{"status":"available","doknr":"OLD292221","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2003:0613.9L721.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"9 L 721/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04. \nMärz 2003 und der Klage 9 K 1361/03 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 16. April 2003 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen\nist gemäß § 80 Absatz 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.\n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtmäßig. Sie stützt sich \nauf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer \nBegründung den Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO, in dem von der \nWiderspruchsbehörde darauf hingewiesen wird, dass sie nach Abwägung der \nöffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers \ndie sofortige Vollziehung anordnet, weil in dem Betrieb des Antragstellers ein \nStraftatbestand erfüllt werde und deshalb diese gewerbliche Tätigkeit \nunverzüglich unterbunden werden müsse. \n\n5\n\nDie im Übrigen im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus; denn es spricht \nbei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der angegriffenen \nOrdnungsverfügung alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n6\n\nGemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - kann die \nzuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein \nGewerbe, zu dessen Ausübung eine Zulassung erforderlich ist, ohne diese \nZulassung betrieben wird. Diese Voraussetzung liegt bei dem Gewerbe des \nAntragstellers vor. Zwar hat der Antragsteller eine Buchmacherkonzession zum \nVeranstalten von Pferdewetten inne. Diese enthält allerdings keine \nGenehmigung zum Veranstalten von Sportwetten i. S. v. des Sportwettengesetz \nNRW. Nur dieses ist jedoch die dem Antragsteller untersagte gewerbliche \nBetätigung. Es kann daher offen bleiben, ob die Annahme von Sportwetten \nvorliegend nach § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO oder nach § 14 Absatz 1 OBG zu \nuntersagen ist. Der Antragsteller wirkt jedenfalls durch den Betrieb der \nWettannahmestelle an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels mit \nohne über eine behördliche Erlaubnis zu verfügen. Auch der Veranstalter in O, \ndie Firma C. e. K., verfügt nicht über eine Erlaubnis des Landes Nordrhein-\nWestfalens. Damit ist der Straftatbestand des § 284 Absatz 1 StGB erfüllt, weil \nes sich um die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels handelt.\n\n7\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dem sich \ndas erkennende Gericht anschließt, führt in seiner Entscheidung vom 13. \nDezember 2002 - 4 B 1844/02 - zum Charakter der Sportwette/Oddset-Wette \nals Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB u. a. aus:\n\n8\n\n„Die Sportwette/Oddset-Wette ist ein Glücksspiel im Sinne \nvon § 284 StGB. Im Gegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei \ndem die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spiels \nnach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und \nkörperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der \nAufmerksamkeit des Spielers abhängig, ist das Glücksspiel \ndadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder jedenfalls \nüberwiegend vom Zufall abhängt.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 - 1 C \n18.91 -,BVerwGE 96, 293 (295), = GewArch 1995, \n22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, \n92 (97), = GewArch 2001, 334 (335), und vom 24. \nOktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 (78); \nBFH, Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; \nHessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 8 UE \n3924/95 -, GewArch 2001, 200.\n\n10\n\nDies ist bei der Sportwette der Fall, wie das \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. März 2001, aaO., \nüberzeugend ausgeführt hat.\nEbenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR \n279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, \nGewArch 1991, 99 (100); BayVGH, Urteil vom 30. \nAugust 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 \n(66); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. \nJanuar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; \nFischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, \nStGB und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, Rn. 7 zu § \n284 StGB.\n\n11\n\nDer abweichenden Auffassung des Amtsgerichts Karlsruhe-\nDurlach\n\n12\n\nvgl. Urteil vom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js \n31893/98 -, GewArch 2001, 134,\n\n13\n\nfolgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition \ndes Glücksspiels beruht.