{"status":"available","doknr":"OLD291993","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K1191.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"1 K 1191/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit durch \nübereinstimmende Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Klägerin zu 2. in der \nHauptsache erledigt ist.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger zu 1. trägt 72 %, die Klägerin zu 2. 28 % der Verfahrenskosten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen \nKostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist an verschiedenen\nprivatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt, die der Kommunalwirtschaft\nzuzurechnen sind. Dazu zählen sowohl Energieversorgungsunternehmen (z.B. RWE\nAG) als aber auch Verkehrsgesellschaften (z. B. Westfälische Landeseisenbahn),\nVersicherungsgesellschaften (Westfälische Provinzial-Versicherungen) und\nBeteiligungen an der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Die Beteiligungen des\nLWL werden zum Teil unmittelbar, teilweise über die Westfälisch-Lippische\nVermögensverwaltungsgesellschaft mbH (WLV) gehalten. Je nach\nBeteiligungsstruktur und gesellschaftsrechtlicher Organisation der Unternehmen\nentsendet der Landschaftsverband auf der Grundlage der\nLandschaftsverbandsordnung (LVerbO) Vertreter in Gremien und Organe der\nBeteiligungsgesellschaften, die vom Landschaftsausschuss zu bestellen oder\nvorzuschlagen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LVerbO).\n\n3\n\nMit Blick auf die Regelungen des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO stellte die Fraktion\nBündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung in den Jahren 1985, 1991\nsowie 1993 in den parlamentarischen Vertretungskörperschaften des\nLandschaftsverbandes Anträge zur Abstimmung, mit denen sie umfangreiche\nInformations- und Auskunftsrechte sowie Weisungsrechte gegenüber den in die\nBeteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern einforderte. Ihre Klage\ngegen den Landschaftsausschuss, mit der sie die Feststellung begehrte, dass dieser\nverpflichtet sei, die genannten Rechte einzufordern und wahrzunehmen, hat das\nerkennende Gericht mit Urteil vom 12. Mai 2000 abgewiesen (1 K 4512/94).\n\n4\n\nMit Antrag vom 11. Oktober 2000 (Drucksache 11/0471) beantragten u. a. die\nKläger als Mitglied des Landschaftsausschusses, dieser möge beschließen:\n\n5\n\n1. Den Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Landschafts-\nsowie des Kommunalwirtschaftsausschusses werden die Einladungen\nnebst Tagesordnung sowie die Niederschriften und Protokolle der\nSitzungen von Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften des LWL\nzur Kenntnis zugestellt.\n\n6\n\nAuf Wunsch werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der o. a.\nGremiensitzungen zugestellt. Ferner berichten die Vertreter/innen des\nLWL in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften auf Antrag\nüber die Beratungen und Beschlüsse dieser Gremien in der Sitzung des\nLandschafts- bzw. des Kommunalwirtschaftsausschusses. \n\n7\n\n2. Die Landschaftsversammlung möge beschließen, die vorgenannten\nAuskünfte zu erteilen und die gestellten Anträge positiv zu\nbescheiden.\n\n8\n\nDen Antrag lehnten der Kommunalwirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 31.\nOktober 2000 sowie der Landschaftsausschuss und die Landschaftsversammlung in\nihren Sitzungen am 23. November 2000 mehrheitlich ab.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 18. Dezember 2000 mit dem Hinweis auf ihre Mitgliedschaft\nim Landschaftsausschuss Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage verfolgen sie ihr\nim Einzelnen dargelegtes Begehren weiter, dass das beklagte Vertretungsorgan des\nLandschaftsverbandes auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO\nvornehmlich Unterrichtungs-, aber auch Weisungsrechte gegenüber den in die\nGremien der Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern\nwahrnehmen solle. Die Klägerin zu 2. ist zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der\nbeklagten Vertretungskörperschaft des Landschaftsverbandes. Sie hat den\nRechtsstreit insoweit als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat\nsich der Beklagte angeschlossen.\n\n10\n\nDer im Klageverfahren verbliebene Kläger zu 1. trägt im Wesentlichen vor: Die\nKlage sei darauf gerichtet, die Mitwirkungsrechte der Fraktion von Bündnis 90/Die\nGrünen und deren Mitgliedern in den Vertretungskörperschaften des\nLandschaftsverbandes sicherzustellen. Dazu gehörten insbesondere\nInformationsrechte als wesentliche Grundlage der Mitwirkung. Vor allem der\nLandschaftsausschuss habe auf Grund von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO einen\nInformations- und Auskunftsanspruch gegenüber den gewählten bzw. entsandten\nVertretern des LWL in seinen Beteiligungsgesellschaften. Die Fraktion von Bündnis\n90/Die Grünen sei - anders als die Fraktionen der \"großen\" Parteien von CDU und\nSPD - nicht in den Aufsichtsgremien der LWL-Beteiligungsgesellschaften vertreten.