugnis des Klägers\nunzulässig. Nach § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO sind die Vertreter des LWL nur an\nBeschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses\ngebunden. Dementsprechend kann der Kommunalwirtschaftsausschuss gemäß § 10\nder Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung\nWestfalen-Lippe vom 21. Dezember 2001 (ZuständigkeitsO) auch lediglich in\nberatender Befugnis in Angelegenheiten der Beteiligungsunternehmen tätig werden.\nNichts anderes ergibt sich aus § 23 Abs. 2 LVerbO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 GO.\nSoweit mit der letztgenannten Vorschrift auf die Bindung an Beschlüsse des Rates\nund seiner Ausschüsse verwiesen wird, muss bei entsprechender Anwendung dieser\nRegelung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 LVerbO und der ZuständigkeitsO\nauf die Weisungsgebundenheit an Beschlüsse der Organe\n\"Landschaftsversammlung und Landschaftsausschuss\" Bezug genommen werden.\nDer Kläger kann mithin keine Rechtsposition geltend machen, die dem Organ\n\"Kommunalwirtschaftsausschuss\" oder ihm selbst als Mitglied dieses Organs als\nwehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen\nsein könnte; angesichts dessen fehlt ihm die notwendige Klagebefugnis.\n\n30\n\n2. Mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. macht der Kläger sowohl aus den\nVorschriften des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO als auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 GO, der\nhier über § 23 Abs. 2 LVerbO anwendbar ist, umfangreiche Informations- und\nAuskunftsrechte zur Feststellung durch das Gericht geltend. Es kann offenbleiben, ob\ndie beiden erstgenannten Regelungen, die lediglich (Weisungs-)Rechte der\nLandschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vorsehen, überhaupt die\nhier bezüglich des Kommunalwirtschaftsausschusses geltend gemachten Rechte\nbegründen können. Unabhängig davon bleiben die Klageanträge zu 2. bis 5., auch\nsoweit sie auf § 113 Abs. 5 S. 1 GO gestützt sind, jedenfalls aus den Gründen der\nUrteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 K 3763/00, 1 K 1190/01\nsowie 1 K 1191/01 ohne Erfolg. In diesen Verfahren, in denen gleichlautende\nAnträge wie im vorliegenden Verfahren gestellt worden sind und die den gleichen\nSachverhalt zum Gegenstand haben, hat die Kammer im Einzelnen dargelegt, dass\ndie Klageanträge entweder unzulässig oder jedenfalls unbegründet sind. Die\nKammer nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten\nbekannten Urteile Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe\nab.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung über deren Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n32\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4\nVwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-1192-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-1192-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291994","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.163575+00:00"}}