\n\n14\n\nVeranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, \ndass jemand verantwortlich und organisatorisch den äußeren \nRahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und dem \nPublikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt.\n\n15\n\nVgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 - \nRep.4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; \nBayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR \n170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, \naaO., Rn. 11 zu § 284 und Strafgesetzbuch, \nLeipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu \n§ 284, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n16\n\nDies hat der in H. (vorliegend M./Österreich) ansässige \nWettunternehmer durch Einschaltung der Antragstellerin als \nVermittlerin getan; denn diese betreibt auf Grund des mit dem \nWettunternehmer geschlossenen Vertrages die \nWettannahmestelle.\n\n17\n\nDer Wettunternehmer veranstaltet das Glücksspiel nicht nur \nin H. (vorliegend M.), sondern auch in S. (vorliegend Ss.), denn \nOrt der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB \nist jeder Ort, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes \nverwirklicht worden ist.\n\n18\n\nVgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, RGSt 67, 130 \n/138).\n\n19\n\nDa die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller \nEinrichtungen besteht, durch die dem Publikum der Abschluss der \nSpielverträge ermöglicht wird, kann sich die Gesamttätigkeit des \nVeranstalters derart verteilen, dass an verschiedenen Orten Anstalten \ngetroffen werden, um dort den Abschluss je eines Teils der Verträge zu \nbewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 Abs. 1 \nStGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile \ndes einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden.\n\n20\n\nVgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, RGSt 42, 431 \n(433).\n\n21\n\nDemnach hat der außerhalb Nordrhein-Westfalens ansässige \nWettunternehmer durch Abschluss des Vermittlungsvertrages mit der \nAntragstellerin, der damit verbundenen Schaffung der Vermittlungsagentur \nin Nordrhein-Westfalen und Einladung zur Abgabe von Vertragsangeboten \nan die Wettinteressenten bereits den Tatbestand des öffentlichen \nVeranstalters eines Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen erfüllt.\n\n22\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.; OLG Braunschweig, Urteil \nvom 10. September 1954 - Ss 128/54 -, NJW 1954, 1777; VG Saarlouis, \nUrteil vom 17. Januar 2000 - 1 K 78/99 -, GewArch 2001, 197.\n\n23\n\nDas Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-\nWestfalen veranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte Erlaubnis \ngilt nicht in Nordrhein-Westfalen und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 \nSatz 1, 2 SportWG NRW verfügt dieser nicht.\n\n24\n\nDas Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der \nLänder. Dabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung in die ausschließliche \nGesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) fällt,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/75 -, BVerfGE \n28, 119 (147), zum Spielbankenrecht,\n\n26\n\noder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner \nGesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - \nauch als solches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, \nsodass Nordrhein-Westfalen befugt war, das Sportwettengesetz NRW zu \nerlassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Die Ausübung der sich daraus \nergebenden staatlichen Befugnisse steht deshalb ebenfalls dem Lande \nNordrhein-Westfalen zu (vgl. Art. 30 GG).\n\n27\n\nEine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW, in Nordrhein-\nWestfalen Sportwetten zu veranstalten, hat der Wettunternehmer, für den \ndie Antragstellerin Sportwetten vermittelt, aber nicht und kann sie gemäß § \n1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW auch nicht erwerben, weil danach Träger \ndes Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts \noder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile \nüberwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. \nHierzu zählt der auswärtige Wettunternehmer nicht. Ob dieser Ausschluss \nvon Privaten als Veranstalter von Sportwetten verfassungsrechtlich \nhingenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu \nwerden. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen das \nGrundgesetz nichtig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer keine \nnach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die Strafbarkeit wegen \nVeranstaltens von unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. So hielt es \ndas \n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, \n197 (223),\n\n29\n\nfür erforderlich, trotz Nichtigkeitserklärung des baden-\nwürttembergischen Spielbankgesetzes im Wege einer Anordnung nach § \n35 BVerfGG eine Übergangsregelung zu treffen, damit die \nBeschwerdeführer die Spielbanken, ohne sich nach § 284 StGB strafbar \nzu machen, fortführen konnten.\n\n30\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO..\n\n31\n\nGrundsätzlich ist die Verwaltungshoheit eines Bundeslandes auf sein \neigenes Gebiet beschränkt.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -,BVerfGE \n11, 6 (19); Lerche in von Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, \nArt. 83 Rn. 49; Ule in JZ 1961, 622 (623) und Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht Bd. 2, 6. Aufl.; § 48 Rn. 48, jeweils unter Anführung des \nTerritorialprinzips; Isensee, Idee und Gestalt des Föderalismus im \nGrundgesetz, in HStR IV, § 98 Rn. 33, unter Hinweis auf das \nbundesstaatliche Gebietskonzept; Broß in von Münch/Kunig, \nGrundgesetzkommentar, Band 3, 3. Aufl., Rn. 6 zu Art. 83, unter \nBezugnahme auf den insoweit beschränkten Kompetenzbereich der \nLänder; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1965 - VIII C 112.64 -\n,BVerwGE 22, 117 (125 f.).\n\n33\n\nDeshalb können von einem Bundesland erlassene Verwaltungsakte \n(z. B. Erlaubnisse) grundsätzlich räumlich nur in diesem Land gelten. Dies \nhat zur Folge, dass es z. B. für die in einem Bundesland erworbenen \nSchul- und Hochschulabschlüsse einer besonderen Anerkennung durch \ndie anderen Bundesländer bedarf, wenn diese Abschlüsse auch dort \ngelten sollen.\n\n34\n\nVgl. Broß, aaO.; Isensee, aaO., Rn. 41 f..\n\n35\n\nEtwas anderes, nämlich eine Erstreckung der Geltung eines \nLandeshoheitsaktes auf das gesamte Bundesgebiet, gilt lediglich in dem \nhier nicht gegebenen Fall des Vollzugs eines Bundesgesetzes,\n\n36\n\nBVerfG, Urteil vom 15. März 1960, aaO.,\n\n37\n\nferner wenn die Erstreckung eines Landesakts auf das gesamte \nBundesgebiet wie z. B. in § 160 GVG ausdrücklich angeordnet ist,\n\n38\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1965 - VII C 119.64 -, \nBVerwGE 22, 299 (307), \n\n39\n\nwas hier ebenfalls ausscheidet. Weiter hat das \nBundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil (aaO S. 308) \nentschieden: „...dass die Länder nach dem Grundgesetz auch in der Lage \nsein sollen, solche für das ganze Bundesgebiet zu erfüllende Aufgaben in \neiner der Notwendikeit entsprechenden Weise zu erfüllen. ...Es kommt \nhinzu, dass im Hinblick auf Art. 30 GG neue, nicht vorhergesehene \nstaatliche Aufgaben nicht ausgeschlossen werden können, die nur \neinheitlich oder von einer zentralen Stelle für das Bundesgebiet erfüllt \nwerden können, für die aber der Bund nicht zuständig ist und - jedenfalls \nin der gebotenen Zeitkürze - auch nicht zuständig gemacht werden kann. \nDies nötigt zu einer Auslegung und Handhabung des Grundgesetzes, die \nden Ländern sowohl übereinstimmende einheitliche Regelungen wie die \nEinrichtung zentraler Stellen für die Erfüllung einer solchen Aufgabe \nermöglicht.\"\n\n40\n\nAuch die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Deshalb bleibt \nes Ländersache, diese Materie lediglich mit Wirkung für das Landesgebiet \nzu regeln.\"\n\n41\n\nDer BGH hat auch in seiner Entscheidung vom 28. November 2002 - 4 StR \n260/02 auf die Qualifizierung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten als \nGlücksspiele im Sinne des § 283 StGB hingewiesen.\n\n42\n\nDa der Wettunternehmer also keine in Nordrhein-Westfalen geltende \nErlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten hat, erfüllt er den Straftatbestand \nder unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 \nAbsatz 1 StGB. Zu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare \nBeihilfe, weil er die Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Es kann \ndahinstehen, ob er durch Betreiben einer Annahmestelle und dadurch durch \nBereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Glücksspielen auch \nTäter ist. \n\n43\n\nDie Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, seinen Betrieb \neinzustellen und die Androhung eines Zwangsgeldes sind nach summarischer \nPrüfung rechtmäßig. Bedenken wurden insoweit von dem Antragsteller auch \nnicht geltend gemacht.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf §§ 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur \nStreitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-13/9-l-721-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2003-06-13/9-l-721-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292221","retrieved":"2026-07-09 03:12:50.923505+00:00"}}