\nDaher bestehe tatsächlich ein unterschiedliches Informationsniveau ihrer Mitglieder\nim Verhältnis zu diesen Fraktionen der Landschaftsversammlung, da diese bereits\nüber die von ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter\nausreichend informiert würden. Angesichts dessen könne der Kläger ohne die\nbegehrten Informationen und Auskünfte seine politische Arbeit in den\nVertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes nicht ordnungsgemäß\nerfüllen. Der erhobene Anspruch auf Information und Auskunft bzw. das Hinwirken\nder Gremien des Landschaftsverbandes darauf, Weisungen zu erteilen, könne nicht\ndurch eine gegenteilige Mehrheitsentscheidung in den genannten Organen des\nLandschaftsverbandes vernichtet werden. Der Anspruch ergebe sich nicht allein aus\nder Landschaftsverbandsordnung, sondern auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 der\nGemeindeordnung (GO).\n\n11\n\nEs bestünden schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die\nbegehrten Informations- und Weisungsverpflichtungen ausübe. Über\nGeschäftsgeheimnisse der beteiligten Gesellschaften solle ebenso wenig berichtet\nwerden, wie auch nicht begehrt werde, dass die gesellschaftsrechtlichen - etwa die\naktienrechtlichen - Einschränkungen der Informationspflicht der Vertreter des LWL\nunbeachtet blieben.\n\n12\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n13\n\n1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die mit\nAntrag vom 11.10.2000 (Drs. 11/0471) beantragten\nInformations- und Auskunftsrechte einzufordern und ihre\nWeisungsrechte entsprechend wahrzunehmen.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\n3. Der Beklagte hat nach Maßgabe des vorgenannten\nAntrags darauf hinzuwirken, dass die in Drittorganisationen\nentsandten Vertreter die Mitglieder des Beklagten über alle\nAngelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig\nunterrichten.\n\n16\n\n4.\n\n17\n\n5. Zudem hat der Beklagte darauf hinzuwirken, dass den\nMitgliedern des Beklagten die Einladungen nebst\nTagesordnungen sowie die Niederschriften und Protokolle\nder Sitzungen von Aufsichtsgremien der\nBeteiligungsgesellschaften des Landschaftsverbandes\nWestfalen-Lippe zur Kenntnis gestellt werden.\n\n18\n\n6.\n\n19\n\n7. Auf Wunsch des Klägers werden auch einzelne\nSitzungsunterlagen der vorgenannten Gremiensitzungen\nzugestellt.\n\n20\n\n8.\n\n21\n\n9. Ferner wirkt der Beklagte darauf hin, dass die Vertreter\ndes Landschaftsverbandes in den Aufsichtsgremien der\nBeteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen\nund Beschlüsse dieser Gremien in den Sitzungen des\nBeklagten berichten.\n\n22\n\n10.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt vor: Es treffe zwar zu, dass - sofern Mitglieder der\nLandschaftsversammlung den LWL verträten - nur Mitglieder der beiden großen\nFraktionen (CDU, SPD) nach dem hier durch die Landschaftsverbandsordnung\nvorgegebenen Höchstzahlverfahren als Vertreter in Gremien der\nBeteiligungsgesellschaften gewählt werden könnten. Allerdings entsende die\nFraktion Bündnis 90/Die Grünen auch als \"kleine\" Fraktion einen Vertreter in den\nKommunalwirtschaftsausschuss. Ferner sei ihr von den großen Fraktionen das Recht\nzugestanden worden, ein beratendes Mitglied in den Aufsichtsrat der WLV zu\nentsenden.\n\n26\n\nDie Beratung und Beschlussfassung sowohl im Kommunalwirtschaftsausschuss\nals auch im Landschaftsausschuss erfolge durch Sitzungsvorlagen, die der Direktor\ndes Landschaftsverbandes, der ohnehin in der Regel Vertreter des LWL in den\neinzelnen Beteiligungsgesellschaften sei, auf Grund von Unterlagen der\nBeteiligungsgesellschaften oder der Berichte der Vertreter des LWL in den Organen\nder Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung stelle. Darüber hinaus würden alle\nMitglieder des Beklagten durch den jährlich erscheinenden \"Beteiligungsbericht\" über\nEinzelheiten der Beteiligungsgesellschaften unterrichtet. Mündliche Nachfragen der\nMitglieder der beiden Ausschüsse zu den Sitzungsvorlagen würden in der Regel vom\nDirektor des Landschaftsverbandes oder dem 1. Landesrat, der ebenfalls als\nVertreter des LWL in Organen der Beteiligungsgesellschaften fungiere,\nbeantwortet.\n\n27\n\nVor diesem Hintergrund seien die Klageanträge teilweise unzulässig, im Übrigen\nunbegründet.\n\n28\n\nDie im Klageantrag zu 1. zur Wahrnehmung von Weisungsrechten begehrte\nFeststellung sei nicht hinreichend danach bestimmt, zu welchen Sitzungen der\nOrgane der Beteiligungsgesellschaften den entsandten Vertretern Weisungen zu\nerteilen seien. Die beantragten Informations- und Auskunftsrechte würden\noffensichtlich durch die Ziffern 2. bis 5. des Klageantrags konkretisiert.\n\n29\n\nFür die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung fehle die\nAktivlegitimation des Klägers Es erscheine fraglich, dass der Kläger - wie er vortrage\n- aus § 113 Abs. 5 GO ein eigenes wehrfähiges Recht ableiten könne, da\nBerichtsadressat der Unterrichtungsverpflichtung nach der genannten Vorschrift nur\ndas kommunale Vertretungsorgan, nicht jedoch dessen einzelnes Mitglied oder eine\nFraktion sei. Das beklagte Organ entscheide demnach selbst, notfalls mit\nMehrheitsentscheidung, ob es über die vom Direktor des LWL bereitgestellten\nSitzungsvorlagen hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt haben möchte.\nDaneben fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine ausreichende Information durch\ndie den Organen des Landschaftsverbandes zur Verfügung gestellten\nSitzungsunterlagen, den jährlichen Beteiligungsbericht und die mündlich erteilten\nAuskünfte gewährleistet sei. Darüber hinaus sei die in dem Feststellungsantrag zu 2.\nenthaltene Formulierung einer Unterrichtung \"über alle Angelegenheiten von\nbesonderer Bedeutung\" auch unbestimmt. Ferner sei zu bedenken, dass es selbst\nfür § 113 Abs. 5 GO streitig sei, ob die Vertreter ihre Berichte unmittelbar im Rat bzw.\nin der Vertretungskörperschaft oder gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten - hier\ndem Landschaftsverbandsdirektor - zu erteilen hätten. Nur die letztgenannte\nAlternative sei im Übrigen praktikabel.\n\n30\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu 3. bleibe unklar, woraus sich - wie erforderlich -\ndie wehrfähige Rechtsposition des Klägers im Kommunalverfassungsstreit als\nnotwendige Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis ergebe. Es obliege\nallein der Entscheidungskompetenz des beklagten Gremiums, ob seinen Mitgliedern\nüber die bisher verteilten Sitzungsunterlagen hinaus weitere Unterlagen zur\nVerfügung gestellt werden sollten. Daneben sei der Klageantrag zu 3. zumindestens\nunbegründet. Angesichts der großen Zahl der mit dem Klageantrag verlangten\nUnterlagen werde für deren Weitergabe von der beklagten Vertretungskörperschaft\ndes Landschaftsverbandes keine Notwendigkeit gesehen. Ferner werde durch die\nForderung des Klägers die aus § 17 Abs. 1 LVerbO resultierende ausschließliche\nKompetenz des Direktors des Landschaftsverbandes zur Vorbereitung der\nBeschlüsse der einschlägigen Ausschüsse und seiner Leitung der Geschäfte der\nlaufenden Verwaltung berührt. Schließlich bestehe die Gefahr,\ngesellschaftsrechtliche Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen der\nentsandten Vertreter zu verletzen.\n\n31\n\nDer Klageantrag zu 4. sei angesichts dessen ebenfalls unbegründet.\n\n32\n\nHinsichtlich des Feststellungsantrages zu 5. fehle es an einem\nRechtsschutzbedürfnis, weil nicht bestritten werde, Vertreter des LWL in den\nBeteiligungsgesellschaften im Einzelfall um einen Bericht bitten zu dürfen. Sofern\nschon der Antrag allein des Klägers die Verpflichtung des jeweiligen Vertreters des\nLWL auslösen solle, sei der Feststellungsantrag unbegründet. Insoweit fehle es dem\nKläger an einer wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des beklagten Organs,\nwenn dadurch der Wille der Mehrheit übergangen und damit das\nSelbstorganisationsrecht des jeweils beklagten Organs verletzt würde.\n\n33\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die eingereichten\nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die beigezogene Verfahrensakte 1 K 4512/94\nBezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nSoweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin zu 2. von den Beteiligten\nübereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war das\nKlageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO\neinzustellen.\n\n36\n\nDie Klage des Klägers zu 1. (Kläger) hat keinen Erfolg.\n\n37\n\nDie Klage ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig, weil der Kläger\nals Mitglied des körperschaftlichen Vertretungsorgans \"Landschaftsausschuss\" die\nFeststellung von Unterrichtungs- und Weisungsrechten begehrt, die der Beklagte\ngegenüber den nach § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO in Gremien von\nBeteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern beanspruchen soll. Damit\nmacht der Kläger im Ansatz eine Verletzung eigener organschaftlicher\nMitgliedschaftsrechte geltend, wie es für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren\ntypisch ist.\n\n38\n\nDie Klage ist auch als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO hinsichtlich\ndes in Rede stehenden Rechtsverhältnisses statthaft. Insoweit geht die Kammer\ndavon aus, dass mit dem das geltend gemachte Begehren einleitenden und\numfassenden Klageantrag zu 1., der als Feststellungsantrag formuliert ist, ebenfalls\ndie nachfolgenden Klageanträge zu 2. bis 5. als Feststellungs- und nicht als\nLeistungsanträge verstanden werden sollen. Dieses Verständnis der Klageanträge\nzu 2. bis 5. liegt auch deshalb nahe, weil dem Kläger dadurch kein Rechtsnachteil\nerwächst. Denn die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt die\nStatthaftigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Insbesondere braucht sich der Kläger\nnicht auf den in Betracht zu ziehenden Weg einer Leistungsklage verweisen zu\nlassen, wie für das Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist.\n\n39\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A\n2770/94 -, NWVBl. 1998, 149 ff. = NuR 1998, 166 mit\nzahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n40\n\nIm Übrigen gilt Folgendes:\n\n41\n\n1. Ob der Klageantrag zu 1. mit seiner Bezugnahme auf den im\nLandschaftsausschuss von dem Kläger gestellten parlamentarischen Antrag\n(Drucksache 11/0471) hinreichend bestimmt ist, soweit es um die Geltendmachung\nvon Informations- und Auskunftsrechten geht, mag auf sich beruhen. Der Kläger hat\nin den nachfolgend behandelten Klageanträgen zu 3. bis 5. die Forderungen des\nparlamentarischen Antrages fast wortgetreu wiederholt. Da er danach mit seinem\nKlageantrag zu 1. bezüglich der Informations- und Auskunftsrechte denselben\nStreitgegenstand wie mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. verfolgt, wird auf die\nuntenstehenden Ausführungen des Urteils zu diesen Klageanträgen verwiesen.\n\n42\n\nDas im Klageantrag zu 1. weiterhin enthaltene Begehren festzustellen, der\nBeklagte sei verpflichtet, seine aus § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO resultierenden\nWeisungsrechte entsprechend wahrzunehmen, ist nicht hinreichend bestimmt (§ 82\nAbs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aus diesem Antrag nicht ersichtlich, welche konkreten\nWeisungsrechte von dem Beklagten ausgeübt werden sollen.\n\n43\n\nDaneben besteht für diesen Klageantrag ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen\nkein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat weder vorgetragen noch\nist sonst erkennbar, dass der Beklagte seine Weisungsrechte in der Vergangenheit\nnicht wahrgenommen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er seine\nWeisungsrechte in Zukunft nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung\nwahrnehmen würde. Angesichts dessen geht das zur Feststellung gestellte\nBegehren mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ins Leere.\n\n44\n\nDarüber hinaus ist dieser Klageantrag auch unbegründet. Weisungen erteilt der\nLandschaftsausschuss an die LWL-Vertreter in Beteiligungsgesellschaften gemäß §\n17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 LVerbO durch Beschlüsse. Denn nach den genannten\nVorschriften sind die Vertreter des Landschaftsverbandes an die Beschlüsse u. a.\ndes Landschaftsausschusses gebunden. Beschlüsse des Landschaftsausschuss\nwerden gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO jedoch mit\nStimmenmehrheit gefasst. Als wehrfähiges subjektives Organrecht kann der Kläger\nals Mandatsträger demnach lediglich die Teilhabe an der Beschlussfassung durch\nAbstimmung geltend machen. Im Übrigen hat er sich den Mehrheitsentscheidungen\nüber eine oder zu einer Weisung an die entsandten Vertreter des LWL in Gremien\nder Beteiligungsgesellschaften unter Beachtung des Demokratieprinzips zu beugen.\nEigene Mitgliedschaftsrechte auf Erteilung von Weisungen gegenüber den\nentsandten Vertretern des LWL, die im Klagewege geltend gemacht werden könnten,\nresultieren auch nicht aus der über § 23 Abs. 2 LVerbO zur Anwendung gelangenden\nVorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO. Denn dort sind als Inhaber des Rechts,\nWeisungen (durch Beschlüsse) zu erteilen, nur die parlamentarischen\nVertretungsorgane selbst, nicht aber deren Mitglieder genannt.\n\n45\n\n2. Mit dem Klageantrag zu 2. beruft sich der Kläger auf das u. a. dem\nLandschaftsausschuss über § 23 Abs. 2 LVerbO durch § 113 Abs. 5 S. 1 GO\neingeräumte Recht auf frühzeitige Unterrichtung von Angelegenheiten besonderer\nBedeutung durch die vom Landschaftsverband in die Gremien seiner\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter. Der Klageantrag, der lediglich die\nFormulierung dieser gesetzlichen Regelung wiederholt, ist damit nicht hinreichend\nbestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Einwand des Klägers, gerade weil der\nKlageantrag sich streng an dem Gesetzeswortlaut (des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO)\norientiere, sei er hinreichend bestimmt, verkennt, dass das Gesetz - zulässigerweise\n- abstrakt-generelle Regelungen trifft, während der Klageantrag - schon aus Gründen\nder Vollstreckung eines zusprechenden Urteils - ein konkret-individuelles Begehren\numfassen muss, an dem es hier jedoch fehlt. Angesichts dessen bedarf die bereits\ndurch Gesetz auferlegte und allgemein umschriebene Verpflichtung keiner - weiteren\n- Feststellung durch gerichtliche Entscheidung.\nDaneben bleibt mit Blick auf die weitere Formulierung des Klageantrages, der\nbeklagte Landschaftsausschuss solle darauf \"hinwirken\", dass die Gremienvertreter\nihre Verpflichtungen erfüllten, unklar, in welcher Form dies geschehen soll. Unter\ndiesem Gesichtspunkt betrachtet ist der Klageantrag ebenfalls unbestimmt und damit\nunzulässig.\n\n46\n\nUnabhängig davon ist der Klageantrag zu 2. jedoch auch deshalb unzulässig,\nweil es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis (Aktivlegitimation) fehlt. Es\nist nicht ersichtlich, dass ihm ein im Kommunalverfassungsstreit erforderliches\neigenes wehrfähiges Recht, das dem Klageantrag zu 2. entspricht, zur Verfügung\nsteht.\n\n47\n\nAdressat der Unterrichtungsverpflichtung ist nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 5\nS. 1 GO das Vertretungsorgan der Gemeinde, der Rat. Im Hinblick auf die\nVerweisungsvorschrift des § 23 Abs. 2 LVerbO und im Zusammenspiel mit den\nVorschriften des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO kommt demnach allenfalls in Betracht,\ndass die von dem Kläger beanspruchten Informationsrechte von den\nVertretungsorganen des Landschaftsverbandes selbst, hier dem\nLandschaftsausschuss, wahrgenommen werden können. Die Rechte des Klägers\nbeschränken sich hingegen auf die allen Mitgliedern des beklagten Organs\nzugewiesenen Mitgliedschaftsrechte. Dies bedeutet neben dem grundsätzlichen\nRecht, als Mandatsträger durch Abstimmung an Entscheidungen des Organs\nmitzuwirken, das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe an den allen Mitgliedern\ndes beklagten Organs etwa durch die Landschaftsverbandsordnung weiterhin\neingeräumten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte sowie durch die\nGeschäftsordnung der Vertretungsorgane zugestandenen Informationsrechte (vgl.\netwa §§ 12 und 15 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung,\nAusschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen vom 12. Januar 1995 sowie § 21\nder genannten Geschäftsordnung, die die vorstehend zitierten Vorschriften auch für\ndie Ausschüsse für anwendbar erklärt). Rechte des Organs selbst kann das Mitglied\ndes Organs mit einem Organstreit dagegen nicht verlangen, insbesondere - wie hier -\nauch nicht, dass das Organ die ihm zustehenden Rechte ausübt.\n\n48\n\nVgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1997 - 9/95 -, NVwZ-RR 1998,\n478 ff. = DVBl. 1997, 824 ff. = NWVBl. 1997, 247 ff.\n\n49\n\nIn Anbetracht dessen eröffnet eine - hier von dem Kläger mit dem Klageantrag\nauf umfassende Informierung behauptete und gerügte - etwaige\nKompetenzunterschreitung des beklagten Kommunalorgans dessen Mitgliedern\nkeine Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit. Vielmehr scheidet mit der\nausdrücklichen Zuweisung der begehrten Rechte an das beklagte Kommunalorgan\nein eigenes (Mitglieds-)Recht des Klägers, dessen Verletzung er geltend machen\nkönnte, aus.\n\n50\n\nVgl. dazu ebenfalls OVG NRW Beschluss vom\n12. November 1992 - 15 B 3965/92 -, NWVBl. 1993, 91=NVwZ-\nRR 1993, 157=DVBl. 1993, 216.\n\n51\n\nAuch soweit der Kläger festgestellt wissen will, der Beklagte habe auf die\nbegehrte Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften entsandten\nVertreter des LWL \"hinzuwirken\", ergibt sich nichts anderes. Eine Unterrichtung kann\nder Sache nach in vielfach unterschiedlicher Form erfolgen. Sie muss etwa nicht\nnotwendigerweise - wie möglicherweise der Kläger auch meint (s. Klageantrag zu 5.)\n- durch persönlichen Bericht der LWL-Vertreter in den jeweiligen Vertretungsorganen\ndes Landschaftsverbandes vorgenommen werden. Dafür bietet bereits der Wortlaut\ndes § 113 Abs. 5 S. 1 GO keinen Anhalt. Vielmehr wird diese Verpflichtung ebenso\ndurch schriftliche Berichte, durch Erläuterung des Direktors des\nLandschaftsverbandes, der als Hauptverwaltungsbeamter zuvor von den entsandten\nVertretern entsprechend zu informieren ist, in der Landschaftsversammlung und den\nAusschüssen oder durch eine Vorlage für die Sitzungen des beklagten Organs erfüllt\nwerden können. Angesichts dieser differenzierten Auskunfts- und\nInformationsmöglichkeiten beschränkt sich das Unterrichtungsrecht nicht auf eine\neinzige in Betracht kommende Form, sodass dem beklagten Vertretungsorgan des\nLWL ein Entscheidungsspielraum darüber verbleibt, wie und in welcher Form es\nseine Informationsrechte gegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften\nentsandten Vertreter wahrnehmen möchte. Dann bleibt es jedoch seinem Ermessen\nvorbehalten, eine bestimmte Unterrichtungsform zu wählen und andere\nInformationsarten abzulehnen. Denn wenn das Organ selbst Inhaber des\n(Informations-)Rechtes ist, liegt es in seiner Entscheidungsfreiheit, ob und wie es\ndieses ausübt. Dessen Entscheidung darüber bzw. über einen entsprechenden\nAntrag muss das überstimmte Mitglied des Organs - wie hier mit den Beschlüssen\nzur Drucksache 11/0471 - im Allgemeinen hinnehmen. Das einzelne Mitglied bzw. die\nMandatsträger sind lediglich gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO -\nwie bereits erwähnt - dazu berufen, an dieser Entscheidung mitzuwirken. \n\n52\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 15 A\n2422/86 -, NVwZ-RR 1990, 101 ff.\n\n53\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, mangels bisher - seiner\nAuffassung nach - zureichender Erteilung von Informationen schon nicht in der Lage\nzu sein, unter Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte konkrete Anträge zur\nUnterrichtung über einzelne Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften des\nLWL in dem beklagten Organ stellen zu können, führt dieser Einwand zu keiner\nanderen Beurteilung. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass, soweit Fragen der\nBeteiligungsgesellschaften in den beklagten Organen behandelt werden, dies auf\nGrund gleicher Information an alle Mitglieder dieser Gremien durch Sitzungsvorlagen,\ndurch die jährlichen Beteiligungsberichte des Landschaftsverbandes, durch die\nBeantwortung von an den Landschaftsverbandsdirektor oder den 1. Landesrat\ngestellter Fragen und durch weitere Auskünfte erfolgt. Damit sind die äußeren\nBedingungen zur gleichen Wahrnehmung der (Mitgliedschafts-)Rechte des Klägers\nim Landschaftsausschuss, etwa zur Stellung entsprechender Anträge zur\nTagesordnung hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaften, gewahrt. Lediglich unter\nder Annahme, dass einzelnen Mitgliedern des beklagten Organs Informationen erteilt\nwürden, die anderen Mitgliedern des Gremiums vorenthalten werden, könnten die\ndem Organmitglied selbst eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse im Hinblick auf den\nGleichheitssatz verletzt werden. Läge diese Voraussetzung vor, könnte\nausnahmsweise eine Verpflichtung des Beklagten bestehen, einem (konkreten)\nAntrag des Klägers auf Auskunft zu entsprechen.\n\n54\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989\na. a. O.\n\n55\n\nDavon kann jedoch angesichts der dargestellten Informationspraxis nicht die\nRede sein. Das gilt auch im Hinblick auf die weitere Behauptung des Klägers, andere\nMitglieder des beklagten Organs hätten einen Informationsvorsprung, der darauf\nberuhe, dass ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandte Vertreter des LWL,\ndie zugleich Mitglieder der großen Fraktionen seien, berichteten. Da die\nBerichtsverpflichtung nur gegenüber den Vertretungsorganen des LWL besteht, wäre\neine solche Unterrichtung unzulässig. Die LWL-Vertreter könnten sich dadurch\ngegebenenfalls haftbar machen. Ein allgemeines, gleichermaßen\nvorweggenommenes - und hier auch nicht näher konkretisiertes - eigenes Recht des\nKlägers auf Berichterstattung als Mitgliedsrecht der Vertretungskörperschaft lässt\nsich daraus gleichwohl nicht herleiten. Denn im Zweifelsfall müssen die\nVertretungsorgane des LWL dann selbst dafür Sorge tragen, einen Ausgleich im\nKenntnisstand herzustellen. Eine in diesem Zusammenhang behauptete\n\"informationelle Bringschuld\" der Verwaltung des Landschaftsverbandes bzw. der\nentsandten Vertreter besteht in dem von dem Kläger gerügten Umfang der Sache\nnach nicht: Die Unterrichtung durch die entsandten Vertreter muss - worauf der\nBeklagte zu Recht verweist -, nicht notwendigerweise (ausschließlich) gegenüber\nden beklagten Organen selbst erfolgen. Auch die Form der Berichterstattung ist - wie\noben bereits erörtert - in § 113 Abs. 5 S. 1 GO nicht näher geregelt. Es ist davon\nauszugehen, dass die Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften\nentsandten Vertreter aus Praktikabilitäts- und Geheimnisschutzgründen ebenfalls\n(zunächst nur) gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten erfolgen darf, \n\n56\n\nvgl. dazu Rehn/Cronauge, GO, § 113, Anm. IV 5,\nHeld/Becker/Decker, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, § 113, Anm. 9, \n\n57\n\nder die genannten Informationen in geeigneter Form an die\nKommunalvertretungskörperschaft weiterzugeben hat. Dies erscheint schon\ndeswegen interessengerecht, weil die Regelungen des § 113 GO nicht allein auf eine\nmöglichst effektive Wahrnehmung der kommunalen Interessen in den Unternehmen\nund Einrichtungen zielen, sondern andererseits ebenfalls die Schranken\nkonkretisieren, die der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden\nbzw., wie hier, des Landschaftsverbandes in den Unternehmen in deren Interesse\ngesetzt sind. § 113 Abs. 5 S. 1 GO erweist sich damit auch als Schutznorm zu\nGunsten der Beteiligungsgesellschaften, die einen entsprechenden zurückhaltenden\nUmgang mit dem Informationsrecht der kommunalen Körperschaftsvertretung\nverlangt. \n\n58\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 -\n15 B 3199/95 -, NWVBl. 1997, 67 ff. = ZKF 1996, 208 ff.\n\n59\n\nAuch unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger darauf\nverwiesen ist, sein Teilhaberecht als Mitglied des beklagten Organs, dem seinerseits\n- wie bereits oben dargelegt - ein Entscheidungsspielraum bei der Art der\nBerichterstattung eingeräumt ist, durch entsprechende Anträge wahrzunehmen, um\nüber die bereits erteilten Informationen hinaus weitere Auskünfte erlangen zu\nkönnen. Einem negativen Mehrheitsvotum des Organs muss er sich unter Beachtung\ndes Demokratieprinzips beugen, sofern nicht ausnahmsweise - wofür keine\ngreifbaren Anhaltspunkte benannt sind - mangels hinreichender Informationen die\nWahrnehmung seiner sonstigen Mitglieds- bzw. Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt\nwird. \n\n60\n\n3. Der Klageantrag zu 3., der insbesondere mit dem Klageantrag zu 1., aber\nauch dem zu 2. korrespondiert, betrifft die Art und Weise der Unterrichtung über\nAngelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften. Da die Teilhaberechte des Klägers\nin den Organen des LWL nach den Ausführungen zu Ziff. 2. allein auf eine\nAntragstellung zur Art und Weise der Unterrichtungsverpflichtung beschränkt sind,\nüber die das Organ durch Mehrheitsbeschluss unter Beachtung des\nDemokratieprinzips entscheidet, fehlt dem Kläger jedoch auch hier mangels\nwehrfähiger eigener Rechtsposition die Aktivlegitimation, nämlich die Klagebefugnis.\n\n61\n\nUnabhängig davon ist dieser Klageantrag aber auch unbegründet. § 113 Abs. 5\nS.1 GO sieht zum einen lediglich die Verpflichtung der in die\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter vor, zu unterrichten. Wie bereits\noben erläutert, ist damit schon vom Wortlaut der Bestimmung her nicht die ins\nEinzelne gehende Weitergabe von Unterlagen gefordert, die den in Gremien der\nBeteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter dort an die Hand gegeben werden.\nDass in einzelnen Fällen Unterlagen der verlangten Art auch den (beklagten)\nOrganen des LWL zur Einsicht gegeben werden, mag damit nicht ausgeschlossen\nsein. Mit der umfassenden Forderung, alle Einladungen, Tagesordnungen und\nNiederschriften/Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien dem beklagten Organ\nzur Kenntnis zu bringen, wird jedoch der Rahmen der gesetzlichen Formulierung\ndeutlich überschritten. Eine derartige Anforderung erschließt sich auch nicht aus dem\nSinn und Zweck der Regelung des § 113 Abs. 5 GO. Nach dem Regierungsentwurf\nvom 4. Februar 1993 (LT-Drs. 11/4983) hat die Vertretungsregelung (des damaligen\n§ 89 a des Gesetzesentwurfes) das Ziel, den Sachverstand von Kommunalpolitikern\nund Verwaltungsangehörigen in den Organen kommunaler Gesellschaften nutzbar\nzu machen. Zugleich solle dadurch sichergestellt werden, dass auch die Verwaltung\nüber die Angelegenheiten und Entscheidungsabläufe in Gesellschaften informiert ist.\nDie Unterrichtungspflicht solle der besseren Anbindung der Unternehmen und\nEinrichtungen an die Gemeinde dienen (LT-Drs. 11/4983, Begründung S. 26).\n\n62\n\nÜbertragen auf die Beteiligungsgesellschaften des LWL ist der letztgenannten\nNormzweckbestimmung gerade nicht zu entnehmen, dass dieses Ziel maßgeblich\ndurch die Zugänglichmachung der wesentlichen Unterlagen, die der Vertreter des\nKommunalverbandes von den Beteiligungsgesellschaften erhält, erreicht werden soll.\n§ 113 Abs. 5 S. 1 GO postuliert nämlich nicht, dass der Vertreter gleichsam nur als\nBote des Vertretungsorganes tätig wird, der den Mitgliedern des beklagten Organs\ndie in den Gremien der Beteiligungsgesellschaften erhaltenen Unterlagen\naushändigt, um sodann Weisungen zur Wahrnehmung ihrer Vertretung einzuholen.\nEine solche enge Anbindung verkennt sowohl die selbstständige\ngesellschaftsrechtliche Handlungsvollmacht des Vertreters des LWL in den Gremien\nder Beteiligungsgesellschaften als aber auch den Umstand, dass die Mitwirkung des\nKommunalverbandes in den Beteiligungsgesellschaften den bereits genannten\nBestimmungen zufolge auf die Vertreter des LWL delegiert ist. Das gilt desto mehr,\nals nach der Rechtsprechung\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B\n3199/95 - a. a. O.\n\n64\n\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 GO gleichzeitig eine Schutznorm für die betroffenen\nGesellschaften vor einem unumschränkten Informationsanspruch eines\nRechtsadressaten darstellt. Dementsprechend sollen weder ein Ratsmitglied noch\neine Fraktion Anspruch darauf haben, dass ihnen etwa Aufsichtsratsunterlagen von\nBeteiligungsgesellschaften ausgehändigt werden,\n\n65\n\nvgl. dazu Held/Becker/Decker, a. a. O., § 113 GO, Anm. 9\nm.N.\n\n66\n\nwas gleichermaßen auch für die Mitglieder bzw. die Fraktionen des hier\nbeklagten Organs gilt.\n\n67\n\nZum anderen verpflichtet § 113 Abs. 5 S. 1 GO die Vertreter des LWL in den\nBeteiligungsgesellschaften zu einer frühzeitigen Unterrichtung nur über alle\nAngelegenheiten von \"besonderer\" Bedeutung. Dass sich damit die ausnahmslose\nWeitergabe der von dem Kläger begehrten Unterlagen nicht vereinbaren lässt,\nerschließt sich auf der Hand liegend bereits aus dem vorzitierten Wortlaut der\nBestimmung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Klageantrag zu 3. demnach\nunbegründet.\n\n68\n\nAngesichts dessen besteht für eine von dem Kläger für den Klageantrag zu 3.\nebenfalls hervorgehobene \"informationelle Bringschuld\" der Verwaltung des\nLandschaftsverbandes kein Anhalt in den gesetzlichen Regelungen. Auch der\nbehauptete Informationsrückstand des Klägers lässt nach alledem die mit der Klage\nbegehrte Feststellung nicht zu. Unabhängig davon ist auf die Ausführungen des\nGerichts unter 2. der Entscheidungsgründe zu verweisen. Die Darlegungen dort\nhaben hier ebenfalls Geltung. Denn in Anbetracht der den Mitgliedern des beklagten\nOrgans vielfach zur Verfügung gestellten anderen Unterlagen, die zur Unterrichtung\ndienen, und des zudem von dem Beklagten bemerkten Umstandes, dass die Fraktion\nBündnis 90/Die Grünen im Aufsichtsrat der WLV vertreten ist, kann eine\ngrundlegende Verletzung etwaiger Mitgliedsrechte bzw. wehrfähiger\nRechtspositionen des Klägers in dem dargestellten Zusammenhang nicht erkannt\nwerden.\n\n69\n\n4. Mit dem Klageantrag zu 4. macht der Kläger der Sache nach mit dem\nKlageantrag zu 3. vergleichbare Ansprüche geltend. Daher wird auf die vorstehenden\nAusführungen unter 3. verwiesen.\n\n70\n\n5. Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt der Kläger eine nach \"entsprechendem\nAntrag\" zu erfolgende Berichterstattung der in die Beteiligungsgesellschaften\nentsandten Vertreter in Person während Sitzungen des Beklagten. Sofern hier eine\nBerichterstattung auf Grund eines nachfolgenden Mehrheitsbeschlusses des\nbeklagten Organs gemeint ist, fehlt es für den Klageantrag an einem\nRechtsschutzbedürfnis. Auch der Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, dass einem\nsolchen Verlangen nachzukommen ist. \n\n71\n\nWenn der Feststellungsantrag dahin verstanden werden soll, dass allein schon\nein Antrag des Klägers die Berichtsverpflichtung des LWL-Vertreters auslösen soll,\nist der Klageantrag zwar zulässig. Mit dieser Art der Berichterstattung wird der\nVertreter nämlich jedenfalls dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO gerecht, sodass\neine Klagebefugnis des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls ist das\n(allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil - wie der Kläger\nunwidersprochen vorgetragen hat - eine derartige Berichterstattung in der\nVergangenheit nie erfolgt ist. \n\n72\n\nDer Klageantrag ist jedoch unbegründet, weil ein Recht einzelner Mitglieder bzw.\neiner Fraktion des beklagten Organs, gegen den Willen der Mehrheit Dritte in den\nbeklagten Organen vortragen zu lassen, gegen das Demokratieprinzip verstoßen\nwürde. Dabei kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines konkreten Antrages durch\ndas beklagte Organ im Einzelfall zu einem rechtswidrigen Beschluss führt. Insoweit\nwäre es notfalls Sache der Landschaftsverbandsaufsicht (vgl. §§ 24 ff. LVerbO)\nkorrigierend einzugreifen. \n\n73\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994 - 7 B\n11/94 -, NVwZ-RR 1994, 352.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung über deren Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n75\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4\nVwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-1191-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-27/1-k-1191-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291993","retrieved":"2026-07-09 03:12:23.058013+00:00"}}